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L82002 BauordnungNorm
BauO Krnt §23 Abs3:Rechtssatz
Nach der Lehre und Judikatur ist unter einer Einwendung die Behauptung zu verstehen, durch die Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Projekts in subjektiven öffentlichen Rechten verletzt zu sein (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, § 42 RZ 32). Die gegenständlich von der Berufungswerberin übermittelte „Rechtsverbindliche Erklärung“ enthält die Aufforderung an die Grundeigentümer, sich zu verpflichten, Lärmschutzmaßnahmen zu setzen und mit der Berufungswerberin einen Dienstbarkeitsvertrag eines bestimmten Inhaltes abzuschließen. Durch die Unterfertigung seitens des Grundeigentümers sollte die näher umschriebene zivilrechtliche Verpflichtung entstehen. Diese Aufforderung an die Grundeigentümer, sich in der beschriebenen Weise zu verpflichten, enthält aber keine Geltendmachung von subjektiv öffentlichen Rechten. Die „Rechtsverbindliche Erklärung“ hat vielmehr den Hintergrund, dass der Bauwerber auf eigene Kosten jene Lärmschutzmaßnahmen als Objekts- bzw. Liegenschaftsschutz zu setzen hat. Auch der Dienstbarkeitsvertrag zielt darauf ab, dass die Berufungswerberin künftighin schad- und klaglos gehalten wird und Grundeigentümer sowie deren Rechtsnachfolger ihr gegenüber auf Schadenersatzansprüche verzichten bzw. Immissionen entschädigungslos dulden sollen. Vor diesem Hintergrund kann aber davon, dass die Berufungswerberin subjektivNach der Lehre und Judikatur ist unter einer Einwendung die Behauptung zu verstehen, durch die Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Projekts in subjektiven öffentlichen Rechten verletzt zu sein (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 42, RZ 32). Die gegenständlich von der Berufungswerberin übermittelte „Rechtsverbindliche Erklärung“ enthält die Aufforderung an die Grundeigentümer, sich zu verpflichten, Lärmschutzmaßnahmen zu setzen und mit der Berufungswerberin einen Dienstbarkeitsvertrag eines bestimmten Inhaltes abzuschließen. Durch die Unterfertigung seitens des Grundeigentümers sollte die näher umschriebene zivilrechtliche Verpflichtung entstehen. Diese Aufforderung an die Grundeigentümer, sich in der beschriebenen Weise zu verpflichten, enthält aber keine Geltendmachung von subjektiv öffentlichen Rechten. Die „Rechtsverbindliche Erklärung“ hat vielmehr den Hintergrund, dass der Bauwerber auf eigene Kosten jene Lärmschutzmaßnahmen als Objekts- bzw. Liegenschaftsschutz zu setzen hat. Auch der Dienstbarkeitsvertrag zielt darauf ab, dass die Berufungswerberin künftighin schad- und klaglos gehalten wird und Grundeigentümer sowie deren Rechtsnachfolger ihr gegenüber auf Schadenersatzansprüche verzichten bzw. Immissionen entschädigungslos dulden sollen. Vor diesem Hintergrund kann aber davon, dass die Berufungswerberin subjektiv
öffentliche Rechte geltend gemacht hätte, nicht ausgegangen werden. Die Forderung die „Rechtsverbindliche Erklärung“ abzuschließen und auch den angestrebten Dienstbarkeitsvertrag zu akzeptieren enthält keine Geltendmachung von subjektiv öffentlichen Rechten und ist demnach nicht als Einwendung im Sinne der Kärntner Bauordnung zu werten.
Schlagworte
Subjektiv öffentliche Rechte, Einwendungen, Bauordnung, Bauwerber, Immissionen, Rechtsverbindliche Erklärung, Dienstbarkeitsvertrag, LärmschutzZuletzt aktualisiert am
16.11.2012