RS Uvs 2010/2/11 30.4-71/2009

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Veröffentlicht am 11.02.2010
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

GütBefG §6 Abs2

Rechtssatz

Gemäß § 6 Abs 2 GütbefG 1995 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wird. (Mit dieser Bestimmung soll einer Vermehrung der Anzahl der für die Güterbeförderungskonzession genehmigten Kraftfahrzeuge vorgebeugt werden. So stellt die Behörde gemäß § 3 Abs 1 GütBefG dem Konzessionsinhaber so viele beglaubigte Abschriften der Konzessionsurkunde oder beglaubigte Auszüge aus dem Gewerberegister aus, als Kraftfahrzeuge vom Konzessionsumfang erfasst sind). In diesem Sinn stellt eine notariell beglaubigte Kopie der Konzessionsurkunde (im konkreten Fall ein von einem Notar beglaubigter Bescheid über eine Erweiterung des Konzessionsumfanges) nicht die vom Gesetz geforderte beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde dar.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GütbefG 1995 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wird. (Mit dieser Bestimmung soll einer Vermehrung der Anzahl der für die Güterbeförderungskonzession genehmigten Kraftfahrzeuge vorgebeugt werden. So stellt die Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, GütBefG dem Konzessionsinhaber so viele beglaubigte Abschriften der Konzessionsurkunde oder beglaubigte Auszüge aus dem Gewerberegister aus, als Kraftfahrzeuge vom Konzessionsumfang erfasst sind). In diesem Sinn stellt eine notariell beglaubigte Kopie der Konzessionsurkunde (im konkreten Fall ein von einem Notar beglaubigter Bescheid über eine Erweiterung des Konzessionsumfanges) nicht die vom Gesetz geforderte beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde dar.

Schlagworte

Konzessionsurkunde; Abschrift; Beglaubigung; Notar

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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