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VerwaltungsstrafverfahrenRechtssatz
Der Vorhalt einer Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO hat konkret zu umschreiben, worin die genehmigungspflichtige Änderung der genehmigten Betriebsanlage bestanden hatte. Nach der Betriebsbeschreibung eines genehmigten Gastgewerbebetriebes wurde die Abluft der Küche mit einer Dunstabzugshaube "hofseitig direkt ins Freie" abgeführt. Aus Anlass von Nachbarbeschwerden wurde nach erteilter Genehmigung festgestellt, dass die Küchenabluft des Lokals auf Höhe des ersten Stocks in den Innenhofbereich abgeführt wurde. Nach weiteren Beschwerden (ein neuer Ventilator sei in das hofseitig gelegene Küchenfenster des Gasthauses eingebaut worden, die Abluftanlage für die Küche des Gasthauses habe erheblich an Lautstärke zugenommen, die Lüftungsanlage sei bis 02.00 Uhr eine ständige Geräuschkulisse und bei einer ruhigen Wetterlage auch eine Geruchsbelästigung) wurde erhoben, dass die Abluftanlage der Betriebsanlage offensichtlich teilweise erneuert worden war. Das Ausblasgeräusch (die Abluft der Raumentlüftung wurde schräg nach unten in den Innenhof ausgeblasen) war deutlich wahrzunehmen. Aus dem Erhebungsbericht samt Fotomaterial ergab sich, dass die Situierung der Ausblasöffnung und die Art der Einleitung der Abluft in den Innenhof (Mauerdurchbruch auf Höhe des ersten Stockwerkes) nicht mit der genehmigten Betriebsbeschreibung in Einklang zu bringen war. Bei dieser Sachlage umschreibt der bloße Vorhalt, die genehmigungspflichtige Änderung der Betriebsanlage "durch Führen der Abluft direkt ins Freie in den Innenhof einer Wohnanlage geändert zu haben, wobei diese Änderung geeignet ist, Nachbarn durch Geruch und Lärm zu belästigen", die tatsächlich vorgenommenen Änderungen (Erneuerungen) gegenüber dem genehmigten Bestand nicht erkennbar. Eine konkrete Verfolgung der Übertretung des § 366 Abs 1 Z 3 GewO hätte es erfordert, die tatsächlichen Änderungen (Erneuerungen) zu erheben, zu benennen und dem Berufungswerber klar vorzuhalten, dass und weshalb sie geeignet seien, in die subjektiven Nachbarrechte nach § 74 Abs 2 GewO einzugreifen.Der Vorhalt einer Übertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO hat konkret zu umschreiben, worin die genehmigungspflichtige Änderung der genehmigten Betriebsanlage bestanden hatte. Nach der Betriebsbeschreibung eines genehmigten Gastgewerbebetriebes wurde die Abluft der Küche mit einer Dunstabzugshaube "hofseitig direkt ins Freie" abgeführt. Aus Anlass von Nachbarbeschwerden wurde nach erteilter Genehmigung festgestellt, dass die Küchenabluft des Lokals auf Höhe des ersten Stocks in den Innenhofbereich abgeführt wurde. Nach weiteren Beschwerden (ein neuer Ventilator sei in das hofseitig gelegene Küchenfenster des Gasthauses eingebaut worden, die Abluftanlage für die Küche des Gasthauses habe erheblich an Lautstärke zugenommen, die Lüftungsanlage sei bis 02.00 Uhr eine ständige Geräuschkulisse und bei einer ruhigen Wetterlage auch eine Geruchsbelästigung) wurde erhoben, dass die Abluftanlage der Betriebsanlage offensichtlich teilweise erneuert worden war. Das Ausblasgeräusch (die Abluft der Raumentlüftung wurde schräg nach unten in den Innenhof ausgeblasen) war deutlich wahrzunehmen. Aus dem Erhebungsbericht samt Fotomaterial ergab sich, dass die Situierung der Ausblasöffnung und die Art der Einleitung der Abluft in den Innenhof (Mauerdurchbruch auf Höhe des ersten Stockwerkes) nicht mit der genehmigten Betriebsbeschreibung in Einklang zu bringen war. Bei dieser Sachlage umschreibt der bloße Vorhalt, die genehmigungspflichtige Änderung der Betriebsanlage "durch Führen der Abluft direkt ins Freie in den Innenhof einer Wohnanlage geändert zu haben, wobei diese Änderung geeignet ist, Nachbarn durch Geruch und Lärm zu belästigen", die tatsächlich vorgenommenen Änderungen (Erneuerungen) gegenüber dem genehmigten Bestand nicht erkennbar. Eine konkrete Verfolgung der Übertretung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO hätte es erfordert, die tatsächlichen Änderungen (Erneuerungen) zu erheben, zu benennen und dem Berufungswerber klar vorzuhalten, dass und weshalb sie geeignet seien, in die subjektiven Nachbarrechte nach Paragraph 74, Absatz 2, GewO einzugreifen.
Schlagworte
Betriebsanlage; Änderung; Gastgewerbebetrieb; Lüftungsanlage; Abluftanlage; Abweichung; Konkretisierung; TatbestandsmerkmalZuletzt aktualisiert am
13.08.2010