Index
VerwaltungsverfahrenNorm
LMSVG §5 Abs2 Z3Rechtssatz
§ 5 Abs 2 Z 3 LMSVG verbietet Angaben, durch die - vor allem dem Konsumenten - zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften besitzen. Nach den Gutachten der AGES handelte es sich beim Produkt "Vollkorn Buchweizen Mehl" um ein sogenanntes "Monoprodukt". Als solches kann es weder Einoch Milchbestandteile enthalten. Da Laktose (andere Bezeichnung: Milchzucker) ein Bestandteil nativer Milch ist und auch nur in Milch vorkommt, umfasst der Hinweis auf das Freisein von Milch- und Eibestandteilen auch die Eigenschaft "laktosefrei". Im Anlassfall fand sich auf der Verpackung des in Verkehr gebrachten Produktes, wenn auch nur im Rahmen eines die Produktbezeichnung ergänzenden Aufklebers bzw. einer entsprechenden Aufmachung, der Hinweis auf das Freisein von Milch, Ei und Laktose für alle glutenfreien Erzeugnisse der Firma N . Dieser Hinweis umfasste daher auch das Produkt "Vollkorn Buchweizen Mehl glutenfrei". Da alle vergleichbaren derartigen Lebensmittel weder Ei- noch Milchbestandteile enthalten können, stellte der obgenannte Hinweis auf diesem Produkt eine zur Irreführung geeignete Angabe im Sinne des § 5 Abs 2 Z 3 LMSVG dar. Die bescheidmäßige Anordnung zur Mängelbehebung nach § 39 Abs 1 LMSVG, die Kennzeichnung des Produktes Vollkorn Buchweizen Mehl glutenfrei anzupassen, war dahingehend zu präzisieren, dass die Kennzeichnung des Produktes insofern abzuändern war, als der Aufmachungshinweis auf das Freisein von Milch, Ei und Laktose zu entfallen hat.Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, LMSVG verbietet Angaben, durch die - vor allem dem Konsumenten - zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften besitzen. Nach den Gutachten der AGES handelte es sich beim Produkt "Vollkorn Buchweizen Mehl" um ein sogenanntes "Monoprodukt". Als solches kann es weder Einoch Milchbestandteile enthalten. Da Laktose (andere Bezeichnung: Milchzucker) ein Bestandteil nativer Milch ist und auch nur in Milch vorkommt, umfasst der Hinweis auf das Freisein von Milch- und Eibestandteilen auch die Eigenschaft "laktosefrei". Im Anlassfall fand sich auf der Verpackung des in Verkehr gebrachten Produktes, wenn auch nur im Rahmen eines die Produktbezeichnung ergänzenden Aufklebers bzw. einer entsprechenden Aufmachung, der Hinweis auf das Freisein von Milch, Ei und Laktose für alle glutenfreien Erzeugnisse der Firma N . Dieser Hinweis umfasste daher auch das Produkt "Vollkorn Buchweizen Mehl glutenfrei". Da alle vergleichbaren derartigen Lebensmittel weder Ei- noch Milchbestandteile enthalten können, stellte der obgenannte Hinweis auf diesem Produkt eine zur Irreführung geeignete Angabe im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, LMSVG dar. Die bescheidmäßige Anordnung zur Mängelbehebung nach Paragraph 39, Absatz eins, LMSVG, die Kennzeichnung des Produktes Vollkorn Buchweizen Mehl glutenfrei anzupassen, war dahingehend zu präzisieren, dass die Kennzeichnung des Produktes insofern abzuändern war, als der Aufmachungshinweis auf das Freisein von Milch, Ei und Laktose zu entfallen hat.
Schlagworte
Irreführung; Angaben; Monoprodukt; glutenfrei; VergleichbarkeitZuletzt aktualisiert am
13.08.2010