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VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §67a Abs1 Z2Rechtssatz
Zur Gewährung des Rechtes auf Versammlungsfreiheit - die Behörde hatte den von der HLI angezeigten Gebetszug gegen Schwangerschaftsabbrüche zu ermöglichen - war es erforderlich und gerechtfertigt, die Anzeige einer Gegendemonstration von 10 bis 15 Personen nur unter der Voraussetzung zur Kenntnis zu nehmen, dass die Gegendemonstration zum Gebetszug einen Mindestabstand von 50 m einhält. So verzichtete die HLI auf das Rufen von Parolen und benützte auch keine Megafone, sondern wollte durch laut gesprochene Gebete ihrer Teilnehmer Passanten auf die ihrer Meinung nach unrechtmäßigen Schwangerschaftsabbrüche aufmerksam machen. Dies wird jedenfalls dann unmöglich gemacht, wenn eine andere Gruppe in unmittelbarer Nähe lautstark Gegenparolen ruft. Ein solches Verhalten war zu befürchten, da es die Gegendemonstranten darauf angelegt hatten, in größtmöglicher Nähe zum Gebetszug der HLI zu gehen, um diese Versammlung mit Sprechchören und megaphonunterstützten Ansagen zu stören. Besonders verwerflich war es, dass die Gegendemonstranten, als sie mit der Beschwerdeführerin durch die Neubildung einer kleineren Spontankundgebung unmittelbar neben den Gebetszug gelangen konnten, Tafeln mit frauenfeindlichen Parolen mit sich führten. Die Auflösung dieser Kundgebung, welche das in Art 11 EMRK normierte Recht auf Versammlungsfreiheit gegenüber der HLI auf massive Weise beeinträchtigte, erfolgte daher zu Recht. Somit war auch nicht von Relevanz, dass es sich bei der aufgelösten Spontankundgebung nicht mehr um die angezeigte, mit einem vorgeschriebenen Mindestabstand zur Kenntnis genommene Gegendemonstration handelte.Zur Gewährung des Rechtes auf Versammlungsfreiheit - die Behörde hatte den von der HLI angezeigten Gebetszug gegen Schwangerschaftsabbrüche zu ermöglichen - war es erforderlich und gerechtfertigt, die Anzeige einer Gegendemonstration von 10 bis 15 Personen nur unter der Voraussetzung zur Kenntnis zu nehmen, dass die Gegendemonstration zum Gebetszug einen Mindestabstand von 50 m einhält. So verzichtete die HLI auf das Rufen von Parolen und benützte auch keine Megafone, sondern wollte durch laut gesprochene Gebete ihrer Teilnehmer Passanten auf die ihrer Meinung nach unrechtmäßigen Schwangerschaftsabbrüche aufmerksam machen. Dies wird jedenfalls dann unmöglich gemacht, wenn eine andere Gruppe in unmittelbarer Nähe lautstark Gegenparolen ruft. Ein solches Verhalten war zu befürchten, da es die Gegendemonstranten darauf angelegt hatten, in größtmöglicher Nähe zum Gebetszug der HLI zu gehen, um diese Versammlung mit Sprechchören und megaphonunterstützten Ansagen zu stören. Besonders verwerflich war es, dass die Gegendemonstranten, als sie mit der Beschwerdeführerin durch die Neubildung einer kleineren Spontankundgebung unmittelbar neben den Gebetszug gelangen konnten, Tafeln mit frauenfeindlichen Parolen mit sich führten. Die Auflösung dieser Kundgebung, welche das in Artikel 11, EMRK normierte Recht auf Versammlungsfreiheit gegenüber der HLI auf massive Weise beeinträchtigte, erfolgte daher zu Recht. Somit war auch nicht von Relevanz, dass es sich bei der aufgelösten Spontankundgebung nicht mehr um die angezeigte, mit einem vorgeschriebenen Mindestabstand zur Kenntnis genommene Gegendemonstration handelte.
Schlagworte
Versammlung; Gegendemonstration; Anzeige; Spontankundgebung; Mindestabstand; Auflösung; VersammlungsfreiheitZuletzt aktualisiert am
13.08.2010