RS Uvs 2010/1/5 429-004/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.01.2010
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Norm

SPG §29 Abs1
SPG §30 Abs1 Z4
SPG §38a Abs2
  1. SPG § 38a heute
  2. SPG § 38a gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. SPG § 38a gültig von 01.09.2021 bis 06.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. SPG § 38a gültig von 01.09.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2020
  5. SPG § 38a gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2021
  6. SPG § 38a gültig von 07.07.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2021
  7. SPG § 38a gültig von 01.07.2021 bis 06.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  8. SPG § 38a gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  9. SPG § 38a gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2016
  10. SPG § 38a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  11. SPG § 38a gültig von 01.09.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2013
  12. SPG § 38a gültig von 04.08.2009 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2009
  13. SPG § 38a gültig von 01.06.2009 bis 03.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  14. SPG § 38a gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004
  15. SPG § 38a gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1999
  16. SPG § 38a gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996

Rechtssatz

Offenbar wegen einer unrichtigen Rechtsansicht über den Zeitpunkt der Erlassung des Betretungsverbotes haben die einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unmittelbar vor der tatsächlichen Erlassung des Betretungsverbots weitere Erhebungen bzw eine erneute Gefährlichkeitsprognose unterlassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass seit dem das Betretungsverbot auslösenden Vorfall inzwischen fast 48 Stunden und seit der Absichtserklärung, ein Betretungsverbot zu erlassen, ca 13 Stunden vergangen waren. Ins Gewicht fällt vor allem der Umstand, dass der Beschwerdeführer (der vom Betretungsverbot Betroffene) nicht zum Betretungsverbot angehört wurde. Da die einschreitenden Beamten den maßgeblichen Zeitpunkt für das Aussprechen des Betretungsverbotes verkannten, vermeinten sie offenbar, dass sie von einer Anhörung des Beschwerdeführers absehen könnten, weil sie ihn bis zur vermeintlichen Erlassung des Betretungsverbotes am 05.09. um 18.00 Uhr weder persönlich noch am Telefon erreichen konnten, und dass das Betretungsverbot am 06.09. um 07.05 Uhr ohnehin schon erlassen gewesen sei und der Beschwerdeführer lediglich noch über diesen Umstand informiert werden habe müssen.

Tatsächlich hätten unter den geschilderten Umständen die einschreitenden Beamten unmittelbar vor dem Aussprechen des Betretungsverbotes den Beschwerdeführer im Sinne des zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgebots (vgl §§ 29 Abs 1 und 30 Abs 1 Z 4 SPG) den Beschwerdeführer (den Betroffenen) anhören müssen.Tatsächlich hätten unter den geschilderten Umständen die einschreitenden Beamten unmittelbar vor dem Aussprechen des Betretungsverbotes den Beschwerdeführer im Sinne des zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgebots vergleiche Paragraphen 29, Absatz eins und 30 Absatz eins, Ziffer 4, SPG) den Beschwerdeführer (den Betroffenen) anhören müssen.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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