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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
VStG §9 Abs2Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Cornelia Meixner über die Berufung des Herrn J F, vertreten durch Dr. G K, Rechtsanwalt in Ga, Kb, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 25.11.2009, GZ: 15.1 12650/2008, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Cornelia Meixner über die Berufung des Herrn J F, vertreten durch Dr. G K, Rechtsanwalt in Ga, Kb, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 25.11.2009, GZ: 15.1 12650 aus 2008,, wie folgt entschieden: Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
Text
I. Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der T M Bst GmbH und daher als gemäß § 9 Abs 1 VStG Verantwortlicher dieses Unternehmens, die Zulassungsbesitzerin des Spezialkraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ist, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand dieses Kraftfahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Kraftfahrzeug sei am 31.10.2008 um 09.15Uhr im Ortsgebiet von H, auf der L 601, auf Höhe StrKm 4.5, gelenkt worden und seien anlässlich einer Kontrolle zwei Verstöße gegen die Bestimmungen des KFG und festgestellt worden. II. Gegen diesen Bescheid richtet sich die innerhalb offener Frist erhobene Berufung, in der in verfahrensrelevanter Hinsicht vorgebracht wird, dass der Berufungswerber für die hier in Rede stehende Verwaltungsübertretung nicht verantwortlich gemäß § 9 Abs 1 VStG sei. Die Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark wurde ausdrücklich beantragt. III. Da der Berufungsbehörde aufgrund des im Parallelverfahren zu GZ: UVS 30.17-22+23/2009 abgeführten Ermittlungsverfahrens bekannt ist, dass der zweite handelsrechtliche Geschäftsführer Ma Mr mit dem Gesellschafterbeschluss vom Mai 2005 zum verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 erster Fall VStG für die T M Bst GmbH bestellt wurde und aus diesem Grund das gegen Herrn J F eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wegen fünf, am 08.11.2008 - und sohin acht Tage nach dem gegenständlichen Vorfall - festgestellten Übertretungen der Bestimmungen des KFG und der EG-VO 3821/85 mit Erkenntnis vom 19.11.2009 eingestellt werden musste, wird der im Parallelverfahren, nach Abführung der fortgesetzten Berufungsverhandlung vom 16.07.2009 und 12.11.2009 hervorgekommene Sachverhalt auch der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Demnach ergibt sich aufgrund der Angaben des als Zeugen einvernommenen Geschäftsführers Ma Mr, verbunden mit dem vorliegenden Firmenbuchauszug und den im Parallelverfahren vorgelegten Gesellschafterbeschluss von Mai 2005 nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt: J F, Ma Mr und A Ko sind die drei handelsrechtlichen Geschäftsführer der T M Bst GmbH mit der Geschäftsanschrift W, Sch, und zumindest seit 27.05.2004 selbstständig vertretungsbefugt. Entsprechend einer internen Ressortverteilung - eine Geschäftsordnung existiert nicht - sind Jrömisch eins. Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der T M Bst GmbH und daher als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG Verantwortlicher dieses Unternehmens, die Zulassungsbesitzerin des Spezialkraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ist, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand dieses Kraftfahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Kraftfahrzeug sei am 31.10.2008 um 09.15Uhr im Ortsgebiet von H, auf der L 601, auf Höhe StrKm 4.5, gelenkt worden und seien anlässlich einer Kontrolle zwei Verstöße gegen die Bestimmungen des KFG und festgestellt worden. römisch zwei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die innerhalb offener Frist erhobene Berufung, in der in verfahrensrelevanter Hinsicht vorgebracht wird, dass der Berufungswerber für die hier in Rede stehende Verwaltungsübertretung nicht verantwortlich gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG sei. Die Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark wurde ausdrücklich beantragt. römisch drei. Da der Berufungsbehörde aufgrund des im Parallelverfahren zu GZ: UVS 30.17-22+23/2009 abgeführten Ermittlungsverfahrens bekannt ist, dass der zweite handelsrechtliche Geschäftsführer Ma Mr mit dem Gesellschafterbeschluss vom Mai 2005 zum verantwortlichen Beauftragten nach Paragraph 9, Absatz 2, erster Fall VStG für die T M Bst GmbH bestellt wurde und aus diesem Grund das gegen Herrn J F eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wegen fünf, am 08.11.2008 - und sohin acht Tage nach dem gegenständlichen Vorfall - festgestellten Übertretungen der Bestimmungen des KFG und der EG-VO 3821/85 mit Erkenntnis vom 19.11.2009 eingestellt werden musste, wird der im Parallelverfahren, nach Abführung der fortgesetzten Berufungsverhandlung vom 16.07.2009 und 12.11.2009 hervorgekommene Sachverhalt auch der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Demnach ergibt sich aufgrund der Angaben des als Zeugen einvernommenen Geschäftsführers Ma Mr, verbunden mit dem vorliegenden Firmenbuchauszug und den im Parallelverfahren vorgelegten Gesellschafterbeschluss von Mai 2005 nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt: J F, Ma Mr und A Ko sind die drei handelsrechtlichen Geschäftsführer der T M Bst GmbH mit der Geschäftsanschrift W, Sch, und zumindest seit 27.05.2004 selbstständig vertretungsbefugt. Entsprechend einer internen Ressortverteilung - eine Geschäftsordnung existiert nicht - sind J
F und A Ko für den Verkauf und Ma Mr für den gesamten technischen Bereich, der neben dem Fuhrpark auch den Einkauf und die Instandhaltung von Maschinen und Geräten sowie deren Überprüfungen umfasst, zuständig. Herr Ma Mr wurde mit keiner Bestellungsurkunde zum verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichen gemäß § 9 Abs 2 VStG bestellt, doch wurde mit dem nachstehenden, im Parallelverfahren vorgelegten, Gesellschafterbeschluss vom Mai 2005 festgelegt, dass dieser für den Fuhrpark zuständig bzw. verantwortlich ist. W, Mai 2005 Gesellschafterbeschluss: Hiermit vereinbaren wir Gesellschafter (A Ko, J F und Ma Mr), dass für den Fuhrpark (Ladungssicherungen, Übertretungen, ...) Herr Mr zuständig bzw. verantwortlich ist. Dieser Gesellschafterbeschluss wurde vom Geschäftsführer Ma Mr am 06.05.2005 und von den Geschäftsführern A Ko und J F am 05.05.2005 eigenhändig und mit der Stampiglie der T M Bst GmbH unterzeichnet. IV. Wie bereits ausgeführt beruhen die getroffenen Feststellungen auf den im Akt erliegenden zitierten Unterlagen verbunden mit den im Parallelverfahren getätigten Angaben des Zeugen Ma Mr. Da die hier in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen am 31.10.2008 und sohin acht Tage vor dem im Parallelverfahren angelasteten Tattag, dem 08.11.2009 festgestellt wurden, konnte der entscheidungswesentliche Sachverhalt uneingeschränkt übernommen werden. V. Rechtliche Beurteilung Die hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten (auszugsweise): § 103 (1) Der Zulassungsbesitzer 1. hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht; § 9 VStG (1)F und A Ko für den Verkauf und Ma Mr für den gesamten technischen Bereich, der neben dem Fuhrpark auch den Einkauf und die Instandhaltung von Maschinen und Geräten sowie deren Überprüfungen umfasst, zuständig. Herr Ma Mr wurde mit keiner Bestellungsurkunde zum verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellt, doch wurde mit dem nachstehenden, im Parallelverfahren vorgelegten, Gesellschafterbeschluss vom Mai 2005 festgelegt, dass dieser für den Fuhrpark zuständig bzw. verantwortlich ist. W, Mai 2005 Gesellschafterbeschluss: Hiermit vereinbaren wir Gesellschafter (A Ko, J F und Ma Mr), dass für den Fuhrpark (Ladungssicherungen, Übertretungen, ...) Herr Mr zuständig bzw. verantwortlich ist. Dieser Gesellschafterbeschluss wurde vom Geschäftsführer Ma Mr am 06.05.2005 und von den Geschäftsführern A Ko und J F am 05.05.2005 eigenhändig und mit der Stampiglie der T M Bst GmbH unterzeichnet. römisch vier. Wie bereits ausgeführt beruhen die getroffenen Feststellungen auf den im Akt erliegenden zitierten Unterlagen verbunden mit den im Parallelverfahren getätigten Angaben des Zeugen Ma Mr. Da die hier in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen am 31.10.2008 und sohin acht Tage vor dem im Parallelverfahren angelasteten Tattag, dem 08.11.2009 festgestellt wurden, konnte der entscheidungswesentliche Sachverhalt uneingeschränkt übernommen werden. römisch fünf. Rechtliche Beurteilung Die hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten (auszugsweise): Paragraph 103, (1) Der Zulassungsbesitzer 1. hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht; Paragraph 9, VStG (1)
Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. (2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. (2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
(3) ... (4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit
Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei mehreren zur Vertretung nach außen berufenen Personen einer juristischen Person jeden aus diesem Personenkreis nach § 9 Abs 1 VStG die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die juristische Person trifft und sohin (auch) den Berufungswerber, wenn keine wirksame Bestellung eines (anderen) verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs 2 VStG erfolgte (vgl. zB die Erkenntnisse des VwGH vom 26.01.1996, 95/02/0243 oder vom 14.12.1994, 94/03/0138). Eine - interne - Unzuständigkeit aufgrund einer Geschäftsverteilung für die einzelnen Geschäftsführer kann von vornherein keine grundsätzliche Entlastung von der Verantwortung für die im Unternehmen getroffenen Entscheidungen bewirken. Auch dem geschäftsintern nicht zuständigen Geschäftsführer verbleiben Auswahl-, Kontroll- und Interventionspflichten zur Wahrung der Rechtsordnung auch in jenen Bereichen, die zum Tätigkeitsfeld eines anderen Geschäftsführers gehören (VwGH 19.10.2004, 2004/03/0102). Bei einer die Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers nach § 9 Abs 1 VStG ausschließenden Überwälzung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit ist der wesentliche Unterschied zwischen einem verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs 2 letzter Satz VStG und einem verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs 2 erster Satz VStG (verantwortliches Vertretungsorgan) zu beachten. Ersterer zählt nicht zum Kreis der Vertretungsorgane im Sinne des § 9 Abs 1 VStG, ihn trifft daher keine strafrechtliche Verantwortlichkeit kraft Gesetzes. Seine strafrechtliche Verantwortlichkeit entsteht erst mit seiner rechtswirksamen Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten durch ein Vertretungsorgan und kann immer nur Teilbereiche des Unternehmens umfassen. Ein verantwortliches Vertretungsorgan im Sinne des § 9 Abs 2 erster Satz VStG ist dagegen als Vertretungsorgan ex lege, umfassend und kumulativ neben anderen Vertretungsorganen (also überlappend) strafrechtlich verantwortlich. Seine Bestellung lässt seine strafrechtliche Verantwortlichkeit als Vertretungsorgan im Sinne des § 9 Abs 1 VStG unberührt, sie bewirkt nur (nach Maßgabe ihres Umfanges) den Entfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der übrigen Vertretungsorgane bzw. deren Einschränkung auf den Fall vorsätzlicher Nichtverhinderung (§ 9 Abs 6 VStG). Im Anlassfall liegt zwar keine ausdrückliche als solche bezeichnete Bestellung als verantwortlicher Beauftragter vor. Es wurde jedoch im Parallelverfahren - wenn auch erst im Zuge des Berufungsverfahrens - der - vor Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen am 08.11.2008 stammende - Gesellschafterbeschluss aus dem Jahr 2005 vorgelegt, welchem zu entnehmen ist, dass dem einen Geschäftsführer, Ma Mr, die Verantwortlichkeit für den Fuhrpark und insbesondere auch für Übertretungen übertragen wurde. Verbunden mit den glaubhaften Angaben dieses als Zeugen einvernommenen Geschäftsführers ist davon auszugehen, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die hier in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen ausschließlich bei Herrn Ma Mr liegt. Auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten ist dadurch, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit (Fuhrpark und Übertretungen) nur bei Ma Mr verbleiben soll, dieser Gesellschafterbeschluss als rechtswirksame Bestellung, die den Entfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Berufungswerbers bewirkt, anzusehen. Da es sich bei Ma Mr um einen weiteren handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit um eine im Sinne des § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Person handelt, bedurfte es auch nicht des ausdrücklichen Hinweises, dass durch die Übertragung des Tätigkeitsbereiches auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung auf diesen übertragen werde. Angesichts der Geschäftsführereigenschaft und der nach dem Dokument erfolgten Übertragung eines eigenverantwortlich wahrzunehmenden Aufgabenkreises kann es auch nicht zweifelhaft sein, dass Ma Mr eine entsprechende Anordnungsbefugnis im Sinne des § 9 Abs 4 VStG zukommt (vgl. VwGH vom 29.01.2009, 2007/03/0092). Zusammenfassend ist sohin festzustellen, dass im Anlassfall der Gesellschafterbeschluss aus dem Jahre 2005, in dem das Unternehmen bezeichnet wird und der von allen drei Geschäftsführern unterzeichnet wurde, eine Bestellung des Ma Mr zum verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 erster Fall VStG darstellt, die die Verantwortlichkeit des Berufungswerbers nach § 9 Abs 1 VStG im Anlassfall ausschließt. Da der Berufungswerber somit die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht zu verantworten hat, war der Berufung - ohne auf das Berufungsvorbringen näher einzugehen - Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen. Die Anberaumung einer Berufungsverhandlung war trotz eines entsprechenden Antrages entbehrlich, da bereits aufgrund des amtsbekannten Sachverhaltes fest stand, dass spruchgemäß zu entscheiden war. Es bleibt der Erstbehörde jedoch unbenommen, im Hinblick auf die Bestimmungen des § 32 Abs 3 VStG gegen Herrn Ma Mr wegen derselben Verwaltungsübertretungen ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten.Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei mehreren zur Vertretung nach außen berufenen Personen einer juristischen Person jeden aus diesem Personenkreis nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die juristische Person trifft und sohin (auch) den Berufungswerber, wenn keine wirksame Bestellung eines (anderen) verantwortlichen Beauftragten im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG erfolgte vergleiche zB die Erkenntnisse des VwGH vom 26.01.1996, 95/02/0243 oder vom 14.12.1994, 94/03/0138). Eine - interne - Unzuständigkeit aufgrund einer Geschäftsverteilung für die einzelnen Geschäftsführer kann von vornherein keine grundsätzliche Entlastung von der Verantwortung für die im Unternehmen getroffenen Entscheidungen bewirken. Auch dem geschäftsintern nicht zuständigen Geschäftsführer verbleiben Auswahl-, Kontroll- und Interventionspflichten zur Wahrung der Rechtsordnung auch in jenen Bereichen, die zum Tätigkeitsfeld eines anderen Geschäftsführers gehören (VwGH 19.10.2004, 2004/03/0102). Bei einer die Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG ausschließenden Überwälzung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit ist der wesentliche Unterschied zwischen einem verantwortlichen Beauftragten im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz VStG und einem verantwortlichen Beauftragten im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG (verantwortliches Vertretungsorgan) zu beachten. Ersterer zählt nicht zum Kreis der Vertretungsorgane im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG, ihn trifft daher keine strafrechtliche Verantwortlichkeit kraft Gesetzes. Seine strafrechtliche Verantwortlichkeit entsteht erst mit seiner rechtswirksamen Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten durch ein Vertretungsorgan und kann immer nur Teilbereiche des Unternehmens umfassen. Ein verantwortliches Vertretungsorgan im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG ist dagegen als Vertretungsorgan ex lege, umfassend und kumulativ neben anderen Vertretungsorganen (also überlappend) strafrechtlich verantwortlich. Seine Bestellung lässt seine strafrechtliche Verantwortlichkeit als Vertretungsorgan im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG unberührt, sie bewirkt nur (nach Maßgabe ihres Umfanges) den Entfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der übrigen Vertretungsorgane bzw. deren Einschränkung auf den Fall vorsätzlicher Nichtverhinderung (Paragraph 9, Absatz 6, VStG). Im Anlassfall liegt zwar keine ausdrückliche als solche bezeichnete Bestellung als verantwortlicher Beauftragter vor. Es wurde jedoch im Parallelverfahren - wenn auch erst im Zuge des Berufungsverfahrens - der - vor Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen am 08.11.2008 stammende - Gesellschafterbeschluss aus dem Jahr 2005 vorgelegt, welchem zu entnehmen ist, dass dem einen Geschäftsführer, Ma Mr, die Verantwortlichkeit für den Fuhrpark und insbesondere auch für Übertretungen übertragen wurde. Verbunden mit den glaubhaften Angaben dieses als Zeugen einvernommenen Geschäftsführers ist davon auszugehen, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die hier in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen ausschließlich bei Herrn Ma Mr liegt. Auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten ist dadurch, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit (Fuhrpark und Übertretungen) nur bei Ma Mr verbleiben soll, dieser Gesellschafterbeschluss als rechtswirksame Bestellung, die den Entfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Berufungswerbers bewirkt, anzusehen. Da es sich bei Ma Mr um einen weiteren handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit um eine im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Person handelt, bedurfte es auch nicht des ausdrücklichen Hinweises, dass durch die Übertragung des Tätigkeitsbereiches auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung auf diesen übertragen werde. Angesichts der Geschäftsführereigenschaft und der nach dem Dokument erfolgten Übertragung eines eigenverantwortlich wahrzunehmenden Aufgabenkreises kann es auch nicht zweifelhaft sein, dass Ma Mr eine entsprechende Anordnungsbefugnis im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, VStG zukommt vergleiche VwGH vom 29.01.2009, 2007/03/0092). Zusammenfassend ist sohin festzustellen, dass im Anlassfall der Gesellschafterbeschluss aus dem Jahre 2005, in dem das Unternehmen bezeichnet wird und der von allen drei Geschäftsführern unterzeichnet wurde, eine Bestellung des Ma Mr zum verantwortlichen Beauftragten nach Paragraph 9, Absatz 2, erster Fall VStG darstellt, die die Verantwortlichkeit des Berufungswerbers nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG im Anlassfall ausschließt. Da der Berufungswerber somit die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht zu verantworten hat, war der Berufung - ohne auf das Berufungsvorbringen näher einzugehen - Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. Die Anberaumung einer Berufungsverhandlung war trotz eines entsprechenden Antrages entbehrlich, da bereits aufgrund des amtsbekannten Sachverhaltes fest stand, dass spruchgemäß zu entscheiden war. Es bleibt der Erstbehörde jedoch unbenommen, im Hinblick auf die Bestimmungen des Paragraph 32, Absatz 3, VStG gegen Herrn Ma Mr wegen derselben Verwaltungsübertretungen ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten.
Schlagworte
Bestellungsurkunde; verantwortlicher Beauftragter; Geschäftsführer; Fuhrpark; Übertretungen; UnterfertigungZuletzt aktualisiert am
14.09.2010