RS Uvs 2010/1/28 33/10522/6-2010th

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Veröffentlicht am 28.01.2010
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs2
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Von einer Kenntnis der Verspätung der Einbringung eines Rechtsmittels ist bereits dann auszugehen, sobald die Partei (bzw deren Vertreter) die Verspätung des Rechtsmittels bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste (VwGH 26.7.2002, 99/02/0314 mwN). Im konkreten Sachverhalt geht der Beschuldigte offensichtlich davon aus, dass das Hindernis im Sinne des § 71 Abs 2 AVG erst im Zeitpunkt der Zustellung des Zurückweisungsbescheides der ersten Instanz wegen Verfristung des Einspruches weggefallen sei. Der Beschuldigte hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit bereits durch das früher ergangene Mahnschreiben der Bundespolizeidirektion Salzburg (das er mit E-mail beantwortete), in dem auf die gut ein Monat davor stattgefundene Zustellung der Strafverfügung verwiesen wurde, die Verspätung des Rechtsmittels erkennen können. Die Annahme der Erstbehörde, dass das Hindernis spätestens mit seinem Antwortmail weggefallen sei, ist daher nicht rechtswidrig.Von einer Kenntnis der Verspätung der Einbringung eines Rechtsmittels ist bereits dann auszugehen, sobald die Partei (bzw deren Vertreter) die Verspätung des Rechtsmittels bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste (VwGH 26.7.2002, 99/02/0314 mwN). Im konkreten Sachverhalt geht der Beschuldigte offensichtlich davon aus, dass das Hindernis im Sinne des Paragraph 71, Absatz 2, AVG erst im Zeitpunkt der Zustellung des Zurückweisungsbescheides der ersten Instanz wegen Verfristung des Einspruches weggefallen sei. Der Beschuldigte hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit bereits durch das früher ergangene Mahnschreiben der Bundespolizeidirektion Salzburg (das er mit E-mail beantwortete), in dem auf die gut ein Monat davor stattgefundene Zustellung der Strafverfügung verwiesen wurde, die Verspätung des Rechtsmittels erkennen können. Die Annahme der Erstbehörde, dass das Hindernis spätestens mit seinem Antwortmail weggefallen sei, ist daher nicht rechtswidrig.

Schlagworte

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Rechtsmittelfrist, Fristversäumnis, Zurückweisung, Wegfall des Hindernisses

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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