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VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §49 Abs1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Klaus Stühlinger über die Berufung von Herrn D M, geb., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E P, H, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 02.06.2009, GZ.:
15.1 2008/27721, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) wird der Berufung insofern Folge gegeben als der angefochtene Bescheid aufgehoben wird.15.1 2008/27721, wie folgt entschieden: Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) wird der Berufung insofern Folge gegeben als der angefochtene Bescheid aufgehoben wird.
Text
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 13.01.2009, GZ: 15.1 2008/27722, war über Herrn D M als handelsrechtlichem Geschäftsführer und somit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichem der Fa. A Mi F mit Sitz in K bei V, Gm, eine Verwaltungsstrafe wegen Übertretung bundesstatistikgesetzlicher Vorschriften verhängt worden; diese Strafverfügung wurde an Herrn D M mit Auslandsrückschein an die Adresse Hw, Kn, zugestellt, der Auslandsrückschein ist datiert mit 14.01.2009, ein Übernahmedatum ist ihm nicht zu entnehmen. Weiters hat die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg mit Strafverfügung vom 13.01.2009, GZ: 15.1 2008/27721, über Herrn D M eine gleiche Verwaltungsstrafe in seiner Funktion als handelsrechtlichem Geschäftsführer und somit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichem der Fa. Aa C G Handelsges.m.b.H. mit Sitz in K, Gm, verhängt, auch diese Strafverfügung wurde an Herrn D M mit mit 14.01.2009 datiertem Auslandsrückschein an seine Adresse Hw, Kn, zugestellt, auch diesem Rückschein ist ein Übernahmedatum nicht zu entnehmen. Mit Schreiben vom 03.02.2009, bei der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg eingelangt am 06.02.2009, hat Herr D M unter Anführung der Bezugs-Geschäftszahl 15.1 2008/27722 der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg mitgeteilt, bezüglich der Strafverfügung für die Fa. A Mi F und für die Fa. Aa C G Handelsges.m.b.H. erhebe er gegen die am 02.02.2009 erhaltene Strafverfügung Einspruch und weise diese Strafverfügung zur Gänze zurück. Weiters wird in diesem Einspruch ausgeführt, er sei hinsichtlich eines laufenden Verwaltungsstrafverfahrens bisher nicht ausreichend informiert gewesen und würde eine konkretere Äußerung innerhalb einer Frist von 10 Tagen sowohl für das Verfahren betreffend die Fa. A Mi F, wie auch bezogen auf die Fa. Aa C G Handelsges.m.b.H. abgeben. In weiterer Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg diesen Einspruch als rechtzeitig bezogen auf die Strafverfügung GZ: 15.1 2008/27722 gewertet und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren fortgesetzt, hinsichtlich des Einspruchs gegen die Strafverfügung GZ: 15.1 2008/27721 wurde davon ausgegangen, diese sei in Rechtskraft erwachsen, worauf in weiterer Folge das Vollstreckungsverfahren eingeleitet wurde. Der in weiterer Folge vorgebrachten Argumentation von Herrn D M, der Einspruch vom 03.02.2009 habe sich, auch wenn nur die GZ: 15.1 2008/27722 angeführt worden wäre, auch auf die Strafverfügung GZ: 15.1 2008/27721 bezogen, wurde nicht gefolgt, worauf D M nach mehrmaligen Zahlungsaufforderungen durch seinen inzwischen bevollmächtigten Vertreter am 04.05.2009 bei der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg einen Antrag auf Aufhebung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit sowie auf Einleitung des ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens bezüglich der Strafverfügung GZ: 15.1 2008/27721 gestellt und neuerlich damit begründet hat, der Einspruch vom 03.02.2009 habe beide Gesellschaften, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer er sei, bezeichnet, weshalb davon auszugehen wäre, der Einspruch vom 03.02.2009 beziehe sich auch auf die Strafverfügung GZ: 15.1 2008/27721. In weiterer Folge erließ die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg den im Spruch dieses Bescheides näher bezeichneten Bescheid vom 02.06.2009 und wies auf Rechtsgrundlage des § 73 Abs 1 AVG bzw. § 49 VStG den Antrag auf Aufhebung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Strafverfügung vom 13.01.2009, GZ: 15.1 2008/27721, mit der Begründung ab, der Einspruch vom 03.02.2009 beziehe sich ausschließlich auf die Strafverfügung GZ: 15.1 2008/27722, mit welcher über Herrn D M als handelsrechtlichem Geschäftsführer der Fa. A Mi F eine Verwaltungsstrafe verhängt worden wäre, da der Einspruch nur die Geschäftszahl dieser Strafverfügung, nicht jedoch auch jene der Strafverfügung GZ: 15.1 2008/27721 enthalte. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung, die im Wesentlichen gleich wie der Antrag auf Aufhebung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit vom 30.04.2009 begründet wird. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen: Gemäß der Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG, welche gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches, als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Gemäß § 49 Abs 1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben, wird dieser Einspruch rechtzeitig eingebracht, ist gemäß Abs 2 das ordentliche Verfahren einzuleiten. Die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ergibt auf Grundlage dieser gesetzlichen Bestimmungen eindeutig, dass der Einspruch vom 03.02.2009 im AktAuf Grundlage des der gemäß Paragraph 51, Absatz eins, VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 13.01.2009, GZ: 15.1 2008/27722, war über Herrn D M als handelsrechtlichem Geschäftsführer und somit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichem der Fa. A Mi F mit Sitz in K bei römisch fünf, Gm, eine Verwaltungsstrafe wegen Übertretung bundesstatistikgesetzlicher Vorschriften verhängt worden; diese Strafverfügung wurde an Herrn D M mit Auslandsrückschein an die Adresse Hw, Kn, zugestellt, der Auslandsrückschein ist datiert mit 14.01.2009, ein Übernahmedatum ist ihm nicht zu entnehmen. Weiters hat die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg mit Strafverfügung vom 13.01.2009, GZ: 15.1 2008/27721, über Herrn D M eine gleiche Verwaltungsstrafe in seiner Funktion als handelsrechtlichem Geschäftsführer und somit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichem der Fa. Aa C G Handelsges.m.b.H. mit Sitz in K, Gm, verhängt, auch diese Strafverfügung wurde an Herrn D M mit mit 14.01.2009 datiertem Auslandsrückschein an seine Adresse Hw, Kn, zugestellt, auch diesem Rückschein ist ein Übernahmedatum nicht zu entnehmen. Mit Schreiben vom 03.02.2009, bei der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg eingelangt am 06.02.2009, hat Herr D M unter Anführung der Bezugs-Geschäftszahl 15.1 2008/27722 der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg mitgeteilt, bezüglich der Strafverfügung für die Fa. A Mi F und für die Fa. Aa C G Handelsges.m.b.H. erhebe er gegen die am 02.02.2009 erhaltene Strafverfügung Einspruch und weise diese Strafverfügung zur Gänze zurück. Weiters wird in diesem Einspruch ausgeführt, er sei hinsichtlich eines laufenden Verwaltungsstrafverfahrens bisher nicht ausreichend informiert gewesen und würde eine konkretere Äußerung innerhalb einer Frist von 10 Tagen sowohl für das Verfahren betreffend die Fa. A Mi F, wie auch bezogen auf die Fa. Aa C G Handelsges.m.b.H. abgeben. In weiterer Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg diesen Einspruch als rechtzeitig bezogen auf die Strafverfügung GZ: 15.1 2008/27722 gewertet und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren fortgesetzt, hinsichtlich des Einspruchs gegen die Strafverfügung GZ: 15.1 2008/27721 wurde davon ausgegangen, diese sei in Rechtskraft erwachsen, worauf in weiterer Folge das Vollstreckungsverfahren eingeleitet wurde. Der in weiterer Folge vorgebrachten Argumentation von Herrn D M, der Einspruch vom 03.02.2009 habe sich, auch wenn nur die GZ: 15.1 2008/27722 angeführt worden wäre, auch auf die Strafverfügung GZ: 15.1 2008/27721 bezogen, wurde nicht gefolgt, worauf D M nach mehrmaligen Zahlungsaufforderungen durch seinen inzwischen bevollmächtigten Vertreter am 04.05.2009 bei der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg einen Antrag auf Aufhebung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit sowie auf Einleitung des ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens bezüglich der Strafverfügung GZ: 15.1 2008/27721 gestellt und neuerlich damit begründet hat, der Einspruch vom 03.02.2009 habe beide Gesellschaften, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer er sei, bezeichnet, weshalb davon auszugehen wäre, der Einspruch vom 03.02.2009 beziehe sich auch auf die Strafverfügung GZ: 15.1 2008/27721. In weiterer Folge erließ die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg den im Spruch dieses Bescheides näher bezeichneten Bescheid vom 02.06.2009 und wies auf Rechtsgrundlage des Paragraph 73, Absatz eins, AVG bzw. Paragraph 49, VStG den Antrag auf Aufhebung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Strafverfügung vom 13.01.2009, GZ: 15.1 2008/27721, mit der Begründung ab, der Einspruch vom 03.02.2009 beziehe sich ausschließlich auf die Strafverfügung GZ: 15.1 2008/27722, mit welcher über Herrn D M als handelsrechtlichem Geschäftsführer der Fa. A Mi F eine Verwaltungsstrafe verhängt worden wäre, da der Einspruch nur die Geschäftszahl dieser Strafverfügung, nicht jedoch auch jene der Strafverfügung GZ: 15.1 2008/27721 enthalte. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung, die im Wesentlichen gleich wie der Antrag auf Aufhebung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit vom 30.04.2009 begründet wird. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen: Gemäß der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG, welche gemäß Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches, als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben, wird dieser Einspruch rechtzeitig eingebracht, ist gemäß Absatz 2, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ergibt auf Grundlage dieser gesetzlichen Bestimmungen eindeutig, dass der Einspruch vom 03.02.2009 im Akt
15.1 2008/27722 trotz der Tatsache, dass darin nur diese GZ und nicht auch die GZ der anderen Strafverfügung 15.1 2008/27721 angeführt wurde, auch als Einspruch gegen diese zweite Strafverfügung anzusehen ist. Der Berufungswerber war bzw. ist handelsrechtlicher Geschäftsführer sowohl der Fa. A Mi F als auch der Fa. Aa C G Handelsges.m.b.H. und erhielt beide Strafverfügungen, jeweils datiert mit 13.01.2009, am selben Tag und hat bereits am darauffolgenden Tag einen Einspruch eingebracht, der so verfasst ist, dass er ihn ausdrücklich gegen die am 02.02.2009 erhaltene Strafverfügung für die Fa. A Mi F und für die Aa C G Handelsges.m.b.H. gerichtet hat, indem er diese Strafverfügung zur Gänze zurückweise. Auch lassen die weiteren Einspruchsangaben keinerlei Beschränkung auf eine der Strafverfügungen bzw. betroffenen Firmen erkennen, da der Einspruchswerber auch einwendet, hinsichtlich beider Gesellschaften nicht ausreichend informiert worden zu sein. Aufgrund dieser Umstände hätte die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz trotz der Anführung von nur einer Geschäftszahl unzweifelhaft erkennen müssen, dass der zur Gänze erhobene Einspruch beide Strafverfügungen vom 13.01.2009, die gleichzeitig zugestellt worden sind, umfasste. Im Falle einer diesbezüglichen Unklarheit hätte die belangte Behörde, hätte sie den Einspruch vom 03.02.2009 als undeutliche Prozesshandlung interpretiert, eine entsprechende Klärung des Inhaltes dieser Eingabe herbeizuführen gehabt (vgl. VwGH 19.12.1984, Slg. 11625A), in weiterer Folge wäre auch bezüglich der Strafverfügung GZ: 15.1 2008/27721 das ordentliche Verfahren einzuleiten gewesen. Da somit die Voraussetzungen für den inhaltlich schwer nachvollziehbaren, nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.06.2009 als nicht gegeben festzustellen sind, war im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmungen spruchgemäß zu entscheiden.15.1 2008/27722 trotz der Tatsache, dass darin nur diese GZ und nicht auch die GZ der anderen Strafverfügung 15.1 2008/27721 angeführt wurde, auch als Einspruch gegen diese zweite Strafverfügung anzusehen ist. Der Berufungswerber war bzw. ist handelsrechtlicher Geschäftsführer sowohl der Fa. A Mi F als auch der Fa. Aa C G Handelsges.m.b.H. und erhielt beide Strafverfügungen, jeweils datiert mit 13.01.2009, am selben Tag und hat bereits am darauffolgenden Tag einen Einspruch eingebracht, der so verfasst ist, dass er ihn ausdrücklich gegen die am 02.02.2009 erhaltene Strafverfügung für die Fa. A Mi F und für die Aa C G Handelsges.m.b.H. gerichtet hat, indem er diese Strafverfügung zur Gänze zurückweise. Auch lassen die weiteren Einspruchsangaben keinerlei Beschränkung auf eine der Strafverfügungen bzw. betroffenen Firmen erkennen, da der Einspruchswerber auch einwendet, hinsichtlich beider Gesellschaften nicht ausreichend informiert worden zu sein. Aufgrund dieser Umstände hätte die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz trotz der Anführung von nur einer Geschäftszahl unzweifelhaft erkennen müssen, dass der zur Gänze erhobene Einspruch beide Strafverfügungen vom 13.01.2009, die gleichzeitig zugestellt worden sind, umfasste. Im Falle einer diesbezüglichen Unklarheit hätte die belangte Behörde, hätte sie den Einspruch vom 03.02.2009 als undeutliche Prozesshandlung interpretiert, eine entsprechende Klärung des Inhaltes dieser Eingabe herbeizuführen gehabt vergleiche VwGH 19.12.1984, Slg. 11625A), in weiterer Folge wäre auch bezüglich der Strafverfügung GZ: 15.1 2008/27721 das ordentliche Verfahren einzuleiten gewesen. Da somit die Voraussetzungen für den inhaltlich schwer nachvollziehbaren, nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.06.2009 als nicht gegeben festzustellen sind, war im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmungen spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Einspruch; Umfang; Strafverfügungen; Geschäftszahlen; Geschäftsführer; gänzlich; ErkennbarkeitZuletzt aktualisiert am
14.04.2010