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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
KA-AZG §4 Abs1Beachte
VwGH-Beschwerde abgewiesen (Zl.2010/11/0080 vom 17.6.2013)Rechtssatz
§ 29 Abs 4 Z 1 UG 2002 ist als Norm des Universitätsorganisationsrechts zu verstehen, die vorsieht, dass die Medizinische Universität ihren Bediensteten im Klinischen Bereich spezifische Dienstpflichten zu überbinden hat. Diese Überbindung hat je nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses durch eine entsprechende dienst- bzw. arbeitsvertragsrechtliche Gestaltung zu erfolgen. § 29 Abs 4 Z 1 UG 2002 schafft die rechtliche Grundlage, dass sämtliche ärztliche Bedienstete der Medizinischen Universität ungeachtet ihrer dienstrechtlichen Stellung inhaltsgleiche Verpflichtungen bei der Erfüllung der Aufgaben des Klinischen Bereiches haben.Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, UG 2002 ist als Norm des Universitätsorganisationsrechts zu verstehen, die vorsieht, dass die Medizinische Universität ihren Bediensteten im Klinischen Bereich spezifische Dienstpflichten zu überbinden hat. Diese Überbindung hat je nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses durch eine entsprechende dienst- bzw. arbeitsvertragsrechtliche Gestaltung zu erfolgen. Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, UG 2002 schafft die rechtliche Grundlage, dass sämtliche ärztliche Bedienstete der Medizinischen Universität ungeachtet ihrer dienstrechtlichen Stellung inhaltsgleiche Verpflichtungen bei der Erfüllung der Aufgaben des Klinischen Bereiches haben.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014