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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
KA-AZG §4 Abs1Beachte
VwGH-Beschwerde abgewiesen (Zl.2010/11/0080 vom 17.6.2013)Rechtssatz
Die Medizinische Universität Wien ist Dienstgeber der in ärztlicher Verwendung stehenden nichtbeamteten Arbeitnehmer/innen des Klinischen Bereiches. Die Verpflichtung zur Einhaltung der krankenanstaltenarbeitszeitrechtlichen Bestimmungen obliegt gemäß § 12 Abs 1 KA-AZG den Dienstgeber/innen. Wenngleich das KA-AZG keinen besonderen Dienstgeberbegriff enthält, kann nicht ernstlich angezweifelt werden, dass hier das Begriffsverständnis des Individualarbeitsrechts zu Grunde zu legen ist. Auch § 29 Abs 4 Z 1 UG 2002 stellt keine positivrechtliche Zurechnungsregel für einen (speziellen) Dienstgeberbegriff im krankenanstalten-arbeitszeitrechtlichen Sinn dar. Indem diese Bestimmung festlegt, dass die Medizinische Universität Wien ihre in ärztlicher Verwendung stehenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit der Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs als Einrichtungen der Krankenanstalt zu beauftragen hat, wird diese Verpflichtung zur Mitwirkung dem ärztlichen Universitätspersonal im Klinischen Bereich nicht schon durch das Gesetz selbst auferlegt, sondern erfordert das Dazwischentreten eines weiteren Rechtsaktes seitens der zuständigen Organe der Medizinischen Universität. Gefordert ist somit jedenfalls eine dienst- bzw. arbeitsvertragliche Überbindung dieser Verpflichtung an das ärztliche Personal.Die Medizinische Universität Wien ist Dienstgeber der in ärztlicher Verwendung stehenden nichtbeamteten Arbeitnehmer/innen des Klinischen Bereiches. Die Verpflichtung zur Einhaltung der krankenanstaltenarbeitszeitrechtlichen Bestimmungen obliegt gemäß Paragraph 12, Absatz eins, KA-AZG den Dienstgeber/innen. Wenngleich das KA-AZG keinen besonderen Dienstgeberbegriff enthält, kann nicht ernstlich angezweifelt werden, dass hier das Begriffsverständnis des Individualarbeitsrechts zu Grunde zu legen ist. Auch Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, UG 2002 stellt keine positivrechtliche Zurechnungsregel für einen (speziellen) Dienstgeberbegriff im krankenanstalten-arbeitszeitrechtlichen Sinn dar. Indem diese Bestimmung festlegt, dass die Medizinische Universität Wien ihre in ärztlicher Verwendung stehenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit der Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs als Einrichtungen der Krankenanstalt zu beauftragen hat, wird diese Verpflichtung zur Mitwirkung dem ärztlichen Universitätspersonal im Klinischen Bereich nicht schon durch das Gesetz selbst auferlegt, sondern erfordert das Dazwischentreten eines weiteren Rechtsaktes seitens der zuständigen Organe der Medizinischen Universität. Gefordert ist somit jedenfalls eine dienst- bzw. arbeitsvertragliche Überbindung dieser Verpflichtung an das ärztliche Personal.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014