RS Uvs 2010/3/17 1-214/10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.2010
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VwGH 22.01.1999, Zl 98/19/0293

Rechtssatz

Die zu eigenen Handen zuzustellende Ladung wurde dem rechtsfreundlich vertretenen Berufungswerber entgegen § 9 Abs 3 des Zustellgesetzes persönlich und nicht zu eigenen Handen seines Zustellungsbevollmächtigten zugestellt. Diesem hat die Erstbehörde lediglich eine Abschrift des Ladungsbescheides „nachrichtlich“ zur Kenntnis gebracht. Damit ist zwar von einer Heilung des hier vorliegenden Zustellmangels auszugehen, zumal nach § 7 des Zustellgesetzes im Fall, dass im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen sind, die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt wird, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Allerdings ist in einem solchen Fall nur von einer so genannten „einfachen Ladung“ auszugehen und nicht davon, dass die gegenständliche Ladung zu eigenen Handen zugestellt wurde. Einer einfachen Ladung kommt jedoch kein Bescheidcharakter zu, woran auch die Überschrift „Ladungsbescheid“ nichts zu ändern vermag. Bei einer solchen Ladung handelt es sich lediglich um eine Verfahrensanordnung. Nach § 63 Abs 2 AVG ist gegen Verfahrensanordnungen eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid angefochten zu werden.Die zu eigenen Handen zuzustellende Ladung wurde dem rechtsfreundlich vertretenen Berufungswerber entgegen Paragraph 9, Absatz 3, des Zustellgesetzes persönlich und nicht zu eigenen Handen seines Zustellungsbevollmächtigten zugestellt. Diesem hat die Erstbehörde lediglich eine Abschrift des Ladungsbescheides „nachrichtlich“ zur Kenntnis gebracht. Damit ist zwar von einer Heilung des hier vorliegenden Zustellmangels auszugehen, zumal nach Paragraph 7, des Zustellgesetzes im Fall, dass im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen sind, die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt wird, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Allerdings ist in einem solchen Fall nur von einer so genannten „einfachen Ladung“ auszugehen und nicht davon, dass die gegenständliche Ladung zu eigenen Handen zugestellt wurde. Einer einfachen Ladung kommt jedoch kein Bescheidcharakter zu, woran auch die Überschrift „Ladungsbescheid“ nichts zu ändern vermag. Bei einer solchen Ladung handelt es sich lediglich um eine Verfahrensanordnung. Nach Paragraph 63, Absatz 2, AVG ist gegen Verfahrensanordnungen eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid angefochten zu werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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