RS Uvs 2010/2/8 KUVS-2114-2115/6/2008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.02.2010
beobachten
merken

Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren
81 Wasserrecht, Wasserbauten
81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Bei einem Tatvorwurf im Sinne des § 105 iVm § 137 Abs. 2 Z 7 Wasserrechtsgesetz ist es erforderlich, dass im Spruch des Straferkenntnisses ein direkter Bezug zu jenen Auflagen (z.B. beizubringende Atteste, Nachweise) oder Nebenbestimmungen (Fertigstellungsfrist, schriftliche Anzeige, Ansuchen um Endüberprüfung) im Bewilligungsbescheid hergestellt wird, die der Bewilligungsinhaber nicht eingehalten hat. Es ist die Missachtung der jeweiligen Auflagen des Bewilligungsbescheides anzuführen und die Nebenbestimmung, gegen die verstoßen wurde, zu präzisieren.Bei einem Tatvorwurf im Sinne des Paragraph 105, in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 7, Wasserrechtsgesetz ist es erforderlich, dass im Spruch des Straferkenntnisses ein direkter Bezug zu jenen Auflagen (z.B. beizubringende Atteste, Nachweise) oder Nebenbestimmungen (Fertigstellungsfrist, schriftliche Anzeige, Ansuchen um Endüberprüfung) im Bewilligungsbescheid hergestellt wird, die der Bewilligungsinhaber nicht eingehalten hat. Es ist die Missachtung der jeweiligen Auflagen des Bewilligungsbescheides anzuführen und die Nebenbestimmung, gegen die verstoßen wurde, zu präzisieren.

Bescheid

Schlagworte

Spruch, Konkretisierung, Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Nebenbestimmungen, Konkrete Umschreibung

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten