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40 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Bei einem Tatvorwurf im Sinne des § 105 iVm § 137 Abs. 2 Z 7 Wasserrechtsgesetz ist es erforderlich, dass im Spruch des Straferkenntnisses ein direkter Bezug zu jenen Auflagen (z.B. beizubringende Atteste, Nachweise) oder Nebenbestimmungen (Fertigstellungsfrist, schriftliche Anzeige, Ansuchen um Endüberprüfung) im Bewilligungsbescheid hergestellt wird, die der Bewilligungsinhaber nicht eingehalten hat. Es ist die Missachtung der jeweiligen Auflagen des Bewilligungsbescheides anzuführen und die Nebenbestimmung, gegen die verstoßen wurde, zu präzisieren.Bei einem Tatvorwurf im Sinne des Paragraph 105, in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 7, Wasserrechtsgesetz ist es erforderlich, dass im Spruch des Straferkenntnisses ein direkter Bezug zu jenen Auflagen (z.B. beizubringende Atteste, Nachweise) oder Nebenbestimmungen (Fertigstellungsfrist, schriftliche Anzeige, Ansuchen um Endüberprüfung) im Bewilligungsbescheid hergestellt wird, die der Bewilligungsinhaber nicht eingehalten hat. Es ist die Missachtung der jeweiligen Auflagen des Bewilligungsbescheides anzuführen und die Nebenbestimmung, gegen die verstoßen wurde, zu präzisieren.
Bescheid
Schlagworte
Spruch, Konkretisierung, Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Nebenbestimmungen, Konkrete UmschreibungZuletzt aktualisiert am
22.08.2012