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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z2 litaRechtssatz
Ein verantwortlicher Vertreter der Inhaberin einer Bordellbewilligung, die in ihrem Bordell Prostituierte nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG beschäftigte und über zwei Monate in Haft genommen wurde, war trotz Ausübung der weiteren Betriebsführung nicht zum Beschäftiger der Prostituierten geworden. So behielt die Inhaberin während der Haft ihre Bordellbewilligung und Gastgewerbeberechtigung. Die Inhaftierung bewirkte für sich alleinEin verantwortlicher Vertreter der Inhaberin einer Bordellbewilligung, die in ihrem Bordell Prostituierte nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG beschäftigte und über zwei Monate in Haft genommen wurde, war trotz Ausübung der weiteren Betriebsführung nicht zum Beschäftiger der Prostituierten geworden. So behielt die Inhaberin während der Haft ihre Bordellbewilligung und Gastgewerbeberechtigung. Die Inhaftierung bewirkte für sich allein
keinen Übergang ihrer Eigenschaft als Beschäftigerin auf den
verantwortlichen Vertreter, auch wenn dieser manche ihrer Aufgaben unentgeltlich und vertretungsweise übernahm. (So ändert die Verhinderung einer Unternehmerin, ihr Weisungsrecht gegenüber Arbeitskräften persönlich auszuüben, noch nichts an ihrer Stellung als Arbeitgeber). Da auch das Dienstverhältnis des Berufungswerbers mit der Inhaftierung seiner Dienstgeberin nicht automatisch endete, war er weiterhin verpflichtet, seine Tätigkeit als Kellner auszuüben und hatte als verantwortlicher Vertreter im Sinne des Steiermärkischen Prostitutionsgesetzes die Kontrollen der Gesundheitspässe durchzuführen. Dass der Berufungswerber, dem die Beschäftigung der beiden Ausländerinnen wirtschaftlich nicht zu Gute kam, die im Nachtclub tätigen Prostituierten mit dem Firmenfahrzeug chauffierte, das Lokal auf und zu sperrte, den Prostituierten die Getränke- und Zimmeranteile auszahlte und die Buchhaltungsunterlagen dem Buchhalter brachte, machte ihn somit nicht zum Beschäftiger im Sinne der Bestimmungen des AuslBG. Ein Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit auf den Berufungswerber hätte seine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 28a AuslBG erfordert.verantwortlichen Vertreter, auch wenn dieser manche ihrer Aufgaben unentgeltlich und vertretungsweise übernahm. (So ändert die Verhinderung einer Unternehmerin, ihr Weisungsrecht gegenüber Arbeitskräften persönlich auszuüben, noch nichts an ihrer Stellung als Arbeitgeber). Da auch das Dienstverhältnis des Berufungswerbers mit der Inhaftierung seiner Dienstgeberin nicht automatisch endete, war er weiterhin verpflichtet, seine Tätigkeit als Kellner auszuüben und hatte als verantwortlicher Vertreter im Sinne des Steiermärkischen Prostitutionsgesetzes die Kontrollen der Gesundheitspässe durchzuführen. Dass der Berufungswerber, dem die Beschäftigung der beiden Ausländerinnen wirtschaftlich nicht zu Gute kam, die im Nachtclub tätigen Prostituierten mit dem Firmenfahrzeug chauffierte, das Lokal auf und zu sperrte, den Prostituierten die Getränke- und Zimmeranteile auszahlte und die Buchhaltungsunterlagen dem Buchhalter brachte, machte ihn somit nicht zum Beschäftiger im Sinne der Bestimmungen des AuslBG. Ein Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit auf den Berufungswerber hätte seine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des Paragraph 28 a, AuslBG erfordert.
Schlagworte
Prostituierte; Bordellbewilligung; Verantwortlichkeit; Haft; verantwortlicher Vertreter; KellnerZuletzt aktualisiert am
08.07.2010