RS Uvs 2010/1/12 2-006/09

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.01.2010
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Norm

SPG §21 Abs2
SPG §88 Abs1
StPO §106 Abs1
StPO §170 Abs1 Z1
  1. SPG § 21 heute
  2. SPG § 21 gültig ab 01.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2016
  3. SPG § 21 gültig von 01.03.2016 bis 30.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2016
  4. SPG § 21 gültig von 01.04.2012 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2012
  5. SPG § 21 gültig von 01.10.2000 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2000
  6. SPG § 21 gültig von 01.05.1993 bis 30.09.2000
  1. SPG § 88 heute
  2. SPG § 88 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  3. SPG § 88 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2002
  4. SPG § 88 gültig von 01.01.1999 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. SPG § 88 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. SPG § 88 gültig von 01.05.1993 bis 30.06.1996
  1. StPO § 106 heute
  2. StPO § 106 gültig ab 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2015
  3. StPO § 106 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 195/2013
  4. StPO § 106 gültig von 19.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2011
  5. StPO § 106 gültig von 01.01.2008 bis 18.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  6. StPO § 106 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  7. StPO § 106 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Im gegenständlichen Fall kommt die Bestimmung des § 21 Abs 2 SPG nicht zum Tragen. Der Polizeibeamte nahm den Beschwerdeführer unter ausdrücklicher Berufung auf § 170 Abs 1 Z 1 StPO fest. Mit dieser auf Grundlage der StPO erfolgten Festnahme war lediglich als zwangsläufige Nebenfolge auch die Gefahrenabwehr im Sinne des § 21 Abs 2 SPG verbunden, da der Beschwerdeführer nunmehr seine Drohung nicht mehr wahrmachen konnte. In Folge dieser Festnahme bestand also keine weitere Gefahr der Bedrohung der körperlichen Sicherheit des Schuldirektors durch den Beschwerdeführer. Das gegenständliche Vorgehen des Polizeibeamten ist daher nicht unter dem Gesichtspunkt des § 21 Abs 2 SPG zu beurteilen. Wenn trotz der Festnahme noch weitere Maßnahmen der Gefahrenabwehr erforderlich gewesen wären, wäre insoweit eine Gefahrenabwehr auf Grundlage des SPG erfolgt und diese Maßnahmen Gegenstand einer Beschwerde nach § 88 Abs 1 SPG sein können.Im gegenständlichen Fall kommt die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 2, SPG nicht zum Tragen. Der Polizeibeamte nahm den Beschwerdeführer unter ausdrücklicher Berufung auf Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer eins, StPO fest. Mit dieser auf Grundlage der StPO erfolgten Festnahme war lediglich als zwangsläufige Nebenfolge auch die Gefahrenabwehr im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, SPG verbunden, da der Beschwerdeführer nunmehr seine Drohung nicht mehr wahrmachen konnte. In Folge dieser Festnahme bestand also keine weitere Gefahr der Bedrohung der körperlichen Sicherheit des Schuldirektors durch den Beschwerdeführer. Das gegenständliche Vorgehen des Polizeibeamten ist daher nicht unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 21, Absatz 2, SPG zu beurteilen. Wenn trotz der Festnahme noch weitere Maßnahmen der Gefahrenabwehr erforderlich gewesen wären, wäre insoweit eine Gefahrenabwehr auf Grundlage des SPG erfolgt und diese Maßnahmen Gegenstand einer Beschwerde nach Paragraph 88, Absatz eins, SPG sein können.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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