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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1 Z1Rechtssatz
Im vorliegenden Fall wird vom Beschuldigten für die Fristversäumnis der Einspruchsfrist als unvorhergesehenes Ereignis gemäß § 71 Abs 1 Z 1 AVG ein Zustellmangel der Post (Zurücklassung einer nicht ausgefüllten Hinterlegungsverständigung beim Zustellversuch) geltend gemacht. Damit verkennt er allerdings, dass bei Zutreffen des vorgebrachten Zustellmangels eine Fristversäumnis gar nicht hätte eintreten können, da in diesem Fall eine rechtswirksame Zustellung der Strafverfügung nicht zustande gekommen wäre und demgemäß auch kein Fristenlauf begonnen hätte (vgl. VwGH 29.3.2001, 2000/20/0545). Der Beschuldigte hätte damit nur das Fehlen einer prozessualen Voraussetzung der Wiedereinsetzung dargetan, sodass sein diesbezüglicher Antrag jedenfalls zurückzuweisen gewesen wäre.Im vorliegenden Fall wird vom Beschuldigten für die Fristversäumnis der Einspruchsfrist als unvorhergesehenes Ereignis gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ein Zustellmangel der Post (Zurücklassung einer nicht ausgefüllten Hinterlegungsverständigung beim Zustellversuch) geltend gemacht. Damit verkennt er allerdings, dass bei Zutreffen des vorgebrachten Zustellmangels eine Fristversäumnis gar nicht hätte eintreten können, da in diesem Fall eine rechtswirksame Zustellung der Strafverfügung nicht zustande gekommen wäre und demgemäß auch kein Fristenlauf begonnen hätte vergleiche VwGH 29.3.2001, 2000/20/0545). Der Beschuldigte hätte damit nur das Fehlen einer prozessualen Voraussetzung der Wiedereinsetzung dargetan, sodass sein diesbezüglicher Antrag jedenfalls zurückzuweisen gewesen wäre.
Schlagworte
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Rechtsmittelfrist, Zustellfehler, ZurückweisungZuletzt aktualisiert am
15.12.2010