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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §35Rechtssatz
Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur nimmt jemand mutwillig die Behörde in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt (z.B. VwGH 27.5.1999, 97/02/0345). Es muss dabei nicht nur die Absicht die Behörde zu behelligen und das Bewusstsein der Zwecklosigkeit bei der Eingabe gegeben sein, sondern es muss auch die Aussichtslosigkeit des Handelns offenbar, also für jedermann, das heißt für jede auch nur einigermaßen mit der Sache vertraute Person erkennbar gewesen sein (z.B. VwGH 18.4.1997, 95/19/1706 u. a.).
Im gegenständlichen Fall richtete der Berufungswerber eine Vielzahl von Eingaben an die Verwaltungsbehörde mit der Intension, dass diese die Einstellung einer konsensgemäßen Nutzung eines LKW Abstellplatzes verfüge bzw. Verwaltungsstrafen gegen den Betreiber ausspreche, obwohl bereits alle Rechtsmittel ausgeschöpft wurden und eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abgelehnt wurde.
Unbeschadet des sich für jedermann (im Sinne der o.a. VwGH-Jud.) bereits aus der rechtskräftigen Betriebsanlagengenehmigung ergebenden Zulässigkeit der beantragten Nutzung des LKW-Abstellplatzes, wurde der Berufungswerber durch ein Schreiben Bezirkshauptmannschaft noch einmal ausdrücklich auf die Zulässigkeit des Betreibens des LKW-Abstellplatzes im beantragten Ausmaß und auf die Mutwilligkeit gleichartiger Eingaben hingewiesen.
In dem der Berufungswerber trotzdem – da er sich offenbar nicht mit der rechtskräftigen Betriebsanlagengenehmigung abfinden konnte – seine Eingaben an die Bezirkshauptmannschaft fortsetzte und darin jegliche Abstellung von LKWs bzw. Sattelaufliegern auf der genehmigten Betriebsanlage anzeigte und jeweils die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens sowie die Setzung von Zwangsmaßnahmen begehrte, erachtet die Berufungsbehörde es als nicht rechtswidrig, wenn die Erstbehörde darin ein mutwilliges Vorgehen des Berufungswerbers im Sinne des § 35 erster Fall AVG gesehen hat.In dem der Berufungswerber trotzdem – da er sich offenbar nicht mit der rechtskräftigen Betriebsanlagengenehmigung abfinden konnte – seine Eingaben an die Bezirkshauptmannschaft fortsetzte und darin jegliche Abstellung von LKWs bzw. Sattelaufliegern auf der genehmigten Betriebsanlage anzeigte und jeweils die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens sowie die Setzung von Zwangsmaßnahmen begehrte, erachtet die Berufungsbehörde es als nicht rechtswidrig, wenn die Erstbehörde darin ein mutwilliges Vorgehen des Berufungswerbers im Sinne des Paragraph 35, erster Fall AVG gesehen hat.
Schlagworte
Mutwillensstrafe, mutwillige Beanspruchnahme einer BehördeZuletzt aktualisiert am
15.12.2010