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VerwaltungsverfahrenNorm
TSchG §33 Abs1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karin Clement über die Berufung des Herrn M P, S, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 21.10.2009, GZ: A7-022887/2009-0009, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wegen örtlicher Unzuständigkeit der Behörde behoben.Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karin Clement über die Berufung des Herrn M P, S, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 21.10.2009, GZ: A7-022887/2009-0009, wie folgt entschieden: Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wegen örtlicher Unzuständigkeit der Behörde behoben.
Text
Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Bescheid hat die Erstbehörde den Antrag des Berufungswerbers vom 07.07.2009 auf Dauerbewilligung zur Abhaltung von Reptilienbörsen gemäß § 23 Abs 2 Tierschutzgesetz BGBl. I Nr. 118/2004 i.d.F. BGBl. I Nr. 70/2008 abgewiesen. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit welcher der angefochtene Bescheid bekämpft wird, insbesondere ausgeführt wird, dass die beschriebene Haltung der Tiere der TSch-VeranstV entspreche und verfassungskonform sei und somit bewilligungs-würdig. Der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Antrag vom 07.07.2009 wurde von M P, G W, St, Zustelladresse: S, eingebracht. Bezugnehmend auf einen Erlass vom 28.05.2009, GZ: FA10A-77Ti1/1992-740, ersuchte die Erstbehörde ihre Oberbehörde bekannt zu geben, ob auch sämtliche sonstige Anträge der im Betreff genannten Antragsteller im parallel geführten Verfahren zur GZ: A7-18244/2009-0002 an die Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld zu übermitteln seien, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Zustelladresse des M P seit Jahren mit jener der Frau Dr. Gd ident sei und zumindest die überwiegende Mehrzahl der den jeweiligen Anträgen unterliegenden Tiere nicht in G gehalten würden. Darüber hinaus wurde auf einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates, zu GZ: 41.19-1/2008-5, vom 02.12.2008 verwiesen. Die Oberbehörde teilte der Erstbehörde auf diese Anfrage hin mit, dass der Antrag auf Dauerbewilligung mangels konkret örtlich geplanter Tätigkeit seinen Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit im Wohnsitz des Antragstellers habe. Frau Dr. Gd Wohnsitz liege zweifelsohne in S, Herr P habe im gegenständlichen Fall als zweitgenannter Antragsteller die gleiche Adresse angegeben. Die Oberbehörde kommt zu dem Schluss, dass der Begriff Wohnsitz für S bei Herrn P offensichtlich nicht zutreffe, eine diesbezügliche Nachfrage jedoch sinnvoll wäre. Daraufhin forderte die Erstbehörde den Berufungswerber mit Schreiben vom 15.06.2009, gemäß § 13 Abs 3 AVG auf, mitzuteilen, wo sich der derzeitige Standort der vom Antrag betroffenen Tiere befindet und wo der Antragsteller selbst seinen derzeitigen Aufenthalts- bzw Wohnort (Zustelladresse und Wohnort/Anschrift im Antrag ident) habe. Fristgerecht teilte der Berufungswerber zu diesen beiden Punkten mit, dass die Tiere nach der Übernahme der Bewilligung von Frau Prof. Gd angekauft und im Tierraum S gehalten würden. Der erneute Nachweis seines Hauptwohnsitzes werde nachgereicht. Mit Schreiben vom 10.07.2009 teilte der Berufungswerber der Erstbehörde mit, dass die Wohnung vor dem Brand saniert worden sei. Trotz des derzeitigen Zustandes sei sie für den Berufungswerber von zentralem Interesse und somit auch weiterhin Hauptwohnsitz. S sei ein Paradies für Tiere und für Menschen, ob dies so bleibe, wisse derzeit niemand. Ab 55/60 solle man nichts weitläufig planen. Rauchgeschwärzte Wände könnte man restaurieren, den Boden neu versiegeln und Möbel selber basteln... Die Erstbehörde verhindere das seit Jahren. In weiterer Folge holte die Erstbehörde Auskünfte von anderen Referaten und dem Tierschutzombudsmann ein und erließ den nunmehr mit Berufung bekämpften Bescheid vom 07.10.2009. Gemäß § 6 Abs 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Die amtswegige Wahrnehmung der behördlichen Zuständigkeit hat in jeder Lage des Verfahrens zu erfolgen, sodass zur Feststellung der Frage der örtlichen Zuständigkeit daher eine öffentliche mündliche Verhandlung am 18.02.2010 anberaumt wurde.Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Bescheid hat die Erstbehörde den Antrag des Berufungswerbers vom 07.07.2009 auf Dauerbewilligung zur Abhaltung von Reptilienbörsen gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Tierschutzgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008, abgewiesen. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit welcher der angefochtene Bescheid bekämpft wird, insbesondere ausgeführt wird, dass die beschriebene Haltung der Tiere der TSch-VeranstV entspreche und verfassungskonform sei und somit bewilligungs-würdig. Der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Antrag vom 07.07.2009 wurde von M P, G W, St, Zustelladresse: S, eingebracht. Bezugnehmend auf einen Erlass vom 28.05.2009, GZ: FA10A-77Ti1/1992-740, ersuchte die Erstbehörde ihre Oberbehörde bekannt zu geben, ob auch sämtliche sonstige Anträge der im Betreff genannten Antragsteller im parallel geführten Verfahren zur GZ: A7-18244/2009-0002 an die Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld zu übermitteln seien, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Zustelladresse des M P seit Jahren mit jener der Frau Dr. Gd ident sei und zumindest die überwiegende Mehrzahl der den jeweiligen Anträgen unterliegenden Tiere nicht in G gehalten würden. Darüber hinaus wurde auf einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates, zu GZ: 41.19-1/2008-5, vom 02.12.2008 verwiesen. Die Oberbehörde teilte der Erstbehörde auf diese Anfrage hin mit, dass der Antrag auf Dauerbewilligung mangels konkret örtlich geplanter Tätigkeit seinen Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit im Wohnsitz des Antragstellers habe. Frau Dr. Gd Wohnsitz liege zweifelsohne in S, Herr P habe im gegenständlichen Fall als zweitgenannter Antragsteller die gleiche Adresse angegeben. Die Oberbehörde kommt zu dem Schluss, dass der Begriff Wohnsitz für S bei Herrn P offensichtlich nicht zutreffe, eine diesbezügliche Nachfrage jedoch sinnvoll wäre. Daraufhin forderte die Erstbehörde den Berufungswerber mit Schreiben vom 15.06.2009, gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG auf, mitzuteilen, wo sich der derzeitige Standort der vom Antrag betroffenen Tiere befindet und wo der Antragsteller selbst seinen derzeitigen Aufenthalts- bzw Wohnort (Zustelladresse und Wohnort/Anschrift im Antrag ident) habe. Fristgerecht teilte der Berufungswerber zu diesen beiden Punkten mit, dass die Tiere nach der Übernahme der Bewilligung von Frau Prof. Gd angekauft und im Tierraum S gehalten würden. Der erneute Nachweis seines Hauptwohnsitzes werde nachgereicht. Mit Schreiben vom 10.07.2009 teilte der Berufungswerber der Erstbehörde mit, dass die Wohnung vor dem Brand saniert worden sei. Trotz des derzeitigen Zustandes sei sie für den Berufungswerber von zentralem Interesse und somit auch weiterhin Hauptwohnsitz. S sei ein Paradies für Tiere und für Menschen, ob dies so bleibe, wisse derzeit niemand. Ab 55/60 solle man nichts weitläufig planen. Rauchgeschwärzte Wände könnte man restaurieren, den Boden neu versiegeln und Möbel selber basteln... Die Erstbehörde verhindere das seit Jahren. In weiterer Folge holte die Erstbehörde Auskünfte von anderen Referaten und dem Tierschutzombudsmann ein und erließ den nunmehr mit Berufung bekämpften Bescheid vom 07.10.2009. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Die amtswegige Wahrnehmung der behördlichen Zuständigkeit hat in jeder Lage des Verfahrens zu erfolgen, sodass zur Feststellung der Frage der örtlichen Zuständigkeit daher eine öffentliche mündliche Verhandlung am 18.02.2010 anberaumt wurde.
Nachfolgende Feststellungen werden getroffen: Der Berufungswerber hat seinen Lebensunterhalt mit Schlangenausstellungen und Vorträgen in Schulen verdient. Im Jahr 2000 ist seine Wohnung in G W, St, ausgebrannt. Bei diesem Brand ist auch ein Teil der Schlangen gestorben. Die Wohnung wurde seither nicht saniert, die Wände sind nach wie vor schwarz, sie befindet sich in einem baustellenartigen Zustand. Die Fenster sind teilweise verschlagen, neue Fenster wurden nach dem Brand nicht eingesetzt. Der Berufungswerber ist nahezu 70 Jahre alt und geht keiner beruflichen Tätigkeit mehr nach. Er hat keine Angehörigen. Er bezieht keine Pension, da er früher selbstständig war. Er bezieht derzeit Sozialhilfe von der Stadt Graz. Nach dem Wohnungsbrand hat eine ehemalige Studienkollegin des Berufungswerbers, Frau Dr. J Gd, mit diesem Kontakt aufgenommen und unterstützte sie den Berufungswerber, welcher 2002 eine Aquarienausstellung in Innsbruck geplant hat, indem sie ihm ihren Keller zur Verfügung stellte. Sie unterstützt den Berufungswerber seither auch finanziell. Sie züchtete gemeinsam mit dem Berufungswerber Pflanzen für die Aquarien. In den folgenden Jahren hat der Berufungswerber anfangs vereinzelt Schlangen im Keller in S untergebracht. In weiterer Folge wurden auch von Dr. Gd Schlangen angekauft, welche vom Berufungswerber in S betreut und gehalten werden. Im Jahr 2009 waren etwa 20-30 Schlangen, mehr oder weniger, in S untergebracht, in G in der St etwa drei bis fünf. Der Berufungswerber übernachtet überwiegend während der Werktage in S. Der Berufungswerber benötigt das Auto von Dr. Gd um nach G zu fahren. Frau Dr. Gd arbeitet in einer Schule in L, wobei sie ihr Auto für die Fahrt von S nach L benötigt. Dem Berufungswerber steht daher das Fahrzeug der Frau Dr. Gd nur am Wochenende zur Verfügung bzw ab 13:30 Uhr oder zwischen 06:30 Uhr und 13:30 Uhr. Der Berufungswerber übernachtet daher, überwiegend während der Werktage, in S. Die Wohnung in der St ist eine Eigentumswohnung und der finanzielle Rückhalt des Berufungswerbers. In S, im sehr großen Haus der Frau Dr. Gd, deren Kinder bereits ausgezogen sind, steht dem Berufungswerber ein Zimmer mit einer Schlafmöglichkeit zur Verfügung, sowie Räumlichkeiten im ebenerdigen Keller, wo die Terrarien mit den Schlangen untergebracht sind, sowie ein weiterer Raum zum Arbeiten. Der Berufungswerber arbeitet in S an den Terrarien. Insgesamt fährt der Berufungswerber zwei- bis dreimal in der Woche nach G, wobei er manchmal in G übernachtet. Dr. Gd würde alleine keine Schlangenausstellungen veranstalten, sie kann das nur mit der Hilfe des Berufungswerbers bewältigen. Am 22.07.2008 wurden vom Berufungswerber in S 44 Tiere ohne Nachzuchten gehalten (ungiftige und giftige). Der Berufungswerber erhält regelmäßig an der Adresse S Post, welche vom Zusteller R H, der seit sechs Jahren für diese Adresse zuständig ist, ausgetragen wird. Zu 80% ist der Berufungswerber anwesend, wenn R H eine bescheinigte Sendung zu überreichen hat. Dabei trägt der Berufungswerber vorwiegend Arbeitskleidung und kommt immer aus dem ebenerdigen Keller. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass der Berufungswerber selbst ausführte, dass er vorwiegend an den Wochenenden bzw werktags nur sporadisch nach G fährt, da er für diese Fahrten den Pkw der Frau Dr. Gd benötigt. Er führt selbst aus, dass er überwiegend während der Werktage in S übernachtet. Der Lebensinhalt des Berufungswerbers ist die Schlangenhaltung. Ein Großteil der Schlangen befindet sich in den Räumlichkeiten im sogenannten Keller in S, was sowohl Frau Dr. Gd bestätigte als auch Amtstierarzt Dr. Jn Pe, welcher ausführte, dass bei der Kontrolle am 22.07.2008 ohne Nachzuchten 44 Tiere vorhanden waren. Frau Dr. Gd legte auch dar, dass der Berufungswerber öfter mal am Wochenende in G schläft, wenn sie das Auto nicht braucht, er bei seinen übrigen Fahrten nach G aber nicht immer übernachtet, da sie ja das Auto für die Fahrten in die Schule benötigt. Sie legte auch dar, dass der Berufungswerber in S an den Terrarien arbeitet und wurde dies vom Zusteller, R H, mit seiner Beobachtung, dass der Berufungswerber im Zuge von Postzustellungen immer aus dem Keller mit Arbeitskleidung kommt, bestätigt. In Zusammenschau der Angaben der einvernommenen Zeugen, die sich in den wesentlichen Punkten mit den Angaben des Berufungswerbers selbst nicht wiedersprechen, ist daher davon auszugehen, dass sich der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Antragstellung bis heute überwiegend in S aufhält und lediglich als Rückzugsort und Unterbringungsort für eine geringe Anzahl von Schlangen seine ausgebrannte, nicht renovierte Wohnung in der St in G benutzt. In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass gemäß § 6 Abs 1 AVG die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen hat; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Durch die Vereinbarung der Parteien kann die Zuständigkeit der Behörde gemäß § 6 Abs 2 AVG weder begründet noch geändert werden. Da im Tierschutzgesetz über die örtliche Zuständigkeit keine Bestimmungen für die Erteilung von Dauerbewilligungen für Tierbörsen vorhanden sind, ist gemäß § 3 AVG die örtliche Zuständigkeit nach Z 3 zu beurteilen und richtet sich somit zunächst nach dem Hauptwohnsitz (Sitz) des Beteiligten, und zwar im Zweifelsfall des belangten oder verpflichteten Teiles, dann nach seinem Aufenthalt, dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz (Sitz) im Inland, schließlich nach seinem letzten Aufenthalt im Inland, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlass zum Einschreiten; kann jedoch auch danach die Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde zuständig. Der Berufungswerber ist mit Hauptwohnsitz seit vielen Jahren in G, in der St, gemeldet. Der Hauptwohnsitz einer Person ist gemäß Art 6 Abs 3 B-VG dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen. Der ordentliche Hauptwohnsitz ist dort, wo die betreffende Person den Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hat. Dabei sind auch die Aufenthaltsdauer, die Lage des Arbeitsplatzes bzw der Ausbildungsstätte, der Wohnsitz der übrigen Angehörigen und der Ort an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften, maßgeblich. Die bloße Behauptung der Absicht einen Wohnsitz zu nehmen, reicht zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht aus. Zur Wohnsitzbegründung ist erforderlich, dass die Wohnung tatsächlich zum Wohnen bezogen wird. Der Berufungswerber ist zwar Eigentümer der Wohnung in der St in G und sie ist, wie er selbst ausgeführt hat, sein finanzieller Rückhalt. Aus dem abgeführten Beweisverfahren ergibt sich jedoch, dass der Berufungswerber überwiegend in S übernachtet und er auch dort im Wesentlichen seiner Beschäftigung - nämlich der Schlangenhaltung - nachgeht. Dass er auch in G einen Arbeitsraum hat, hat das Beweisverfahren nicht ergeben. Der Berufungswerber hat keine weiteren Angehörigen und wenn auch Frau Dr. Gd nicht seine Lebenspartnerin ist, hat er zu ihr offensichtlich ein so nahes Verhältnis wie zu keiner anderen Person. Sie unterstützt ihn finanziell, lässt ihn gegen den Willen ihrer Kinder in ihrem Haus wohnen und stellt ihm Räumlichkeiten für die Unterbringung der von ihm gehaltenen Schlagen - auch wenn sich diese zum Teil im Eigentum der Frau Dr. Gd befinden - zur Verfügung, wie auch ihren Pkw. Dr. Gd teilt auch das Interesse für die Schlangenhaltung mit dem Berufungswerber und stellte ebenfalls Anträge für Dauerbewilligungen für Ausstellungen. Der Berufungswerber wird regelmäßig - zu 80% - vom Zustellorgan an der Abgabestelle S angetroffen. Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist daher für den Berufungswerber in S zu sehen, auch wenn die Eigentumswohnung in G für ihn in der Zukunft - da es keinen Mietvertrag für die Räumlichkeiten in S gibt - als Mittelpunkt vorgesehen ist (vgl VwGH 20.03.1981, Slg. 9093) und er derzeit dort einen zweiten Wohnsitz hat. Die Erstbehörde hat im erstinstanzlichen Verfahren die örtliche Zuständigkeit nicht geprüft, obwohl sie über einen am 10.05.2009 gestellten Antrag des Berufungswerbers auf Dauerbewilligung von Reptilien- und Schlangenausstellungen nicht entschieden hat, sondern diesen am 03.06.2009 zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld weitergeleitet hat. Da der Anknüpfungspunkt der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 3 AVG für den Berufungswerber im vorliegenden Fall in G nicht gegeben ist, war jedoch die Erstbehörde örtlich unzuständig und somit spruchgemäß zu entscheiden. __Nachfolgende Feststellungen werden getroffen: Der Berufungswerber hat seinen Lebensunterhalt mit Schlangenausstellungen und Vorträgen in Schulen verdient. Im Jahr 2000 ist seine Wohnung in G W, St, ausgebrannt. Bei diesem Brand ist auch ein Teil der Schlangen gestorben. Die Wohnung wurde seither nicht saniert, die Wände sind nach wie vor schwarz, sie befindet sich in einem baustellenartigen Zustand. Die Fenster sind teilweise verschlagen, neue Fenster wurden nach dem Brand nicht eingesetzt. Der Berufungswerber ist nahezu 70 Jahre alt und geht keiner beruflichen Tätigkeit mehr nach. Er hat keine Angehörigen. Er bezieht keine Pension, da er früher selbstständig war. Er bezieht derzeit Sozialhilfe von der Stadt Graz. Nach dem Wohnungsbrand hat eine ehemalige Studienkollegin des Berufungswerbers, Frau Dr. J Gd, mit diesem Kontakt aufgenommen und unterstützte sie den Berufungswerber, welcher 2002 eine Aquarienausstellung in Innsbruck geplant hat, indem sie ihm ihren Keller zur Verfügung stellte. Sie unterstützt den Berufungswerber seither auch finanziell. Sie züchtete gemeinsam mit dem Berufungswerber Pflanzen für die Aquarien. In den folgenden Jahren hat der Berufungswerber anfangs vereinzelt Schlangen im Keller in S untergebracht. In weiterer Folge wurden auch von Dr. Gd Schlangen angekauft, welche vom Berufungswerber in S betreut und gehalten werden. Im Jahr 2009 waren etwa 20-30 Schlangen, mehr oder weniger, in S untergebracht, in G in der St etwa drei bis fünf. Der Berufungswerber übernachtet überwiegend während der Werktage in S. Der Berufungswerber benötigt das Auto von Dr. Gd um nach G zu fahren. Frau Dr. Gd arbeitet in einer Schule in L, wobei sie ihr Auto für die Fahrt von S nach L benötigt. Dem Berufungswerber steht daher das Fahrzeug der Frau Dr. Gd nur am Wochenende zur Verfügung bzw ab 13:30 Uhr oder zwischen 06:30 Uhr und 13:30 Uhr. Der Berufungswerber übernachtet daher, überwiegend während der Werktage, in S. Die Wohnung in der St ist eine Eigentumswohnung und der finanzielle Rückhalt des Berufungswerbers. In S, im sehr großen Haus der Frau Dr. Gd, deren Kinder bereits ausgezogen sind, steht dem Berufungswerber ein Zimmer mit einer Schlafmöglichkeit zur Verfügung, sowie Räumlichkeiten im ebenerdigen Keller, wo die Terrarien mit den Schlangen untergebracht sind, sowie ein weiterer Raum zum Arbeiten. Der Berufungswerber arbeitet in S an den Terrarien. Insgesamt fährt der Berufungswerber zwei- bis dreimal in der Woche nach G, wobei er manchmal in G übernachtet. Dr. Gd würde alleine keine Schlangenausstellungen veranstalten, sie kann das nur mit der Hilfe des Berufungswerbers bewältigen. Am 22.07.2008 wurden vom Berufungswerber in S 44 Tiere ohne Nachzuchten gehalten (ungiftige und giftige). Der Berufungswerber erhält regelmäßig an der Adresse S Post, welche vom Zusteller R H, der seit sechs Jahren für diese Adresse zuständig ist, ausgetragen wird. Zu 80% ist der Berufungswerber anwesend, wenn R H eine bescheinigte Sendung zu überreichen hat. Dabei trägt der Berufungswerber vorwiegend Arbeitskleidung und kommt immer aus dem ebenerdigen Keller. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass der Berufungswerber selbst ausführte, dass er vorwiegend an den Wochenenden bzw werktags nur sporadisch nach G fährt, da er für diese Fahrten den Pkw der Frau Dr. Gd benötigt. Er führt selbst aus, dass er überwiegend während der Werktage in S übernachtet. Der Lebensinhalt des Berufungswerbers ist die Schlangenhaltung. Ein Großteil der Schlangen befindet sich in den Räumlichkeiten im sogenannten Keller in S, was sowohl Frau Dr. Gd bestätigte als auch Amtstierarzt Dr. Jn Pe, welcher ausführte, dass bei der Kontrolle am 22.07.2008 ohne Nachzuchten 44 Tiere vorhanden waren. Frau Dr. Gd legte auch dar, dass der Berufungswerber öfter mal am Wochenende in G schläft, wenn sie das Auto nicht braucht, er bei seinen übrigen Fahrten nach G aber nicht immer übernachtet, da sie ja das Auto für die Fahrten in die Schule benötigt. Sie legte auch dar, dass der Berufungswerber in S an den Terrarien arbeitet und wurde dies vom Zusteller, R H, mit seiner Beobachtung, dass der Berufungswerber im Zuge von Postzustellungen immer aus dem Keller mit Arbeitskleidung kommt, bestätigt. In Zusammenschau der Angaben der einvernommenen Zeugen, die sich in den wesentlichen Punkten mit den Angaben des Berufungswerbers selbst nicht wiedersprechen, ist daher davon auszugehen, dass sich der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Antragstellung bis heute überwiegend in S aufhält und lediglich als Rückzugsort und Unterbringungsort für eine geringe Anzahl von Schlangen seine ausgebrannte, nicht renovierte Wohnung in der St in G benutzt. In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen hat; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Durch die Vereinbarung der Parteien kann die Zuständigkeit der Behörde gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AVG weder begründet noch geändert werden. Da im Tierschutzgesetz über die örtliche Zuständigkeit keine Bestimmungen für die Erteilung von Dauerbewilligungen für Tierbörsen vorhanden sind, ist gemäß Paragraph 3, AVG die örtliche Zuständigkeit nach Ziffer 3, zu beurteilen und richtet sich somit zunächst nach dem Hauptwohnsitz (Sitz) des Beteiligten, und zwar im Zweifelsfall des belangten oder verpflichteten Teiles, dann nach seinem Aufenthalt, dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz (Sitz) im Inland, schließlich nach seinem letzten Aufenthalt im Inland, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlass zum Einschreiten; kann jedoch auch danach die Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde zuständig. Der Berufungswerber ist mit Hauptwohnsitz seit vielen Jahren in G, in der St, gemeldet. Der Hauptwohnsitz einer Person ist gemäß Artikel 6, Absatz 3, B-VG dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen. Der ordentliche Hauptwohnsitz ist dort, wo die betreffende Person den Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hat. Dabei sind auch die Aufenthaltsdauer, die Lage des Arbeitsplatzes bzw der Ausbildungsstätte, der Wohnsitz der übrigen Angehörigen und der Ort an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften, maßgeblich. Die bloße Behauptung der Absicht einen Wohnsitz zu nehmen, reicht zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht aus. Zur Wohnsitzbegründung ist erforderlich, dass die Wohnung tatsächlich zum Wohnen bezogen wird. Der Berufungswerber ist zwar Eigentümer der Wohnung in der St in G und sie ist, wie er selbst ausgeführt hat, sein finanzieller Rückhalt. Aus dem abgeführten Beweisverfahren ergibt sich jedoch, dass der Berufungswerber überwiegend in S übernachtet und er auch dort im Wesentlichen seiner Beschäftigung - nämlich der Schlangenhaltung - nachgeht. Dass er auch in G einen Arbeitsraum hat, hat das Beweisverfahren nicht ergeben. Der Berufungswerber hat keine weiteren Angehörigen und wenn auch Frau Dr. Gd nicht seine Lebenspartnerin ist, hat er zu ihr offensichtlich ein so nahes Verhältnis wie zu keiner anderen Person. Sie unterstützt ihn finanziell, lässt ihn gegen den Willen ihrer Kinder in ihrem Haus wohnen und stellt ihm Räumlichkeiten für die Unterbringung der von ihm gehaltenen Schlagen - auch wenn sich diese zum Teil im Eigentum der Frau Dr. Gd befinden - zur Verfügung, wie auch ihren Pkw. Dr. Gd teilt auch das Interesse für die Schlangenhaltung mit dem Berufungswerber und stellte ebenfalls Anträge für Dauerbewilligungen für Ausstellungen. Der Berufungswerber wird regelmäßig - zu 80% - vom Zustellorgan an der Abgabestelle S angetroffen. Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist daher für den Berufungswerber in S zu sehen, auch wenn die Eigentumswohnung in G für ihn in der Zukunft - da es keinen Mietvertrag für die Räumlichkeiten in S gibt - als Mittelpunkt vorgesehen ist vergleiche VwGH 20.03.1981, Slg. 9093) und er derzeit dort einen zweiten Wohnsitz hat. Die Erstbehörde hat im erstinstanzlichen Verfahren die örtliche Zuständigkeit nicht geprüft, obwohl sie über einen am 10.05.2009 gestellten Antrag des Berufungswerbers auf Dauerbewilligung von Reptilien- und Schlangenausstellungen nicht entschieden hat, sondern diesen am 03.06.2009 zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld weitergeleitet hat. Da der Anknüpfungspunkt der örtlichen Zuständigkeit gemäß Paragraph 3, AVG für den Berufungswerber im vorliegenden Fall in G nicht gegeben ist, war jedoch die Erstbehörde örtlich unzuständig und somit spruchgemäß zu entscheiden. __
Schlagworte
Dauerbewilligung; Reptilienaustellung; Reptilienbörsen; örtliche Zuständigkeit; HauptwohnsitzZuletzt aktualisiert am
13.08.2010