Norm
GSpG §2 Abs2Rechtssatz
Es liegt keine „zentralseitige“ Herbeiführung der Entscheidung iS des Glücksspielgesetzes vor, weil es immer nur um ein konkretes, bei einem einzelnen Apparat ablaufendes Spiel geht und nicht etwa um eine „Jackpot-mäßige“ Vernetzung mehrerer Apparate. Für eine „Jackpot-mäßige“ Vernetzung mehrerer Apparate ist nämlich Folgendes wesentlich: Mehrere Spielapparate sind in einer Weise zusammengeschaltet bzw vernetzt, dass jeder Spieleinsatz zur Gänze oder zu einem bestimmten Anteil in den gemeinsamen Jackpot (Spieltopf) gelegt wird, dessen Inhalt dann an einem Spielautomat gewonnen werden kann.
„Zentral“ bedeutet „im Mittelpunkt (gelegen)“ (Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wörterbuch). Von einem „Mittelpunkt“ kann nur gesprochen werden, wenn ein Bezug zu mindestens zwei (anderen) Objekten (hier: Spielapparate), die miteinander in einer gewissen Verbindung stehen, besteht. Wie dargelegt, besteht eine solche Verbindung im gegenständlichen Fall nicht, weil die einzelnen Spielapparate oder Terminals sich nur desselben Servers bedienen, der insoweit jeweils Teil (nur) des einzelnen Spielapparates ist; untereinander haben aber die einzelnen Spielapparate „nichts miteinander zu tun“. Eine zentralseitige Herbeiführung der Entscheidung läge im gegenständlichen Zusammenhang etwa dann vor, wenn ein und dieselbe Entscheidung beim Server für Spiele an mehreren verschiedenen Spielapparaten maßgeblich wäre.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2010