TE Uvs Erkenntnis 2010/1/28 33/10522/6-2010th

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Veröffentlicht am 28.01.2010
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1
AVG §71 Abs2
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung von Herrn Bernhard H. gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 26.10.2009, Zahl S 20320/09, folgendes

Erkenntnis:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 71 AVG und § 24 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 71, AVG und Paragraph 24, VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bundespolizeidirektion Salzburg den Antrag des Beschuldigten vom 7.7.2009 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs 2 AVG iVm § 24 VStG zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bundespolizeidirektion Salzburg den Antrag des Beschuldigten vom 7.7.2009 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschuldigte durch seine Rechtsvertreter fristgerecht eine Berufung eingebracht und wie folgt begründet:

"Der angefochtene Bescheid wird in Spruch und Begründung wegen unrichtiger Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.

Auf das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag wird verwiesen und wurde dieses im Zuge des gegenständlichen Verfahrens nicht einbezogen und beweiswürdigend beurteilt.

Festzustellen ist, daß der Berufungswerber mit e-mail vom 22.06.2009 - nachdem er erstmals von einer Zahlungsanmahnung Kenntnis erlangt hat - gegenüber der Behörde dargetan hat, daß er eine dieser Geldanmahnung zugrundeliegenden Strafverfügung niemals zugestellt erhalten hat und wurde dieses e-mail - nach Ansicht der erkennenden Behörde —- wohl rechtsunrichtig als Einspruch aufgefasst und mit Zurückweisungsbescheid erledigt. Diese Wertung der Behörde kann nicht nachteilig dem Berufungswerber angelastet werden und wäre aus der e-mail Mitteilung vom 22.06.2009 - wenn eine Auslegung erfolgt - diese als Nichtzustellung der Strafverfügung zu werten, gegebenenfalls als Wiedereinsetzungsantrag mit der daraus rechtlichen Konsequenz der Neuzustellung der Strafverfügung vom 4.05.2009. Nachweislich ist ein Rechtsnachteil durch einerseits gegebenenfalls Säumnis, andererseits durch nicht ordnungsgemäße Zustellung und rechtlicher Beurteilung seitens der Behörde. Die Bestimmungen für die Gewährung der Wiedereinsetzung sind in Wertung der Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit zugunsten des Berufungswerbers auszulegen, sodaß von einem Zustellmangel auszugehen ist, welcher nicht zu Lasten des J3erufungswerbers rechtlich zum Tragen kommen kann.

Die Behörde hat mit dem Zurückweisungsbescheid eine Eingabe des Berufungswerbers behandelt, welche nicht als Einspruch bezeichnet war, so ist auch die Antragstellung auf Wiedereinsetzung darauf gerichtet, die ursprünglich nicht ordnungsgemäß zugestellte Strafverfügung, für rechtsunwirksam zu erklären und aufzuheben, sodaß auch ein gegen den Zurückweisungsbescheid eingebrachten Rechtsmittel, inhaltlich sachlich und rechtliche Wertung zuzukommen hat, dies in Stattgebung, unter Bedacht auf Antragstellung.

Die erstinstanzliche Behörde hat Auslegung eingebrachter Schriftsätze und Rechtsmittel in nicht gesetzlicher Deckung nach den zugehörigen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorgenommen, sodaß gegenständlicher Bescheid infolge unrichtiger Tatsachenfeststellung in rechtlicher Beurteilung der Schriftsätze des Berufungswerbers und der ausgewiesenen Rechtsvertretungskanzlei erging.

Es wird beantragt, gegenständlicher Berufung Folge zu gehen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben und infolge des mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundenen Einspruches die dem Verfahren zugrundeliegende Strafverfügung aufzuheben und ein ordentliches Verwaltungsverfahren mit Beweisaufnahme durchzuführen."

In der Sache fand am 27.1.2010 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung statt. Dabei wurden der Postzusteller Kurt E. und der Lebensgefährte und Mitbewohner an der Abgabestelle des Beschuldigten, Holger R., als Zeugen einvernommen. Verlesen wurde eine Stellungnahme der Österreichischen Post AG, Zustellbasis 5020, vom 28.12.2009.

Der Beschuldigtenvertreter ergänzte den Wiedereinsetzungsantrag im Hinblick auf die Angaben zur Rechtzeitigkeit dahingehend, dass der Wiedereinsetzungsantrag innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Zurückweisungsbescheides der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 25.6.2009 gestellt worden sei.

Der Beschuldigte wiederholte im Wesentlichen das im Wiedereinsetzungsantrag enthaltene Vorbringen. Er habe um den 12.5.2009 in seiner Post ein nicht ausgefülltes gelbes Hinterlegungsformular vorgefunden. Er habe daraus weder das Schriftstück ersehen können und seien weder Behörde noch Datum angegeben gewesen, es sei dort nur das Postamt aufgedruckt gewesen. Dieses Formular habe er leider nicht behalten. Er habe erst durch das Mahnschreiben der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 12.6.2009 erfahren, dass offensichtlich gegen ihn eine Strafe verhängt worden sei. Als er dann von der Bundespolizeidirektion Salzburg den Zurückweisungsbescheid vom 25.6.2009 zugestellt erhalten habe, sei er zu seinem Anwalt gegangen, der dann den vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag gestellt hat. Bei der Post bzw. dem Briefträger habe er nicht nachgefragt.

Der Zeuge R. bestätigte im Wesentlichen die Angaben des Beschuldigten zur Hinterlegungsverständigung. Er könne sich erinnern, dass im Mai 2009, den genauen Tag könne er nicht sagen, in der Post ein leerer nicht ausgefüllter Zettel über eine Hinterlegung dabei gewesen sei.

Der Postzusteller schloss dagegen in seiner Zeugenaussage aus, damals eine nicht ausgefüllte Hinterlegungsverständigung im Briefkasten des Beschuldigten hinterlassen zu haben. Er habe auf der Hinterlegungsverständigung den Empfänger, den Absender, den Betreff mit Geschäftszahl, das Datum und sein Kürzel, sowie die Zeit, ab wann das Schriftstück beim Postamt behoben werden könne, handschriftlich ausgefüllt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied fest:Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß Paragraph 51 c, VStG durch ein Einzelmitglied fest:

Nach der vorliegenden Aktenlage im Zusammenhalt mit dem durchgeführten Ermittlungsverfahren vor der Berufungsbehörde ergibt sich folgender Sachverhalt:

Laut Anzeige des Landespolizeikommandos Salzburg vom 31.3.2009 wurde das auf den Beschuldigten zugelassene Kfz S-… am 8.3.2009, 22:08 Uhr auf der A 1 Westautobahn bei Str-Km 284.680 mittels stationären Verkehrsradar (Radar-Box) bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung gemessen. Nachdem der Beschuldigte auf die Lenkeranfrage der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung sich selbst als Lenker zum damaligen Zeitpunkt bekannt gegeben hat, wurde das Verfahren am 17.4.2009 gemäß § 29a VStG an die Bundespolizeidirektion Salzburg als Wohnsitzbehörde des Beschuldigten abgetreten. Die Bundespolizeidirektion Salzburg erließ daraufhin am 4.5.2009 gegen den Beschuldigten eine Strafverfügung mit dem Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung gemäß § 52 lit a Z 10a StVO. Diese Strafverfügung wurde an die Wohnadresse des Beschuldigten, X.straße 27/2, S., gerichtet und nach erfolglosem Zustellversuch am 11.5.2009 mit Beginn der Abholfrist am 12.5.2009 beim Zustellpostamt 5027 hinterlegt, dort aber nicht behoben und der Behörde zurückgesendet. Mit Mahnschreiben vom 12.6.2009 hat die Bundespolizeidirektion Salzburg vom Beschuldigten die Überweisung der im rechtskräftigen und vollstreckbaren "Strafbescheid" vom 4.5.2009 verpflichteten Geldleistung eingefordert. Der Beschuldigte antwortete der Bundespolizeidirektion Salzburg mit email vom 22.6.2009 dahingehend, dass er niemals einen dementsprechenden Bescheid bekommen habe bzw ein dementsprechender Bescheid zugestellt worden sei. Er ersuche um Kontaktaufnahme bzw. Zustellung des Bescheides, damit er diese Zahlungsaufforderung nachvollziehen könne. Er gehe davon aus, dass die Bezahlung der Geldstrafe dadurch aufgeschoben sei. Die Bundespolizeidirektion Salzburg wertete dieses e-mail als Einspruch gegen die Strafverfügung vom 4.5.2009 und hat mit Bescheid vom 25.6.2009 den Einspruch wegen Verfristung gemäß § 49 Abs 1 VStG zurückgewiesen. Nach Zustellung des Zurückweisungsbescheides vom 25.6.2009 hat der Beschuldigte durch seine Rechtsvertretung am 8.7.2009 (Postaufgabe) den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 7.7.2009 eingebracht. Der Zurückweisungsbescheid selbst wurde von ihm nicht bekämpft und ist in Rechtskraft erwachsen.Laut Anzeige des Landespolizeikommandos Salzburg vom 31.3.2009 wurde das auf den Beschuldigten zugelassene Kfz S-… am 8.3.2009, 22:08 Uhr auf der A 1 Westautobahn bei Str-Km 284.680 mittels stationären Verkehrsradar (Radar-Box) bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung gemessen. Nachdem der Beschuldigte auf die Lenkeranfrage der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung sich selbst als Lenker zum damaligen Zeitpunkt bekannt gegeben hat, wurde das Verfahren am 17.4.2009 gemäß Paragraph 29 a, VStG an die Bundespolizeidirektion Salzburg als Wohnsitzbehörde des Beschuldigten abgetreten. Die Bundespolizeidirektion Salzburg erließ daraufhin am 4.5.2009 gegen den Beschuldigten eine Strafverfügung mit dem Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO. Diese Strafverfügung wurde an die Wohnadresse des Beschuldigten, römisch zehn.straße 27/2, S., gerichtet und nach erfolglosem Zustellversuch am 11.5.2009 mit Beginn der Abholfrist am 12.5.2009 beim Zustellpostamt 5027 hinterlegt, dort aber nicht behoben und der Behörde zurückgesendet. Mit Mahnschreiben vom 12.6.2009 hat die Bundespolizeidirektion Salzburg vom Beschuldigten die Überweisung der im rechtskräftigen und vollstreckbaren "Strafbescheid" vom 4.5.2009 verpflichteten Geldleistung eingefordert. Der Beschuldigte antwortete der Bundespolizeidirektion Salzburg mit email vom 22.6.2009 dahingehend, dass er niemals einen dementsprechenden Bescheid bekommen habe bzw ein dementsprechender Bescheid zugestellt worden sei. Er ersuche um Kontaktaufnahme bzw. Zustellung des Bescheides, damit er diese Zahlungsaufforderung nachvollziehen könne. Er gehe davon aus, dass die Bezahlung der Geldstrafe dadurch aufgeschoben sei. Die Bundespolizeidirektion Salzburg wertete dieses e-mail als Einspruch gegen die Strafverfügung vom 4.5.2009 und hat mit Bescheid vom 25.6.2009 den Einspruch wegen Verfristung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VStG zurückgewiesen. Nach Zustellung des Zurückweisungsbescheides vom 25.6.2009 hat der Beschuldigte durch seine Rechtsvertretung am 8.7.2009 (Postaufgabe) den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 7.7.2009 eingebracht. Der Zurückweisungsbescheid selbst wurde von ihm nicht bekämpft und ist in Rechtskraft erwachsen.

Der Beschuldigte bringt im Wesentlichen vor, dass eine rechtswirksame Zustellung der Strafverfügung vom 4.5.2009 nicht zustande gekommen sei und sein e-mail vom 22.6.2006 wohl rechtsunrichtig als Einspruch aufgefasst und mit Zurückweisungsbescheid erledigt worden sei.

Mit diesem Vorbringen kann er für seinen Standpunkt aber nichts gewinnen:

Gemäß § 71 Abs 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

              1.              die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

              2.              die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

Gemäß Abs 2 leg cit muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Absatz 2, leg cit muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Im vorliegenden Fall wird vom Beschuldigten für die Fristversäumnis der Einspruchsfrist als unvorhergesehenes Ereignis gemäß § 71 Abs 1 Z 1 AVG ein Zustellmangel der Post (Zurücklassung einer nicht ausgefüllten Hinterlegungsverständigung beim Zustellversuch) geltend gemacht. Damit verkennt er allerdings, dass bei Zutreffen des vorgebrachten Zustellmangels eine Fristversäumnis gar nicht hätte eintreten können, da in diesem Fall eine rechtswirksame Zustellung der Strafverfügung nicht zustande gekommen wäre und demgemäß auch kein Fristenlauf begonnen hätte (vgl. VwGH 29.3.2001, 2000/20/0545). Der Beschuldigte hätte damit nur das Fehlen einer prozessualen Voraussetzung der Wiedereinsetzung dargetan, sodass sein Antrag vom 7.7.2009 jedenfalls zurückzuweisen gewesen wäre.Im vorliegenden Fall wird vom Beschuldigten für die Fristversäumnis der Einspruchsfrist als unvorhergesehenes Ereignis gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ein Zustellmangel der Post (Zurücklassung einer nicht ausgefüllten Hinterlegungsverständigung beim Zustellversuch) geltend gemacht. Damit verkennt er allerdings, dass bei Zutreffen des vorgebrachten Zustellmangels eine Fristversäumnis gar nicht hätte eintreten können, da in diesem Fall eine rechtswirksame Zustellung der Strafverfügung nicht zustande gekommen wäre und demgemäß auch kein Fristenlauf begonnen hätte vergleiche VwGH 29.3.2001, 2000/20/0545). Der Beschuldigte hätte damit nur das Fehlen einer prozessualen Voraussetzung der Wiedereinsetzung dargetan, sodass sein Antrag vom 7.7.2009 jedenfalls zurückzuweisen gewesen wäre.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in seinem ersten Schriftverkehr mit der Erstbehörde (e-mail vom 22.6.2009) den später behaupteten Zustellmangel (Auffinden einer nicht ausgefüllten Hinterlegungsverständigung in seiner Post) nicht erwähnt hat. Der von ihm erstmals im Wiedereinsetzungsantrag vom 7.7.2009 konkret behauptete Zustellmangel liegt nach Aktenlage und ergänzendem Ermittlungsergebnis nicht vor. Die Bundespolizeidirektion Salzburg hat mit Zurückweisungsbescheid vom 25.6.2009 die ordnungsgemäße Zustellung der Strafverfügung per 12.5.2009 rechtskräftig festgestellt. Der Beschuldigte hat diesen an ihn gerichteten Zurückweisungsbescheid nicht bekämpft. Die Berufungsbehörde ist daher an diesen rechtskräftigen Bescheid gebunden. Im Übrigen hat die Berufungsbehörde auch keine Gründe die Zeugenangaben des in der Berufungsverhandlung einvernommen - von seiner vorgesetzten Dienststelle als äußerst korrekt arbeitend bezeichneten - Postzustellers in Zweifel zu ziehen, zumal sie sich mit seinen Eintragungen im aktenkundigen RSa-Rückschein deckt. Der an der Abgabestelle des Beschuldigten wohnende Zeuge R. hat zwar das Berufungsvorbringen seines Lebenspartners im Wesentlichen bestätigt, konnte aber kein genaues Datum angeben, wann der "nicht ausgefüllte Zettel" bei der Post enthalten gewesen sei. Weiters trifft auch die von der Erstbehörde im angefochtenen Bescheid als Zurückweisungsgrund ins Treffen geführte verspätete Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages zu. Von einer Kenntnis der Verspätung der Einbringung eines Rechtsmittels ist bereits dann auszugehen, sobald die Partei (bzw deren Vertreter) die Verspätung des Rechtsmittels bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste (VwGH 26.7.2002, 99/02/0314 mwN). Der Beschuldigtenvertreter führte in seiner in der Berufungsverhandlung erfolgten Ergänzung des Wiedereinsetzungsantrages im Wesentlichen aus, dass der Wiedereinsetzungsantrag innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Zurückweisungsbescheides vom 25.6.2009 erfolgt sei. Er geht offensichtlich davon aus, dass das Hindernis im Sinne des § 71 Abs 2 AVG erst im Zeitpunkt der Zustellung des Zurückweisungsbescheides vom 25.6.2009 weggefallen sei. Die Berufungsbehörde pflichtet hier der Erstbehörde bei, dass der Beschuldigte bei gehöriger Aufmerksamkeit bereits durch das Mahnschreiben der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 12.6.2009, in dem auf die Zustellung der Strafverfügung vom 4.5.2009 verwiesen wurde, die Verspätung des Rechtsmittels hätte erkennen können. Die Annahme der Erstbehörde, dass das Hindernis spätestens mit seinem Antwortmail vom 22.6.2009 weggefallen sei, ist daher nicht rechtswidrig.In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in seinem ersten Schriftverkehr mit der Erstbehörde (e-mail vom 22.6.2009) den später behaupteten Zustellmangel (Auffinden einer nicht ausgefüllten Hinterlegungsverständigung in seiner Post) nicht erwähnt hat. Der von ihm erstmals im Wiedereinsetzungsantrag vom 7.7.2009 konkret behauptete Zustellmangel liegt nach Aktenlage und ergänzendem Ermittlungsergebnis nicht vor. Die Bundespolizeidirektion Salzburg hat mit Zurückweisungsbescheid vom 25.6.2009 die ordnungsgemäße Zustellung der Strafverfügung per 12.5.2009 rechtskräftig festgestellt. Der Beschuldigte hat diesen an ihn gerichteten Zurückweisungsbescheid nicht bekämpft. Die Berufungsbehörde ist daher an diesen rechtskräftigen Bescheid gebunden. Im Übrigen hat die Berufungsbehörde auch keine Gründe die Zeugenangaben des in der Berufungsverhandlung einvernommen - von seiner vorgesetzten Dienststelle als äußerst korrekt arbeitend bezeichneten - Postzustellers in Zweifel zu ziehen, zumal sie sich mit seinen Eintragungen im aktenkundigen RSa-Rückschein deckt. Der an der Abgabestelle des Beschuldigten wohnende Zeuge R. hat zwar das Berufungsvorbringen seines Lebenspartners im Wesentlichen bestätigt, konnte aber kein genaues Datum angeben, wann der "nicht ausgefüllte Zettel" bei der Post enthalten gewesen sei. Weiters trifft auch die von der Erstbehörde im angefochtenen Bescheid als Zurückweisungsgrund ins Treffen geführte verspätete Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages zu. Von einer Kenntnis der Verspätung der Einbringung eines Rechtsmittels ist bereits dann auszugehen, sobald die Partei (bzw deren Vertreter) die Verspätung des Rechtsmittels bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste (VwGH 26.7.2002, 99/02/0314 mwN). Der Beschuldigtenvertreter führte in seiner in der Berufungsverhandlung erfolgten Ergänzung des Wiedereinsetzungsantrages im Wesentlichen aus, dass der Wiedereinsetzungsantrag innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Zurückweisungsbescheides vom 25.6.2009 erfolgt sei. Er geht offensichtlich davon aus, dass das Hindernis im Sinne des Paragraph 71, Absatz 2, AVG erst im Zeitpunkt der Zustellung des Zurückweisungsbescheides vom 25.6.2009 weggefallen sei. Die Berufungsbehörde pflichtet hier der Erstbehörde bei, dass der Beschuldigte bei gehöriger Aufmerksamkeit bereits durch das Mahnschreiben der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 12.6.2009, in dem auf die Zustellung der Strafverfügung vom 4.5.2009 verwiesen wurde, die Verspätung des Rechtsmittels hätte erkennen können. Die Annahme der Erstbehörde, dass das Hindernis spätestens mit seinem Antwortmail vom 22.6.2009 weggefallen sei, ist daher nicht rechtswidrig.

Die Berufung ist somit nicht begründet und daher abzuweisen.

Schlagworte

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Rechtsmittelfrist, Fristversäumnis, Zurückweisung, Wegfall des Hindernisses

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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