TE Uvs Bescheid 2010/1/12 2-006/09

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Veröffentlicht am 12.01.2010
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Norm

B-VG Art129a Abs1 Z2
AVG §67a Z2
SPG §21 Abs2
SPG §22 Abs3
SPG §57
SPG §58
SPG §88 Abs1
StPO §106 Abs1
StPO §170 Abs1 Z1
  1. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
  2. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  1. AVG § 67a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. AVG § 67a gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 67a gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 67a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. SPG § 21 heute
  2. SPG § 21 gültig ab 01.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2016
  3. SPG § 21 gültig von 01.03.2016 bis 30.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2016
  4. SPG § 21 gültig von 01.04.2012 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2012
  5. SPG § 21 gültig von 01.10.2000 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2000
  6. SPG § 21 gültig von 01.05.1993 bis 30.09.2000
  1. SPG § 22 heute
  2. SPG § 22 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. SPG § 22 gültig von 01.07.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2014
  4. SPG § 22 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2007
  5. SPG § 22 gültig von 01.02.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2002
  6. SPG § 22 gültig von 01.10.2002 bis 31.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2002
  7. SPG § 22 gültig von 11.08.2000 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2000
  8. SPG § 22 gültig von 01.01.1998 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  9. SPG § 22 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 662/1992
  10. SPG § 22 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993
  1. SPG § 57 heute
  2. SPG § 57 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2024
  3. SPG § 57 gültig von 07.03.2023 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  4. SPG § 57 gültig von 14.12.2021 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  5. SPG § 57 gültig von 01.12.2021 bis 13.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2021
  6. SPG § 57 gültig von 28.12.2019 bis 30.11.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2019
  7. SPG § 57 gültig von 15.08.2018 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  8. SPG § 57 gültig von 25.05.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2018
  9. SPG § 57 gültig von 01.09.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2017
  10. SPG § 57 gültig von 01.08.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2016
  11. SPG § 57 gültig von 01.07.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2014
  12. SPG § 57 gültig von 01.08.2013 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  13. SPG § 57 gültig von 01.04.2012 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2012
  14. SPG § 57 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2007
  15. SPG § 57 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2007
  16. SPG § 57 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/2005
  17. SPG § 57 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004
  18. SPG § 57 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2002
  19. SPG § 57 gültig von 11.08.2000 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2000
  20. SPG § 57 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/1997
  21. SPG § 57 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/1997
  22. SPG § 57 gültig von 01.05.1993 bis 30.06.1997
  1. SPG § 58 heute
  2. SPG § 58 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2024
  3. SPG § 58 gültig von 25.05.2018 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2018
  4. SPG § 58 gültig von 01.08.2016 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2016
  5. SPG § 58 gültig von 01.04.2012 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2012
  6. SPG § 58 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2007
  7. SPG § 58 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/2005
  8. SPG § 58 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2002
  9. SPG § 58 gültig von 01.10.1997 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/1997
  10. SPG § 58 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/1997
  11. SPG § 58 gültig von 01.05.1993 bis 30.06.1997
  1. SPG § 88 heute
  2. SPG § 88 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  3. SPG § 88 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2002
  4. SPG § 88 gültig von 01.01.1999 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. SPG § 88 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. SPG § 88 gültig von 01.05.1993 bis 30.06.1996
  1. StPO § 106 heute
  2. StPO § 106 gültig ab 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2015
  3. StPO § 106 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 195/2013
  4. StPO § 106 gültig von 19.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2011
  5. StPO § 106 gültig von 01.01.2008 bis 18.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  6. StPO § 106 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  7. StPO § 106 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Beschwerde des E wegen behaupteter Rechtswidrigkeit einer Festnahme sowie der Einweisung in das LKH R am 10.07.2009 zu Recht erkannt:

Gemäß § 67c Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird die Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 67 c, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird die Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zurückgewiesen.

Text

1.1.               In einer Beschwerde des Beschwerdeführers, vertreten durch die IfS-Patientenanwaltschaft, vom 10.08.2009 wurde die Feststellung beantragt, der Beschwerdeführer sei von den Organen der Bezirkshauptmannschaft B durch eine näher umschriebene Vorgangsweise in den näher angeführten Rechten verletzt worden und die Einweisung des Beschwerdeführers in das LKH R sei rechtswidrig gewesen.

1.2.               In einer weiteren Beschwerde vom 10.08.2009 bringt der Beschwerdeführer, hier nicht durch die IfS-Patientenanwaltschaft vertreten, vor, er sei am 10.07. 2009 auf dem Gelände der Schule X verhaftet worden und im Rahmen dessen auch zu Boden geworfen bzw gewürgt worden. Da er sich gegen das Anlegen von Handschellen nicht gewehrt habe/hätte, betrachte er das als vollkommen unangemessen (wie das Erscheinen der Polizei überhaupt – nur sei dieser Teil der Absurdität noch jemand anderem in Rechnung zu stellen). Zu den weiteren absurden Folgen der Verhaftung zählten 1. erkennungsdienstliche Behandlung, 2. Aufenthalt im LKH R vom 10. bis 27. Juli. Letzterer sei angekündigt gewesen als ein „paar Tage“, wo man sich auch der Umstände und Ursachen des Ganzen widmen würde. Nichts dergleichen habe stattgefunden, geworden sei es stattdessen ein deutlich längerer Freiheitsentzug, gewürzt mit einer Art medikamentöser Körperverletzung, weshalb er den Rekurs zur Aufhebung seiner Unterbringung zur Information mit beilege. Es sei nicht wirklich neu, dass die Personalauswahl bei der Polizei nicht immer gelinge und auch die inneren Reinigungsmechanismen nur bedingt funktionierten. Dennoch würde er sich wünschen, dass dies mehr Konsequenzen habe, als dass sich der UVS nur ein paar dumme Rationalisierungen anhören müsse. Auch für die Vorgesetzten sollten dies wichtige Informationen sein, die ggf. vielleicht sogar zusätzliches Licht auf Vergangenes oder Zukünftiges werfen mögen.1.2. In einer weiteren Beschwerde vom 10.08.2009 bringt der Beschwerdeführer, hier nicht durch die IfS-Patientenanwaltschaft vertreten, vor, er sei am 10.07. 2009 auf dem Gelände der Schule römisch zehn verhaftet worden und im Rahmen dessen auch zu Boden geworfen bzw gewürgt worden. Da er sich gegen das Anlegen von Handschellen nicht gewehrt habe/hätte, betrachte er das als vollkommen unangemessen (wie das Erscheinen der Polizei überhaupt – nur sei dieser Teil der Absurdität noch jemand anderem in Rechnung zu stellen). Zu den weiteren absurden Folgen der Verhaftung zählten 1. erkennungsdienstliche Behandlung, 2. Aufenthalt im LKH R vom 10. bis 27. Juli. Letzterer sei angekündigt gewesen als ein „paar Tage“, wo man sich auch der Umstände und Ursachen des Ganzen widmen würde. Nichts dergleichen habe stattgefunden, geworden sei es stattdessen ein deutlich längerer Freiheitsentzug, gewürzt mit einer Art medikamentöser Körperverletzung, weshalb er den Rekurs zur Aufhebung seiner Unterbringung zur Information mit beilege. Es sei nicht wirklich neu, dass die Personalauswahl bei der Polizei nicht immer gelinge und auch die inneren Reinigungsmechanismen nur bedingt funktionierten. Dennoch würde er sich wünschen, dass dies mehr Konsequenzen habe, als dass sich der UVS nur ein paar dumme Rationalisierungen anhören müsse. Auch für die Vorgesetzten sollten dies wichtige Informationen sein, die ggf. vielleicht sogar zusätzliches Licht auf Vergangenes oder Zukünftiges werfen mögen.

2. Die Bezirkshauptmannschaft B als belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift. In dieser bringt sie vor, am 10.07.2009 um ca 08.00 Uhr sei die Polizeiinspektion B von der Direktion der Schule X davon in Kenntnis gesetzt worden, dass in der Schule der Abschluss stattfinden würde, bei dem mehrere Feierlichkeiten geplant seien. Weiters würde die Vorstellung der neuen Lehrkräfte für das kommende Schuljahr anstehen und diese in Form einer Konferenz abgehalten werden. Die Schule habe um verstärkte Patrouillentätigkeit im Bereich um die Schule ersucht, da der Beschwerdeführer als Lehrer von der Direktion abgewiesen und in weiterer Folge von der Veranstaltung in der Schule schriftlich ausgeladen worden sei. Der Beschwerdeführer habe sein Kommen aber angekündigt und man habe die Befürchtung, dass die Ordnung und Sicherheit auf dem Schulgelände gefährdet sei.2. Die Bezirkshauptmannschaft B als belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift. In dieser bringt sie vor, am 10.07.2009 um ca 08.00 Uhr sei die Polizeiinspektion B von der Direktion der Schule römisch zehn davon in Kenntnis gesetzt worden, dass in der Schule der Abschluss stattfinden würde, bei dem mehrere Feierlichkeiten geplant seien. Weiters würde die Vorstellung der neuen Lehrkräfte für das kommende Schuljahr anstehen und diese in Form einer Konferenz abgehalten werden. Die Schule habe um verstärkte Patrouillentätigkeit im Bereich um die Schule ersucht, da der Beschwerdeführer als Lehrer von der Direktion abgewiesen und in weiterer Folge von der Veranstaltung in der Schule schriftlich ausgeladen worden sei. Der Beschwerdeführer habe sein Kommen aber angekündigt und man habe die Befürchtung, dass die Ordnung und Sicherheit auf dem Schulgelände gefährdet sei.

Um 10.29 Uhr sei die Streife B informiert worden, dass sich der Beschwerdeführer auf dem Schulgelände befinde und soeben gegenüber einem Lehrer die Drohung geäußert habe, er werde diesem „in die Fresse schlagen“. Beim Eintreffen der Streife am Tatort habe sich ein Lehrer bei den Beamten gemeldet und angegeben, dass der Beschwerdeführer ihm gegenüber den Direktor bedroht habe und er (der Lehrer) nun die Befürchtung habe, dass er die Drohung realisieren werde. Der Lehrer habe gegenüber den einschreitenden Beamten angegeben, der Beschwerdeführer habe gesagt: „Ich schlage jetzt dem Direktor die Fresse ein!“ In weiterer Folge seien die Beamten vom Lehrer durch das Schulgebäude geführt worden. Schlussendlich habe der Beschwerdeführer angetroffen werden können. Der Beschwerdeführer sei durch den Polizeibeamten H angehalten und zum Sachverhalt befragt worden. In weiterer Folge sei durch eine Vertrauensperson versucht worden, den Beschwerdeführer zu beruhigen, was allerdings misslungen sei. Der Beschwerdeführer sei noch weiter in Wut geraten, er habe auf den Boden gestampft und laut geschrien: „Ich werde mir diese Sauerei nicht länger gefallen lassen. Ich schlage dem Direktor jetzt in die Fresse!“

Der Beschwerdeführer sei am 10.07.2009 um 10.50 Uhr gemäß § 170 Abs 1 Z 1 iVm § 171 Abs 2 Z 1 StPO festgenommen worden. Da sich der Beschwerdeführer geweigert habe, zur Polizeiinspektion B zur Klärung des Sachverhaltes mitzukommen, und versucht habe, sich der ausgesprochenen Festnahme zu entziehen, habe von den Beamten Zwangsgewalt in Form von Körperkraft angewendet werden müssen. Vorerst sei der Beschwerdeführer am Ellenbogen gezogen worden, er habe sich aber immer wieder losgerissen. Der Polizeibeamte H habe dann versucht, den Beschwerdeführer mittels Transportgriff „Halsklammer“ zum Dienstfahrzeug zu bringen. Dies sei jedoch misslungen, da sich der Beschwerdeführer nach unten sacken habe lassen. Schließlich seien beim Beschwerdeführer als gelinderes Mittel im Sinne des § 4 Waffengebrauchsgesetz Handfesseln angelegt worden. Dazu habe er in Bauchlage gebracht und kurzfristig in dieser fixiert werden müssen.Der Beschwerdeführer sei am 10.07.2009 um 10.50 Uhr gemäß Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 171, Absatz 2, Ziffer eins, StPO festgenommen worden. Da sich der Beschwerdeführer geweigert habe, zur Polizeiinspektion B zur Klärung des Sachverhaltes mitzukommen, und versucht habe, sich der ausgesprochenen Festnahme zu entziehen, habe von den Beamten Zwangsgewalt in Form von Körperkraft angewendet werden müssen. Vorerst sei der Beschwerdeführer am Ellenbogen gezogen worden, er habe sich aber immer wieder losgerissen. Der Polizeibeamte H habe dann versucht, den Beschwerdeführer mittels Transportgriff „Halsklammer“ zum Dienstfahrzeug zu bringen. Dies sei jedoch misslungen, da sich der Beschwerdeführer nach unten sacken habe lassen. Schließlich seien beim Beschwerdeführer als gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 4, Waffengebrauchsgesetz Handfesseln angelegt worden. Dazu habe er in Bauchlage gebracht und kurzfristig in dieser fixiert werden müssen.

Der Beschwerdeführer sei über die Festnahmegründe schon vor Ort belehrt worden und die Anwendung von Zwang sei angedroht worden. Insbesondere die Androhung der Zwangsgewalt, als letzte verbale Lösung, sei vom Beschwerdeführer nicht befolgt worden. Die gelindeste Anwendung von Zwang (Ziehen am Ellenbogen) habe nicht den gewünschten Erfolg gebracht, weshalb die Beamten gezwungen gewesen seien, Zwang in größerem Ausmaß anzuwenden. Darüber hinaus sei vorerst durch ein deeskalierendes Gespräch versucht worden, den Sachverhalt zu erörtern. Da dies durch schlüssiges Verhalten des Beschwerdeführers (Weggehen von den Beamten, Vorbeidrängen am Polizeibeamten H) nicht möglich gewesen sei und der Beschwerdeführer im Beisein der Beamten seine Drohung bekräftigt und wiederholt habe sowie sein Verhalten deutlich aggressiver geworden sei, habe die Festnahme ausgesprochen werden müssen. Da sich diese ebenfalls nicht durch verbale Lösung durchsetzen habe lassen, habe die Festnahme mit Zwang durchgesetzt werden müssen. Der Beschwerdeführer sei sodann zur Polizeiinspektion B verbracht worden.

Schließlich sei auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers der Amtsarzt zur Amtshandlung hinzugezogen worden. Beim Eintreffen und beim Untersuchen des Patienten auf der Polizeiinspektion B sei der Beschwerdeführer unruhig, gespannt, gereizt und aggressiv gewesen. Der Beschwerdeführer habe sehr schnell und teilweise unverständlich gesprochen. Teilweise habe der Beschwerdeführer lautlos und nur mit Lippenbewegungen gesprochen. Der Patient habe wiederholt, dass er „den Direktor der Schule X in die Fresse schlagen werde“ und „ihm das Leben nehmen werde“. Er habe auch angegeben, dass er die Welt nicht mehr verstehe und sich verfolgt fühle. Der Beschwerdeführer sei teilorientiert (zeitlich desorientiert, er habe geglaubt, es sei der 06.07.2009), unruhig, gespannt, gereizt und temporär aggressiv gewesen. Der Beschwerdeführer habe deutliche inhaltliche Denkstörungen und teilweise Wahnideen gezeigt. Am Hals habe der Beschwerdeführer an der Vorderseite eine geringste kleinflächige Rötung gezeigt. An beiden Handgelenken hätten sich zirkuläre Rötungen als Abdruck der Handschellen gefunden. Der Beschwerdeführer habe sonst keine Schmerzen oder Verletzungen angegeben.Schließlich sei auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers der Amtsarzt zur Amtshandlung hinzugezogen worden. Beim Eintreffen und beim Untersuchen des Patienten auf der Polizeiinspektion B sei der Beschwerdeführer unruhig, gespannt, gereizt und aggressiv gewesen. Der Beschwerdeführer habe sehr schnell und teilweise unverständlich gesprochen. Teilweise habe der Beschwerdeführer lautlos und nur mit Lippenbewegungen gesprochen. Der Patient habe wiederholt, dass er „den Direktor der Schule römisch zehn in die Fresse schlagen werde“ und „ihm das Leben nehmen werde“. Er habe auch angegeben, dass er die Welt nicht mehr verstehe und sich verfolgt fühle. Der Beschwerdeführer sei teilorientiert (zeitlich desorientiert, er habe geglaubt, es sei der 06.07.2009), unruhig, gespannt, gereizt und temporär aggressiv gewesen. Der Beschwerdeführer habe deutliche inhaltliche Denkstörungen und teilweise Wahnideen gezeigt. Am Hals habe der Beschwerdeführer an der Vorderseite eine geringste kleinflächige Rötung gezeigt. An beiden Handgelenken hätten sich zirkuläre Rötungen als Abdruck der Handschellen gefunden. Der Beschwerdeführer habe sonst keine Schmerzen oder Verletzungen angegeben.

Daraufhin habe der Amtsarzt mit dem nunmehrigen Beschwerdeführer ein langes Gespräch geführt, in welchem der Grund für sein Verhalten erhoben worden sei. In diesem Gespräch habe der Amtsarzt gegenüber dem Beschwerdeführer den Vorschlag gemacht, sich zu einem Facharzt der Psychiatrie und Neurologie zur Behandlung zu begeben. Eine ambulante Behandlung habe der Beschwerdeführer kategorisch abgelehnt. Daraufhin sei vom Amtsarzt eine Behandlung im Landeskrankenhaus R nahegelegt worden, wonach der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er freiwillig nach R gehen werde. Die Zuweisung ins Landeskrankenhaus R sei somit der Wunsch des Beschwerdeführers gewesen. Insbesondere sei er nicht auf Grundlage des § 8 UbG zugewiesen worden, sondern als Patient zur Behandlung in ein Fachkrankenhaus zugewiesen worden.Daraufhin habe der Amtsarzt mit dem nunmehrigen Beschwerdeführer ein langes Gespräch geführt, in welchem der Grund für sein Verhalten erhoben worden sei. In diesem Gespräch habe der Amtsarzt gegenüber dem Beschwerdeführer den Vorschlag gemacht, sich zu einem Facharzt der Psychiatrie und Neurologie zur Behandlung zu begeben. Eine ambulante Behandlung habe der Beschwerdeführer kategorisch abgelehnt. Daraufhin sei vom Amtsarzt eine Behandlung im Landeskrankenhaus R nahegelegt worden, wonach der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er freiwillig nach R gehen werde. Die Zuweisung ins Landeskrankenhaus R sei somit der Wunsch des Beschwerdeführers gewesen. Insbesondere sei er nicht auf Grundlage des Paragraph 8, UbG zugewiesen worden, sondern als Patient zur Behandlung in ein Fachkrankenhaus zugewiesen worden.

Die Maßnahmenbeschwerde stelle einen bloß subsidiären Rechtsbehelf dar. Dieser komme nur insofern zum Tragen, als ein Rechtsschutz nicht durch sonstige Rechtsmittel erlangt werden könne. Was in einem anderen Rechtsschutzverfahren ausgetragen werden könne, könne daher nach dieser Rechtsprechung nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein. Der § 106 Abs 1 der Strafprozessordnung (StPO) sehe nunmehr die Möglichkeit eines Einspruches wegen Rechtsverletzung vor, wenn eine Person behaupte, durch einen der Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei zurechenbaren Akt unmittelbar in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil 1. ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert wurde oder 2. eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet worden sei.Die Maßnahmenbeschwerde stelle einen bloß subsidiären Rechtsbehelf dar. Dieser komme nur insofern zum Tragen, als ein Rechtsschutz nicht durch sonstige Rechtsmittel erlangt werden könne. Was in einem anderen Rechtsschutzverfahren ausgetragen werden könne, könne daher nach dieser Rechtsprechung nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein. Der Paragraph 106, Absatz eins, der Strafprozessordnung (StPO) sehe nunmehr die Möglichkeit eines Einspruches wegen Rechtsverletzung vor, wenn eine Person behaupte, durch einen der Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei zurechenbaren Akt unmittelbar in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil 1. ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert wurde oder 2. eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet worden sei.

Im gegenständlichen Fall seien die Polizeibeamten auf Grund des § 170 Abs 1 Z 1 iVm § 171 Abs 2 Z 1 StPO eingeschritten. Sie hätten auf Grund eines Hinweises den Verdacht gehabt, dass konkret der Beschwerdeführer zumindest eine gefährliche Drohung im Sinne des StGB begangen habe. Die gegenständliche Amtshandlung habe somit der Aufklärung einer Straftat gedient. Ein Ausnahmefall nach § 21 Abs 2 SPG sei nicht vorgelegen, weil es nicht darum gegangen sei, einem gefährlichen Angriff unverzüglich ein Ende zu setzen.Im gegenständlichen Fall seien die Polizeibeamten auf Grund des Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 171, Absatz 2, Ziffer eins, StPO eingeschritten. Sie hätten auf Grund eines Hinweises den Verdacht gehabt, dass konkret der Beschwerdeführer zumindest eine gefährliche Drohung im Sinne des StGB begangen habe. Die gegenständliche Amtshandlung habe somit der Aufklärung einer Straftat gedient. Ein Ausnahmefall nach Paragraph 21, Absatz 2, SPG sei nicht vorgelegen, weil es nicht darum gegangen sei, einem gefährlichen Angriff unverzüglich ein Ende zu setzen.

3.              Die Gegenschrift der Bezirkshauptmannschaft B und die dieser angeschlossenen Unterlagen wurden vom Verwaltungssenat sowohl dem Beschwerdeführer selbst als auch der IfS-Patientenanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt.

4.1.              Die IfS-Patientenanwaltschaft teilte mit, dass nach Studium der Gegenschrift der Bezirkshauptmannschaft B „die Beschwerde als Patientenanwalt“ des Beschwerdeführers zurückgezogen werde. In der Gegenschrift sei die Vorgehensweise der Exekutive klar begründet worden und entspreche in der geschilderten Art und Weise auch den gesetzlichen Bestimmungen. Zudem habe der Beschwerdeführer eingeräumt, dass er damals bereit gewesen sei, freiwillig mit der Rettung in das LKH R mitzufahren, um sich dort für ein paar Tage helfen zu lassen. Für den zuständigen Patientenanwalt gebe es derzeit keinen Grund für eine Weiterführung der Beschwerde, weshalb diese von dieser Seite zurückgezogen werde. Da sich der Beschwerdeführer bislang zu seiner Empfehlung die Beschwerde zurückzuziehen noch nicht gemeldet habe, sei es durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer selbst die Beschwerde weiter fortführen möchte.

4.2.              Der Beschwerdeführer selbst teilte mit, dass er nach Sichtung der Gegenschrift vollinhaltlich an seiner ursprünglichen Beschwerde festhalte. Es habe keine körperlichen Auseinandersetzungen vor dem überraschenden und gewaltsamen Niederwerfen gegeben, es gebe auch keinen befreundeten Studienkollegen an der Schule X. Er sei in der Polizeistation und im Beisein des Amtsarztes entgegen dessen Darstellung überhaupt nicht aggressiv gewesen. Darüber hinaus sei dessen Mitschuld an dem nachfolgenden Freiheitsentzug in seiner Beschwerde völlig korrekt wiedergegeben; dessen Falschdarstellung könne auch nicht durch Erinnerungsprobleme, sondern lediglich als bewusst erklärt werden. Zum Mailverkehr sei zu sagen, dass er relativ schnell mitbekommen habe, mutwillig befremdlich behandelt zu werden, sodass er seine Arroganz der des Kommunikationspartners angepasst habe. Seine Reaktionen auf die ganze absurde Geschichte – von der ersten Vorstellung weg im weiteren Verlauf bis zur Verhaftung – halte er für relativ bescheiden, da er nicht erkennen könne, wieso er sich erst dreckig behandeln lassen und dann die finanziellen Konsequenzen tragen solle. Er sei prinzipiell auch bereit, an der Klärung noch offener Punkte/Zweifel an seiner Beschwerde mitzuarbeiten – wenn es denn nötig sei. Er ersuche an dieser Stelle noch einmal nachdrücklich, ihm in dieser Angelegenheit weiterzuhelfen und das zweifellos vorhandene innewohnende Unrecht so nicht stehen zu lassen. Er glaube, dass es weder den Mitgliedern des Unabhängigen Verwaltungssenates noch zB den Juristen am Landesgericht Feldkirch zustehe, ständig die eigene völlige Nutzlosigkeit zu dokumentieren oder den Eindruck eines Dreckstaats zu zementieren, der sich an die eigenen Regeln nicht halte – mit viel fataleren Konsequenzen auf lange Sicht, da so jemand selbst nicht mehr ernst genommen werde.4.2. Der Beschwerdeführer selbst teilte mit, dass er nach Sichtung der Gegenschrift vollinhaltlich an seiner ursprünglichen Beschwerde festhalte. Es habe keine körperlichen Auseinandersetzungen vor dem überraschenden und gewaltsamen Niederwerfen gegeben, es gebe auch keinen befreundeten Studienkollegen an der Schule römisch zehn. Er sei in der Polizeistation und im Beisein des Amtsarztes entgegen dessen Darstellung überhaupt nicht aggressiv gewesen. Darüber hinaus sei dessen Mitschuld an dem nachfolgenden Freiheitsentzug in seiner Beschwerde völlig korrekt wiedergegeben; dessen Falschdarstellung könne auch nicht durch Erinnerungsprobleme, sondern lediglich als bewusst erklärt werden. Zum Mailverkehr sei zu sagen, dass er relativ schnell mitbekommen habe, mutwillig befremdlich behandelt zu werden, sodass er seine Arroganz der des Kommunikationspartners angepasst habe. Seine Reaktionen auf die ganze absurde Geschichte – von der ersten Vorstellung weg im weiteren Verlauf bis zur Verhaftung – halte er für relativ bescheiden, da er nicht erkennen könne, wieso er sich erst dreckig behandeln lassen und dann die finanziellen Konsequenzen tragen solle. Er sei prinzipiell auch bereit, an der Klärung noch offener Punkte/Zweifel an seiner Beschwerde mitzuarbeiten – wenn es denn nötig sei. Er ersuche an dieser Stelle noch einmal nachdrücklich, ihm in dieser Angelegenheit weiterzuhelfen und das zweifellos vorhandene innewohnende Unrecht so nicht stehen zu lassen. Er glaube, dass es weder den Mitgliedern des Unabhängigen Verwaltungssenates noch zB den Juristen am Landesgericht Feldkirch zustehe, ständig die eigene völlige Nutzlosigkeit zu dokumentieren oder den Eindruck eines Dreckstaats zu zementieren, der sich an die eigenen Regeln nicht halte – mit viel fataleren Konsequenzen auf lange Sicht, da so jemand selbst nicht mehr ernst genommen werde.

5.              Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in gegenständlicher Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer, dass nur sein Beschwerdeschriftsatz, bei welchem er nicht durch von der IfS-Patientenanwaltschaft vertreten wurde, im weiteren Verfahren gelten solle.

6.              Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Polizeiinspektion B wurde am 10.07.2009 von der Direktion der Schule X informiert, dass in der Schule an diesem Tag zum Schulabschluss mehrere Feierlichkeiten stattfinden würden. Unter anderem würden auch im Rahmen einer Konferenz die neuen Lehrkräfte für das kommende Schuljahr vorgestellt werden. Die Schule ersuchte um verstärkte Patrouillentätigkeit im Bereich der Schule, da der Beschwerdeführer von der letztgenannten Konferenz wieder ausgeladen worden sei und in der Folge aber angekündigt habe, dass er trotzdem kommen werde.Die Polizeiinspektion B wurde am 10.07.2009 von der Direktion der Schule römisch zehn informiert, dass in der Schule an diesem Tag zum Schulabschluss mehrere Feierlichkeiten stattfinden würden. Unter anderem würden auch im Rahmen einer Konferenz die neuen Lehrkräfte für das kommende Schuljahr vorgestellt werden. Die Schule ersuchte um verstärkte Patrouillentätigkeit im Bereich der Schule, da der Beschwerdeführer von der letztgenannten Konferenz wieder ausgeladen worden sei und in der Folge aber angekündigt habe, dass er trotzdem kommen werde.

Tatsächlich erschien der Beschwerdeführer an diesem Vormittag in der Schule und wurde deshalb von der Lehrperson Mag H angesprochen. Der Beschwerdeführer äußerte daraufhin gegenüber dieser Lehrperson die Drohung, er werde dem Direktor „die Fresse einschlagen“. Da der Beschwerdeführer danach das Schulgelände nicht verließ, informierte die Lehrperson die Polizei über dieses Geschehen. Es kamen der Polizeibeamte H und die Polizeibeamtin Insp S. Nach dem Eintreffen der Beamten suchten und fanden diese in Begleitung der erwähnten Lehrperson den Beschwerdeführer. Die Lehrperson informierte die Polizeibeamten, dass diese nun angetroffene Person (Beschwerdeführer) jene sei, die kurz zuvor die Drohung gegen dem Direktor ausgesprochen hatte. Der Beschwerdeführer war aufgebracht und gab an, dass er zum Direktor wolle. Der Beschwerdeführer machte vorerst zum Vorwurf der Drohung keine Angaben und drängte sich mehrfach am Polizeibeamten vorbei, sodass eine Sachverhaltsklärung nicht möglich war. Nachdem Beruhigungs- und Deeskalierungsversuche erfolglos blieben, der Beschwerdeführer weiter in Wut geriet und die Drohung gegen den Direktor wiederholte, sprach der Polizeibeamte H gegenüber dem Beschwerdeführer die Festnahme gemäß § 170 Abs 1 Z 1 StPO aus. In weiterer Folge wurden dem Beschwerdeführer Handfesseln angelegt, die beim Beschwerdeführer während der Fahrt zum Polizeiposten angelassen und nach dem Eintreffen auf dem Posten wieder abgenommen wurden.Tatsächlich erschien der Beschwerdeführer an diesem Vormittag in der Schule und wurde deshalb von der Lehrperson Mag H angesprochen. Der Beschwerdeführer äußerte daraufhin gegenüber dieser Lehrperson die Drohung, er werde dem Direktor „die Fresse einschlagen“. Da der Beschwerdeführer danach das Schulgelände nicht verließ, informierte die Lehrperson die Polizei über dieses Geschehen. Es kamen der Polizeibeamte H und die Polizeibeamtin Insp S. Nach dem Eintreffen der Beamten suchten und fanden diese in Begleitung der erwähnten Lehrperson den Beschwerdeführer. Die Lehrperson informierte die Polizeibeamten, dass diese nun angetroffene Person (Beschwerdeführer) jene sei, die kurz zuvor die Drohung gegen dem Direktor ausgesprochen hatte. Der Beschwerdeführer war aufgebracht und gab an, dass er zum Direktor wolle. Der Beschwerdeführer machte vorerst zum Vorwurf der Drohung keine Angaben und drängte sich mehrfach am Polizeibeamten vorbei, sodass eine Sachverhaltsklärung nicht möglich war. Nachdem Beruhigungs- und Deeskalierungsversuche erfolglos blieben, der Beschwerdeführer weiter in Wut geriet und die Drohung gegen den Direktor wiederholte, sprach der Polizeibeamte H gegenüber dem Beschwerdeführer die Festnahme gemäß Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer eins, StPO aus. In weiterer Folge wurden dem Beschwerdeführer Handfesseln angelegt, die beim Beschwerdeführer während der Fahrt zum Polizeiposten angelassen und nach dem Eintreffen auf dem Posten wieder abgenommen wurden.

Über telefonisches Ersuchen der Polizeibeamten kam der Amtsarzt der Stadt B auf den Posten und führte mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch. Anschließend an dieses Gespräch ließ sich der Beschwerdeführer freiwillig in das LKH R bringen.

7.              Dieser Sachverhalt wird auf Grund der glaubwürdigen und schlüssigen Angaben des als Zeugen unter Wahrheitspflicht einvernommenen Polizeibeamten H als erwiesen angenommen.

Der Sachverhalt ist, soweit er im Zusammenhang mit der gegenständlichen Entscheidung relevant ist, im Wesentlichen auch unstrittig. Der Beschwerdeführer konnte sich lediglich nicht mehr an alle Details des Geschehens erinnern. So gab er in der mündlichen Verhandlung an, er „schätze“, dass er die gegenständliche drohende Äußerung gegenüber der Lehrperson so gemacht habe; er müsse „irgendetwas gesagt haben“. Zur Frage, ob er die Drohung in Anwesenheit der Polizeibeamten wiederholt habe, gab er an, er könne „garantieren“, dass er dies heute nicht mehr wisse.

8.              Gemäß § 67a Z 2 AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.8. Gemäß Paragraph 67 a, Ziffer 2, AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

Nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts stellt die Maßnahmenbeschwerde einen bloß subsidiären Rechtsbehelf dar, der nur insoweit zum Tragen kommt, als Rechtsschutz nicht durch sonstige Rechtsmittel erlangt werden kann. Was in einem anderen Rechtsschutzverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nach dieser Rechtsprechung nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein.

Mit dem Inkrafttreten des Strafprozessreform-Gesetzes BGBl I 2004/19 idF des Strafprozessreformbegleit-Gesetzes BGBl I 2007/93 am 1.1.2008 haben die Zuständigkeiten der unabhängigen Verwaltungssenate eine wesentliche Einschränkung erfahren. Der § 106 Abs 1 der Strafprozessordnung (StPO) sieht nunmehr die Möglichkeit eines Einspruches wegen Rechtsverletzung vor, wenn eine Person behauptet, durch einen der Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei zurechenbaren Akt unmittelbar in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil 1. ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert wurde oder 2. eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde.Mit dem Inkrafttreten des Strafprozessreform-Gesetzes BGBl römisch eins 2004/19 in der Fassung des Strafprozessreformbegleit-Gesetzes BGBl römisch eins 2007/93 am 1.1.2008 haben die Zuständigkeiten der unabhängigen Verwaltungssenate eine wesentliche Einschränkung erfahren. Der Paragraph 106, Absatz eins, der Strafprozessordnung (StPO) sieht nunmehr die Möglichkeit eines Einspruches wegen Rechtsverletzung vor, wenn eine Person behauptet, durch einen der Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei zurechenbaren Akt unmittelbar in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil 1. ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert wurde oder 2. eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde.

Diese Möglichkeit eines Einspruches wegen Rechtsverletzung wurde geschaffen, um den bisher bestehenden Rechtszug zu den unabhängigen Verwaltungssenaten gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Exekutivorgane im Dienste der Strafjustiz ohne richterliche Ermächtigung zu beseitigen. Es ist nunmehr vorgesehen, dass über Fragen der Rechtmäßigkeit von Eingriffen in subjektive Rechte im Zuge der Ausübung von Befugnissen der StPO zukünftig einheitlich Justizorgane entscheiden sollen.

Dabei kann mit einem Einspruch nach § 106 Abs 1 StPO nicht nur die Anordnung einer strafprozessionalen Befugnisausübung als solche (einschließlich der Verletzung von Formvorschriften), sondern auch die Art und Weise ihrer Durchführung und zwangsweisen Durchsetzung einschließlich der Verletzung der prozessualen Begleitrechte (zB Beiziehung von Vertrauenspersonen) bekämpft werden.Dabei kann mit einem Einspruch nach Paragraph 106, Absatz eins, StPO nicht nur die Anordnung einer strafprozessionalen Befugnisausübung als solche (einschließlich der Verletzung von Formvorschriften), sondern auch die Art und Weise ihrer Durchführung und zwangsweisen Durchsetzung einschließlich der Verletzung der prozessualen Begleitrechte (zB Beiziehung von Vertrauenspersonen) bekämpft werden.

Dies bedeutet, dass Zwangsakte von Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafjustiz, gegen die ein Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 StPO offen steht, nicht mehr mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden können.Dies bedeutet, dass Zwangsakte von Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafjustiz, gegen die ein Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß Paragraph 106, StPO offen steht, nicht mehr mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden können.

Andererseits gilt aber auch, dass insoweit die im Artikel 129a Abs 1 Z 2 B-VG eingeräumte Kognitionsbefugnis der Unabhängigen Verwaltungssenate unberührt bleibt, als gegen Zwangsakte ein Einspruch wegen Rechtsverletzung nicht erhoben werden kann.Andererseits gilt aber auch, dass insoweit die im Artikel 129a Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eingeräumte Kognitionsbefugnis der Unabhängigen Verwaltungssenate unberührt bleibt, als gegen Zwangsakte ein Einspruch wegen Rechtsverletzung nicht erhoben werden kann.

Die Abgrenzung zwischen dem Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 Abs 1 StVO einerseits und den Beschwerden gemäß § 88 SPG andererseits erfolgt nach der Rechtsgrundlage, auf Grund derer die Sicherheitsorgane eingeschritten sind. Für die Abgrenzung ist von Bedeutung, dass das Strafprozessrecht als das Recht der Aufklärung und Aburteilung von Straftaten und das Sicherheitspolizeirecht als das Recht der Verhinderung künftiger Taten und der Abwehr drohender Schäden verstanden wird.Die Abgrenzung zwischen dem Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß Paragraph 106, Absatz eins, StVO einerseits und den Beschwerden gemäß Paragraph 88, SPG andererseits erfolgt nach der Rechtsgrundlage, auf Grund derer die Sicherheitsorgane eingeschritten sind. Für die Abgrenzung ist von Bedeutung, dass das Strafprozessrecht als das Recht der Aufklärung und Aburteilung von Straftaten und das Sicherheitspolizeirecht als das Recht der Verhinderung künftiger Taten und der Abwehr drohender Schäden verstanden wird.

In diesem Sinne sieht § 22 Abs 3 SPG vor, dass die Sicherheitsbehörden nach einem gefährlichen Angriff – unbeschadet ihrer Aufgaben nach der StPO – die maßgeblichen Umstände einschließlich der Identität des dafür Verantwortlichen zu klären haben, soweit dies zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich ist. Sobald aber ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist, gelten ausschließlich die Bestimmungen der StPO. Das SPG tritt mit seinen Präventionsanliegen hinter das Strafprozessrecht zurück (vgl VwGH 16.02.2000, 99/01/0339).In diesem Sinne sieht Paragraph 22, Absatz 3, SPG vor, dass die Sicherheitsbehörden nach einem gefährlichen Angriff – unbeschadet ihrer Aufgaben nach der StPO – die maßgeblichen Umstände einschließlich der Identität des dafür Verantwortlichen zu klären haben, soweit dies zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich ist. Sobald aber ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist, gelten ausschließlich die Bestimmungen der StPO. Das SPG tritt mit seinen Präventionsanliegen hinter das Strafprozessrecht zurück vergleiche VwGH 16.02.2000, 99/01/0339).

Es ist aber davon auszugehen, dass die zuletzt angeführte Regelung des § 22 Abs 3 SPG nur die sicherheitspolizeiliche Aufgabe zur Klärung gefährlicher Angriffe betrifft. Die anderen Aufgaben, die durch das SPG der Sicherheitsbehörde zugewiesen sind, werden durch § 22 Abs 3 zweiter Satz SPG auch dann nicht berührt, wenn sie sich auf eine Person beziehen, die einer bestimmten strafbaren Handlung verdächtig ist. Für den Fall der Beendigung gefährlicher Angriffe stellt dies der § 21 Abs 2 zweiter Satz SPG ausdrücklich klar (Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, 10. Auflage, Seite 64f).Es ist aber davon auszugehen, dass die zuletzt angeführte Regelung des Paragraph 22, Absatz 3, SPG nur die sicherheitspolizeiliche Aufgabe zur Klärung gefährlicher Angriffe betrifft. Die anderen Aufgaben, die durch das SPG der Sicherheitsbehörde zugewiesen sind, werden durch Paragraph 22, Absatz 3, zweiter Satz SPG auch dann nicht berührt, wenn sie sich auf eine Person beziehen, die einer bestimmten strafbaren Handlung verdächtig ist. Für den Fall der Beendigung gefährlicher Angriffe stellt dies der Paragraph 21, Absatz 2, zweiter Satz SPG ausdrücklich klar (Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, 10. Auflage, Seite 64f).

9.1.              Der Polizeibeamte H hat sein Vorgehen gegenüber dem Beschwerdeführer ausdrücklich auf die §§ 170 Abs 1 Abs 1 Z 1 und 171 Abs 2 Z 1 StPO gestützt.9.1. Der Polizeibeamte H hat sein Vorgehen gegenüber dem Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Paragraphen 170, Absatz eins, Absatz eins, Ziffer eins und 171 Absatz 2, Ziffer eins, StPO gestützt.

Nach § 170 Abs 1 Z 1 StPO ist die Festnahme einer Person, die der Begehung einer strafbaren Handlung verdächtig ist, zulässig, wenn sie auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung der Tat beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen. Gemäß § 171 Abs 2 Z 1 StPO ist die Kriminalpolizei berechtigt, einen Beschuldigten in den Fällen des § 170 Abs 1 Z 1 von sich aus festzunehmen, wenn wegen Gefahr in Verzug eine Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.Nach Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist die Festnahme einer Person, die der Begehung einer strafbaren Handlung verdächtig ist, zulässig, wenn sie auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung der Tat beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen. Gemäß Paragraph 171, Absatz 2, Ziffer eins, StPO ist die Kriminalpolizei berechtigt, einen Beschuldigten in den Fällen des Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer eins, von sich aus festzunehmen, wenn wegen Gefahr in Verzug eine Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.

Nach § 74 Abs 1 Z 5 Strafgesetzbuch (StGB) ist eine gefährliche Drohung eine Drohung mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen, die geeignet ist, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen, ohne Unterschied, ob das angedrohte Übel gegen den Bedrohten selbst, gegen dessen Angehörige oder gegen andere unter seinen Schutz gestellte oder ihm persönlich nahestehende Personen gerichtet ist. Nach § 107 Abs 1 StGB ist, wer einen anderen gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.Nach Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, Strafgesetzbuch (StGB) ist eine gefährliche Drohung eine Drohung mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen, die geeignet ist, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen, ohne Unterschied, ob das angedrohte Übel gegen den Bedrohten selbst, gegen dessen Angehörige oder gegen andere unter seinen Schutz gestellte oder ihm persönlich nahestehende Personen gerichtet ist. Nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB ist, wer einen anderen gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

Der Beschwerdeführer wurde unmittelbar, nachdem er gegenüber einer Lehrperson gedroht hatte, er werde dem Direktor „in die Fresse schlagen“, den Polizeibeamten gegenüber glaubwürdig dieser Drohung beschuldigt. Weiters hat der Polizeibeamte den Beschwerdeführer auch auf frischer Tat betreten, weil dieser dieselbe Drohung noch einmal in seiner Anwesenheit aussprach. Die Polizeibeamten konnten auf Grund dieser Umstände in Verbindung mit der ihnen bekannten Vorgeschichte – der Beschwerdeführer hatte sein Kommen trotz Ausladung durch den Schuldirektor angekündigt – vertretbarer Weise annehmen, der Beschwerdeführer sei der Begehung einer strafbaren Handlung, nämlich einer gefährlichen Drohung verdächtig. Ob tatsächlich der Beschwerdeführer eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, ist nicht entscheidend; dies ist erst in einem allfälligen gerichtlichen Strafverfahren zu klären.

Es kann daher der Auffassung des Polizeibeamten H, es liege ein Anwendungsfall des § 170 Abs 1 Z 1 StPO vor, nicht entgegen getreten werden.Es kann daher der Auffassung des Polizeibeamten H, es liege ein Anwendungsfall des Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer eins, StPO vor, nicht entgegen getreten werden.

Der Vollständigkeit halber wird noch festgehalten, dass im konkreten Fall der Beschwerdeführer dem die Amtshandlung durchführenden Polizeibeamten H bereits von früheren Amtshandlungen her bekannt war. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Lehrperson Mag H den anwesenden Beschwerdeführer als jene Person bezeichnete, welche die Drohung gegenüber dem Schuldirektor ausgesprochen hatte, bzw zu dem der Polizeibeamte H eine neuerliche gleichartige Drohung selbst wahrnahm, war die Identität des Verdächtigen im Sinne des § 22 Abs 3 zweiter Satz SPG geklärt.Der Vollständigkeit halber wird noch festgehalten, dass im konkreten Fall der Beschwerdeführer dem die Amtshandlung durchführenden Polizeibeamten H bereits von früheren Amtshandlungen her bekannt war. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Lehrperson Mag H den anwesenden Beschwerdeführer als jene Person bezeichnete, welche die Drohung gegenüber dem Schuldirektor ausgesprochen hatte, bzw zu dem der Polizeibeamte H eine neuerliche gleichartige Drohung selbst wahrnahm, war die Identität des Verdächtigen im Sinne des Paragraph 22, Absatz 3, zweiter Satz SPG geklärt.

9.2.              Die in der Beschwerde geltend gemachten Rechte des Beschwerdeführers samt subjektivem Anspruch haben eine Grundlage in der StPO. Es wird in diesem Zusammenhang insbesondere auf den § 5 Abs 1 und 2 StPO über die Gesetz- und Verhältnismäßigkeit bei der Ausübung von Befugnissen durch die Kriminalpolizei sowie auf den Grundsatz der geringstmöglichen Beeinträchtigung hingewiesen.9.2. Die in der Beschwerde geltend gemachten Rechte des Beschwerdeführers samt subjektivem Anspruch haben eine Grundlage in der StPO. Es wird in diesem Zusammenhang insbesondere auf den Paragraph 5, Absatz eins und 2 StPO über die Gesetz- und Verhältnismäßigkeit bei der Ausübung von Befugnissen durch die Kriminalpolizei sowie auf den Grundsatz der geringstmöglichen Beeinträchtigung hingewiesen.

9.3.              Die Frage, ob im Zusammenhang mit der auf Grund der StPO vorgenommenen Festnahme Rechte des Beschwerdeführers verletzt wurden, ist aus den oben dargelegten Gründen nicht vom Unabhängigen Verwaltungssenat, sondern allenfalls in einem Verfahren nach § 106 StPO zu beurteilen.9.3. Die Frage, ob im Zusammenhang mit der auf Grund der StPO vorgenommenen Festnahme Rechte des Beschwerdeführers verletzt wurden, ist aus den oben dargelegten Gründen nicht vom Unabhängigen Verwaltungssenat, sondern allenfalls in einem Verfahren nach Paragraph 106, StPO zu beurteilen.

10.1. Der Polizeibeamte H gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungssenat an, es habe aus seiner Sicht damals auch die Gefahr bestanden, dass der Beschwerdeführer seine Drohung gegen den Schuldirektor in die Tat umsetzen könnte. Insbesondere habe sich der Beschwerdeführer damals offensichtlich auch auf den Weg gemacht, den Direktor zu finden. Insoweit habe der Polizeibeamte auch im Hinblick auf weitere Angriffe vorbeugend gehandelt.

Dies wirft von vornherein die Frage des Vorliegens einer Gefahrenabwehr im Sinne des § 21 Abs 2 SPG auf. Nach dem § 21 Abs 2 SPG haben die Sicherheitsbehörden gefährlichen Angriffen unverzüglich ein Ende zu setzen. Hiefür ist das SPG auch dann maßgeblich, wenn bereits ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist.Dies wirft von vornherein die Frage des Vorliegens einer Gefahrenabwehr im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, SPG auf. Nach dem Paragraph 21, Absatz 2, SPG haben die Sicherheitsbehörden gefährlichen Angriffen unverzüglich ein Ende zu setzen. Hiefür ist das SPG auch dann maßgeblich, wenn bereits ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist.

Als „gefährlicher Angriff“ im Sinne des § 21 Abs 2 SPG ist in diesem Zusammenhang die Bedrohung der körperlichen Sicherheit des Schuldirektors durch die rechtswidrige vorsätzliche Verwirklichung des Tatbestandes einer Körperverletzung (vgl § 83 Abs 1 StGB) anzusehen.Als „gefährlicher Angriff“ im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, SPG ist in diesem Zusammenhang die Bedrohung der körperlichen Sicherheit des Schuldirektors durch die rechtswidrige vorsätzliche Verwirklichung des Tatbestandes einer Körperverletzung vergleiche Paragraph 83, Absatz eins, StGB) anzusehen.

10.2. Im gegenständlichen Fall kommt die Bestimmung des § 21 Abs 2 SPG jedoch nicht zum Tragen. Der Polizeibeamte nahm den Beschwerdeführer unter ausdrücklicher Berufung auf § 170 Abs 1 Z 1 StPO fest. Mit dieser auf Grundlage der StPO erfolgten Festnahme war lediglich als zwangsläufige Nebenfolge auch die Gefahrenabwehr im Sinne des § 21 Abs 2 SPG verbunden, da der Beschwerdeführer nunmehr seine Drohung nicht mehr wahrmachen konnte. In Folge dieser Festnahme bestand also keine weitere Gefahr der Bedrohung der körperlichen Sicherheit des Schuldirektors durch den Beschwerdeführer. Das gegenständliche Vorgehen des Polizeibeamten ist daher nicht unter dem Gesichtspunkt des § 21 Abs 2 SPG zu beurteilen. Nur dann, wenn trotz der Festnahme noch weitere Maßnahmen der Gefahrenabwehr erforderlich gewesen wären, wäre insoweit eine Gefahrenabwehr auf Grundlage des SPG erfolgt10.2. Im gegenständlichen Fall kommt die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 2, SPG jedoch nicht zum Tragen. Der Polizeibeamte nahm den Beschwerdeführer unter ausdrücklicher Berufung auf Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer eins, StPO fest. Mit dieser auf Grundlage der StPO erfolgten Festnahme war lediglich als zwangsläufige Nebenfolge auch die Gefahrenabwehr im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, SPG verbunden, da der Beschwerdeführer nunmehr seine Drohung nicht mehr wahrmachen konnte. In Folge dieser Festnahme bestand also keine weitere Gefahr der Bedrohung der körperlichen Sicherheit des Schuldirektors durch den Beschwerdeführer. Das gegenständliche Vorgehen des Polizeibeamten ist daher nicht unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 21, Absatz 2, SPG zu beurteilen. Nur dann, wenn trotz der Festnahme noch weitere Maßnahmen der Gefahrenabwehr erforderlich gewesen wären, wäre insoweit eine Gefahrenabwehr auf Grundlage des SPG erfolgt

10.3. Nach § 22 Abs 3 letzter Halbsatz SPG bleiben auch dann, wenn im Sinne des davorstehenden Halbsatzes ausschließlich die Bestimmungen der StPO gelten, die §§ 57 und 58 sowie die Bestimmungen über den Erkennungsdienst unberührt. Diese Regelung bedeutet aber nicht, dass die zuletzt genannten Bestimmungen auch dann Anwendung zu finden hätten, wenn die Beamten überhaupt nicht im Rahmen der Sicherheitspolizei tätig werden (vgl VwGH 23.04.2004, 98/12/0515). Im gegenständlichen Fall kam es zu keiner Maßnahme im Sinne der zuletzt genannten Bestimmungen, die im Rahmen der Sicherheitspolizei getroffen worden wäre. Insbesondere bestand ein Anlass für eine erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers lediglich im Dienst der Strafjustiz, nicht aber im Rahmen der Sicherheitspolizei.10.3. Nach Paragraph 22, Absatz 3, letzter Halbsatz SPG bleiben auch dann, wenn im Sinne des davorstehenden Halbsatzes ausschließlich die Bestimmungen der StPO gelten, die Paragraphen 57 und 58 sowie die Bestimmungen über den Erkennungsdienst unberührt. Diese Regelung bedeutet aber nicht, dass die zuletzt genannten Bestimmungen auch dann Anwendung zu finden hätten, wenn die Beamten überhaupt nicht im Rahmen der Sicherheitspolizei tätig werden vergleiche VwGH 23.04.2004, 98/12/0515). Im gegenständlichen Fall kam es zu keiner Maßnahme im Sinne der zuletzt genannten Bestimmungen, die im Rahmen der Sicherheitspolizei getroffen worden wäre. Insbesondere bestand ein Anlass für eine erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers lediglich im Dienst der Strafjustiz, nicht aber im Rahmen der Sicherheitspolizei.

11. Zusammenfassend ist die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde unzulässig, weil eine Amtshandlung im Dienste der Strafjustiz vorliegt, gegen die ein Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 Abs 1 StPO offen steht, und weil darüber hinaus die Maßnahme auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 21 Abs 2 SPG zu prüfen ist. Eine Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenats zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung ist daher nicht gegeben.11. Zusammenfassend ist die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde unzulässig, weil eine Amtshandlung im Dienste der Strafjustiz vorliegt, gegen die ein Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß Paragraph 106, Absatz eins, StPO offen steht, und weil darüber hinaus die Maßnahme auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 21, Absatz 2, SPG zu prüfen ist. Eine Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenats zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung ist daher nicht gegeben.

12. Soweit sich die Beschwerde gegen die Unterbringung des Beschwerdeführers im LKH R richtet, ist auf Folgendes hinzuweisen: In seiner ersten, inzwischen zurückgezogenen Beschwerde hatte der Beschwerdeführer, hier vertreten durch die Patientenanwaltschaft, noch behauptet, der damals beigezogene Stadtarzt habe die Einweisung des Beschwerdeführers in das LKH R verfügt. Eine solche Behauptung hat der Beschwerdeführer in der nun maßgeblichen Beschwerde nicht aufrecht erhalten.

Es ist nunmehr unstrittig, dass der Beschwerdeführer nicht in das LKH R eingewiesen oder dorthin gegen seinen Willen verbracht wurde. Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer mit dem Stadtarzt freiwillig in das genannte Krankenhaus begeben.

Da somit keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliegt, ist auch für eine Beschwerde hinsichtlich des Aufenthaltes im LKH R keine Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

13. Die Bezirkshauptmannschaft B hat ihren Kostenersatzantrag zurückgezogen, sodass ein Ausspruch über einen Kostenersatz des Beschwerdeführers an die belangte Behörde gemäß § 79a AVG entfällt.13. Die Bezirkshauptmannschaft B hat ihren Kostenersatzantrag zurückgezogen, sodass ein Ausspruch über einen Kostenersatz des Beschwerdeführers an die belangte Behörde gemäß Paragraph 79 a, AVG entfällt.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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