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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
VStG §9 Abs2Rechtssatz
Ein Gesellschafterbeschluss zwischen drei handelsrechtlichen Geschäftsführern einer GmbH stellt eine Bestellung eines dieser Geschäftsführer zum verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 VStG für die Einhaltung der verwaltungsstrafrechtlichen Vorschriften betreffend den Fuhrpark dar, wenn schriftlich vereinbart wurde, dass der Geschäftsführer und Gesellschafter M. "für den Fuhrpark (Ladungssicherungen, Übertretungen,...) zuständig bzw verantwortlich ist." Alle drei Geschäftsführer unterfertigten eigenhändig das in der "Wir-Form" gehaltene Dokument (und stimmten ihm somit nachweislich zu). Auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als "Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten" war der Gesellschafterbeschluss durch die Tatsache, dass die umschriebene strafrechtliche Verantwortlichkeit für einen eigenverantwortlich wahrzunehmenden Aufgabenkreis ("Fuhrpark" und "Übertretungen") erkennbar auf den Geschäftsführer M. beschränkt werden sollte, als rechtswirksame Bestellung dieser Person zum verantwortlichen Beauftragten anzusehen. Somit bewirkte der Beschluss, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit der mitbeschließenden Geschäftsführer, wie jene des Berufungswerbers, hinsichtlich der vorgehaltenen kraftfahrrechtlichen Verstöße entfallen war (vgl. VwGH 29.01.2009, 2007/03/0092).Ein Gesellschafterbeschluss zwischen drei handelsrechtlichen Geschäftsführern einer GmbH stellt eine Bestellung eines dieser Geschäftsführer zum verantwortlichen Beauftragten nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG für die Einhaltung der verwaltungsstrafrechtlichen Vorschriften betreffend den Fuhrpark dar, wenn schriftlich vereinbart wurde, dass der Geschäftsführer und Gesellschafter M. "für den Fuhrpark (Ladungssicherungen, Übertretungen,...) zuständig bzw verantwortlich ist." Alle drei Geschäftsführer unterfertigten eigenhändig das in der "Wir-Form" gehaltene Dokument (und stimmten ihm somit nachweislich zu). Auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als "Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten" war der Gesellschafterbeschluss durch die Tatsache, dass die umschriebene strafrechtliche Verantwortlichkeit für einen eigenverantwortlich wahrzunehmenden Aufgabenkreis ("Fuhrpark" und "Übertretungen") erkennbar auf den Geschäftsführer M. beschränkt werden sollte, als rechtswirksame Bestellung dieser Person zum verantwortlichen Beauftragten anzusehen. Somit bewirkte der Beschluss, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit der mitbeschließenden Geschäftsführer, wie jene des Berufungswerbers, hinsichtlich der vorgehaltenen kraftfahrrechtlichen Verstöße entfallen war vergleiche VwGH 29.01.2009, 2007/03/0092).
Schlagworte
Bestellungsurkunde; verantwortlicher Beauftragter; Geschäftsführer; Fuhrpark; Übertretungen; UnterfertigungZuletzt aktualisiert am
14.09.2010