RS Uvs 2010/1/11 30.17-121/2009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.01.2010
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

VStG §9 Abs2
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Ein Gesellschafterbeschluss zwischen drei handelsrechtlichen Geschäftsführern einer GmbH stellt eine Bestellung eines dieser Geschäftsführer zum verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 VStG für die Einhaltung der verwaltungsstrafrechtlichen Vorschriften betreffend den Fuhrpark dar, wenn schriftlich vereinbart wurde, dass der Geschäftsführer und Gesellschafter M. "für den Fuhrpark (Ladungssicherungen, Übertretungen,...) zuständig bzw verantwortlich ist." Alle drei Geschäftsführer unterfertigten eigenhändig das in der "Wir-Form" gehaltene Dokument (und stimmten ihm somit nachweislich zu). Auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als "Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten" war der Gesellschafterbeschluss durch die Tatsache, dass die umschriebene strafrechtliche Verantwortlichkeit für einen eigenverantwortlich wahrzunehmenden Aufgabenkreis ("Fuhrpark" und "Übertretungen") erkennbar auf den Geschäftsführer M. beschränkt werden sollte, als rechtswirksame Bestellung dieser Person zum verantwortlichen Beauftragten anzusehen. Somit bewirkte der Beschluss, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit der mitbeschließenden Geschäftsführer, wie jene des Berufungswerbers, hinsichtlich der vorgehaltenen kraftfahrrechtlichen Verstöße entfallen war (vgl. VwGH 29.01.2009, 2007/03/0092).Ein Gesellschafterbeschluss zwischen drei handelsrechtlichen Geschäftsführern einer GmbH stellt eine Bestellung eines dieser Geschäftsführer zum verantwortlichen Beauftragten nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG für die Einhaltung der verwaltungsstrafrechtlichen Vorschriften betreffend den Fuhrpark dar, wenn schriftlich vereinbart wurde, dass der Geschäftsführer und Gesellschafter M. "für den Fuhrpark (Ladungssicherungen, Übertretungen,...) zuständig bzw verantwortlich ist." Alle drei Geschäftsführer unterfertigten eigenhändig das in der "Wir-Form" gehaltene Dokument (und stimmten ihm somit nachweislich zu). Auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als "Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten" war der Gesellschafterbeschluss durch die Tatsache, dass die umschriebene strafrechtliche Verantwortlichkeit für einen eigenverantwortlich wahrzunehmenden Aufgabenkreis ("Fuhrpark" und "Übertretungen") erkennbar auf den Geschäftsführer M. beschränkt werden sollte, als rechtswirksame Bestellung dieser Person zum verantwortlichen Beauftragten anzusehen. Somit bewirkte der Beschluss, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit der mitbeschließenden Geschäftsführer, wie jene des Berufungswerbers, hinsichtlich der vorgehaltenen kraftfahrrechtlichen Verstöße entfallen war vergleiche VwGH 29.01.2009, 2007/03/0092).

Schlagworte

Bestellungsurkunde; verantwortlicher Beauftragter; Geschäftsführer; Fuhrpark; Übertretungen; Unterfertigung

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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