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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
KA-AZG §4 Abs1Beachte
VwGH-Beschwerde abgewiesen (Zl.2010/11/0080 vom 17.6.2013)Rechtssatz
Die Mitwirkung des ärztlichen Personals der Medizinischen Universität an der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs als Einrichtungen der Krankenanstalt stellt sich nicht als im Organisationsverbund des Anstaltsträgers zu besorgende Aufgabe dar. Dies erscheint auch konsequent, zumal die Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs nicht nur Einrichtungen der Krankenanstalt sind, wie dies in § 29 Abs 4 Z 1 UG 2002 umschrieben ist, sondern auch und vor allem Organisationseinheiten der Medizinischen Universitäten selbst. Zum Ausdruck bringt dies auch § 31 Abs 1 UG 2002, wonach es sich beim Klinischen Bereich der Medizinischen Universitäten um jene Einrichtungen handelt, die funktionell zugleich Organisationseinheiten einer öffentlichen Krankenanstalt sind.Die Mitwirkung des ärztlichen Personals der Medizinischen Universität an der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs als Einrichtungen der Krankenanstalt stellt sich nicht als im Organisationsverbund des Anstaltsträgers zu besorgende Aufgabe dar. Dies erscheint auch konsequent, zumal die Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs nicht nur Einrichtungen der Krankenanstalt sind, wie dies in Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, UG 2002 umschrieben ist, sondern auch und vor allem Organisationseinheiten der Medizinischen Universitäten selbst. Zum Ausdruck bringt dies auch Paragraph 31, Absatz eins, UG 2002, wonach es sich beim Klinischen Bereich der Medizinischen Universitäten um jene Einrichtungen handelt, die funktionell zugleich Organisationseinheiten einer öffentlichen Krankenanstalt sind.
Bei der in § 29 Abs 4 Z 1 UG 2002 umschriebenen „Mitwirkung“ handelt es sich um eine Form der mittelbaren Verwaltung, bei der Organe der Universität - aufgrund der Doppelstellung der Universitätskliniken als Organisationseinheiten der Universitäten wie der Krankenanstalten - funktionell (auch) Aufgaben des Krankenanstaltenträgers besorgen.Bei der in Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, UG 2002 umschriebenen „Mitwirkung“ handelt es sich um eine Form der mittelbaren Verwaltung, bei der Organe der Universität - aufgrund der Doppelstellung der Universitätskliniken als Organisationseinheiten der Universitäten wie der Krankenanstalten - funktionell (auch) Aufgaben des Krankenanstaltenträgers besorgen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014