RS Vfgh 2008/9/29 B1563/08 - B1564/08, B1569/08

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Veröffentlicht am 29.09.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §15 Abs2
VfGG §33
VfGG §82 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §149

Leitsatz

Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags mangels Glaubhaftmachungeines Wiedereinsetzungsgrundes; Abweisung des Verfahrenshilfeantragsals aussichtslos wegen Versäumung der Beschwerdefrist

Rechtssatz

Mit dem Antrag wird weder hinreichend konkret dargelegt, wie lange sich der Antragsteller im Krankenhaus befand, noch an welchem Tag er tatsächlich vom Inhalt des Bescheides Kenntnis erlangte. Es wurde auch keine ärztliche Bestätigung über den Krankenhausaufenthalt vorgelegt.

In sinngemäßer Anwendung des §15 Abs2 VfGG ist dieser Mangel einer Behebung nicht zugänglich.

Ebenso: B1564/08 vom selben Tag; she auch B1569/08, B v 02.12.08: die Eingabe enthält keine den Wiedereinsetzungsantrag begründende Umstände.

Entscheidungstexte

  • B 1563/08
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.09.2008 B 1563/08
    JFT_09919071_08B01564 TE VfGH Beschluß 2008/09/29 B 1564/08 JFT_09918798_08B01569 TE VfGH Beschluß 2008/12/02 B 1569/08

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH /Mängelbehebung, VfGH / Fristen, Beschwerdefrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1563.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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