RS Uvs 2010/2/26 KUVS-2268/7/2009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2010
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Index

L82002 Bauordnung
40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Krnt §23 Abs3:
BauO Krnt §23 Abs5
AVG §42
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Nach der Lehre und Judikatur ist unter einer Einwendung die Behauptung zu verstehen, durch die Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Projekts in subjektiven öffentlichen Rechten verletzt zu sein (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, § 42 RZ 32). Die gegenständlich von der Berufungswerberin übermittelte „Rechtsverbindliche Erklärung“ enthält die Aufforderung an die Grundeigentümer, sich zu verpflichten, Lärmschutzmaßnahmen zu setzen und mit der Berufungswerberin einen Dienstbarkeitsvertrag eines bestimmten Inhaltes abzuschließen. Durch die Unterfertigung seitens des Grundeigentümers sollte die näher umschriebene zivilrechtliche Verpflichtung entstehen. Diese Aufforderung an die Grundeigentümer, sich in der beschriebenen Weise zu verpflichten, enthält aber keine Geltendmachung von subjektiv öffentlichen Rechten. Die „Rechtsverbindliche Erklärung“ hat vielmehr den Hintergrund, dass der Bauwerber auf eigene Kosten jene Lärmschutzmaßnahmen als Objekts- bzw. Liegenschaftsschutz zu setzen hat. Auch der Dienstbarkeitsvertrag zielt darauf ab, dass die Berufungswerberin künftighin schad- und klaglos gehalten wird und Grundeigentümer sowie deren Rechtsnachfolger ihr gegenüber auf Schadenersatzansprüche verzichten bzw. Immissionen entschädigungslos dulden sollen. Vor diesem Hintergrund kann aber davon, dass die Berufungswerberin subjektivNach der Lehre und Judikatur ist unter einer Einwendung die Behauptung zu verstehen, durch die Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Projekts in subjektiven öffentlichen Rechten verletzt zu sein (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 42, RZ 32). Die gegenständlich von der Berufungswerberin übermittelte „Rechtsverbindliche Erklärung“ enthält die Aufforderung an die Grundeigentümer, sich zu verpflichten, Lärmschutzmaßnahmen zu setzen und mit der Berufungswerberin einen Dienstbarkeitsvertrag eines bestimmten Inhaltes abzuschließen. Durch die Unterfertigung seitens des Grundeigentümers sollte die näher umschriebene zivilrechtliche Verpflichtung entstehen. Diese Aufforderung an die Grundeigentümer, sich in der beschriebenen Weise zu verpflichten, enthält aber keine Geltendmachung von subjektiv öffentlichen Rechten. Die „Rechtsverbindliche Erklärung“ hat vielmehr den Hintergrund, dass der Bauwerber auf eigene Kosten jene Lärmschutzmaßnahmen als Objekts- bzw. Liegenschaftsschutz zu setzen hat. Auch der Dienstbarkeitsvertrag zielt darauf ab, dass die Berufungswerberin künftighin schad- und klaglos gehalten wird und Grundeigentümer sowie deren Rechtsnachfolger ihr gegenüber auf Schadenersatzansprüche verzichten bzw. Immissionen entschädigungslos dulden sollen. Vor diesem Hintergrund kann aber davon, dass die Berufungswerberin subjektiv

öffentliche Rechte geltend gemacht hätte, nicht ausgegangen werden. Die Forderung die „Rechtsverbindliche Erklärung“ abzuschließen und auch den angestrebten Dienstbarkeitsvertrag zu akzeptieren enthält keine Geltendmachung von subjektiv öffentlichen Rechten und ist demnach nicht als Einwendung im Sinne der Kärntner Bauordnung zu werten.

Schlagworte

Subjektiv öffentliche Rechte, Einwendungen, Bauordnung, Bauwerber, Immissionen, Rechtsverbindliche Erklärung, Dienstbarkeitsvertrag, Lärmschutz

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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