RS Uvs 2010/1/7 30.11-121/2008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.01.2010
beobachten
merken

Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

MEG §8 Abs1
MEG §7 Abs2
MEG §48 Abs1 lita
AbfallnachweisV §6 Abs6
  1. MEG § 8 heute
  2. MEG § 8 gültig ab 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2021
  3. MEG § 8 gültig von 20.06.2017 bis 13.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2017
  4. MEG § 8 gültig von 14.01.2015 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2015
  5. MEG § 8 gültig von 31.12.2010 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2010
  6. MEG § 8 gültig von 10.12.2004 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2004
  7. MEG § 8 gültig von 25.05.2002 bis 09.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2002
  8. MEG § 8 gültig von 20.08.1994 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1994
  9. MEG § 8 gültig von 25.04.1992 bis 19.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1992
  10. MEG § 8 gültig von 31.12.1988 bis 24.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 742/1988
  1. MEG § 7 heute
  2. MEG § 7 gültig ab 20.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2017
  3. MEG § 7 gültig von 29.12.2015 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2015
  4. MEG § 7 gültig von 20.08.1994 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1994
  5. MEG § 7 gültig von 31.12.1988 bis 19.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 742/1988
  1. MEG § 48 heute
  2. MEG § 48 gültig ab 14.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2015
  3. MEG § 48 gültig von 31.12.2010 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2010
  4. MEG § 48 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2002
  5. MEG § 48 gültig von 20.08.1994 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1994
  6. MEG § 48 gültig von 25.04.1992 bis 19.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1992
  7. MEG § 48 gültig von 18.11.1950 bis 24.04.1992

Rechtssatz

Nach § 6 Abs 1 Z 2 Abfallnachweisverordnung 2003 hat der Übergeber von gefährlichem Abfall im Begleitschein dessen Masse in Kilogramm anzugeben. Entsprechen die über-nommenen gefährlichen Abfälle nicht der im Begleitschein angegebenen Abfallart oder der angegebenen Masse oder ist darin keine entsprechende Angabe enthalten, so hat nach § 6 Abs 6 der Übernehmer diese Angaben in einer der Korrekturzeilen des Begleitscheins zu ergänzen oder richtig zu stellen. Daher wird eine Handelswaage, die auf einem Fahrzeug zur Übernahme von gefährlichem Abfall montiert ist, gemäß § 8 Abs 1 Maß- und EichG (MEG) im rechtsgeschäftlichen Verkehr bereitgehalten, wenn der Fahrzeuglenker solche Abfälle bei ihrer Abholung mit Hilfe dieses Messgerätes verwiegt und das gemessene Gewicht gemäß den angeführten Bestimmungen in den Begleitschein einträgt. Daher wurde die ungeeichte Handelswaage keinesfalls nur im innerbetrieblichen Bereich bereitgehalten bzw verwendet, wie dies etwa zur Vermeidung von Überladungen der Fall ist. Es änderte somit nichts an der Eichpflicht des Messgerätes nach § 7 MEG, wenn dem Kunden und Übergeber des gefährlichen Abfalls nur jenes Abfallgewicht in Rechnung gestellt wurde, welches erst am Standort des Unternehmens mit Hilfe geeichter Waagen ermittelt worden war. Das Bereithalten eines Messgerätes im rechtsgeschäftlichen Bereich ist bereits dann gegeben, wenn es ohne Weiteres im rechts-geschäftlichen Verkehr benutzt werden kann und Maßnahmen zur Abwendung einer möglichen Nutzung unterlassen wurden. Somit hatte der verantwortliche Beauftragte des Unternehmens, das die ungeeichte Handelswaage auch zur Übernahme gefährlicher Abfälle durch den Fahrzeuglenker bereitgehalten hatte, einen Verstoß gegen die Eichpflicht nach den §§ 7 Abs 2, 8 Abs 1 Z 2, 48 Abs 1 lit a iVm § 63 Abs 1 MEG zu verantworten.Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, Abfallnachweisverordnung 2003 hat der Übergeber von gefährlichem Abfall im Begleitschein dessen Masse in Kilogramm anzugeben. Entsprechen die über-nommenen gefährlichen Abfälle nicht der im Begleitschein angegebenen Abfallart oder der angegebenen Masse oder ist darin keine entsprechende Angabe enthalten, so hat nach Paragraph 6, Absatz 6, der Übernehmer diese Angaben in einer der Korrekturzeilen des Begleitscheins zu ergänzen oder richtig zu stellen. Daher wird eine Handelswaage, die auf einem Fahrzeug zur Übernahme von gefährlichem Abfall montiert ist, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Maß- und EichG (MEG) im rechtsgeschäftlichen Verkehr bereitgehalten, wenn der Fahrzeuglenker solche Abfälle bei ihrer Abholung mit Hilfe dieses Messgerätes verwiegt und das gemessene Gewicht gemäß den angeführten Bestimmungen in den Begleitschein einträgt. Daher wurde die ungeeichte Handelswaage keinesfalls nur im innerbetrieblichen Bereich bereitgehalten bzw verwendet, wie dies etwa zur Vermeidung von Überladungen der Fall ist. Es änderte somit nichts an der Eichpflicht des Messgerätes nach Paragraph 7, MEG, wenn dem Kunden und Übergeber des gefährlichen Abfalls nur jenes Abfallgewicht in Rechnung gestellt wurde, welches erst am Standort des Unternehmens mit Hilfe geeichter Waagen ermittelt worden war. Das Bereithalten eines Messgerätes im rechtsgeschäftlichen Bereich ist bereits dann gegeben, wenn es ohne Weiteres im rechts-geschäftlichen Verkehr benutzt werden kann und Maßnahmen zur Abwendung einer möglichen Nutzung unterlassen wurden. Somit hatte der verantwortliche Beauftragte des Unternehmens, das die ungeeichte Handelswaage auch zur Übernahme gefährlicher Abfälle durch den Fahrzeuglenker bereitgehalten hatte, einen Verstoß gegen die Eichpflicht nach den Paragraphen 7, Absatz 2, 8, Absatz eins, Ziffer 2, 48, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, MEG zu verantworten.

Schlagworte

Handelswaage; Eichpflicht; rechtsgeschäftlicher Verkehr; gefährlicher Abfall; Eintragung; Begleitschein

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten