Norm
SPG §29 Abs1Rechtssatz
Offenbar wegen einer unrichtigen Rechtsansicht über den Zeitpunkt der Erlassung des Betretungsverbotes haben die einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unmittelbar vor der tatsächlichen Erlassung des Betretungsverbots weitere Erhebungen bzw eine erneute Gefährlichkeitsprognose unterlassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass seit dem das Betretungsverbot auslösenden Vorfall inzwischen fast 48 Stunden und seit der Absichtserklärung, ein Betretungsverbot zu erlassen, ca 13 Stunden vergangen waren. Ins Gewicht fällt vor allem der Umstand, dass der Beschwerdeführer (der vom Betretungsverbot Betroffene) nicht zum Betretungsverbot angehört wurde. Da die einschreitenden Beamten den maßgeblichen Zeitpunkt für das Aussprechen des Betretungsverbotes verkannten, vermeinten sie offenbar, dass sie von einer Anhörung des Beschwerdeführers absehen könnten, weil sie ihn bis zur vermeintlichen Erlassung des Betretungsverbotes am 05.09. um 18.00 Uhr weder persönlich noch am Telefon erreichen konnten, und dass das Betretungsverbot am 06.09. um 07.05 Uhr ohnehin schon erlassen gewesen sei und der Beschwerdeführer lediglich noch über diesen Umstand informiert werden habe müssen.
Tatsächlich hätten unter den geschilderten Umständen die einschreitenden Beamten unmittelbar vor dem Aussprechen des Betretungsverbotes den Beschwerdeführer im Sinne des zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgebots (vgl §§ 29 Abs 1 und 30 Abs 1 Z 4 SPG) den Beschwerdeführer (den Betroffenen) anhören müssen.Tatsächlich hätten unter den geschilderten Umständen die einschreitenden Beamten unmittelbar vor dem Aussprechen des Betretungsverbotes den Beschwerdeführer im Sinne des zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgebots vergleiche Paragraphen 29, Absatz eins und 30 Absatz eins, Ziffer 4, SPG) den Beschwerdeführer (den Betroffenen) anhören müssen.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2010