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40 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Ein wegen Beihilfe gemäß § 7 VStG verurteilendes Straferkenntnis hat in seinem § 44a Z 1 VStG betreffenden Spruchteil sowohl jene Tatumstände in konkretisierter Form zu umschreiben, die eine Zuordnung der Tat des Haupttäters zu der durch seine Tat verletzten Verwaltungsvorschrift ermöglichen, als auch – unter Angabe von Zeit, Ort und Inhalt der Beihilfehandlung – jenes konkrete Verhalten des Beschuldigten darzustellen, durch das der Tatbestand der Beihilfe hiezu verwirklicht wird.Ein wegen Beihilfe gemäß Paragraph 7, VStG verurteilendes Straferkenntnis hat in seinem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG betreffenden Spruchteil sowohl jene Tatumstände in konkretisierter Form zu umschreiben, die eine Zuordnung der Tat des Haupttäters zu der durch seine Tat verletzten Verwaltungsvorschrift ermöglichen, als auch – unter Angabe von Zeit, Ort und Inhalt der Beihilfehandlung – jenes konkrete Verhalten des Beschuldigten darzustellen, durch das der Tatbestand der Beihilfe hiezu verwirklicht wird.
Schlagworte
Tat, Spruch, Tatumschreibung, Tatumstände, Konkretisierung der Tat, Beihilfe, BeihilfehandlungZuletzt aktualisiert am
16.11.2012