Norm
SPG §21 Abs2Rechtssatz
Im gegenständlichen Fall kommt die Bestimmung des § 21 Abs 2 SPG nicht zum Tragen. Der Polizeibeamte nahm den Beschwerdeführer unter ausdrücklicher Berufung auf § 170 Abs 1 Z 1 StPO fest. Mit dieser auf Grundlage der StPO erfolgten Festnahme war lediglich als zwangsläufige Nebenfolge auch die Gefahrenabwehr im Sinne des § 21 Abs 2 SPG verbunden, da der Beschwerdeführer nunmehr seine Drohung nicht mehr wahrmachen konnte. In Folge dieser Festnahme bestand also keine weitere Gefahr der Bedrohung der körperlichen Sicherheit des Schuldirektors durch den Beschwerdeführer. Das gegenständliche Vorgehen des Polizeibeamten ist daher nicht unter dem Gesichtspunkt des § 21 Abs 2 SPG zu beurteilen. Wenn trotz der Festnahme noch weitere Maßnahmen der Gefahrenabwehr erforderlich gewesen wären, wäre insoweit eine Gefahrenabwehr auf Grundlage des SPG erfolgt und diese Maßnahmen Gegenstand einer Beschwerde nach § 88 Abs 1 SPG sein können.Im gegenständlichen Fall kommt die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 2, SPG nicht zum Tragen. Der Polizeibeamte nahm den Beschwerdeführer unter ausdrücklicher Berufung auf Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer eins, StPO fest. Mit dieser auf Grundlage der StPO erfolgten Festnahme war lediglich als zwangsläufige Nebenfolge auch die Gefahrenabwehr im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, SPG verbunden, da der Beschwerdeführer nunmehr seine Drohung nicht mehr wahrmachen konnte. In Folge dieser Festnahme bestand also keine weitere Gefahr der Bedrohung der körperlichen Sicherheit des Schuldirektors durch den Beschwerdeführer. Das gegenständliche Vorgehen des Polizeibeamten ist daher nicht unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 21, Absatz 2, SPG zu beurteilen. Wenn trotz der Festnahme noch weitere Maßnahmen der Gefahrenabwehr erforderlich gewesen wären, wäre insoweit eine Gefahrenabwehr auf Grundlage des SPG erfolgt und diese Maßnahmen Gegenstand einer Beschwerde nach Paragraph 88, Absatz eins, SPG sein können.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2010