RS Uvs 2010/1/5 40.4-1/2009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.01.2010
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Index

Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §49 Abs1

Rechtssatz

Der Einspruch des handelsrechtlichen Geschäftsführers zweier Gesellschaften, die jeweils Gegenstand einer eigenen Strafverfügung waren, hätte trotz der Tatsache, dass in ihm nur die Geschäftszahl einer dieser Strafverfügungen angeführt wurde, aus nachstehenden Gründen auch als Einspruch gegen die andere Strafverfügung gewertet werden müssen: So erhielt der Geschäftsführer beide mit demselben Datum versehenen Strafverfügungen am gleichen Tag und hatte seinen fristgerechten Einspruch so formuliert, dass er ihn ausdrücklich gegen die erhaltene Strafverfügung "für die Fa. A.M.F. GmbH und für die Fa. A.C. Produktions- und Handelsges.m.b.H." richte, wobei er diese Strafverfügung "zur Gänze zurückweise". Auch die weiteren Einspruchsangaben ließen keine Beschränkung auf eine der Strafverfügungen erkennen, da der Geschäftsführer ausführte, hinsichtlich beider Gesellschaften nicht ausreichend (über die bundesstatistikgesetzlichen Vorschriften) informiert worden zu sein. Somit hätte die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz trotz des Anführens von nur einer Geschäftszahl unzweifelhaft erkennen müssen, dass der "zur Gänze" erhobene Einspruch beide Strafverfügungen umfasste. Die in Berufung gezogene Abweisung des Antrags, die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der anderen Strafverfügung aufzuheben und auch in diesem Fall das ordentliche Verfahren einzuleiten, war daher rechtswidrig.

Schlagworte

Einspruch; Umfang; Strafverfügungen; Geschäftszahlen; Geschäftsführer; gänzlich; Erkennbarkeit

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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