Norm
FSG §4 Abs5Rechtssatz
Die hier in Rede stehende Geschwindigkeitsüberschreitung wurde nicht mit technischen Hilfsmitteln festgestellt, sondern beruhte auf den Angaben des Berufungswerbers. Eine nicht mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit ist nicht als schwerer Verstoß im Sinne des § 4 Abs 6 FSG anzusehen. Liegt aber kein schwerer Verstoß im Sinne dieser Rechtsvorschrift vor, so ist auch die Anwendung des § 4 Abs 5 FSG nicht möglich.Die hier in Rede stehende Geschwindigkeitsüberschreitung wurde nicht mit technischen Hilfsmitteln festgestellt, sondern beruhte auf den Angaben des Berufungswerbers. Eine nicht mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit ist nicht als schwerer Verstoß im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, FSG anzusehen. Liegt aber kein schwerer Verstoß im Sinne dieser Rechtsvorschrift vor, so ist auch die Anwendung des Paragraph 4, Absatz 5, FSG nicht möglich.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2010