RS Uvs 2010/2/8 413.16-1/2009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.02.2010
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Index

Verwaltungsverfahren

Norm

LMSVG §5 Abs2 Z3
LMSVG §39 Abs1
  1. LMSVG § 5 heute
  2. LMSVG § 5 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2026
  3. LMSVG § 5 gültig von 01.01.2022 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 256/2021
  4. LMSVG § 5 gültig von 25.04.2017 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2017
  5. LMSVG § 5 gültig von 12.08.2014 bis 24.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2014
  6. LMSVG § 5 gültig von 30.11.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2010
  7. LMSVG § 5 gültig von 21.01.2006 bis 29.11.2010
  1. LMSVG § 39 heute
  2. LMSVG § 39 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2026
  3. LMSVG § 39 gültig von 01.01.2022 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 256/2021
  4. LMSVG § 39 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013
  5. LMSVG § 39 gültig von 30.11.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2010
  6. LMSVG § 39 gültig von 03.08.2006 bis 29.11.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2006
  7. LMSVG § 39 gültig von 21.01.2006 bis 02.08.2006

Rechtssatz

§ 5 Abs 2 Z 3 LMSVG verbietet Angaben, durch die - vor allem dem Konsumenten - zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften besitzen. Nach den Gutachten der AGES handelte es sich beim Produkt "Vollkorn Buchweizen Mehl" um ein sogenanntes "Monoprodukt". Als solches kann es weder Einoch Milchbestandteile enthalten. Da Laktose (andere Bezeichnung: Milchzucker) ein Bestandteil nativer Milch ist und auch nur in Milch vorkommt, umfasst der Hinweis auf das Freisein von Milch- und Eibestandteilen auch die Eigenschaft "laktosefrei". Im Anlassfall fand sich auf der Verpackung des in Verkehr gebrachten Produktes, wenn auch nur im Rahmen eines die Produktbezeichnung ergänzenden Aufklebers bzw. einer entsprechenden Aufmachung, der Hinweis auf das Freisein von Milch, Ei und Laktose für alle glutenfreien Erzeugnisse der Firma N . Dieser Hinweis umfasste daher auch das Produkt "Vollkorn Buchweizen Mehl glutenfrei". Da alle vergleichbaren derartigen Lebensmittel weder Ei- noch Milchbestandteile enthalten können, stellte der obgenannte Hinweis auf diesem Produkt eine zur Irreführung geeignete Angabe im Sinne des § 5 Abs 2 Z 3 LMSVG dar. Die bescheidmäßige Anordnung zur Mängelbehebung nach § 39 Abs 1 LMSVG, die Kennzeichnung des Produktes Vollkorn Buchweizen Mehl glutenfrei anzupassen, war dahingehend zu präzisieren, dass die Kennzeichnung des Produktes insofern abzuändern war, als der Aufmachungshinweis auf das Freisein von Milch, Ei und Laktose zu entfallen hat.Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, LMSVG verbietet Angaben, durch die - vor allem dem Konsumenten - zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften besitzen. Nach den Gutachten der AGES handelte es sich beim Produkt "Vollkorn Buchweizen Mehl" um ein sogenanntes "Monoprodukt". Als solches kann es weder Einoch Milchbestandteile enthalten. Da Laktose (andere Bezeichnung: Milchzucker) ein Bestandteil nativer Milch ist und auch nur in Milch vorkommt, umfasst der Hinweis auf das Freisein von Milch- und Eibestandteilen auch die Eigenschaft "laktosefrei". Im Anlassfall fand sich auf der Verpackung des in Verkehr gebrachten Produktes, wenn auch nur im Rahmen eines die Produktbezeichnung ergänzenden Aufklebers bzw. einer entsprechenden Aufmachung, der Hinweis auf das Freisein von Milch, Ei und Laktose für alle glutenfreien Erzeugnisse der Firma N . Dieser Hinweis umfasste daher auch das Produkt "Vollkorn Buchweizen Mehl glutenfrei". Da alle vergleichbaren derartigen Lebensmittel weder Ei- noch Milchbestandteile enthalten können, stellte der obgenannte Hinweis auf diesem Produkt eine zur Irreführung geeignete Angabe im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, LMSVG dar. Die bescheidmäßige Anordnung zur Mängelbehebung nach Paragraph 39, Absatz eins, LMSVG, die Kennzeichnung des Produktes Vollkorn Buchweizen Mehl glutenfrei anzupassen, war dahingehend zu präzisieren, dass die Kennzeichnung des Produktes insofern abzuändern war, als der Aufmachungshinweis auf das Freisein von Milch, Ei und Laktose zu entfallen hat.

Schlagworte

Irreführung; Angaben; Monoprodukt; glutenfrei; Vergleichbarkeit

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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