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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
MEG §8 Abs1Rechtssatz
Nach § 6 Abs 1 Z 2 Abfallnachweisverordnung 2003 hat der Übergeber von gefährlichem Abfall im Begleitschein dessen Masse in Kilogramm anzugeben. Entsprechen die über-nommenen gefährlichen Abfälle nicht der im Begleitschein angegebenen Abfallart oder der angegebenen Masse oder ist darin keine entsprechende Angabe enthalten, so hat nach § 6 Abs 6 der Übernehmer diese Angaben in einer der Korrekturzeilen des Begleitscheins zu ergänzen oder richtig zu stellen. Daher wird eine Handelswaage, die auf einem Fahrzeug zur Übernahme von gefährlichem Abfall montiert ist, gemäß § 8 Abs 1 Maß- und EichG (MEG) im rechtsgeschäftlichen Verkehr bereitgehalten, wenn der Fahrzeuglenker solche Abfälle bei ihrer Abholung mit Hilfe dieses Messgerätes verwiegt und das gemessene Gewicht gemäß den angeführten Bestimmungen in den Begleitschein einträgt. Daher wurde die ungeeichte Handelswaage keinesfalls nur im innerbetrieblichen Bereich bereitgehalten bzw verwendet, wie dies etwa zur Vermeidung von Überladungen der Fall ist. Es änderte somit nichts an der Eichpflicht des Messgerätes nach § 7 MEG, wenn dem Kunden und Übergeber des gefährlichen Abfalls nur jenes Abfallgewicht in Rechnung gestellt wurde, welches erst am Standort des Unternehmens mit Hilfe geeichter Waagen ermittelt worden war. Das Bereithalten eines Messgerätes im rechtsgeschäftlichen Bereich ist bereits dann gegeben, wenn es ohne Weiteres im rechts-geschäftlichen Verkehr benutzt werden kann und Maßnahmen zur Abwendung einer möglichen Nutzung unterlassen wurden. Somit hatte der verantwortliche Beauftragte des Unternehmens, das die ungeeichte Handelswaage auch zur Übernahme gefährlicher Abfälle durch den Fahrzeuglenker bereitgehalten hatte, einen Verstoß gegen die Eichpflicht nach den §§ 7 Abs 2, 8 Abs 1 Z 2, 48 Abs 1 lit a iVm § 63 Abs 1 MEG zu verantworten.Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, Abfallnachweisverordnung 2003 hat der Übergeber von gefährlichem Abfall im Begleitschein dessen Masse in Kilogramm anzugeben. Entsprechen die über-nommenen gefährlichen Abfälle nicht der im Begleitschein angegebenen Abfallart oder der angegebenen Masse oder ist darin keine entsprechende Angabe enthalten, so hat nach Paragraph 6, Absatz 6, der Übernehmer diese Angaben in einer der Korrekturzeilen des Begleitscheins zu ergänzen oder richtig zu stellen. Daher wird eine Handelswaage, die auf einem Fahrzeug zur Übernahme von gefährlichem Abfall montiert ist, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Maß- und EichG (MEG) im rechtsgeschäftlichen Verkehr bereitgehalten, wenn der Fahrzeuglenker solche Abfälle bei ihrer Abholung mit Hilfe dieses Messgerätes verwiegt und das gemessene Gewicht gemäß den angeführten Bestimmungen in den Begleitschein einträgt. Daher wurde die ungeeichte Handelswaage keinesfalls nur im innerbetrieblichen Bereich bereitgehalten bzw verwendet, wie dies etwa zur Vermeidung von Überladungen der Fall ist. Es änderte somit nichts an der Eichpflicht des Messgerätes nach Paragraph 7, MEG, wenn dem Kunden und Übergeber des gefährlichen Abfalls nur jenes Abfallgewicht in Rechnung gestellt wurde, welches erst am Standort des Unternehmens mit Hilfe geeichter Waagen ermittelt worden war. Das Bereithalten eines Messgerätes im rechtsgeschäftlichen Bereich ist bereits dann gegeben, wenn es ohne Weiteres im rechts-geschäftlichen Verkehr benutzt werden kann und Maßnahmen zur Abwendung einer möglichen Nutzung unterlassen wurden. Somit hatte der verantwortliche Beauftragte des Unternehmens, das die ungeeichte Handelswaage auch zur Übernahme gefährlicher Abfälle durch den Fahrzeuglenker bereitgehalten hatte, einen Verstoß gegen die Eichpflicht nach den Paragraphen 7, Absatz 2, 8, Absatz eins, Ziffer 2, 48, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, MEG zu verantworten.
Schlagworte
Handelswaage; Eichpflicht; rechtsgeschäftlicher Verkehr; gefährlicher Abfall; Eintragung; BegleitscheinZuletzt aktualisiert am
14.04.2010