TE Uvs Erkenntnis 2010/3/12 29/10017/4-2010th

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Veröffentlicht am 12.03.2010
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §35
  1. AVG § 35 heute
  2. AVG § 35 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 35 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 35 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung von Herrn Mag. Alois F. gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.Pg. vom 27.1.2010, Zahl 30402-369/16-2010, folgendes Erkenntnis:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 35 AVG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 35, AVG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.Pg. über den Berufungswerber gemäß § 35 erster Fall AVG eine Mutwillensstrafe verhängt.Der Spruch lautet:Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.Pg. über den Berufungswerber gemäß Paragraph 35, erster Fall AVG eine Mutwillensstrafe verhängt.Der Spruch lautet:

"Gemäß § 35 erster Fall AVG wird über Sie eine Mutwillensstrafe in der Höhe von€ 100,--verhängt, da Sie wiederholt, und zwar mit Eingabe vom 26.11.2009, 2.12.2009, 4.12.2009, 5.12.2009, 7.12.2009, 13.12.2009, 17.12.2009, 20.12.2009, 22.12.2009, 23.12.2009, 18.1.2010, 21.1.2010 und 25.1.2010 Strafanzeige wegen Nichteinhaltung der unter Punkt 6. im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 16.3.2009, Zahl 30402-152/3222/33-2009, mit dem die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines LKW-Abstellplatzes in F., KG B., GP 304/7 durch die Firma Josef X. Transporte GesmbH erteilt wurde, angeführten Auflage erstattet haben, obwohl bereits mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 24.7.2009, Zahl UVS-35/10163/18-2009 und in Folge mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6.10.2009, 2009/04/0257-3 festgestellt wurde, dass durch die Ausführung des Abstellplatzes mit gewalztem und gepresstem Fräsasphalt die Auflage als erfüllt anzusehen ist und somit der Betrieb dieses Abstellplatzes in der derzeitigen Form konsensgemäß erfolgt und daher durch den Betrieb dieses LKW-Abstellplatzes kein verwaltungsstrafrechtlicher Tatbestand erfüllt wird.""Gemäß Paragraph 35, erster Fall AVG wird über Sie eine Mutwillensstrafe in der Höhe von€ 100,--verhängt, da Sie wiederholt, und zwar mit Eingabe vom 26.11.2009, 2.12.2009, 4.12.2009, 5.12.2009, 7.12.2009, 13.12.2009, 17.12.2009, 20.12.2009, 22.12.2009, 23.12.2009, 18.1.2010, 21.1.2010 und 25.1.2010 Strafanzeige wegen Nichteinhaltung der unter Punkt 6. im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 16.3.2009, Zahl 30402-152/3222/33-2009, mit dem die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines LKW-Abstellplatzes in F., KG B., Gesetzgebungsperiode 304/7 durch die Firma Josef römisch zehn. Transporte GesmbH erteilt wurde, angeführten Auflage erstattet haben, obwohl bereits mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 24.7.2009, Zahl UVS-35/10163/18-2009 und in Folge mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6.10.2009, 2009/04/0257-3 festgestellt wurde, dass durch die Ausführung des Abstellplatzes mit gewalztem und gepresstem Fräsasphalt die Auflage als erfüllt anzusehen ist und somit der Betrieb dieses Abstellplatzes in der derzeitigen Form konsensgemäß erfolgt und daher durch den Betrieb dieses LKW-Abstellplatzes kein verwaltungsstrafrechtlicher Tatbestand erfüllt wird."

Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber fristgerecht eine Berufung eingebracht und wie folgt begründet:

"Der Bescheid wird in seiner Begründung, womit der Täter/Beschuldigte Mag. Alois F. wegen wiederholter sogenannter lt. Behörde Mutwillensanzeigen gegen die Betreiberin Fa X. wegen Nicht-Erfüllung der Bescheidauflagen Pkt 5,6 lt. Bescheid v. 16.3.2009, Zahl 30402/152/3222/33-2009 der BH St. Johann im Pongau wegen fehlender Gutachten über den Nachweis der "Staubfreiheit" mit einer Strafe von Euro 100,-- belegt wird, zur Gänze angefochten.Der Bescheid wird wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie überhaupt aus jedwedem sonstigen, aus dem Berufungsvorbringen ableitbaren Berufungsgrund angefochten. Gleichzeitig wird auch beantragt, die Berufungsbehörde wolle den Bescheid in jeder Hinsicht auf seine Rechtmäßigkeit prüfen.Der Berufungswerber erhebt sein gesamtes Vorbringen im Verfahren und Fortführungsantrag bei der Korruptionsstaatsanwaltschaft Wien (4 ST 214/09d — 1) auch ausdrücklich zum Vorbringen im Berufungsverfahren."Der Bescheid wird in seiner Begründung, womit der Täter/Beschuldigte Mag. Alois F. wegen wiederholter sogenannter lt. Behörde Mutwillensanzeigen gegen die Betreiberin Fa römisch zehn. wegen Nicht-Erfüllung der Bescheidauflagen Pkt 5,6 lt. Bescheid v. 16.3.2009, Zahl 30402/152/3222/33-2009 der BH St. Johann im Pongau wegen fehlender Gutachten über den Nachweis der "Staubfreiheit" mit einer Strafe von Euro 100,-- belegt wird, zur Gänze angefochten.Der Bescheid wird wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie überhaupt aus jedwedem sonstigen, aus dem Berufungsvorbringen ableitbaren Berufungsgrund angefochten. Gleichzeitig wird auch beantragt, die Berufungsbehörde wolle den Bescheid in jeder Hinsicht auf seine Rechtmäßigkeit prüfen.Der Berufungswerber erhebt sein gesamtes Vorbringen im Verfahren und Fortführungsantrag bei der Korruptionsstaatsanwaltschaft Wien (4 ST 214/09d — 1) auch ausdrücklich zum Vorbringen im Berufungsverfahren.

Beweis: Akt 4 ST 214/09 d-1 der Korruptionsstaatsanwaltschaft Wien Einleitend wird entschieden die mutwillige Inanspruchnahme der Behörde wegen wiederholter Anzeigen zurückgewiesen.

Folgender Sachverhalt steht aus den Akten unbestritten fest:

Die Betreiberin hat bis heute die im Bescheid vom 16.3.2009, Zahl 30402/152/3222/33-2009 der BH St. Johann im Pongau erteilte Auflage, dass die Erfüllung der Auflagen Pkt. 5 und 6 durch Attest( Gutachten) bei Aufnahme des Betriebes nachzuweisen sind nicht erfüllt.Wenn die Behörde nunmehr versucht, davon abzulenken, indem sie von einer zumutbaren Staubbelästigung spricht, geht das am Tatbestand, des eben kein Nachweis der Staubfreiheit durch von der Betreiberin vorzulegendes Gutachten gegeben ist und auch keine Bestätigung bzw, Bescheinung über die Herstellung des Einvernehmens entsprechend Punkt 5. vorgelegt wurde, völlig vorbei.

Die Nichterfüllung dieses Auflagenbestandteiles ist jedenfalls strafbar. (vgl.( VwGH 20.2.1997, 96/07/0105 u.v.a.)

Zu Recht konnte ich daher dieses nicht bescheidkonforme Verhalten allein schon aus diesem Grund zur Anzeige bringen, darüber hinaus betreffend meine Anzeigen jedoch auch andere Sachverhalte in denen ebenfalls der Verdacht von Verwaltungsübertretungen besteht. Ich habe trotz mehrerer auch schriftlicher Urgenzen von der Behörde keinerlei Information über den Verlauf der den Anzeigen zugrunde liegenden Verfahren bekommen und auch keine Akteneinsicht. (Siehe Schreiben v. 12.10.2009 Zahl: 30402 — 369/200-2009) Dem Berufungswerber ist bis heute nicht bekannt, in welcher Form die Anzeigen behandelt wurden.Wenn in einem sich lange hinziehenden Verfahren von Eingaben und Anzeigen die Behörde die Akteneinsicht lt. Ihrem Schreiben verweigert, ist wohl selbstverständlich, dass angezweifelt werden muss, dass die Verwaltungsstrafbehörde jemals ein Verwaltungsverfahren gegen die Betreiberin des LKW-Abstellplatzes eingeleitet hat.In sämtlichen im "Mutwillensstrafbescheid" angeführten Anzeigen sind straftatgegenständliche Tatbestände angeführt und wären lt. Bescheid v.16.3.09 zu exekutieren gewesen.Den Berufungswerber quasi als Querulanten zu bezeichnen, der aus Freude an der Behelligung die Behörde mutwillig in Anspruch nimmt, ist in keiner wie immer gearteten Weise nachvollziehbar, zumal der Anzeiger/Berufungswerber Mag. Alois F. den nicht gesetzeskonformen Zustand erledigt haben will, und die Behörde lediglich die Betreiberin des LKW-Abstellplatzes die Fa. X. Transporte aufzufordern hat, die fehlenden Gutachten lt. Bescheid v.16.3.09 beizubringen.Gerügt werden insbesondere folgende Feststellungen bzw. folgende Umstände:Zu Recht konnte ich daher dieses nicht bescheidkonforme Verhalten allein schon aus diesem Grund zur Anzeige bringen, darüber hinaus betreffend meine Anzeigen jedoch auch andere Sachverhalte in denen ebenfalls der Verdacht von Verwaltungsübertretungen besteht. Ich habe trotz mehrerer auch schriftlicher Urgenzen von der Behörde keinerlei Information über den Verlauf der den Anzeigen zugrunde liegenden Verfahren bekommen und auch keine Akteneinsicht. (Siehe Schreiben v. 12.10.2009 Zahl: 30402 — 369/200-2009) Dem Berufungswerber ist bis heute nicht bekannt, in welcher Form die Anzeigen behandelt wurden.Wenn in einem sich lange hinziehenden Verfahren von Eingaben und Anzeigen die Behörde die Akteneinsicht lt. Ihrem Schreiben verweigert, ist wohl selbstverständlich, dass angezweifelt werden muss, dass die Verwaltungsstrafbehörde jemals ein Verwaltungsverfahren gegen die Betreiberin des LKW-Abstellplatzes eingeleitet hat.In sämtlichen im "Mutwillensstrafbescheid" angeführten Anzeigen sind straftatgegenständliche Tatbestände angeführt und wären lt. Bescheid v.16.3.09 zu exekutieren gewesen.Den Berufungswerber quasi als Querulanten zu bezeichnen, der aus Freude an der Behelligung die Behörde mutwillig in Anspruch nimmt, ist in keiner wie immer gearteten Weise nachvollziehbar, zumal der Anzeiger/Berufungswerber Mag. Alois F. den nicht gesetzeskonformen Zustand erledigt haben will, und die Behörde lediglich die Betreiberin des LKW-Abstellplatzes die Fa. römisch zehn. Transporte aufzufordern hat, die fehlenden Gutachten lt. Bescheid v.16.3.09 beizubringen.Gerügt werden insbesondere folgende Feststellungen bzw. folgende Umstände:

Insofern hat der Anzeiger/Berufungswerber Zweifel über deren fachlichen rechtlichen Kenntnisse der erkennenden Behörde, dass dem Anzeiger/Berufungswerber Mag. Alois F. vorgehalten wird, im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit seiner Anzeigen die Tätigkeit der Behörde mutwillig, dass heißt aus Freude an der Behelligung der Behörde, in Anspruch nimmt.Der gesunde Hausverstand des Anzeigers/Berufungswerbers sagt Ihm, lt. gültigem Bescheid v.16.3.09 hat die erkennende Behörde unter Pkt. 6, die Auflage erteilt, dass der LKW-Abstellplatz zur Gänze "staubfrei" auszuführen ist, und aufgetragen wird die Fertigstellungsmeldung bzw Inbetriebnahme schriftlich der Gewerbebehörde unter Anschluss geforderter Atteste( Gutachten) zwecks Überprüfungen anzuzeigen. Im 1. instanzlichen Bescheid besteht die ausdrückliche Auflage, dass der LKW-Abstellplatz "staubfrei" herzustellen ist und mit der weiteren Auflage, dass dies durch Attest (Gutachten) nachzuweisen ist. Dies bedeutet und kann dies ja in einem rechtlichen Verfahren nur so sein, dass die Fa. X. Transporte die Staubfreiheit durch ein Gutachten zu beweisen hat, und reicht daher wie im vorliegenden Fall vorgelegt, nur eine einfache Erklärung (wir haben alle Auflagen erfüllt!!!) der Fa. X. Transporte selbst in keiner Weise aus, und hätte die Behörde diese Erklärung niemals als Erfüllung der Bescheidauflage akzeptieren dürfen. Da dies nicht geschehen ist, hat es die Behörde 1. Instanz es sowohl in subjektiver als auch in objektiver Weise in Kauf genommen, dass der LKW-Abstellplatz rechtswidrig in Betrieb genommen wurde. Der aufgebrachte gewalzte recycelte (nicht staubfrei verdichtete) Fräsasphalt war bereits zum Zeitpunkt desInsofern hat der Anzeiger/Berufungswerber Zweifel über deren fachlichen rechtlichen Kenntnisse der erkennenden Behörde, dass dem Anzeiger/Berufungswerber Mag. Alois F. vorgehalten wird, im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit seiner Anzeigen die Tätigkeit der Behörde mutwillig, dass heißt aus Freude an der Behelligung der Behörde, in Anspruch nimmt.Der gesunde Hausverstand des Anzeigers/Berufungswerbers sagt Ihm, lt. gültigem Bescheid v.16.3.09 hat die erkennende Behörde unter Pkt. 6, die Auflage erteilt, dass der LKW-Abstellplatz zur Gänze "staubfrei" auszuführen ist, und aufgetragen wird die Fertigstellungsmeldung bzw Inbetriebnahme schriftlich der Gewerbebehörde unter Anschluss geforderter Atteste( Gutachten) zwecks Überprüfungen anzuzeigen. Im 1. instanzlichen Bescheid besteht die ausdrückliche Auflage, dass der LKW-Abstellplatz "staubfrei" herzustellen ist und mit der weiteren Auflage, dass dies durch Attest (Gutachten) nachzuweisen ist. Dies bedeutet und kann dies ja in einem rechtlichen Verfahren nur so sein, dass die Fa. römisch zehn. Transporte die Staubfreiheit durch ein Gutachten zu beweisen hat, und reicht daher wie im vorliegenden Fall vorgelegt, nur eine einfache Erklärung (wir haben alle Auflagen erfüllt!!!) der Fa. römisch zehn. Transporte selbst in keiner Weise aus, und hätte die Behörde diese Erklärung niemals als Erfüllung der Bescheidauflage akzeptieren dürfen. Da dies nicht geschehen ist, hat es die Behörde 1. Instanz es sowohl in subjektiver als auch in objektiver Weise in Kauf genommen, dass der LKW-Abstellplatz rechtswidrig in Betrieb genommen wurde. Der aufgebrachte gewalzte recycelte (nicht staubfrei verdichtete) Fräsasphalt war bereits zum Zeitpunkt des

1. instanzlichen Verfahrens in Folge der losen unbefestigten Schotteroberfläche in keiner Weise "staubfrei", weshalb ja gerade die Behörde die Auflage der Staubfreiheit als wesentliche Auflage im Bescheid verhängt hat. Dass eben keine Staubfreiheit gegeben ist, bestätigt auch der Sachverständige im Verfahren 2. Instanz (UVS). Irrelevant für die rechtliche Beurteilung ist diesbezüglich die Feststellung, dass die Staubentwicklung zumutbar wäre.Wenn eben eine Auflage, wie im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist bzw einer solchen zuwidergehandelt wird, hat die Behörde über die erfolgten Anzeigen unverzüglich einzuschreiten, und den Betrieb einzustellen und macht sich ansonst der Begünstigung/Amtsmißbrauch schuldig. Als Beweis, dass eine lose unbefestigte Schotteroberfläche (geschottert und mit recycelten Fräsasphaltmaterial niedergewalzt und nicht gepresst und nicht staubfrei verdichtet) zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung 1. Instanz und UVS-Bescheid gegeben war, zeigt sich daran, dass auch die am 12.10.09 durchgeführten Sanierungsmaßnahmen zur Gänze keine Staubfreiheit bewirkten.

Beweis: Fotos, Materialproben vom Sanierungsversuch des aufgebrachten Fräsasphaltmaterials

Die von der Behörde, in personam des Gewerbereferenten Dr. Werner S., per se erlassenen Bescheidauflagen Pkt 5,6 mit beizustellenden Gutachten lt. Bescheid vom 16.3.09 wurde ebenfalls vom UVS zur Vollkommenheit bestätigt, " der Abstellplatz ist zur Gänze staubfrei auszuführen", da wie der SV des UVS selbst über die gegenständliche LKW-Abstellplatzoberfläche urteilt, eine unbefestigte Oberfläche bezeichnet, und diese eine staubarme Oberfläche darstellt, und nicht wie im Bescheid gefordert "staubfrei" ausgeführt ist. Ob dies für den Anzeiger zumutbar ist, wie der SV im Protokoll am 24.6.09 UVS dies darstellt, ist für die rechtliche Beurteilung irrelevant.Der Behörde, in personam des Dr. Werner S., war bei der Bescheiderlassung mit Auflagen vom 16.3.09 völlig klar, dass eine staubfreie Ausführung der Oberfläche gewährleistet sein muss, und dies von der Antragstellerin mittels Erfüllung der Bescheidauflagen durch ein Gutachten beizubringen ist, um vom Nachbarn und Anzeiger keine weitere Beschwerden zu widerfahren. Gerade deshalb hat sich die Behörde zu dieser klaren Bescheidauflage der staubfreien Ausführung mittels Beibringung eines Attestes (Gutachten) durchgerungen und erlassen.Der Anzeiger will nur den nicht rechtskonformen Zustand abgestellt wissen, die Anzeigen sind daher in keiner Weise mutwillig.Entgegen den Ausführungen im bekämpften Bescheid habe ich nicht Umstände zur Anzeige gebracht über die bereits in mehreren Instanzen abgesprochen wurde, sondern nur die Einhaltung der Auflagen eines rechtskräftigen Bescheides moniert, welche durch Nichtvorlage der Atteste( Gutachten) betrifft. Die Behörde führt systemwidrig bereites im Spruch als Begründung für die Mutwilligkeit an, dass „bereits der UVS und der VwGH festgestellt hätten, dass durch die Ausführung des Abstellplatzes mit gewalztem und gepresstem Fräsasphalt die Auflagen als erfüllt anzusehen sind. Wo steht das in den angeführten Entscheidungen, und dass keine Atteste/Gutachten beigebracht werden müssen??.

Diese Feststellungen sind schlichtweg unzutreffend und völlig aktenwidrig, weil weder der UVS noch der Verwaltungsgerichtshof nachweislich diese Feststellungen getroffen haben.Im vorliegenden Fall hat er die Berufung zurück bzw. abgewiesen, womit der Bescheid der BH St. Johann im Pongau mit sämtlichen Auflagen in Rechtskraft erwachsen ist. Es gilt also ausschließlich der Bescheid vom 16.3.2009 der BH St. Johann im Pongau samt allen Auflagen, sonst nichts.Nochmals wird wiederholt, dass die Behörde erster Instanz diese Auflage nicht zu Unrecht erteilt hat, weil sie eben auch beim Ortsaugenschein nicht von einer Staubfreiheit ausgegangen ist und diese sicherstellen wollte, seither hat sich der Zustand nicht verbessert sonder verschlechtert. Auch kein Gutachter (auch nicht der SV im UVS-Verfahren) konnte die Staubfreiheit, mit dieser losen unbefestigten Schotteroberflächenbeschaffenheit, bestätigen. Völlig irrelevant für die jetzige Beurteilung ist ob die Staubbelästigung zumutbar ist und braucht darauf nicht weiter eingegangen werden.Ich habe zu Recht immer wider die Nichterfüllung der Auflage dahingehend bekämpft, dass vor Vorlage des geforderten Gutachtens durch die Betreiber, eine Inbetriebnahme mangels Erfüllung der Auflagen nicht zulässig ist, das gleiche gilt für Auflage 5, wo auch bis heute kein Schreiben der Salzburg AG zum Beweise des Konsenses vorgelegt wurde und von der Behörde trotz Rüge offensichtlich nicht verlangt wurde. Wieso werden in einem Bescheid Auflagen erteilt, wenn sie dann nicht eingehalten werden müssen. Abgesehen davon, dass vor allem in der warmen Jahreszeit ( Sommer) bei Trockenheit eine enorme Staubbelastung bei Fahrzeugverkehr auf der Abstellfläche gegeben ist, wie jeder Laie bei Betrachtung der losen unbefestigten Schotteroberfläche auf beigeschlossenen Lichtbildern erkennen kann, stütze ich meine Anzeigen zu Recht auf die Nichterfüllung des Nachweises der Staubfreiheit durch Attest bzw. Gutachten laut Bescheid. Vor Vorliegen dieser Gutachten durch die Betreiberin, darf aber die Anlage nicht in Betrieb genommen werden.

Beweis: wie oben, beigeschlossene Lichtbilder

Wenn die Behörde schon meint, dass die nicht erforderlich sei, kann sie ja von Amts wegen oder über Antrag den Bescheid diesbezüglich abändern. Solange diese nicht der Fall ist steht mir jedenfalls das Recht auf Bescheideinhaltung seitens der Betreiberin zu.Ich übe diesbezüglich daher ein mir zustehendes Recht aus und handle nie und nimmer mutwillig. Hinzu kommt, dass mehrere der laut Bescheid angeführten Anzeigen andere Sachverhalte betreffen, die eindeutig verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden sind. Unter allen Umständen fehlt es im vorliegenden Fall jedenfalls auch am Tatbestandsmerkmal der Offenbarkeit. Das Wort "offenbar" als Tatbestandsmerkmal des § 35 AVG indiziert, dass eine Mutwilligkeit nur dann vorliegen kann, wenn für jedermann auf Grund der Aktenlage die Aussichtlosigkeit der Anzeigen von vornherein erkennbar ist (VwGH 22.3.1999 97/190022 u.v.a.) Wenn man nunmehr im vorliegenden Fall einem unbefangenen Dritten den gegenständlichen Akt und Bescheid hinsichtlich der Auflagen vorlegt, so kann kein Zweifel daran bestehen, dass ein Dritter die Nichtvorlage des Attestes bzw. Gutachtens hinsichtlich Erfüllung Punkt 5,6 der Auflage als Bescheidverstoß monieren würde. So wurde z. B. sogar bei einem em. Rechtsanwalt die Einbringung einer völlig aussichtlosen Berufung gegen einen bereits eindeutig rechtskräftigen Bescheid als nicht mutwillig angesehen und zwar mit der Begründung, dass eben nicht für jedermann diese Aussichtlosigkeit erkennbar sein musste. (vgl. UVS Niederösterreich Senat BN-99-185).Wenn die Behörde schon meint, dass die nicht erforderlich sei, kann sie ja von Amts wegen oder über Antrag den Bescheid diesbezüglich abändern. Solange diese nicht der Fall ist steht mir jedenfalls das Recht auf Bescheideinhaltung seitens der Betreiberin zu.Ich übe diesbezüglich daher ein mir zustehendes Recht aus und handle nie und nimmer mutwillig. Hinzu kommt, dass mehrere der laut Bescheid angeführten Anzeigen andere Sachverhalte betreffen, die eindeutig verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden sind. Unter allen Umständen fehlt es im vorliegenden Fall jedenfalls auch am Tatbestandsmerkmal der Offenbarkeit. Das Wort "offenbar" als Tatbestandsmerkmal des Paragraph 35, AVG indiziert, dass eine Mutwilligkeit nur dann vorliegen kann, wenn für jedermann auf Grund der Aktenlage die Aussichtlosigkeit der Anzeigen von vornherein erkennbar ist (VwGH 22.3.1999 97/190022 u.v.a.) Wenn man nunmehr im vorliegenden Fall einem unbefangenen Dritten den gegenständlichen Akt und Bescheid hinsichtlich der Auflagen vorlegt, so kann kein Zweifel daran bestehen, dass ein Dritter die Nichtvorlage des Attestes bzw. Gutachtens hinsichtlich Erfüllung Punkt 5,6 der Auflage als Bescheidverstoß monieren würde. So wurde z. B. sogar bei einem em. Rechtsanwalt die Einbringung einer völlig aussichtlosen Berufung gegen einen bereits eindeutig rechtskräftigen Bescheid als nicht mutwillig angesehen und zwar mit der Begründung, dass eben nicht für jedermann diese Aussichtlosigkeit erkennbar sein musste. vergleiche UVS Niederösterreich Senat BN-99-185).

Niemals kann daher im vorliegenden Fall bei Anlegung gleicher Maßstäbe eines Sachverhaltes in Richtung des § 35 AVG eine Mutwillensstrafe gerechtfertigt sein.Im vorliegenden Fall ist daher in keinster Weise von einem mitwilligen Vorgehen meinerseits auszugehen, sondern beanspruche ich nur mein Recht auf ein gesetzmäßiges Vorgehen, nämlich dass die Behörde ihre eigene Entscheidung nämlich vom Betreiber das Attest bzw. Gutachten vor Inbetriebnahme zu verlangen durchsetzt und ansonsten wegen Nichterfüllung eine Sperre bis zur Erfüllung verfügt.Bei Vorbereitung dieser Berufung habe ich mir die über das RIS System des Bundeskanzleramtes frei zugängliche Rechtssprechung des VwGH und fallweise UVS zum Komplex "Mutwillensstrafe" angesehen und dort festgestellt, dass vom VwGH und UVS überproportional Entscheidungen der 1. Instanzen bei Verhängung von Mutwillenstrafen wegen Rechtswidrigkeiten aufgehoben wurden. Die deutet darauf hin, dass 1. Instanzen offensichtlich oft ohne konkrete Rechtsgrundlage solche Strafen verhängen, und bin ich der Meinung, dass dies auch im vorliegenden Fall so ist. Ich werde daher gegebenenfalls auch diese Sache, falls erforderlich bis vor den VwGH bringen.Aus den angeführten Gründen wird nachstehender Berufungsantrag gestellt:die Berufungsbehörde wolle der Berufung Folge geben und den angefochtenen Bescheid Zahl: 30402-369/16-2010 der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 27.1.2010 aufheben;"Niemals kann daher im vorliegenden Fall bei Anlegung gleicher Maßstäbe eines Sachverhaltes in Richtung des Paragraph 35, AVG eine Mutwillensstrafe gerechtfertigt sein.Im vorliegenden Fall ist daher in keinster Weise von einem mitwilligen Vorgehen meinerseits auszugehen, sondern beanspruche ich nur mein Recht auf ein gesetzmäßiges Vorgehen, nämlich dass die Behörde ihre eigene Entscheidung nämlich vom Betreiber das Attest bzw. Gutachten vor Inbetriebnahme zu verlangen durchsetzt und ansonsten wegen Nichterfüllung eine Sperre bis zur Erfüllung verfügt.Bei Vorbereitung dieser Berufung habe ich mir die über das RIS System des Bundeskanzleramtes frei zugängliche Rechtssprechung des VwGH und fallweise UVS zum Komplex "Mutwillensstrafe" angesehen und dort festgestellt, dass vom VwGH und UVS überproportional Entscheidungen der 1. Instanzen bei Verhängung von Mutwillenstrafen wegen Rechtswidrigkeiten aufgehoben wurden. Die deutet darauf hin, dass 1. Instanzen offensichtlich oft ohne konkrete Rechtsgrundlage solche Strafen verhängen, und bin ich der Meinung, dass dies auch im vorliegenden Fall so ist. Ich werde daher gegebenenfalls auch diese Sache, falls erforderlich bis vor den VwGH bringen.Aus den angeführten Gründen wird nachstehender Berufungsantrag gestellt:die Berufungsbehörde wolle der Berufung Folge geben und den angefochtenen Bescheid Zahl: 30402-369/16-2010 der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 27.1.2010 aufheben;"

Der Unabhängige Verwaltungssenat Salzburg stellt hiezu gemäß § 67a vorletzter Satz AVG iVm § 51 VStG durch ein Einzelmitglied fest:Der Unabhängige Verwaltungssenat Salzburg stellt hiezu gemäß Paragraph 67 a, vorletzter Satz AVG in Verbindung mit Paragraph 51, VStG durch ein Einzelmitglied fest:

Bei der vorliegenden Mutwillensstrafe handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid im Zusammenhang mit diversen Eingaben des Berufungswerbers an die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. (Strafanzeigen gegen den Inhaber der gewerblichen Betriebsanlage auf Grundstück 304/7 KG B.). Für die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren ist gemäß § 51 VStG die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Es liegt somit auch für die Entscheidung über die Berufung gegen den vorliegenden verfahrensrechtlichen Bescheid gemäß § 35 AVG die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vor.Bei der vorliegenden Mutwillensstrafe handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid im Zusammenhang mit diversen Eingaben des Berufungswerbers an die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. (Strafanzeigen gegen den Inhaber der gewerblichen Betriebsanlage auf Grundstück 304/7 KG B.). Für die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren ist gemäß Paragraph 51, VStG die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Es liegt somit auch für die Entscheidung über die Berufung gegen den vorliegenden verfahrensrechtlichen Bescheid gemäß Paragraph 35, AVG die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vor.

Nach der vorliegenden Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Berufungswerber ist Bewohner des Objektes B. 128 in F., welches auf Grundstück 198/4 KG B. situiert ist. Dieses Grundstück grenzt - nur durch die Gemeindestraße getrennt - an das Betriebsgrundstück der X. GesmbH & Co KG, Grundstück 304/7 KG B., an.Der Berufungswerber ist Bewohner des Objektes B. 128 in F., welches auf Grundstück 198/4 KG B. situiert ist. Dieses Grundstück grenzt - nur durch die Gemeindestraße getrennt - an das Betriebsgrundstück der römisch zehn. GesmbH & Co KG, Grundstück 304/7 KG B., an.

Mit Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 16.3.2009, Zahl 30402- 152/3222/33-2009, hat die Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.Pg. über Ansuchen der X. GesmbH & Co KG, Internationale Transporte, F., B. 150, in Spruchteil I. gemäß § 77 GewO iVm § 93 Abs 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung von LKW-Abstellplätzen für 6 LKW-Züge auf GP 304/7, KG B., nach Maßgabe näher angeführter Einreichpläne und Unterlagen unter Vorschreibung von insgesamt sieben Auflagen erteilt. Der Abstellplatz ist nach dem zu Grunde liegenden Einreichprojekt mit gewalzten und gepressten Fräsasphalt ausgeführt. Die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. hat dazu zusätzlich in Auflagenpunkt 6. des Genehmigungsbescheides vorgeschrieben: "Der Abstellplatz ist zur Gänze staubfrei auszuführen.".Mit Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 16.3.2009, Zahl 30402- 152/3222/33-2009, hat die Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.Pg. über Ansuchen der römisch zehn. GesmbH & Co KG, Internationale Transporte, F., B. 150, in Spruchteil römisch eins. gemäß Paragraph 77, GewO in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz 2, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung von LKW-Abstellplätzen für 6 LKW-Züge auf Gesetzgebungsperiode 304/7, KG B., nach Maßgabe näher angeführter Einreichpläne und Unterlagen unter Vorschreibung von insgesamt sieben Auflagen erteilt. Der Abstellplatz ist nach dem zu Grunde liegenden Einreichprojekt mit gewalzten und gepressten Fräsasphalt ausgeführt. Die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. hat dazu zusätzlich in Auflagenpunkt 6. des Genehmigungsbescheides vorgeschrieben: "Der Abstellplatz ist zur Gänze staubfrei auszuführen.".

Die im Verfahren erhobenen Nachbareinwendungen des Berufungswerbers, seiner Ehegattin Annemarie F. und seiner Tochter Larissa F. hat die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. in Spruchteil II. als unbegründet zurückgewiesen.Die im Verfahren erhobenen Nachbareinwendungen des Berufungswerbers, seiner Ehegattin Annemarie F. und seiner Tochter Larissa F. hat die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. in Spruchteil römisch zwei. als unbegründet zurückgewiesen.

Die Konsenswerberin Josef X. GesmbH & Co KG, Internationale Transporte hat den Betriebsanlagengenehmigungsbescheid nicht bekämpft, während der Berufungswerber auch namens seiner Ehegattin und seiner Tochter dagegen eine Berufung erhoben hat. Der Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg (UVS) hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 24.6.2009 (unter Heranziehung von Amtssachverständigen) mit Berufungserkenntnis vom 24.7.2009, Zahl UVS-35/10163/18-2009, die Nachbarberufungen teils als unbegründet abgewiesen, teils als unzulässig zurückgewiesen. Er kam dabei auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens (insbesondere der Ausführungen des zusätzlich herangezogenen chemisch- und umwelttechnischen Amtssachverständigen) im Hinblick auf die Staubbelastung der Nachbarn zu dem Ergebnis, dass bei konsensgemäßer Nutzung der LKW-Abstellfläche nur eine geringe Zusatzbelastung an Feinstaub, die sich unter der Irrelevanzgrenze bewegt, zu erwarten ist. Der UVS hat in Würdigung des eingeholten Sachverständigenbeweises, dem die Nachbarn auf fachlich gleichwertiger Ebene nicht entgegen getreten sind, eine unzumutbare Belästigung durch Staub und Geruch ausgehend von der beantragten Betriebsanlage ausgeschlossen. Das UVS-Berufungserkenntnis wurde dem Berufungswerber am 28.7.2009 zugestellt.Die Konsenswerberin Josef römisch zehn. GesmbH & Co KG, Internationale Transporte hat den Betriebsanlagengenehmigungsbescheid nicht bekämpft, während der Berufungswerber auch namens seiner Ehegattin und seiner Tochter dagegen eine Berufung erhoben hat. Der Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg (UVS) hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 24.6.2009 (unter Heranziehung von Amtssachverständigen) mit Berufungserkenntnis vom 24.7.2009, Zahl UVS-35/10163/18-2009, die Nachbarberufungen teils als unbegründet abgewiesen, teils als unzulässig zurückgewiesen. Er kam dabei auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens (insbesondere der Ausführungen des zusätzlich herangezogenen chemisch- und umwelttechnischen Amtssachverständigen) im Hinblick auf die Staubbelastung der Nachbarn zu dem Ergebnis, dass bei konsensgemäßer Nutzung der LKW-Abstellfläche nur eine geringe Zusatzbelastung an Feinstaub, die sich unter der Irrelevanzgrenze bewegt, zu erwarten ist. Der UVS hat in Würdigung des eingeholten Sachverständigenbeweises, dem die Nachbarn auf fachlich gleichwertiger Ebene nicht entgegen getreten sind, eine unzumutbare Belästigung durch Staub und Geruch ausgehend von der beantragten Betriebsanlage ausgeschlossen. Das UVS-Berufungserkenntnis wurde dem Berufungswerber am 28.7.2009 zugestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Beschluss vom 6.10.2009, Zl. 2009/04/0257-3, die Behandlung der vom Berufungswerber, seiner Ehegattin und seiner Tochter eingebrachten Beschwerde gegen den UVS-Bescheid mit der Begründung abgelehnt, dass der UVS im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist.

Mit Eingaben an die Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.Pg. vom 10.8.2009, 13.8.2009, 18.8.2009, 24.8.2009, 7.9.2009, 21.9.2009, 27.9.2009, 28.9.2009, 5.10.2009, 31.10.2009 und 15.11.2009 richtete der Berufungswerber jeweils auch namens seiner Ehegattin und seiner Tochter Sachverhaltsdarstellungen bzw. Strafanzeigen an die Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.Pg. gegen die X. GesmbH & Co KG und stellte auch Anträge auf einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen gemäß § 360 GewO, worin er die sofortige Schließung bzw. Einstellung des Fahrbetriebes betreffend die betriebliche Abstellfläche auf GN 304/7 KG B. beantragt. Er begründete diese Anzeigen bzw. Sachverhaltsdarstellungen jeweils damit, dass an von ihm näher angeführten Zeiten jeweils LKWs, Sattelzüge und auch PKW auf dem Abstellplatz zugefahren und abgestellt worden seien, obwohl die seiner Ansicht nach wesentliche Auflage des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides zu Punkt 6., dass der LKW-Abstellplatz zur Gänze staubfrei auszuführen sei, nicht erfüllt sei. Er verlange die sofortige Schließung der Betriebsanlage bis zur nachweislichen Staubfreimachung.Mit Eingaben an die Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.Pg. vom 10.8.2009, 13.8.2009, 18.8.2009, 24.8.2009, 7.9.2009, 21.9.2009, 27.9.2009, 28.9.2009, 5.10.2009, 31.10.2009 und 15.11.2009 richtete der Berufungswerber jeweils auch namens seiner Ehegattin und seiner Tochter Sachverhaltsdarstellungen bzw. Strafanzeigen an die Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.Pg. gegen die römisch zehn. GesmbH & Co KG und stellte auch Anträge auf einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 360, GewO, worin er die sofortige Schließung bzw. Einstellung des Fahrbetriebes betreffend die betriebliche Abstellfläche auf GN 304/7 KG B. beantragt. Er begründete diese Anzeigen bzw. Sachverhaltsdarstellungen jeweils damit, dass an von ihm näher angeführten Zeiten jeweils LKWs, Sattelzüge und auch PKW auf dem Abstellplatz zugefahren und abgestellt worden seien, obwohl die seiner Ansicht nach wesentliche Auflage des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides zu Punkt 6., dass der LKW-Abstellplatz zur Gänze staubfrei auszuführen sei, nicht erfüllt sei. Er verlange die sofortige Schließung der Betriebsanlage bis zur nachweislichen Staubfreimachung.

Mit Schreiben vom 20.11.2009 teilte die Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.Pg. dem Berufungswerber unter Androhung einer Mutwillensstrafe Folgendes mit:

"Sie haben seit August 2009 der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau mehrfach Strafanzeigen wegen angeblicher Nichteinhaltung einer Auflage, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 16.3.2009, Zahl 30402-152/3222/33-2009 (Genehmigung eines LKW Abstellplatzes in F., KG B., GP 304/7) vorgeschrieben wurde, übermittelt. Konkret zeigen Sie an, dass dieser Abstellplatz – obwohl in der angeführten Auflage gefordert – noch immer nicht staubfrei ausgeführt sei."Sie haben seit August 2009 der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau mehrfach Strafanzeigen wegen angeblicher Nichteinhaltung einer Auflage, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 16.3.2009, Zahl 30402-152/3222/33-2009 (Genehmigung eines LKW Abstellplatzes in F., KG B., Gesetzgebungsperiode 304/7) vorgeschrieben wurde, übermittelt. Konkret zeigen Sie an, dass dieser Abstellplatz – obwohl in der angeführten Auflage gefordert – noch immer nicht staubfrei ausgeführt sei.

Dazu wird seitens der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau festgestellt, dass bereits in allen Instanzen festgestellt wurde, dass durch die Ausführung dieses Abstellplatzes mit gewalztem und gepresstem Fräsasphalt die oben angeführte Auflage als erfüllt anzusehen ist. In Ihren Anzeigen machen Sie nicht geltend bzw. weisen nicht nach, dass sich die Ausführung der Oberfläche des Abstellplatzes gegenüber der Beurteilung im Berufungsverfahren wesentlich geändert hat und somit entbehren diese Anzeigen jeglicher Rechtfertigung, da kein verwaltungsstrafrechtlicher Tatbestand vorliegt.

Sollten Sie trotzdem in Zukunft weiterhin die Tätigkeit der Behörde durch die Übermittlung von Strafanzeigen mit gleichlautendem Inhalt in Anspruch nehmen, sehen wir uns gezwungen, eine Mutwillensstrafe gegen Sie zu verhängen."

Der Berufungswerber antwortete auf die Androhung der Mutwillenstrafe mit Schreiben vom 25.11.2009 wie folgt:

"….. in obigen Gewerbeverfahren und -strafverfahren gegen die Fa. X. GesmbH&CoKG wird folgendes Vorbringen erstattet:"….. in obigen Gewerbeverfahren und -strafverfahren gegen die Fa. römisch zehn. GesmbH&CoKG wird folgendes Vorbringen erstattet:

Der Beschuldigte fühlt sich seitens der Behörde massivst bedroht, und sollte lt § 35 AVG mit der Androhung einer Mutwillensstrafe eingeschüchtert und mundtot gemacht werden1 was aber nicht dazu führen kann, dass ein Staatsbürger sein Recht auf Sachverhaltsdarstellung nicht mehr ausüben kann. Darüber hinaus ist im vorliegenden Fall die Rechtsansicht des Beschuldigten, dass der Anzeiger die Staubbelästigung zu beweisen hätte unrichtig, durch Gutachten zu beweisen hätte, sondern im Gegenteil die Behörde verpflichtet den Beweis durch die Einschreiterin erbringen zu lassen (Attest lt. Auflage im Bescheid vom 16.3.09 zu Punkt 5 und 6), und bis zu dessen Vorlagen den LKW—Abstellplatz zu sperren und die angezeigten Vergehen (Anzeigen) strafrechtlich zu verfolgen.Der Beschuldigte fühlt sich seitens der Behörde massivst bedroht, und sollte lt Paragraph 35, AVG mit der Androhung einer Mutwillensstrafe eingeschüchtert und mundtot gemacht werden1 was aber nicht dazu führen kann, dass ein Staatsbürger sein Recht auf Sachverhaltsdarstellung nicht mehr ausüben kann. Darüber hinaus ist im vorliegenden Fall die Rechtsansicht des Beschuldigten, dass der Anzeiger die Staubbelästigung zu beweisen hätte unrichtig, durch Gutachten zu beweisen hätte, sondern im Gegenteil die Behörde verpflichtet den Beweis durch die Einschreiterin erbringen zu lassen (Attest lt. Auflage im Bescheid vom 16.3.09 zu Punkt 5 und 6), und bis zu dessen Vorlagen den LKW—Abstellplatz zu sperren und die angezeigten Vergehen (Anzeigen) strafrechtlich zu verfolgen.

Zudem verweise ich nochmals auf mein Schreiben vorn 11.5.2009 zu Zahl: 30402-369/84-200.

Weiters verweise ich auf die abgegebenen Sachverhaltsdarstellungen an die Gewerbebehörde vom 10.8.09, 13.8.09,18.8.09, 24.8.09, 7.9.09 und 14.10.09 (Beweise einer nicht staubfreien Ausführung — behördliche Aufnahme). Inwieweit diese Anzeigen von der Gewerbebehörde an die Strafbehörde weitergeleitet wurden, entzieht sich meiner Kenntnis und strafrechtlich behandelt und geahndet wurden. Siehe Ihr Schreiben vorn 12.10.09 zu Zahl: 30402-369/200- 2009. Auch dies wird In einem eigenen Ermittlungsverfahren zur Überprüfung weitergeleitet.

Weiters verweise ich auf die abgegebenen Sachverhaltsdarstellungen und Eingaben an die Gewerbebehörde und Strafbehörde vorn 21.9.09, 27.9.09, 28.9.09, 5.10.09, 12.10.09, 31.10.09, 9.11.09, 15.11.09 und 23.11.09, die Ihnen auch zugegangen sind, sowie der Gewerbebehörde. Auch dürfte meiner Eingabe vorn 12.10.09 keine Bedeutung (Beweise der Sanierungsversuche. der geschotterten Fräsasphaltfläche des LKW-Abstellplatzes) beigemessen worden sein, ansonsten käme man nicht zu einer Feststellung der sogenannten „staubfreien“ Oberflächenbeschaffenheit.

Im übrigen verweise ich auf die der Staatsanwaltschaft übermittelten Beweise über die Oberflächenbeschaffenheit des nicht rechtswirksamen Genehmigungsbescheides vom 16.3.09 mangels Nichterfüllung der Bescheidauflagen Lt. Pkt 5 und 6 unter Beibringung mit Attest."

In weiterer Folge brachte der Berufungswerber im Zeitraum zwischen 26.11.2009 bis 25.1.2010 die im Spruch des angefochtenen Bescheides näher angeführten Eingaben an die Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.Pg. ein. Dabei handelt es sich wiederum jeweils um Strafanzeigen/ Sachverhaltsdarstellungen, worin er näher angeführte LKWs und Auflieger, welche zu von ihm näher angeführten Zeiten auf der gegenständlichen Betriebsanlage abgestellt waren, zur Anzeige bringt und ein entsprechendes Einschreiten der Behörde und Setzen von Zwangsmaßnahmen begehrt. Die Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.Pg. hat daraufhin mit dem eingangs zitierten Bescheid vom 27.1.2010 über den Berufungswerber die angefochtene Mutwillensstrafe in Höhe von € 100 verhängt. Gemäß § 35 AVG kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis € 726 verhängen.In weiterer Folge brachte der Berufungswerber im Zeitraum zwischen 26.11.2009 bis 25.1.2010 die im Spruch des angefochtenen Bescheides näher angeführten Eingaben an die Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.Pg. ein. Dabei handelt es sich wiederum jeweils um Strafanzeigen/ Sachverhaltsdarstellungen, worin er näher angeführte LKWs und Auflieger, welche zu von ihm näher angeführten Zeiten auf der gegenständlichen Betriebsanlage abgestellt waren, zur Anzeige bringt und ein entsprechendes Einschreiten der Behörde und Setzen von Zwangsmaßnahmen begehrt. Die Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.Pg. hat daraufhin mit dem eingangs zitierten Bescheid vom 27.1.2010 über den Berufungswerber die angefochtene Mutwillensstrafe in Höhe von € 100 verhängt. Gemäß Paragraph 35, AVG kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis € 726 verhängen.

Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur nimmt jemand mutwillig die Behörde in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt (z.B. VwGH 27.5.1999, 97/02/0345). Es muss dabei nicht nur die Absicht die Behörde zu behelligen und das Bewusstsein der Zwecklosigkeit bei der Eingabe gegeben sein, sondern es muss auch die Aussichtslosigkeit des Handelns offenbar, also für jedermann, das heißt für jede auch nur einigermaßen mit der Sache vertraute Person erkennbar gewesen sein (z.B. VwGH 18.4.1997, 95/19/1706 u. a.).

Im vorliegenden Sachverhalt ergibt sich aus den rechtskräftigen Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.Pg. vom 16.3.2009 und des UVS Salzburg vom 24.7.2009, dass der vorliegende LKW-Abstellplatz (die vom Berufungswerber monierte Oberflächenbeschaffenheit mit Fräsasphalt war Projektsbestandteil) bei konsensgemäßem Betrieb zu keinen unzumutbaren Belästigungen der nächstgelegenen Nachbarn (und somit auch des Berufungswerbers) durch Staub, also zu keiner Beeinträchtigung subjektiver Nachbarrechte, führt. Das diesbezügliche Einwendungsvorbringen des Berufungswerbers wurde rechtskräftig abgewiesen. Die vom Berufungswerber monierte Auflage

6. des erstinstanzlichen Genehmigungsbescheides wäre nach dem Ergebnis des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens daher entbehrlich gewesen, sie wurde von der Konsenswerberin aber nicht bekämpft. Das Vorbringen des Berufungswerbers, im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid sei der Konsenswerberin aufgetragen worden, die in Auflage 6. geforderte "staubfreie Ausführung" durch ein "Attest (Gutachten) nachzuweisen", ist überdies aktenwidrig.

Unbeschadet des sich für jedermann (im Sinne der o.a. VwGH-Jud.) bereits aus der rechtskräftigen Betriebsanlagengenehmigung ergebenden Zulässigkeit der beantragten Nutzung des LKW-Abstellplatzes, wurde der Berufungswerber durch die Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.Pg. mit Schreiben vom 20.11.2009 (Androhung der Mutwillensstrafe) noch einmal ausdrücklich auf die Zulässigkeit des Betreibens des LKW-Abstellplatzes im beantragten Ausmaß und auf die Mutwilligkeit gleichartiger Eingaben hingewiesen.

In dem der Berufungswerber trotzdem – da er sich offenbar nicht mit der rechtskräftigen Betriebsanlagengenehmigung abfinden konnte – seine Eingaben an die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. fortsetzte und darin jegliche Abstellung von LKWs bzw. Sattelaufliegern auf der genehmigten Betriebsanlage (teilweise sogar auf schneebedecktem Platz, wo eine Staubentwicklung überhaupt ausgeschlossen erscheint – siehe seine der Berufung beigelegten Beweisfotos) anzeigte und jeweils die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens sowie die Setzung von Zwangsmaßnahmen begehrte, erachtet die Berufungsbehörde es als nicht rechtswidrig, wenn die Erstbehörde darin ein mutwilliges Vorgehen des Berufungswerbers im Sinne des § 35 erster Fall AVG gesehen hat. Die Verhängung einer Mutwillenstrafe in Höhe von € 100 - somit noch im untersten Bereich des vorgesehenen Rahmens - erscheint in diesem Zusammenhang nicht unangemessen und angebracht, um den Berufungswerber vor weiterer gleichartiger Behelligung der Erstbehörde abzuhalten.In dem der Berufungswerber trotzdem – da er sich offenbar nicht mit der rechtskräftigen Betriebsanlagengenehmigung abfinden konnte – seine Eingaben an die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. fortsetzte und darin jegliche Abstellung von LKWs bzw. Sattelaufliegern auf der genehmigten Betriebsanlage (teilweise sogar auf schneebedecktem Platz, wo eine Staubentwicklung überhaupt ausgeschlossen erscheint – siehe seine der Berufung beigelegten Beweisfotos) anzeigte und jeweils die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens sowie die Setzung von Zwangsmaßnahmen begehrte, erachtet die Berufungsbehörde es als nicht rechtswidrig, wenn die Erstbehörde darin ein mutwilliges Vorgehen des Berufungswerbers im Sinne des Paragraph 35, erster Fall AVG gesehen hat. Die Verhängung einer Mutwillenstrafe in Höhe von € 100 - somit noch im untersten Bereich des vorgesehenen Rahmens - erscheint in diesem Zusammenhang nicht unangemessen und angebracht, um den Berufungswerber vor weiterer gleichartiger Behelligung der Erstbehörde abzuhalten.

Die Berufung ist daher abzuweisen.

Schlagworte

Mutwillensstrafe, mutwillige Beanspruchnahme einer Behörde

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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