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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
GütBefG §6 Abs2Rechtssatz
Gemäß § 6 Abs 2 GütbefG 1995 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wird. (Mit dieser Bestimmung soll einer Vermehrung der Anzahl der für die Güterbeförderungskonzession genehmigten Kraftfahrzeuge vorgebeugt werden. So stellt die Behörde gemäß § 3 Abs 1 GütBefG dem Konzessionsinhaber so viele beglaubigte Abschriften der Konzessionsurkunde oder beglaubigte Auszüge aus dem Gewerberegister aus, als Kraftfahrzeuge vom Konzessionsumfang erfasst sind). In diesem Sinn stellt eine notariell beglaubigte Kopie der Konzessionsurkunde (im konkreten Fall ein von einem Notar beglaubigter Bescheid über eine Erweiterung des Konzessionsumfanges) nicht die vom Gesetz geforderte beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde dar.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GütbefG 1995 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wird. (Mit dieser Bestimmung soll einer Vermehrung der Anzahl der für die Güterbeförderungskonzession genehmigten Kraftfahrzeuge vorgebeugt werden. So stellt die Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, GütBefG dem Konzessionsinhaber so viele beglaubigte Abschriften der Konzessionsurkunde oder beglaubigte Auszüge aus dem Gewerberegister aus, als Kraftfahrzeuge vom Konzessionsumfang erfasst sind). In diesem Sinn stellt eine notariell beglaubigte Kopie der Konzessionsurkunde (im konkreten Fall ein von einem Notar beglaubigter Bescheid über eine Erweiterung des Konzessionsumfanges) nicht die vom Gesetz geforderte beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde dar.
Schlagworte
Konzessionsurkunde; Abschrift; Beglaubigung; NotarZuletzt aktualisiert am
14.09.2010