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VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §67a Abs1 Z2Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Peter Schurl über die Beschwerde von Frau Mag.. I A vom 14.08.2009 wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wie folgt entschieden: Gemäß §§ 67 a Abs. 1 Z 2 und 67c Abs. 1 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), § 88 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), § 13 Versammlungsgesetz 1953 (VersG) und Art 11 Abs 2 EMRK wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundespolizeidirektion Graz) gemäß § 79a AVG in Verbindung mit der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl II Nr. 456/2008, einen mit €Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Peter Schurl über die Beschwerde von Frau Mag.. römisch eins A vom 14.08.2009 wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wie folgt entschieden: Gemäß Paragraphen 67, a Absatz eins, Ziffer 2 und 67 c Absatz eins und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Paragraph 88, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Paragraph 13, Versammlungsgesetz 1953 (VersG) und Artikel 11, Absatz 2, EMRK wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundespolizeidirektion Graz) gemäß Paragraph 79 a, AVG in Verbindung mit der Aufwandersatzverordnung UVS, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 456 aus 2008,, einen mit €
887,20 bestimmten Kostenaufwand binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Text
I. Beschwerdevorbringen - Gegenschrift Beschwerdevorbringen:römisch eins. Beschwerdevorbringen - Gegenschrift Beschwerdevorbringen:
Mit der Eingabe vom 14.08.2009, eingelangt am 18.08.2009, hat Frau Mag. I A Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bundespolizeidirektion Graz erhoben.Mit der Eingabe vom 14.08.2009, eingelangt am 18.08.2009, hat Frau Mag. römisch eins A Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bundespolizeidirektion Graz erhoben.
Im Wesentlichen und zusammengefasst brachte sie Folgendes vor: Die Beschwerdeführerin habe am 04.07.2009 an einer angezeigten Gegendemonstration gegen einen Aufmarsch von Abtreibungsgegnern von H L In teilgenommen. Da die H L In wider Erwarten noch vor ihrem Ziel kehrt gemacht habe, hätte sie die Demonstration für aufgelöst erklärt. Gemeinsam mit etwa 10 Personen sei sie dem Zug der H L In nachgelaufen und dann parallel zu diesem in einem stillen Zug durch die Schönaugasse und über den Jakominiplatz gezogen. Am nördlichen Ende dieses Platzes sei sie mit ihren Mitdemonstranten von der Polizei abgedrängt und schließlich angehalten worden. Das für die Demonstrationen verantwortliche Organ der Behörde habe sodann diese spontane Demonstration für aufgelöst erklärt. Diese Auflösung der völlig ruhigen Demonstration sei rechtswidrig gewesen und beantragte sie daher, die Amtshandlung für rechtswidrig zu erklären und der belangten Behörde die Tragung der Kosten für ihr Einschreiten aufzutragen. Mit der Eingabe vom 09.10.2009 hat die Bundespolizeidirektion Graz eine Gegenschrift vorgelegt, in welcher sie das Geschehen aus der Sicht der Polizei darstellte und den Bericht des Stadtpolizeikommandos über die Vorgänge während der Demonstrationen, die Anzeige der Versammlung durch die Beschwerdeführerin sowie eine Niederschrift mit dieser übermittelte. In Gegenschrift und Bericht wird dargelegt, dass sowohl während der angezeigten Versammlung als auch der Spontandemonstration immer wieder Störungen des Zuges der H L In durch Teilnehmer der Gegendemonstration erfolgten. Aus diesem Grunde sei die rechtswidrige Versammlung aufgelöst worden. Es wurde daher die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. In einem weiteren Schriftsatz legte die Beschwerdeführerin dar, dass von ihr in der Vergangenheit bereits mehrere Gegendemonstrationen gegen die Aufmärsche der H L In organisiert worden seien, welche immer ohne jegliche Störung abgelaufen seien. Dass es beim Marsch der angezeigten Versammlung durch die Herrengasse zu Verkehrsproblemen gekommen sei, liege ausschließlich im Verschulden der belangten Behörde, die keine entsprechende Verkehrsregelung vorgenommen habe. II.Im Wesentlichen und zusammengefasst brachte sie Folgendes vor: Die Beschwerdeführerin habe am 04.07.2009 an einer angezeigten Gegendemonstration gegen einen Aufmarsch von Abtreibungsgegnern von H L In teilgenommen. Da die H L In wider Erwarten noch vor ihrem Ziel kehrt gemacht habe, hätte sie die Demonstration für aufgelöst erklärt. Gemeinsam mit etwa 10 Personen sei sie dem Zug der H L In nachgelaufen und dann parallel zu diesem in einem stillen Zug durch die Schönaugasse und über den Jakominiplatz gezogen. Am nördlichen Ende dieses Platzes sei sie mit ihren Mitdemonstranten von der Polizei abgedrängt und schließlich angehalten worden. Das für die Demonstrationen verantwortliche Organ der Behörde habe sodann diese spontane Demonstration für aufgelöst erklärt. Diese Auflösung der völlig ruhigen Demonstration sei rechtswidrig gewesen und beantragte sie daher, die Amtshandlung für rechtswidrig zu erklären und der belangten Behörde die Tragung der Kosten für ihr Einschreiten aufzutragen. Mit der Eingabe vom 09.10.2009 hat die Bundespolizeidirektion Graz eine Gegenschrift vorgelegt, in welcher sie das Geschehen aus der Sicht der Polizei darstellte und den Bericht des Stadtpolizeikommandos über die Vorgänge während der Demonstrationen, die Anzeige der Versammlung durch die Beschwerdeführerin sowie eine Niederschrift mit dieser übermittelte. In Gegenschrift und Bericht wird dargelegt, dass sowohl während der angezeigten Versammlung als auch der Spontandemonstration immer wieder Störungen des Zuges der H L In durch Teilnehmer der Gegendemonstration erfolgten. Aus diesem Grunde sei die rechtswidrige Versammlung aufgelöst worden. Es wurde daher die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. In einem weiteren Schriftsatz legte die Beschwerdeführerin dar, dass von ihr in der Vergangenheit bereits mehrere Gegendemonstrationen gegen die Aufmärsche der H L In organisiert worden seien, welche immer ohne jegliche Störung abgelaufen seien. Dass es beim Marsch der angezeigten Versammlung durch die Herrengasse zu Verkehrsproblemen gekommen sei, liege ausschließlich im Verschulden der belangten Behörde, die keine entsprechende Verkehrsregelung vorgenommen habe. römisch zwei.
Ermittlungsverfahren: Die erkennende Behörde hat am 04.12.2009 und 26.01.2010 Verhandlungen durchgeführt, bei welchen die Beschwerdeführerin und die Zeugen Mag. W S, CI J F, Insp. D B, Insp. R K, M U, Mag. K P, Mag. G W, Dr. Ks ZP und Mag. C St einvernommen worden sind. Als Beweis für die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlungen legte die Beschwerdeführerin 2 Videos vor. Die belangte Behörde legte Fotos vor, welche die Störungen des Zuges der H L In durch die Spontandemonstration beweisen sollten. Auf Grund von Beschwerde und Gegenschrift, den Fotos und Videos sowie dem Ergebnis der beiden Verhandlungen ergibt sich folgender Sachverhalt: Am 04.07.2009 führte die H L In eine Versammlung durch, welche sie vorher bei der belangten Behörde anzeigte. Diese Versammlung, welche sich gegen Schwangerschaftsabbrüche richtete, sollte als Gebetszug, bestehend aus ca. 30 Personen, von der Schutzengelkirche am Schlossbergplatz durch die Sackstraße, Herrengasse und Schönaugasse bis zum Haus Wielandgasse 40 führen, in welchem ein Gynäkologe ordiniert. Der Rückweg war auf derselben Strecke vorgesehen. Als Gegendemonstration zeigte die Beschwerdeführerin eine Kundgebung für das Selbstbestimmungsrecht der Frau an, wobei dieselbe Strecke benützt werden sollte. Als Endpunkt der Demonstration war jedoch der Jakominiplatz vorgesehen. Die Beschwerdeführerin erklärte sich damit einverstanden, dass zur Versammlung der HLI ein Abstand von 50 m eingehalten werde, um diese nicht zu stören. Es wurde mit ca. 10 bis 15 Teilnehmern gerechnet. Als die Teilnehmer der Versammlung der HLI die Kirche verließen, setzte sich die Gegendemonstration, welche aus ca. 70 Personen bestand, vom Schlossbergplatz Richtung Hauptplatz in Bewegung, wobei nicht, wie erlaubt, der Gehsteig benützt wurde, obwohl dies möglich gewesen wäre, sondern die Fahrbahn. Da sich die Gegendemonstration äußerst langsam fortbewegte, durch die rechtswidrige Benutzung der Fahrbahn mehrfach Straßenbahnen ausweichen musste und auch nach deren Vorbeifahrt erst über Anordnung begleitender Polizeibeamter weiter ging, konnte der 50 m Abstand zum Gebetszug der HLI nur dadurch aufrecht erhalten werden, dass dieser immer wieder angehalten wurde. Verschärft hat sich die Situation noch in der Herrengasse durch mehrere Baustellen, welche die Benützung des einen Gehsteiges teilweise überhaupt unmöglich machte. Dazu kam verstärkter Straßenbahnverkehr und der an Samstagen übliche starke Fußgängerverkehr. Auch in der Herrengasse bewegte sich die Gegendemonstration nur langsam weiter, wobei dies nicht nur durch die oben geschilderten Umstände verursacht wurde. Polizeibeamte versuchten immer wieder, die Versammlungsteilnehmer auf den Gehsteig abzudrängen, was ihnen nur mit viel Mühe gelang. Die Teilnehmer der Gegendemonstration führten Transparente und Tafeln mit Sprechblasen mit. Zwei dieser Tafeln waren mit dem Text Wir sind gegen Frauenrechte bzw. Homosexualität ist Gotteslästerung versehen. Ihre Träger und später auch die Beschwerdeführerin gingen unmittelbar neben der Versammlung der HLI und kehrten erst nach Intervention durch die Polizei zu ihrer Versammlung zurück. Die Gegendemonstranten intonierten verschiedene Parolen durch Sprechchöre oder benutzten Megafone. Da die Versammlung der Gegendemonstranten nicht bereit waren, den Parkplatz vor dem Haus Wielandgasse 40 zu verlassen, hielt die Versammlung der HLI noch in der Schönaugasse an und kehrte sodann wieder Richtung Jakominiplatz zurück. Als dies von den Gegendemonstranten bemerkt wurde, löste die Beschwerdeführerin die Versammlung auf und eilte gemeinsam mit anderen Teilnehmern dem Zug der HLI nach. Unmittelbar nach Überqueren der Grazbachgasse holten die ersten Gegendemonstranten die HLI ein und gingen zunächst unmittelbar neben und hinter diesem Zug Richtung Jakominiplatz. Polizeibeamte versuchten in der Folge, die Gegendemonstranten aufzuhalten, was ihnen jedoch nicht gelang. Es gelang ihnen jedoch, sie auf den westlichen Gehsteig abzudrängen. In jenen Bereichen, wo der Gehsteig durch Schanigärten eingeengt war, gingen die Gegendemonstranten jedoch auf der hier lediglich etwa 3 m breiten Fahrbahn und somit unmittelbar neben dem Gebetszug der HLI. Die Beschwerdeführerin erklärte den begleitenden Polizeibeamten, dass es sich nunmehr um eine Spontandemonstration handle, da sie die angezeigte für aufgelöst erklärt habe. Es gab zwar keine Sprechchöre, doch wurde von den Gegendemonstranten laut gesprochen und einer rief: Es wäre besser gewesen, Maria hätte Jesus abgetrieben. Außerdem wurden Transparente und Tafeln mitgeführt. Nach der Einmündung der Schönaugasse in den Jakominiplatz gingen die beiden Versammlungen an dessen Süd- und Ostseite unmittelbar nebeneinander, wobei der Abstand kaum einen Meter betrug. Vor dem Überqueren des Joaneumringes drängte zunächst die Polizei, welche inzwischen verstärkt worden war, die Gegendemonstration auf die westliche Seite des Jakominiplatzes ab und verhinderte schließlich, dass die Demonstranten den Ring überqueren. Demonstranten, die dies dennoch versuchten, wurden zurückgedrängt. Nach dem Eintreffen des Behördenorgans löste dieses die Demonstration, zunächst ohne Nennen von Gründen, auf. Die Demonstranten wurden aufgefordert, sich zu entfernen. 2.)
Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf die sich nur wenig widersprechenden Aussagen der Beschwerdeführerin und der einvernommenen Zeugen, insbesondere jedoch auf die vorgelegten Videos und Fotos. Video 1 verifiziert die Zeugenaussage F, wonach nicht nur die Verkehrssituation das Tempo des Gegendemonstrationszuges in der Sack- und Herrengasse verlangsamt hat, sondern dass dessen Teilnehmer auch nach dem Vorbeifahren der Straßenbahn nicht sofort weiter gingen, sondern stehen blieben und mitten auf der Straße diskutierten. Das Video zeigt deutlich, dass die Teilnehmer der Gegendemonstration immer wieder von den begleitenden Polizeibeamten zum Weitergehen aufgefordert werden mussten. Gefolgt wird der Aussage der Beschwerdeführerin, dass von der Spontandemonstration in der Schönaugasse keine Parolen gerufen wurden. Video 2 erfasst zwar nicht das gesamte Geschehen in der Schönaugasse, aber doch einen maßgeblichen Teil, wobei zwar lautes Reden der Gegendemonstranten, welches teilweise das Beten der Teilnehmer der HLI-Versammlung übertönt, zu hören ist, nicht jedoch irgendwelche Parolen. Geglaubt wird dem Zeugen Dr. Ks ZP hinsichtlich des Rufes über die Abtreibung. Er machte einen glaubwürdigen Eindruck und hat ihn dieser Ruf offensichtlich schwer getroffen. Dass der Ruf am Video nicht zu hören ist, schließt ihn nicht aus, da das Video, wie angeführt, nicht den gesamten Ablauf wiedergibt. Deutlich widerlegt das Video auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Teilnehmer der Spontandemonstration seien am Jakominiplatz freiwillig auf die westliche Seite gewechselt. Sie wurden vielmehr von den verstärkten Polizeikräften dorthin abgedrängt und am Überqueren des Ringes gehindert. Keine Feststellungen waren darüber zu treffen, ob Teilnehmer an der Spontandemonstration in der Schönaugasse versucht hätten, das Tempo der Versammlung der HLI zu verlangsamen. Man sieht zwar auf dem Video Personen vor dem Zug der HLI, doch können diese auch Passanten gewesen sein. III.) Rechtliche Erwägungen: 1.) Rechtzeitigkeit, Zuständigkeit und Zulässigkeit: Gemäß § 88 Abs. 1 SPG erkennen die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art 129a Abs.1 Z 2 BVG). Der Unabhängige Verwaltungssenat entscheidet gemäß § 88 Abs. 4 SPG über Beschwerden gemäß Abs. 1 durch eines seiner Mitglieder. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 67c bis 67e Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991. Die Beschwerde langte am 14.08.2009 beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark ein, wodurch die 6-wöchige Beschwerdefrist gemäß § 67 c Abs. 1 AVG gewahrt wurde. Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark gegeben, da die von Organen der Polizeidirektion Graz vorgenommene Handlung im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark durchgeführt wurde. Die Auflösung einer Versammlung stellt einen Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt dar und war die Beschwerdeführerin als Teilnehmerin an dieser Versammlung Betroffene. Die Beschwerde ist somit zulässig. 2.) Rechtliche Beurteilung der Beschwerde: Für die rechtliche Beurteilung der Beschwerde sind folgende Rechtsvorschriften maßgebend: Artikel 11 EMRK: (1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten. (2) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel verbietet nicht, dass die Ausübung dieser Rechte durch Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Einschränkungen unterworfen wird. § 2 (1) Versammlungsgesetz (VersG): Wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muss dies wenigstens 24 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muss spätestens 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen. § 6 VersG:Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf die sich nur wenig widersprechenden Aussagen der Beschwerdeführerin und der einvernommenen Zeugen, insbesondere jedoch auf die vorgelegten Videos und Fotos. Video 1 verifiziert die Zeugenaussage F, wonach nicht nur die Verkehrssituation das Tempo des Gegendemonstrationszuges in der Sack- und Herrengasse verlangsamt hat, sondern dass dessen Teilnehmer auch nach dem Vorbeifahren der Straßenbahn nicht sofort weiter gingen, sondern stehen blieben und mitten auf der Straße diskutierten. Das Video zeigt deutlich, dass die Teilnehmer der Gegendemonstration immer wieder von den begleitenden Polizeibeamten zum Weitergehen aufgefordert werden mussten. Gefolgt wird der Aussage der Beschwerdeführerin, dass von der Spontandemonstration in der Schönaugasse keine Parolen gerufen wurden. Video 2 erfasst zwar nicht das gesamte Geschehen in der Schönaugasse, aber doch einen maßgeblichen Teil, wobei zwar lautes Reden der Gegendemonstranten, welches teilweise das Beten der Teilnehmer der HLI-Versammlung übertönt, zu hören ist, nicht jedoch irgendwelche Parolen. Geglaubt wird dem Zeugen Dr. Ks ZP hinsichtlich des Rufes über die Abtreibung. Er machte einen glaubwürdigen Eindruck und hat ihn dieser Ruf offensichtlich schwer getroffen. Dass der Ruf am Video nicht zu hören ist, schließt ihn nicht aus, da das Video, wie angeführt, nicht den gesamten Ablauf wiedergibt. Deutlich widerlegt das Video auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Teilnehmer der Spontandemonstration seien am Jakominiplatz freiwillig auf die westliche Seite gewechselt. Sie wurden vielmehr von den verstärkten Polizeikräften dorthin abgedrängt und am Überqueren des Ringes gehindert. Keine Feststellungen waren darüber zu treffen, ob Teilnehmer an der Spontandemonstration in der Schönaugasse versucht hätten, das Tempo der Versammlung der HLI zu verlangsamen. Man sieht zwar auf dem Video Personen vor dem Zug der HLI, doch können diese auch Passanten gewesen sein. römisch drei.) Rechtliche Erwägungen: 1.) Rechtzeitigkeit, Zuständigkeit und Zulässigkeit: Gemäß Paragraph 88, Absatz eins, SPG erkennen die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, BVG). Der Unabhängige Verwaltungssenat entscheidet gemäß Paragraph 88, Absatz 4, SPG über Beschwerden gemäß Absatz eins, durch eines seiner Mitglieder. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 67 c bis 67 e Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991. Die Beschwerde langte am 14.08.2009 beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark ein, wodurch die 6-wöchige Beschwerdefrist gemäß Paragraph 67, c Absatz eins, AVG gewahrt wurde. Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark gegeben, da die von Organen der Polizeidirektion Graz vorgenommene Handlung im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark durchgeführt wurde. Die Auflösung einer Versammlung stellt einen Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt dar und war die Beschwerdeführerin als Teilnehmerin an dieser Versammlung Betroffene. Die Beschwerde ist somit zulässig. 2.) Rechtliche Beurteilung der Beschwerde: Für die rechtliche Beurteilung der Beschwerde sind folgende Rechtsvorschriften maßgebend: Artikel 11 EMRK: (1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten. (2) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel verbietet nicht, dass die Ausübung dieser Rechte durch Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Einschränkungen unterworfen wird. Paragraph 2, (1) Versammlungsgesetz (VersG): Wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muss dies wenigstens 24 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (Paragraph 16,) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muss spätestens 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen. Paragraph 6, VersG:
Versammlungen, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet, sind von der Behörde zu untersagen. § 13 VersG:Versammlungen, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet, sind von der Behörde zu untersagen. Paragraph 13, VersG:
(1) Wenn eine Versammlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet wird, so ist sie von der Behörde (§§ 16 und 17) zu untersagen und nach Umständen aufzulösen. (2) Desgleichen ist die Auflösung einer, wenngleich gesetzmäßig veranstalteten Versammlung vom Abgeordneten der Behörde oder, falls kein solcher entsendet wurde, von der Behörde zu verfügen, wenn sich in der Versammlung gesetzwidrige Vorgänge ereignen oder wenn sie einen die öffentliche Ordnung bedrohenden Charakter annimmt. § 27 (1) Sicherheitspolizeigesetz (SPG): Den Sicherheitsbehörden obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung an öffentlichen Orten. Hierbei haben sie auf das Interesse des Einzelnen, seine Grund- und Freiheitsrechte ungehindert auszuüben, besonders Bedacht zu nehmen. Zunächst ist festzustellen, dass bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung es rechtlich ohne wesentlichen Belang ist, ob es sich um die Fortsetzung der angezeigten Versammlung oder um eine Spontandemonstration gehandelt hat. In beiden Fällen müssen besondere Umstände vorliegen, damit die Behörde die Versammlung auflösen darf. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass die Versammlung zum Zeitpunkt ihrer Auflösung nicht mehr angezeigt war, da die angezeigte Demonstration jedenfalls an der Südseite des Jakominiplatzes geendet hätte. Es war daher zum Zeitpunkt der Auflösung auf jeden Fall eine rechtswidrige, weil nicht angezeigte Versammlung gegeben. Unbestritten ist aber auch, dass die Beschwerdeführerin in der Wielandgasse die angezeigte Versammlung aufgelöst hat, sodass bereits ab diesem Zeitpunkt eine rechtswidrige Versammlung im Sinne des § 2 Abs 1 VersG vorlag. Sowohl die angezeigte als auch die Spontandemonstration war eine Gegendemonstration gegen eine angezeigte Versammlung der HLI, welche immer wieder sogenannte Gebetszüge von Kirchen zu Ordinationen, in welchen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden, unternimmt. Diese Versammlungen erfolgen in einer Art Prozession mit einem Kreuzträger an der Spitze und laut betenden Teilnehmern. Auch die angezeigte Versammlung am 04.07.2009 wurde so abgehalten, wobei die Teilnehmer ordnungsgemäß die Gehsteige benutzten, sofern solche vorhanden waren. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 12.10.1990, B20/89, aus Art 11 EMRK die aktive Verpflichtung staatlicher Organe abgeleitet, die zum Schutz erlaubter Versammlungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, also deren Abhaltung zu garantieren. Art 11 EMRK verpflichtet demnach den Staat jedenfalls dann, wenn es darum geht, die dort verankerten Freiheiten gegenüber verfassungsgesetzlich gewährleisteten Freiheiten anderer Personen zu bewahren, zu einem positiven Tun, also nicht bloß dazu, selbst Grundrechtseingriffe zu unterlassen. Ohne staatlichen Schutz wäre das - gegen Störungen von dritter Seite besonders empfindliche - Recht auf Versammlungsfreiheit entweder faktisch überhaupt wirkungslos, oder aber die Versammlungsteilnehmer müssten ihr Recht durch Selbsthilfe durchsetzen. Dies bedeutet im konkreten Fall, dass die belangte Behörde verpflichtet war, die Versammlung der HLI gegen Störungen durch Dritte, welche den Versammlungszweck, nämlich die Verurteilung von Schwangerschaftsabbrüchen, vereiteln konnten, zu schützen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Anzeige der Gegendemonstration durch die Beschwerdeführerin nur unter der Voraussetzung zur Kenntnis genommen, dass diese Versammlung zu jener der HLI einen Mindestabstand von 50 m einhält. Die HLI verzichtet auf das Rufen von Parolen und benützt auch keine Megafone, sondern möchte durch laut gesprochene Gebete ihrer Teilnehmer Passanten auf die ihrer Meinung nach unrechtmäßigen Schwangerschaftsabbrüche aufmerksam machen. Dies wird jedenfalls dann verunmöglicht, wenn eine andere Gruppe in unmittelbarer Nähe lautstark Gegenparolen ruft. Die Teilnehmer der Gegendemonstration waren offensichtlich von vorneherein nicht bereit, den 50 m - Abstand einzuhalten. Sie haben weder die Gehsteige benutzt, was durchaus möglich gewesen wäre, wenn sie in 2er- oder 3er- Reihen gegangen wären, noch sind sie freiwillig nach Behinderungen sofort weiter gegangen. Sie haben es darauf angelegt, in größtmöglicher Nähe zum Gebetszug der HLI zu gehen, um mit Sprechchören und megaphonunterstützten Ansagen die Versammlung der HLI zu stören. Als besonders verwerflich muss jene Störaktion angesehen werden, als Teilnehmer der Gegendemonstration, darunter die Beschwerdeführerin, mit Tafeln, die frauenfeindliche Parolen enthielten, unmittelbar neben dem Zug der HLI gingen, um damit den Eindruck vermittelten, dass diese Tafeln von der HLI mitgeführt würden. Da solche Tafeln angefertigt werden müssen, handelte es sich um eine gezielte Störaktion, die zumindest mit Billigung der für die Versammlung Verantwortliche, die Beschwerdeführerin, durchgeführt worden ist. Die belangte Behörde trifft daran, dass schon auf dem Weg zur Wielandgasse der geforderte Abstand nicht eingehalten wurde, nur insofern ein geringes Verschulden, als sie nicht zuerst den Zug der HLI und dann folgend jenen der Gegendemonstranten gehen ließ. Dadurch wäre es zweifellos eher möglich gewesen, den 40 m Abstand sicher zu stellen. Außerdem hätte die Situation am Parkplatz vor dem Haus Wielandgasse 40 verhindert werden können. Dass nicht von vorneherein stärkere Polizeikräfte eingesetzt wurden, ist der Behörde nicht vorzuwerfen, da die Beschwerdeführerin in ihrer Anzeige lediglich 10 bis 15 zu erwartende Teilnehmer angab. Dass die Beschwerdeführerin als Verantwortliche der Gegendemonstration von vorneherein nicht gewillt war, die Versammlung der HLI ohne Störung ablaufen zu lassen, zeigt sich auch deutlich in ihren Maßnahmen, die sie vor dem Haus Wielandgasse 40 getroffen hat. Sie weigerte sich zunächst, auch nur einen Teil des Parkplatzes frei zu geben. Hätten sich die Gegendemonstranten nur etwas weiter Richtung Süden begeben, wäre es der HLI ebenfalls möglich gewesen, auf diesen Parkplatz zu gelangen. Als bemerkt wurde, dass der Zug der HLI nicht versuchte, auf den Parkplatz zu kommen, sondern umkehrte, löste die Beschwerdeführerin die Versammlung sofort deshalb auf, weil ihr bewusst war, dass es unmöglich wäre, mit allen Teilnehmern wiederum vor den Zug der HLI zu kommen und dadurch diesen wirksam stören zu können. Die Behauptung, die gesamte Versammlung hätte die HLI mit einem Abstand von 50 m nicht einholen können, ist unrichtig, da das Video zeigt, dass die Teilnehmer der Spontandemonstration nur im schnellen Schritt dem Zug der HLI folgten und nach Zeugenaussagen bereits an der Kreuzung Grazbachgasse/Schönaugasse, somit nach etwa 150 m, wieder eingeholt hatten. Dass angebliche Aufbauten am Parkplatz Ursache dafür waren, dass die Gegendemonstration nicht sofort folgen konnte, geht ins Leere, da solche Aufbauten einerseits auf dem Video nicht zu sehen sind (mitgeführt wurde offensichtlich lediglich ein Wagen mit Getränken, vielleicht war auch ein Tisch vorhanden), anderseits eine Nachhut bei möglichen Aufbauten zurückbleiben hätte können. Eine Störung der Versammlung der HLI auch durch die Teilnehmer der Spontandemonstration zu verhindern, war selbstverständlich weiter Aufgabe der belangten Behörde. Begleitende Polizeibeamte versuchten daher zu Recht, die Gegendemonstranten aufzuhalten, was ihnen jedoch nicht gelang, da die Zahl der Polizeibeamten zu gering war, um dem Druck der Gegendemonstranten standzuhalten. Das Video zeigt deutlich, wie sich letztere den Weiterweg bahnten. Wenn die belangte Behörde zu Recht für die angezeigte Versammlung mit einer prognostizierten Teilnehmerzahl von 10 bis 15 Personen einen Abstand von 50 m für erforderlich erachtete, um Störungen zu verhindern, galt dieser Abstand selbstverständlich auch für die nicht angezeigte Versammlung. Der Beschwerdeführerin war diese Vorgabe bekannt und hätte daher, da sie, wie das Video sehr deutlich zeigt, auch die Spontandemonstration leitete, dafür zu sorgen gehabt, dass der Abstand eingehalten wird. Sie hat sich jedoch ganz bewusst darüber hinweggesetzt, um die Versammlung der HLI zu stören. Dies ist ihr und den übrigen Teilnehmern, wie von den Zeugen Mag. P und Mag. W glaubwürdig versichert wurde, durch die große Nähe auch gelungen. Die Gegendemonstration wäre, da sie nicht unter § 2 Abs 1 VersG fiel, der belangten Behörde anzuzeigen gewesen. Diese Pflicht hat die Beschwerdeführerin bewusst verletzt, indem sie die angezeigte Versammlung für aufgelöst und eine neue gebildet hat. Die Versammlung wurde sohin iS des § 13 Abs 1 VersG entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet. Die Behörde war daher nach der zitierten Gesetzesbestimmung ermächtigt, die Auflösung der Versammlung zu verfügen; dies aber - wie schon aus dem Wortlaut des § 13 Abs 1 VersG hervorgeht - nur nach Umständen. Für eine behördliche Auflösung muss ein zureichender Grund vorliegen, d. h. dass zur Missachtung der Anzeigepflicht nach § 2 Abs 1 VersG weitere Umstände hinzutreten müssen, um eine Versammlungsauflösung zu rechtfertigen. Welche Umstände dies sind, ist nach den Gegebenheiten des Einzelfalles vor dem Hintergrund der verfassungsgesetzlich garantierten Versammlungsfreiheit zu beurteilen. Die Umstände, die zusätzlich zur Verletzung der Anzeigepflicht eingetreten sein müssen, um eine Versammlungsauflösung zu rechtfertigen, müssen also so geartet sein, dass ohne diese Maßnahme eines der in Art 11 Abs 2 MRK aufgezählten Schutzgüter gefährdet wäre. Ob solche Umstände vorliegen, hat das Behördenorgan nach dem Bild zu beurteilen, das sich ihm an Ort und Stelle bietet. Dies muss der Veranstalter, der seiner Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist, gegen sich gelten lassen. Er hat in Kauf zu nehmen, dass kein eigentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt werden kann und dass es der Behörde in der Regel auch nicht mehr möglich sein wird, allenfalls erforderliche, den ungehinderten Ablauf der Versammlung sichernde Vorkehrungen zu treffen, etwa solche, die dem Schutz der Versammlung vor Gegendemonstrationen oder der Umleitung des Straßenverkehrs dienen (vgl. VfSlg. 10443/1985). Solche Umstände sind im gegenständlichen Fall vorgelegen. Schon die von der Beschwerdeführerin angezeigte Versammlung hielt sich nicht an die von der Behörde aufgetragenen Vorgaben (Benutzung der Gehsteige, Abstand zur Versammlung der HLI). Diese Störung setzte sich noch massiver durch die Spontandemonstration fort, da sie parallel zum Gebetszug, lediglich durch eine ca. 3 m breite Fahrbahn getrennt, durch die Schönaugasse zog und am Jakominiplatz schließlich überhaupt unmittelbar neben der anderen Versammlung ging. Durch dieses Verhalten wurde das in Art 11 EMRK normierte Recht der HLI auf Versammlungsfreiheit massiv gestört und war daher die belangte Behörde verpflichtet, ihre Schutzpflicht wahrzunehmen und die Versammlung der HLI vor Störungen zu schützen. Sie musste vor allem damit rechnen, dass die Störungen in der Herren- und Sackstraße auf Grund der Baustellensituation und dem um diese Zeit starken Fußgängerverkehr noch zunehmen werden. Eine Trennung der beiden Versammlungen wäre, wenn überhaupt, nur mit massivem Polizeieinsatz möglich gewesen. Die Ereignisse in der Schönaugasse und am Jakominiplatz haben gezeigt, dass die Teilnehmer der Spontandemonstration nicht bereit waren, Anordnungen der Polizei freiwillig zu befolgen. Dazu kommt, dass, wie das Video zeigt, am Jakominiplatz weitere Teilnehmer der ursprünglichen Versammlung mit Megafonen zur Spontandemonstration hinzugestoßen sind. Die Behörde musste daher rechnen, dass diese wieder eingesetzt werden, ebenso, da hier auch wieder Publikum vorhanden war, Sprechchöre stattfinden. Die Teilnehmer an der Spontandemonstration gaben überhaupt keinen Anlass anzunehmen, dass sie sich nun korrekter als vorher während der angezeigten Versammlung verhielten. Sie waren im Gegenteil überhaupt nicht bereit, zumindest einen gewissen Abstand zur anderen Versammlung einzuhalten. Durch ihr Verhalten haben sie Schutzgüter der Teilnehmer der HLI-Versammlung, wie sie in Art 11 EMRK statuiert sind, verletzt, sodass das Organ der belangten Behörde verpflichtet war, die rechtswidrige Versammlung aufzulösen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war abzuweisen. Die Kostenentscheidung ist Folge der Abweisung der Beschwerde. Sie beinhaltet € 57,40 als Vorlageaufwand, € 368,80 als Schriftsatzaufwand sowie € 461,00 als Verhandlungsaufwand der belangten Behörde. __(1) Wenn eine Versammlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet wird, so ist sie von der Behörde (Paragraphen 16 und 17) zu untersagen und nach Umständen aufzulösen. (2) Desgleichen ist die Auflösung einer, wenngleich gesetzmäßig veranstalteten Versammlung vom Abgeordneten der Behörde oder, falls kein solcher entsendet wurde, von der Behörde zu verfügen, wenn sich in der Versammlung gesetzwidrige Vorgänge ereignen oder wenn sie einen die öffentliche Ordnung bedrohenden Charakter annimmt. Paragraph 27, (1) Sicherheitspolizeigesetz (SPG): Den Sicherheitsbehörden obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung an öffentlichen Orten. Hierbei haben sie auf das Interesse des Einzelnen, seine Grund- und Freiheitsrechte ungehindert auszuüben, besonders Bedacht zu nehmen. Zunächst ist festzustellen, dass bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung es rechtlich ohne wesentlichen Belang ist, ob es sich um die Fortsetzung der angezeigten Versammlung oder um eine Spontandemonstration gehandelt hat. In beiden Fällen müssen besondere Umstände vorliegen, damit die Behörde die Versammlung auflösen darf. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass die Versammlung zum Zeitpunkt ihrer Auflösung nicht mehr angezeigt war, da die angezeigte Demonstration jedenfalls an der Südseite des Jakominiplatzes geendet hätte. Es war daher zum Zeitpunkt der Auflösung auf jeden Fall eine rechtswidrige, weil nicht angezeigte Versammlung gegeben. Unbestritten ist aber auch, dass die Beschwerdeführerin in der Wielandgasse die angezeigte Versammlung aufgelöst hat, sodass bereits ab diesem Zeitpunkt eine rechtswidrige Versammlung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, VersG vorlag. Sowohl die angezeigte als auch die Spontandemonstration war eine Gegendemonstration gegen eine angezeigte Versammlung der HLI, welche immer wieder sogenannte Gebetszüge von Kirchen zu Ordinationen, in welchen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden, unternimmt. Diese Versammlungen erfolgen in einer Art Prozession mit einem Kreuzträger an der Spitze und laut betenden Teilnehmern. Auch die angezeigte Versammlung am 04.07.2009 wurde so abgehalten, wobei die Teilnehmer ordnungsgemäß die Gehsteige benutzten, sofern solche vorhanden waren. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 12.10.1990, B20/89, aus Artikel 11, EMRK die aktive Verpflichtung staatlicher Organe abgeleitet, die zum Schutz erlaubter Versammlungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, also deren Abhaltung zu garantieren. Artikel 11, EMRK verpflichtet demnach den Staat jedenfalls dann, wenn es darum geht, die dort verankerten Freiheiten gegenüber verfassungsgesetzlich gewährleisteten Freiheiten anderer Personen zu bewahren, zu einem positiven Tun, also nicht bloß dazu, selbst Grundrechtseingriffe zu unterlassen. Ohne staatlichen Schutz wäre das - gegen Störungen von dritter Seite besonders empfindliche - Recht auf Versammlungsfreiheit entweder faktisch überhaupt wirkungslos, oder aber die Versammlungsteilnehmer müssten ihr Recht durch Selbsthilfe durchsetzen. Dies bedeutet im konkreten Fall, dass die belangte Behörde verpflichtet war, die Versammlung der HLI gegen Störungen durch Dritte, welche den Versammlungszweck, nämlich die Verurteilung von Schwangerschaftsabbrüchen, vereiteln konnten, zu schützen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Anzeige der Gegendemonstration durch die Beschwerdeführerin nur unter der Voraussetzung zur Kenntnis genommen, dass diese Versammlung zu jener der HLI einen Mindestabstand von 50 m einhält. Die HLI verzichtet auf das Rufen von Parolen und benützt auch keine Megafone, sondern möchte durch laut gesprochene Gebete ihrer Teilnehmer Passanten auf die ihrer Meinung nach unrechtmäßigen Schwangerschaftsabbrüche aufmerksam machen. Dies wird jedenfalls dann verunmöglicht, wenn eine andere Gruppe in unmittelbarer Nähe lautstark Gegenparolen ruft. Die Teilnehmer der Gegendemonstration waren offensichtlich von vorneherein nicht bereit, den 50 m - Abstand einzuhalten. Sie haben weder die Gehsteige benutzt, was durchaus möglich gewesen wäre, wenn sie in 2er- oder 3er- Reihen gegangen wären, noch sind sie freiwillig nach Behinderungen sofort weiter gegangen. Sie haben es darauf angelegt, in größtmöglicher Nähe zum Gebetszug der HLI zu gehen, um mit Sprechchören und megaphonunterstützten Ansagen die Versammlung der HLI zu stören. Als besonders verwerflich muss jene Störaktion angesehen werden, als Teilnehmer der Gegendemonstration, darunter die Beschwerdeführerin, mit Tafeln, die frauenfeindliche Parolen enthielten, unmittelbar neben dem Zug der HLI gingen, um damit den Eindruck vermittelten, dass diese Tafeln von der HLI mitgeführt würden. Da solche Tafeln angefertigt werden müssen, handelte es sich um eine gezielte Störaktion, die zumindest mit Billigung der für die Versammlung Verantwortliche, die Beschwerdeführerin, durchgeführt worden ist. Die belangte Behörde trifft daran, dass schon auf dem Weg zur Wielandgasse der geforderte Abstand nicht eingehalten wurde, nur insofern ein geringes Verschulden, als sie nicht zuerst den Zug der HLI und dann folgend jenen der Gegendemonstranten gehen ließ. Dadurch wäre es zweifellos eher möglich gewesen, den 40 m Abstand sicher zu stellen. Außerdem hätte die Situation am Parkplatz vor dem Haus Wielandgasse 40 verhindert werden können. Dass nicht von vorneherein stärkere Polizeikräfte eingesetzt wurden, ist der Behörde nicht vorzuwerfen, da die Beschwerdeführerin in ihrer Anzeige lediglich 10 bis 15 zu erwartende Teilnehmer angab. Dass die Beschwerdeführerin als Verantwortliche der Gegendemonstration von vorneherein nicht gewillt war, die Versammlung der HLI ohne Störung ablaufen zu lassen, zeigt sich auch deutlich in ihren Maßnahmen, die sie vor dem Haus Wielandgasse 40 getroffen hat. Sie weigerte sich zunächst, auch nur einen Teil des Parkplatzes frei zu geben. Hätten sich die Gegendemonstranten nur etwas weiter Richtung Süden begeben, wäre es der HLI ebenfalls möglich gewesen, auf diesen Parkplatz zu gelangen. Als bemerkt wurde, dass der Zug der HLI nicht versuchte, auf den Parkplatz zu kommen, sondern umkehrte, löste die Beschwerdeführerin die Versammlung sofort deshalb auf, weil ihr bewusst war, dass es unmöglich wäre, mit allen Teilnehmern wiederum vor den Zug der HLI zu kommen und dadurch diesen wirksam stören zu können. Die Behauptung, die gesamte Versammlung hätte die HLI mit einem Abstand von 50 m nicht einholen können, ist unrichtig, da das Video zeigt, dass die Teilnehmer der Spontandemonstration nur im schnellen Schritt dem Zug der HLI folgten und nach Zeugenaussagen bereits an der Kreuzung Grazbachgasse/Schönaugasse, somit nach etwa 150 m, wieder eingeholt hatten. Dass angebliche Aufbauten am Parkplatz Ursache dafür waren, dass die Gegendemonstration nicht sofort folgen konnte, geht ins Leere, da solche Aufbauten einerseits auf dem Video nicht zu sehen sind (mitgeführt wurde offensichtlich lediglich ein Wagen mit Getränken, vielleicht war auch ein Tisch vorhanden), anderseits eine Nachhut bei möglichen Aufbauten zurückbleiben hätte können. Eine Störung der Versammlung der HLI auch durch die Teilnehmer der Spontandemonstration zu verhindern, war selbstverständlich weiter Aufgabe der belangten Behörde. Begleitende Polizeibeamte versuchten daher zu Recht, die Gegendemonstranten aufzuhalten, was ihnen jedoch nicht gelang, da die Zahl der Polizeibeamten zu gering war, um dem Druck der Gegendemonstranten standzuhalten. Das Video zeigt deutlich, wie sich letztere den Weiterweg bahnten. Wenn die belangte Behörde zu Recht für die angezeigte Versammlung mit einer prognostizierten Teilnehmerzahl von 10 bis 15 Personen einen Abstand von 50 m für erforderlich erachtete, um Störungen zu verhindern, galt dieser Abstand selbstverständlich auch für die nicht angezeigte Versammlung. Der Beschwerdeführerin war diese Vorgabe bekannt und hätte daher, da sie, wie das Video sehr deutlich zeigt, auch die Spontandemonstration leitete, dafür zu sorgen gehabt, dass der Abstand eingehalten wird. Sie hat sich jedoch ganz bewusst darüber hinweggesetzt, um die Versammlung der HLI zu stören. Dies ist ihr und den übrigen Teilnehmern, wie von den Zeugen Mag. P und Mag. W glaubwürdig versichert wurde, durch die große Nähe auch gelungen. Die Gegendemonstration wäre, da sie nicht unter Paragraph 2, Absatz eins, VersG fiel, der belangten Behörde anzuzeigen gewesen. Diese Pflicht hat die Beschwerdeführerin bewusst verletzt, indem sie die angezeigte Versammlung für aufgelöst und eine neue gebildet hat. Die Versammlung wurde sohin iS des Paragraph 13, Absatz eins, VersG entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet. Die Behörde war daher nach der zitierten Gesetzesbestimmung ermächtigt, die Auflösung der Versammlung zu verfügen; dies aber - wie schon aus dem Wortlaut des Paragraph 13, Absatz eins, VersG hervorgeht - nur nach Umständen. Für eine behördliche Auflösung muss ein zureichender Grund vorliegen, d. h. dass zur Missachtung der Anzeigepflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, VersG weitere Umstände hinzutreten müssen, um eine Versammlungsauflösung zu rechtfertigen. Welche Umstände dies sind, ist nach den Gegebenheiten des Einzelfalles vor dem Hintergrund der verfassungsgesetzlich garantierten Versammlungsfreiheit zu beurteilen. Die Umstände, die zusätzlich zur Verletzung der Anzeigepflicht eingetreten sein müssen, um eine Versammlungsauflösung zu rechtfertigen, müssen also so geartet sein, dass ohne diese Maßnahme eines der in Artikel 11, Absatz 2, MRK aufgezählten Schutzgüter gefährdet wäre. Ob solche Umstände vorliegen, hat das Behördenorgan nach dem Bild zu beurteilen, das sich ihm an Ort und Stelle bietet. Dies muss der Veranstalter, der seiner Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist, gegen sich gelten lassen. Er hat in Kauf zu nehmen, dass kein eigentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt werden kann und dass es der Behörde in der Regel auch nicht mehr möglich sein wird, allenfalls erforderliche, den ungehinderten Ablauf der Versammlung sichernde Vorkehrungen zu treffen, etwa solche, die dem Schutz der Versammlung vor Gegendemonstrationen oder der Umleitung des Straßenverkehrs dienen vergleiche VfSlg. 10443 aus 1985,). Solche Umstände sind im gegenständlichen Fall vorgelegen. Schon die von der Beschwerdeführerin angezeigte Versammlung hielt sich nicht an die von der Behörde aufgetragenen Vorgaben (Benutzung der Gehsteige, Abstand zur Versammlung der HLI). Diese Störung setzte sich noch massiver durch die Spontandemonstration fort, da sie parallel zum Gebetszug, lediglich durch eine ca. 3 m breite Fahrbahn getrennt, durch die Schönaugasse zog und am Jakominiplatz schließlich überhaupt unmittelbar neben der anderen Versammlung ging. Durch dieses Verhalten wurde das in Artikel 11, EMRK normierte Recht der HLI auf Versammlungsfreiheit massiv gestört und war daher die belangte Behörde verpflichtet, ihre Schutzpflicht wahrzunehmen und die Versammlung der HLI vor Störungen zu schützen. Sie musste vor allem damit rechnen, dass die Störungen in der Herren- und Sackstraße auf Grund der Baustellensituation und dem um diese Zeit starken Fußgängerverkehr noch zunehmen werden. Eine Trennung der beiden Versammlungen wäre, wenn überhaupt, nur mit massivem Polizeieinsatz möglich gewesen. Die Ereignisse in der Schönaugasse und am Jakominiplatz haben gezeigt, dass die Teilnehmer der Spontandemonstration nicht bereit waren, Anordnungen der Polizei freiwillig zu befolgen. Dazu kommt, dass, wie das Video zeigt, am Jakominiplatz weitere Teilnehmer der ursprünglichen Versammlung mit Megafonen zur Spontandemonstration hinzugestoßen sind. Die Behörde musste daher rechnen, dass diese wieder eingesetzt werden, ebenso, da hier auch wieder Publikum vorhanden war, Sprechchöre stattfinden. Die Teilnehmer an der Spontandemonstration gaben überhaupt keinen Anlass anzunehmen, dass sie sich nun korrekter als vorher während der angezeigten Versammlung verhielten. Sie waren im Gegenteil überhaupt nicht bereit, zumindest einen gewissen Abstand zur anderen Versammlung einzuhalten. Durch ihr Verhalten haben sie Schutzgüter der Teilnehmer der HLI-Versammlung, wie sie in Artikel 11, EMRK statuiert sind, verletzt, sodass das Organ der belangten Behörde verpflichtet war, die rechtswidrige Versammlung aufzulösen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war abzuweisen. Die Kostenentscheidung ist Folge der Abweisung der Beschwerde. Sie beinhaltet € 57,40 als Vorlageaufwand, € 368,80 als Schriftsatzaufwand sowie € 461,00 als Verhandlungsaufwand der belangten Behörde. __
Schlagworte
Versammlung; Gegendemonstration; Anzeige; Spontankundgebung; Mindestabstand; Auflösung; VersammlungsfreiheitZuletzt aktualisiert am
13.08.2010