TE Uvs Bescheid 2010/2/8 413.16-1/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.02.2010
beobachten
merken

Index

Verwaltungsverfahren

Norm

LMSVG §5 Abs2 Z3
LMSVG §39 Abs1
  1. LMSVG § 5 heute
  2. LMSVG § 5 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2026
  3. LMSVG § 5 gültig von 01.01.2022 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 256/2021
  4. LMSVG § 5 gültig von 25.04.2017 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2017
  5. LMSVG § 5 gültig von 12.08.2014 bis 24.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2014
  6. LMSVG § 5 gültig von 30.11.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2010
  7. LMSVG § 5 gültig von 21.01.2006 bis 29.11.2010
  1. LMSVG § 39 heute
  2. LMSVG § 39 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2026
  3. LMSVG § 39 gültig von 01.01.2022 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 256/2021
  4. LMSVG § 39 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013
  5. LMSVG § 39 gültig von 30.11.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2010
  6. LMSVG § 39 gültig von 03.08.2006 bis 29.11.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2006
  7. LMSVG § 39 gültig von 21.01.2006 bis 02.08.2006

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch die Kammermitglieder Dr. Wigbert Hütter, Dr. Karl Heinz Liebenwein und Mag. Manja Schlossar-Schiretz über die Berufung der A N H GmbH, Ö, Hb, vertreten durch deren handelsrechtlichen Geschäftsführer Herrn Mag. Hs D, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 30.03.2009, GZ: FA8A-75N23/2009-7, betreffend eine Maßnahme zur Mängelbehebung, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen,dass der Spruch wie folgt präzisiert wird: Die Kennzeichnung des Produktes Vollkorn Buchweizen Mehl glutenfrei ist insoferne abzuändern, als der Aufmachungshinweis auf das Freisein von Milch, Ei und Laktose zu entfallen hat. Als Frist für die Anpassung der Kennzeichnung wird der 08.05.2010 festgesetzt. Rechtsgrundlagen: § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG §§ 5 Abs 2 Z 3 und 39 LMSVGDer Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch die Kammermitglieder Dr. Wigbert Hütter, Dr. Karl Heinz Liebenwein und Mag. Manja Schlossar-Schiretz über die Berufung der A N H GmbH, Ö, Hb, vertreten durch deren handelsrechtlichen Geschäftsführer Herrn Mag. Hs D, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 30.03.2009, GZ: FA8A-75N23/2009-7, betreffend eine Maßnahme zur Mängelbehebung, wie folgt entschieden: Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen,dass der Spruch wie folgt präzisiert wird: Die Kennzeichnung des Produktes Vollkorn Buchweizen Mehl glutenfrei ist insoferne abzuändern, als der Aufmachungshinweis auf das Freisein von Milch, Ei und Laktose zu entfallen hat. Als Frist für die Anpassung der Kennzeichnung wird der 08.05.2010 festgesetzt. Rechtsgrundlagen: Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG Paragraphen 5, Absatz 2, Ziffer 3 und 39 LMSVG

Text

1. Der Landeshauptmann von Steiermark ordnete unter Fristsetzung bis 20.05.2009 mit dem angefochtenen Bescheid folgende Maßnahme an: Es ist die Kennzeichnung des Produktes Vollkorn Buchweizen Mehl glutenfrei anzupassen.

1.1. Begründet wurde diese Maßnahme damit, dass die am 23.08.2008 durch das Gesundheitsamt der Stadt Graz - Referat für Lebensmittelangelegenheiten im C B S, W, G, entnommene Probe, Probenzeichen: 6001TH0163/08 Vollkorn Buchweizen Mehl glutenfrei der AGES - Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmitteluntersuchung Graz, Beethovenstraße 8, 8010 Graz, zur Untersuchung und Begutachtung übergeben worden sei. Die Probe sei laut Gutachten der genannten Anstalt vom 16.12.2008 wie folgt beanstandet worden:

Die Lebensmittelprobe mit der Bezeichnung Vollkorn Buchweizen Mehl glutenfrei enthält im Rahmen ihrer Aufmachung die Angaben: Für alle glutenfreien Produkte garantiert die N M W: Alle Produkte sind cholesterin-, milch-, ei- und laktosefrei. Gemäß § 5 Abs 2 LMSVG ist es verboten, Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Angaben in Verkehr zu bringen oder zu bewerben. Nach Z 3 sind das insbesondere Angaben, durch die zu verstehen gegeben wird, dass das Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften besitzen. Vollkorn Buchweizen Mehl ist ein Monoprodukt. Als solches kann es weder Ei- noch Milchbestandteile enthalten. Die beworbenen Eigenschaften sind demnach allen vergleichbaren Lebensmitteln eigen. Die Aufmachung der Lebensmittelprobe enthält gemäß den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Z 3 LMSVG zur Irreführung geeignete Angaben. 1.2. Nach Wiedergabe des Einleitungssatzes des § 39 Abs 1 LMSVG und der Feststellung, dass das Parteiengehör gewahrt worden sei, kam die Behörde schließlich zum Ergebnis, dass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. 2. Gegen diese Entscheidung erhob Herr Mag. D namens der Firma A N H GmbH fristgerecht die mit Einspruch überschriebene Berufung, in der zunächst ausgeführt wird, dass die vom Gutachter gewählte Interpretation unzulässig und dessen Argumentation unlogisch sei. Die vom Gutachter zitierten Bezeichnungen würden sich auf der Verpackung befinden. Der Gutachter stelle jedoch selbst explizit fest, dass sich die Auslobung Für alle glutenfreien Produkte garantiert die N M W:Die Lebensmittelprobe mit der Bezeichnung Vollkorn Buchweizen Mehl glutenfrei enthält im Rahmen ihrer Aufmachung die Angaben: Für alle glutenfreien Produkte garantiert die N M W: Alle Produkte sind cholesterin-, milch-, ei- und laktosefrei. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, LMSVG ist es verboten, Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Angaben in Verkehr zu bringen oder zu bewerben. Nach Ziffer 3, sind das insbesondere Angaben, durch die zu verstehen gegeben wird, dass das Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften besitzen. Vollkorn Buchweizen Mehl ist ein Monoprodukt. Als solches kann es weder Ei- noch Milchbestandteile enthalten. Die beworbenen Eigenschaften sind demnach allen vergleichbaren Lebensmitteln eigen. Die Aufmachung der Lebensmittelprobe enthält gemäß den Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, LMSVG zur Irreführung geeignete Angaben. 1.2. Nach Wiedergabe des Einleitungssatzes des Paragraph 39, Absatz eins, LMSVG und der Feststellung, dass das Parteiengehör gewahrt worden sei, kam die Behörde schließlich zum Ergebnis, dass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. 2. Gegen diese Entscheidung erhob Herr Mag. D namens der Firma A N H GmbH fristgerecht die mit Einspruch überschriebene Berufung, in der zunächst ausgeführt wird, dass die vom Gutachter gewählte Interpretation unzulässig und dessen Argumentation unlogisch sei. Die vom Gutachter zitierten Bezeichnungen würden sich auf der Verpackung befinden. Der Gutachter stelle jedoch selbst explizit fest, dass sich die Auslobung Für alle glutenfreien Produkte garantiert die N M W:

Alle Produkte sind cholesterin-, milch-, ei- und laktosefrei ganz allgemein auf alle Produkte, das heißt, auf das Gesamtsortiment beziehe und nicht speziell auf das Vollkorn Buchweizen Mehl. Dem Gutachter müsse ferner bekannt sein, dass glutenfrei eine Bezeichnung sei, die sich auf den Schutz der Verbraucher gegen unerwünschte allergische Reaktionen beziehe. Der zitierte Paragraf (Irreführung) sei daher nicht zur Anwendung zu bringen, da der Schutz vor allergischen Reaktionen als höheres Rechtsgut zu bewerten sei. In diesem Zusammenhang sei auch die Behauptung des Gutachters, Buchweizen als Monoprodukt sei a priori glutenfrei falsch. Im Zusammenhang mit Allergien gehe es um das garantierte Fehlen von Verunreinigungen. Diese garantierte - und für viele Verbraucher eminent wichtige - Reinheit werde vom Hersteller garantiert und sonst nichts. Des Weiteren müsste bei den gegenständlichen Produkten, auch das sollte dem Gutachter bekannt sein, bei einer möglichen Verunreinigung von mehr als 20 ppm Weizen oder anderen allergenen Stoffen, welche in Mühlen verarbeitet werden, in der Auslobung zwingend der Zusatz kann

Spuren von Weizen ... enthalten sein. Da der Hersteller sicher

sei, dass eine mögliche Verunreinigung mit Sicherheit kleiner als 20 ppm sei, weise er durch den Zusatz glutenfrei in der Kennzeichnung darauf hin. Dies sei auch an dem, an mehreren Stellen sichtbaren Symbol der durchgestrichenen Weizenähre ersichtlich. Dieses Symbol werde seit 20 Jahren bei Produkten verwendet, die für Allergiker von Bedeutung seien und entspreche den Usancen des Marktes. Der Hinweis glutenfrei beziehe sich also eindeutig auf die Freiheit von Verunreinigung und nicht auf den zitierten Tatbestand der Irreführung. Dieser Sachverhalt gelte analog auch für die anderen ausgelobten Freiheiten von (Cholesterin, Milch, Laktose etc.). Ein Zusammenhang, wie ihn der Gutachter zwischen diesen Auslobungen und Buchweizenmehl herstelle, sei also weder inhaltlich noch logisch nachvollziehbar. Schließlich sei die im Bescheid aufgestellte Behauptung die Firma W hätte die Beanstandung nicht akzeptiert falsch. Die Firma W habe darauf hingewiesen, dass die Kennzeichnung in Ordnung sei und den gängigen Rechtsnormen entspreche. Daher hätte die Behörde den Sachverhalt vor Ausstellung des Bescheides überprüfen müssen. Es entstehe der Eindruck, dass die Behörde die Intentionen des LMSVG (und des General Food Laws der EU), wie sie in den Präambeln festgehalten ist, noch nicht erkannt habe. Abgesehen von den inhaltlichen Einwänden sei die Ausstellung des Bescheides darüber hinaus nicht rechtens, weil die Firma - nicht zum ersten Mal - keine Möglichkeit gehabt habe, zu der Aufforderung vom 12.02.2009 eine fundierte Stellungnahme abzugeben, da dieser Aufforderung kein Gutachten beigefügt gewesen sei und keine Kenntnis darüber bestanden habe, wie der Gutachter seine Beanstandung begründete. Das Gutachten sei zwar am 07.04. übermittelt worden, der Bescheid sei aber bereits mit 30.03.2009 ausgestellt worden. Der Bescheid sei daher aufzuheben. 3. Zufolge des Berufungsvorbringens wurde die mit Gutachten überschriebene Stellungnahme des Instituts für Lebensmitteluntersuchung in Graz vom 08.07.2009 eingeholt, in der ausgeführt wird, dass sich anhand der Angaben auf der vorliegenden Lebensmittelprobe der Schluss ziehen lasse, dass die vorliegende Lebensmittelprobe frei von Ei- und Milchbestandteilen sei. Eine allgemeine Aussage, die sich auf ein Gesamtsortiment beziehe, sei auch auf die Einzelprodukte anwendbar, die das Sortiment ausmachen. Demnach bestimme die allgemeine Aussage für alle glutenfreie Produkte alle Produkte sind cholesterin-, milch-, ei- und laktosefrei, dass Vollkorn Buchweizen Mehl glutenfrei eben auch cholesterin-, milch-, ei- und laktosefrei sei. Die Beanstandung, dass die Aufmachung der Ware zur Irreführung geeignete Angaben enthalte, basiere auf den Angaben milch-, ei- und laktosefrei. Die Glutenfreiheit der Ware, die auch analytisch nachvollziehbar sei, sei nicht Teil der Beanstandung, nicht zuletzt aus den im Einspruch zitierten Überlegungen. Ebenso werde nicht in Frage gestellt, dass die Ware milch-, ei- und laktosefrei sei. Dem im Einspruch getätigten Analogieschluss, in Bezug auf die Aufmachung sei der Sachverhalt Freiheit von Verunreinigungen von Gluten auf die genannten Milch- und Eibestandteile übertragbar, sei nicht zu folgen. Es bestehe ein grundlegender Unterschied in der Herkunft der Verunreinigungen. Buchweizenmehl als Monoprodukt könne im Zuge der Vermahlung durch Reste anderer in derselben Mühle vermahlenen Getreidesorten kontaminiert werden. Buchweizenmehl als Monoprodukt könne im Zuge der Vermahlung jedoch nicht durch Ei- und Milchbestandteile verunreinigt werden. Die Freiheit von Milch- und Eibestandteilen sei also allen vergleichbaren Produkten, das sind Getreideerzeugnisse, die nur Mahl-, Sortierungs- und Verpackungsprozessen unterzogen werden, gemein und in weiterer Folge nicht als Merkmal besonderer Sorgfalt in der Herstellung zu beurteilen. Es sei daher auf der im Gutachten geäußerten Rechtsmeinung zu beharren. 3.1. Mit Schreiben vom 28.08.2009 ersuchte die erkennende Behörde die begutachtende Stelle in Ergänzung zu deren obangeführter Stellungnahme um Bekanntgabe, ob die Ausführungen in der Stellungnahme vom 08.07.2009 so zu verstehen seien, dass alle vergleichbaren Lebensmittel (hier: Vollkorn Buchweizen Mehl glutenfrei) cholesterin-, milch-, ei- und laktosefrei seien oder nur einzelne der aufgezählten Bestandteile in einem Vollkorn Buchweizen Mehl (glutenfrei) von vorneherein nicht vorhanden seien. 3.2. Vor Vorlage der ergänzenden Stellungnahme der AGES legte die belangte Behörde in Kopie das Fax des Erzeugers des verfahrensgegenständlichen Produktes vom 25.02.2009 vor, in dem der Produzent angibt, dass das Buchweizenmehl korrekt ausgezeichnet sei. Die Werbung auf der Faltschachtel sei für Fertigprodukte, die milch-, ei- und laktosefrei hergestellt seien. Der Vertrieb derartiger Produkte erfolge in Deutschland und ganz Europa ohne jede Beanstandung. 3.3. Die AGES führte in ihrer ebenfalls mit Gutachten überschriebenen ergänzenden Stellungnahme vom 01.09.2009 zum zuvor zitierten Ersuchen der Berufungsbehörde vom 28.08.2009 aus, dass die beanstandete Angabe für alle glutenfreien Produkte garantiert die N M W: Alle Produkte sind cholesterin-, milch-, ei- und laktosefrei laute. Werde die Angabe milch-, ei- und laktosefrei verwendet, so sei sie als Zitat aus dem Originaltext aufzufassen. Als Formulierung im Gutachten sei der Terminus Freiheit von Milch- und Eibestandteilen gewählt worden und zwar deswegen, weil Laktose (andere Bezeichnung: Milchzucker) ein Bestandteil nativer Milch sei und auch nur in Milch vorkomme. Freiheit von Milch- und Eibestandteilen umschließe somit die Eigenschaft laktosefrei. Die Ausführungen seien so zu verstehen, dass von vorneherein weder Milch- noch Eibestandteile in einem Vollkorn Buchweizen Mehl (glutenfrei) vorhanden sein könnten. Diese Aussage sei sowohl auf die vergleichbaren Produkte Vollkorn Buchweizen Mehl (glutenfrei) als auch auf die übergeordnete vergleichbare Produktgruppe Getreideerzeugnisse, die nur Mahl-, Sortierungs- und Verpackungsprozessen unterzogen werden, anwendbar. Die Angabe cholesterinfrei sei bewusst aus dem Gutachten ausgespart worden, da auch pflanzliche Monoprodukte Spuren von Cholesterin enthalten könnten. 3.4. Die Ergebnisse der Ermittlungen wurden dem Berufungswerber zur Kenntnis gebracht und diesem die Möglichkeit eingeräumt, hiezu allenfalls eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. In der am 24.09.2009 eingelangten Stellungnahme bringt die Berufungswerberin vor, dass die Stellungnahmen des Gutachters am Kern der Sache vorbeigehen würden. Es könne kein wirklicher Zusammenhang mit der Intention des Gesetzgebers bei den zitierten Gesetzestexten zum Schutz des Verbrauchers vor Irreführung und der krausen und irrelevanten logischen Kette erkannt werden, die der Gutachter jetzt konstruiere. Die beanstandete Auslobung befinde sich auf der Rückseite der Verpackung, wo die Firma W das Besondere an ihrem Gesamtsortiment erkläre und auf die besondere Sorgfalt bei der Herstellung der Produkte hinweise. Das Herauslösen dieser einen Aussage aus dem Gesamtkontext sei unzulässig und irreführend. Die getroffene Aussage treffe auf praktisch alle Produkte im Sortiment zu und sei diese Aussage so umfassend und deutlich erklärt, dass jeder Konsument, der lesen könne, den Sachverhalt verstehe und eindeutig erkennen könne, welche Produkte gemeint wären und welche möglicherweise nicht. Noch wesentlicher sei die Tatsache, dass sich auf dem Sichtfeld der vorliegenden Kopie des Beweismittels nur der Hinweis glutenfrei und sonst nichts befinde. Dass diese Auslobung richtig sei, habe der Gutachter ohnedies bestätigt. Durch die korrekte Auslobung im Sichtfeld, einem der wesentlichen Elemente in der LMKV und dem General Food Law sei eindeutig sichergestellt, dass es zu keiner Irreführung kommen könne. Es werde daher der Einspruch vollinhaltlich aufrechterhalten. 4. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark gelangt aufgrund der Aktenlage zu folgender Beurteilung: 4.1. Im gegenständlichen

Fall sind folgende Rechtsvorschriften relevant: § 5 Abs 2 Z 3Fall sind folgende Rechtsvorschriften relevant: Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3

LMSVG: Es ist verboten, Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Angaben in Verkehr zu bringen oder zu bewerben. Zur

Irreführung geeignete Angaben sind insbesondere, 1. ... 2. ... 3.

Angaben, durch die zu verstehen gegeben wird, dass das Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften besitzen. § 39 LMSVG (Maßnahmen): (1) Bei Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften hat der Landeshauptmann mit Bescheid, gegebenenfalls unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist und unter Ausspruch der notwendigen Bedingungen oder Auflagen, die nach Art des Verstoßes und unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder RisikominderungAngaben, durch die zu verstehen gegeben wird, dass das Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften besitzen. Paragraph 39, LMSVG (Maßnahmen): (1) Bei Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften hat der Landeshauptmann mit Bescheid, gegebenenfalls unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist und unter Ausspruch der notwendigen Bedingungen oder Auflagen, die nach Art des Verstoßes und unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung

anzuordnen, wie insbesondere: ... 11. die Anpassung der

Kennzeichnung; ... (5) Über Berufungen gegen Bescheide gemäß Abs

1, 3 und 4 entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern. § 67a AVG (Zuständigkeit: Besetzung): (1) Die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern entscheiden: 1. über Anträge und Berufungen in Angelegenheiten, die ihnen durch die1, 3 und 4 entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern. Paragraph 67 a, AVG (Zuständigkeit: Besetzung): (1) Die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern entscheiden: 1. über Anträge und Berufungen in Angelegenheiten, die ihnen durch die

Verwaltungsvorschriften zugewiesen sind; 2. ... Soweit gesetzlich

nicht anderes bestimmt ist, entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied. In den Angelegenheiten der Z 1 entscheiden sie über Anträge, für deren Erledigung sie als erste Instanz oder gemäß § 73 Abs 2 zuständig sind und über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmannes, der Landesregierung, einer sonstigen Behörde, deren Sprengel das gesamte Landesgebiet, soweit es sich nicht um das Gebiet des Landes Wien handelt, umfasst oder eines Kollegialorgans durchnicht anderes bestimmt ist, entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied. In den Angelegenheiten der Ziffer eins, entscheiden sie über Anträge, für deren Erledigung sie als erste Instanz oder gemäß Paragraph 73, Absatz 2, zuständig sind und über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmannes, der Landesregierung, einer sonstigen Behörde, deren Sprengel das gesamte Landesgebiet, soweit es sich nicht um das Gebiet des Landes Wien handelt, umfasst oder eines Kollegialorgans durch

Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen. ... 4.2. Da es sich um

einen Bescheid des Landeshauptmannes handelt, ist die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidung berufen. 4.3. Bei der Probe Vollkorn Buchweizen Mehl glutenfrei handelt es sich um eine verpackte Ware, die am 23.10.2008 in dem eingangs der Begründung näher angeführten Gewerbebetrieb zum Verkauf angeboten wurde. Hersteller dieses Produktes ist die WKO N M GmbH in Hh; geliefert wurde dieses Produkt in den C B S in G, in dem die Probe gezogen wurde, durch den Betrieb der Berufungswerberin. Außer Streit steht, dass die gezogene Warenprobe unter der Bezeichnung Vollkorn Buchweizen Mehl glutenfrei in Verkehr gebracht wurde (siehe dazu insbesondere auch die fotografisch dokumentierte Etikettierung im Gutachten der AGES vom 16.12.2008). Ebenso unbestritten ist, dass sich auf der gezogenen und untersuchten Warenprobe auf der Rückseite der Verpackung der zusätzliche Hinweis der herstellenden Firma findet, dass diese für alle von ihr hergestellten glutenfreien Produkte die Freiheit von Cholesterin, Milch, Ei und Laktose garantiert. 5. Zum Vorwurf, dass der zuletzt genannte Hinweis insoferne eine zur Irreführung geeignete Angabe darstelle, als Vollkorn Buchweizen Mehl als Monoprodukt weder Ei- noch Milchbestandteile enthalte und die beworbenen Eigenschaften demnach allen vergleichbaren Lebensmitteln eigen wären, ist auszuführen: Die Bestimmung des § 5 Abs 2 Z 3 LMSVG verbietet Angaben, durch die - insbesonders dem Konsumenten - zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften besitzen. Wie aus dem diesbezüglichen Gutachten der AGES vom 16.12.2008 in Verbindung mit deren ergänzenden gutachtlichen Stellungnahmen vom 08.07. bzw. 01.09.2009 hervorgeht, handelt es sich bei Vollkorn Buchweizen Mehl um ein so genanntes Monoprodukt. Als solches kann es weder Ei- noch Milchbestandteile enthalten. Da Laktose (andere Bezeichnung: Milchzucker) ein Bestandteil nativer Milch ist und auch nur in Milch vorkommt, umschließt der Hinweis auf die Freiheit von Milch- und Eibestandteilen demnach auch die Eigenschaft laktosefrei. Im Anlassfall findet sich auf der Verpackung des im Verantwortungsbereich des Berufungswerbers in den Verkehr gebrachten Produktes, wenngleich auch nur im Rahmen eines die Produktbezeichnung ergänzenden Aufklebers bzw. einer entsprechenden Aufmachung, der Hinweis auf das Freisein von Milch, Ei und Laktose für alle glutenfreien Erzeugnisse der Firma N M W. Dieser Hinweis umfasst daher auch das Produkt Vollkorn Buchweizen Mehl glutenfrei. Da alle vergleichbaren derartigen Lebensmittel weder Ei- noch Milchbestandteile enthalten können, stellt der obangeführte Hinweis auf dem Produkt Vollkorn Buchweizen Mehl glutenfrei eine zur Irreführung geeignete Angabe im Sinne des § 5 Abs 2 Z 3 LMSVG dar. An dieser Ansicht kann auch der Hinweis des Berufungswerbers in seiner Stellungnahme vom 24.09.2009 nichts ändern, wonach eine korrekte Auslobung des beanstandeten Produktes im Sichtfeld vorliege und mit dieser im Ergebnis hinreichend sichergestellt sei, dass es zu keiner Irreführung kommen könne. So hat die AGES insbesonders in ihrer gutachtlichen Stellungnahme vom 08.07.2009 klar zum Ausdruck gebracht, dass die vom Berufungswerber mit Auslobung umschriebene Kennzeichnung des verfahrensgegenständlichen Produktes, insbesondere der Hinweis auf dessen Glutenfreiheit nicht beanstandet werde. Ebenso wenig wurde in Frage gestellt, dass die Ware milch-, ei- und laktosefrei ist. Die - auch nach Ansicht der erkennenden Behörde - zutreffende Beanstandung bezog sich nämlich ausschließlich auf die - zusätzliche - Aufmachung, dass Vollkorn Buchweizen Mehl glutenfrei auch von Milch, Ei und Laktose frei sei. Dieser Hinweis ist insofern zur Irreführung geeignet, als dieses Freisein auch auf alle vergleichbaren Produkte anderer Hersteller zutrifft. Die Berufung war daher abzuweisen, der Spruch entsprechend zu präzisieren, da die belangte Behörde in ihrer Entscheidung völlig offen gelassen hat, in welcher Form die Kennzeichnung des beanstandeten Produktes in Hinkunft anzupassen ist, und schließlich eine neue Frist für die Anpassung der Kennzeichnung festzusetzen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden; diese Entscheidung konnte ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung getroffen werden.einen Bescheid des Landeshauptmannes handelt, ist die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidung berufen. 4.3. Bei der Probe Vollkorn Buchweizen Mehl glutenfrei handelt es sich um eine verpackte Ware, die am 23.10.2008 in dem eingangs der Begründung näher angeführten Gewerbebetrieb zum Verkauf angeboten wurde. Hersteller dieses Produktes ist die WKO N M GmbH in Hh; geliefert wurde dieses Produkt in den C B S in G, in dem die Probe gezogen wurde, durch den Betrieb der Berufungswerberin. Außer Streit steht, dass die gezogene Warenprobe unter der Bezeichnung Vollkorn Buchweizen Mehl glutenfrei in Verkehr gebracht wurde (siehe dazu insbesondere auch die fotografisch dokumentierte Etikettierung im Gutachten der AGES vom 16.12.2008). Ebenso unbestritten ist, dass sich auf der gezogenen und untersuchten Warenprobe auf der Rückseite der Verpackung der zusätzliche Hinweis der herstellenden Firma findet, dass diese für alle von ihr hergestellten glutenfreien Produkte die Freiheit von Cholesterin, Milch, Ei und Laktose garantiert. 5. Zum Vorwurf, dass der zuletzt genannte Hinweis insoferne eine zur Irreführung geeignete Angabe darstelle, als Vollkorn Buchweizen Mehl als Monoprodukt weder Ei- noch Milchbestandteile enthalte und die beworbenen Eigenschaften demnach allen vergleichbaren Lebensmitteln eigen wären, ist auszuführen: Die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, LMSVG verbietet Angaben, durch die - insbesonders dem Konsumenten - zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften besitzen. Wie aus dem diesbezüglichen Gutachten der AGES vom 16.12.2008 in Verbindung mit deren ergänzenden gutachtlichen Stellungnahmen vom 08.07. bzw. 01.09.2009 hervorgeht, handelt es sich bei Vollkorn Buchweizen Mehl um ein so genanntes Monoprodukt. Als solches kann es weder Ei- noch Milchbestandteile enthalten. Da Laktose (andere Bezeichnung: Milchzucker) ein Bestandteil nativer Milch ist und auch nur in Milch vorkommt, umschließt der Hinweis auf die Freiheit von Milch- und Eibestandteilen demnach auch die Eigenschaft laktosefrei. Im Anlassfall findet sich auf der Verpackung des im Verantwortungsbereich des Berufungswerbers in den Verkehr gebrachten Produktes, wenngleich auch nur im Rahmen eines die Produktbezeichnung ergänzenden Aufklebers bzw. einer entsprechenden Aufmachung, der Hinweis auf das Freisein von Milch, Ei und Laktose für alle glutenfreien Erzeugnisse der Firma N M W. Dieser Hinweis umfasst daher auch das Produkt Vollkorn Buchweizen Mehl glutenfrei. Da alle vergleichbaren derartigen Lebensmittel weder Ei- noch Milchbestandteile enthalten können, stellt der obangeführte Hinweis auf dem Produkt Vollkorn Buchweizen Mehl glutenfrei eine zur Irreführung geeignete Angabe im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, LMSVG dar. An dieser Ansicht kann auch der Hinweis des Berufungswerbers in seiner Stellungnahme vom 24.09.2009 nichts ändern, wonach eine korrekte Auslobung des beanstandeten Produktes im Sichtfeld vorliege und mit dieser im Ergebnis hinreichend sichergestellt sei, dass es zu keiner Irreführung kommen könne. So hat die AGES insbesonders in ihrer gutachtlichen Stellungnahme vom 08.07.2009 klar zum Ausdruck gebracht, dass die vom Berufungswerber mit Auslobung umschriebene Kennzeichnung des verfahrensgegenständlichen Produktes, insbesondere der Hinweis auf dessen Glutenfreiheit nicht beanstandet werde. Ebenso wenig wurde in Frage gestellt, dass die Ware milch-, ei- und laktosefrei ist. Die - auch nach Ansicht der erkennenden Behörde - zutreffende Beanstandung bezog sich nämlich ausschließlich auf die - zusätzliche - Aufmachung, dass Vollkorn Buchweizen Mehl glutenfrei auch von Milch, Ei und Laktose frei sei. Dieser Hinweis ist insofern zur Irreführung geeignet, als dieses Freisein auch auf alle vergleichbaren Produkte anderer Hersteller zutrifft. Die Berufung war daher abzuweisen, der Spruch entsprechend zu präzisieren, da die belangte Behörde in ihrer Entscheidung völlig offen gelassen hat, in welcher Form die Kennzeichnung des beanstandeten Produktes in Hinkunft anzupassen ist, und schließlich eine neue Frist für die Anpassung der Kennzeichnung festzusetzen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden; diese Entscheidung konnte ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung getroffen werden.

Schlagworte

Irreführung; Angaben; Monoprodukt; glutenfrei; Vergleichbarkeit

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten