Index
60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
KA-AZG §4 Abs1Beachte
VwGH-Beschwerde abgewiesen (Zl.2010/11/0080 vom 17.6.2013)Rechtssatz
Es kann nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei der in § 7 Abs 1 KAKuG bzw. in § 7a KAKuG (nunmehr § 7b KAKuG) umschriebenen Befugnis nur um eine - auf den ärztlichen Dienst bezogene - also rein fachliche („kurative“) Leitungsbefugnis handeln kann. Die fachliche Weisungsbefugnis des Anstaltsträgers in Bezug auf die Einordnung in den Anstaltsbetrieb, die Gebundenheit an Arbeitsort und Betriebszeiten sowie die Kontrollunterworfenheit darf nicht als (unzulässige) Präzisierung dienstlicher Pflichten aufgefasst werden, sondern kann diese nur als Konkretisierung der gegenüber dem „Überlasser“ (bzw. hier der Universität) weiter bestehenden persönlichen Abhängigkeit verstanden werden, ohne jedoch eine solche gegenüber dem Anstaltsträger zu begründen.Es kann nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei der in Paragraph 7, Absatz eins, KAKuG bzw. in Paragraph 7 a, KAKuG (nunmehr Paragraph 7 b, KAKuG) umschriebenen Befugnis nur um eine - auf den ärztlichen Dienst bezogene - also rein fachliche („kurative“) Leitungsbefugnis handeln kann. Die fachliche Weisungsbefugnis des Anstaltsträgers in Bezug auf die Einordnung in den Anstaltsbetrieb, die Gebundenheit an Arbeitsort und Betriebszeiten sowie die Kontrollunterworfenheit darf nicht als (unzulässige) Präzisierung dienstlicher Pflichten aufgefasst werden, sondern kann diese nur als Konkretisierung der gegenüber dem „Überlasser“ (bzw. hier der Universität) weiter bestehenden persönlichen Abhängigkeit verstanden werden, ohne jedoch eine solche gegenüber dem Anstaltsträger zu begründen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014