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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
KA-AZG §4 Abs1Beachte
VwGH-Beschwerde abgewiesen (Zl.2010/11/0080 vom 17.6.2013)Rechtssatz
Der Krankenanstaltsträger ist weder Dienstgeber noch „Beschäftiger“ des mit der „Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs als Einrichtungen der Krankenanstalt“ betrauten Universitätspersonals, weil das Gesetz der Universität gar keine Verpflichtung auferlegt, ihre in ärztlicher Verwendung stehenden Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an den Anstaltsträger zu überlassen (vgl. § 3 Abs 2 AÜG) oder organisatorisch in den Anstaltsverbund einzugliedern. Genauso wenig handelt es sich bei der in § 29 Abs 4 Z 1 UG 2002 umschriebenen Mitwirkung um eine Form der „Zuweisung“ von Bediensteten der Medizinischen Universität Wien zur Dienstleistung an den Krankenanstaltenträger.Der Krankenanstaltsträger ist weder Dienstgeber noch „Beschäftiger“ des mit der „Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs als Einrichtungen der Krankenanstalt“ betrauten Universitätspersonals, weil das Gesetz der Universität gar keine Verpflichtung auferlegt, ihre in ärztlicher Verwendung stehenden Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an den Anstaltsträger zu überlassen vergleiche Paragraph 3, Absatz 2, AÜG) oder organisatorisch in den Anstaltsverbund einzugliedern. Genauso wenig handelt es sich bei der in Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, UG 2002 umschriebenen Mitwirkung um eine Form der „Zuweisung“ von Bediensteten der Medizinischen Universität Wien zur Dienstleistung an den Krankenanstaltenträger.
Bei der in § 29 Abs 4 Z 1 UG 2002 umschriebenen „Mitwirkung“ handelt es sich vielmehr um einen Rechtsbegriff sui generis (vgl. ebenso den Ministerialentwurf zum Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2008, 206/ME XXIII. GP – Ministerialentwurf - Materialien – Erläuterungen, Zu Z 71 [§ 29 Abs 4 Z 1]) der klar vom Begriff der „Arbeitskräfteüberlassung“ oder der „Zuweisung“ von Personal abzugrenzen ist und auch keinesfalls als „Zurechnungsregel … zugunsten der Krankenanstalt“ ausgelegt werden kann.Bei der in Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, UG 2002 umschriebenen „Mitwirkung“ handelt es sich vielmehr um einen Rechtsbegriff sui generis vergleiche ebenso den Ministerialentwurf zum Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2008, 206/ME römisch 23 . Gesetzgebungsperiode – Ministerialentwurf - Materialien – Erläuterungen, Zu Ziffer 71, [§ 29 Absatz 4, Ziffer eins ],) der klar vom Begriff der „Arbeitskräfteüberlassung“ oder der „Zuweisung“ von Personal abzugrenzen ist und auch keinesfalls als „Zurechnungsregel … zugunsten der Krankenanstalt“ ausgelegt werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014