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41 Innere AngelegenheitenNorm
SPG 1991 §81 Abs1Rechtssatz
Die Bestimmungen des SPG stützen sich auf den Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG. Dieser weist die „Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung ...“ in Gesetzgebung und Vollziehung dem Bund zu, nimmt aber ausdrücklich die „örtliche Sicherheitspolizei“ davon aus. Zur örtlichen Sicherheitspolizei gehört jener Teil der Sicherheitspolizei, der im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Als Beispiele für solche Angelegenheiten wurden mit der B-VG-Nov 1974 (BGBl. Nr. 444) u.a. die Wahrung des öffentlichen Anstandes in diese Bestimmung aufgenommen. Zur gesetzlichen Regelung der örtlichen Sicherheitspolizei ist somit der Landesgesetzgeber zuständig (vgl. die diversen „Landespolizeistrafgesetze“), während die Vollziehung - mit Ausnahme der Durchführung eines Strafverfahrens - nach Art. 118 Abs. 3 Z 3 B-VG in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt.Die Bestimmungen des SPG stützen sich auf den Kompetenztatbestand des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG. Dieser weist die „Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung ...“ in Gesetzgebung und Vollziehung dem Bund zu, nimmt aber ausdrücklich die „örtliche Sicherheitspolizei“ davon aus. Zur örtlichen Sicherheitspolizei gehört jener Teil der Sicherheitspolizei, der im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Als Beispiele für solche Angelegenheiten wurden mit der B-VG-Nov 1974 Bundesgesetzblatt Nr. 444) u.a. die Wahrung des öffentlichen Anstandes in diese Bestimmung aufgenommen. Zur gesetzlichen Regelung der örtlichen Sicherheitspolizei ist somit der Landesgesetzgeber zuständig vergleiche die diversen „Landespolizeistrafgesetze“), während die Vollziehung - mit Ausnahme der Durchführung eines Strafverfahrens - nach Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 3, B-VG in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt.
Zum Wesen einer Ordnungsstörung im Sinne des § 81 Abs. 1 SPG gehört, dass am konkreten Zustand der öffentlichen Ordnung durch das Verhalten des Beschuldigten eine Änderung eingetreten ist. Soweit die behauptete Störung der öffentlichen Ordnung nach § 81 Abs. 1 SPG aber in einem Verhalten besteht, das – wie hier – zweifelsfrei ausschließlich als Verletzung des öffentlichen Anstandes zu qualifizieren ist, und sich demgemäß die Störung der öffentlichen Ordnung in dieser Anstandsverletzung erschöpft, fehlt dem Bund die Kompetenz, ein solches Verhalten unter Strafe zu stellen. Ein derartiges Verhalten unterfällt daher – soweit es nicht überdies zu Störungen der öffentlichen Ordnung geführt hat, die über das durch die bloße Anstandsverletzung zwangsläufig verursachte Aufsehen hinausgeht – ausschließlich den nach landespolizeilichen Vorschriften bestehenden Strafbestimmungen hierüber.Zum Wesen einer Ordnungsstörung im Sinne des Paragraph 81, Absatz eins, SPG gehört, dass am konkreten Zustand der öffentlichen Ordnung durch das Verhalten des Beschuldigten eine Änderung eingetreten ist. Soweit die behauptete Störung der öffentlichen Ordnung nach Paragraph 81, Absatz eins, SPG aber in einem Verhalten besteht, das – wie hier – zweifelsfrei ausschließlich als Verletzung des öffentlichen Anstandes zu qualifizieren ist, und sich demgemäß die Störung der öffentlichen Ordnung in dieser Anstandsverletzung erschöpft, fehlt dem Bund die Kompetenz, ein solches Verhalten unter Strafe zu stellen. Ein derartiges Verhalten unterfällt daher – soweit es nicht überdies zu Störungen der öffentlichen Ordnung geführt hat, die über das durch die bloße Anstandsverletzung zwangsläufig verursachte Aufsehen hinausgeht – ausschließlich den nach landespolizeilichen Vorschriften bestehenden Strafbestimmungen hierüber.
Im vorliegenden Fall erschöpfte sich die dem Beschuldigten zum Vorwurf gemachte Tathandlung nach dem Spruch der Behörde erster Instanz darauf, dass der Beschuldigte den Polizeibeamten mit dem Wort „Wichser“ beschimpfte, womit damit dieses Verhalten nicht neben der landespolizeilichen auch der bundesgesetzlichen Regelung des § 81 Abs. 1 SPG unterfiel. Verfahrenseinstellung.Im vorliegenden Fall erschöpfte sich die dem Beschuldigten zum Vorwurf gemachte Tathandlung nach dem Spruch der Behörde erster Instanz darauf, dass der Beschuldigte den Polizeibeamten mit dem Wort „Wichser“ beschimpfte, womit damit dieses Verhalten nicht neben der landespolizeilichen auch der bundesgesetzlichen Regelung des Paragraph 81, Absatz eins, SPG unterfiel. Verfahrenseinstellung.
VwGH vom 15.10.2009, Zl.: 2008/09/0272
Schlagworte
öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, Ordnungsstörung, Anstandsverletzung, Kompetenztatbestand, LandespolizeistrafgesetzeZuletzt aktualisiert am
12.03.2012