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VerwaltungsverfahrenNorm
TSchG §33 Abs1Rechtssatz
Die Wohnung des Berufungswerbers in G. war trotz des Umstandes, dass sie seinen finanziellen Rückhalt darstellte und er dort seit vielen Jahren mit Hauptwohnsitz gemeldet war, nicht als sein tatsächlicher Hauptwohnsitz anzusehen. So übernachtete der Berufungswerber, nachdem seine Wohnung vor längerer Zeit ausgebrannt und seither nicht saniert worden war, überwiegend in S. und ging dort im Wesentlichen seiner Beschäftigung, der Schlangenhaltung, nach. Dass er auch in G. einen Arbeitsraum hätte, ergab das Beweisverfahren nicht. Der Berufungswerber hatte keine weiteren Angehörigen und unterhielt zu Frau Dr. G. in S., wenn sie auch nicht seine Lebenspartnerin war, ein so nahes Verhältnis wie zu keiner anderen Person. Dr. G. unterstützte ihn finanziell, ließ ihn gegen den Willen ihrer Kinder in ihrem Haus wohnen und stellte ihm Räumlichkeiten für die Unterbringung der von ihm gehaltenen Schlangen sowie ihren PKW zur Verfügung. Sie teilte sein Interesse für die Schlangenhaltung und stellte ebenfalls Anträge auf Dauerbewilligungen für Ausstellungen. Der Berufungswerber wurde regelmäßig - zu 80% - vom Zustellorgan an der Abgabestelle S. angetroffen. Der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen war daher in S. zu sehen, auch wenn es für die dortigen Räumlichkeiten keinen Mietvertrag gab und der Berufungswerber aus diesem Grunde die Eigentumswohnung in G. als zukünftigen Mittelpunkt vorgesehen hatte (vgl VwGH 20.03.1981, Slg. 9093). Der Bürgermeister von G. war daher nicht als Hauptwohnsitzbehörde des Berufungswerbers nach § 3 (Z 3) AVG örtlich zuständig, über dessen Antrag auf Dauerbewilligung zur Abhaltung von Reptilienbörsen zu entscheiden.Die Wohnung des Berufungswerbers in G. war trotz des Umstandes, dass sie seinen finanziellen Rückhalt darstellte und er dort seit vielen Jahren mit Hauptwohnsitz gemeldet war, nicht als sein tatsächlicher Hauptwohnsitz anzusehen. So übernachtete der Berufungswerber, nachdem seine Wohnung vor längerer Zeit ausgebrannt und seither nicht saniert worden war, überwiegend in S. und ging dort im Wesentlichen seiner Beschäftigung, der Schlangenhaltung, nach. Dass er auch in G. einen Arbeitsraum hätte, ergab das Beweisverfahren nicht. Der Berufungswerber hatte keine weiteren Angehörigen und unterhielt zu Frau Dr. G. in S., wenn sie auch nicht seine Lebenspartnerin war, ein so nahes Verhältnis wie zu keiner anderen Person. Dr. G. unterstützte ihn finanziell, ließ ihn gegen den Willen ihrer Kinder in ihrem Haus wohnen und stellte ihm Räumlichkeiten für die Unterbringung der von ihm gehaltenen Schlangen sowie ihren PKW zur Verfügung. Sie teilte sein Interesse für die Schlangenhaltung und stellte ebenfalls Anträge auf Dauerbewilligungen für Ausstellungen. Der Berufungswerber wurde regelmäßig - zu 80% - vom Zustellorgan an der Abgabestelle S. angetroffen. Der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen war daher in S. zu sehen, auch wenn es für die dortigen Räumlichkeiten keinen Mietvertrag gab und der Berufungswerber aus diesem Grunde die Eigentumswohnung in G. als zukünftigen Mittelpunkt vorgesehen hatte vergleiche VwGH 20.03.1981, Slg. 9093). Der Bürgermeister von G. war daher nicht als Hauptwohnsitzbehörde des Berufungswerbers nach Paragraph 3, (Ziffer 3,) AVG örtlich zuständig, über dessen Antrag auf Dauerbewilligung zur Abhaltung von Reptilienbörsen zu entscheiden.
Schlagworte
Dauerbewilligung; Reptilienausstellung; Reptilienbörsen; örtliche Zuständigkeit; HauptwohnsitzZuletzt aktualisiert am
13.08.2010