RS Vwgh 2004/9/7 2002/05/0044

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2004
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO Krnt 1996 §13 Abs1;
BauO Krnt 1996 §6 lita;
BauRallg;
B-VG Art139;
GdPlanungsG Krnt 1982 §2 Abs6;
GdPlanungsG Krnt 1995 §1;
GdPlanungsG Krnt 1995 WV/Kdm Anl2 Art3 Abs2;
GdPlanungsG Krnt 1995 WV/Kdm Anl2 Art3 Abs6;
GdPlanungsG Krnt 1995 WV/Kdm Anl2 Art3 Abs7;
GdPlanungsGNov Krnt 1994;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Flächenwidmungsplan ist eine Durchführungsverordnung des Gemeindeplanungsgesetzes (vgl. Hauer/Pallitsch, Kärntner Baurecht, 4. Auflage, Anmerkung 3 zu § 1 Gemeindeplanungsgesetz, Seite 507). Auf Grund der Anordnung in den hier maßgeblichen Übergangsbestimmungen der Novelle zum Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1982, LGBl. Nr. 105/1994, ist von einer Weitergeltung der im bestehenden Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Stadtgemeinde für das zu bebauende Grundstück festgelegten Widmung auszugehen. Die Übergangsbestimmung des Artikels III der Anlage II der Wiederverlautbarung LGBl. Nr. 23/1995 hat im Abs. 2 zwar eine Frist für die Anpassung der Festlegungen in bestehenden Flächenwidmungsplänen an die durch dieses Gesetz geänderte Rechtslage festgelegt. Diese Frist gilt jedoch unter den in Abs. 6 dieser Übergangsbestimmung genannten Voraussetzungen nicht für die Festlegung von Gebieten, die in bestehenden Flächenwidmungsplänen als "gemischte Baugebiete" ausgewiesen sind. Weiters gilt diese Frist nicht für die Ausweisung eines spezifischen Verwendungszweckes für eine als Bauland festgelegte Grundfläche in bestehenden Flächenwidmungsplänen, wenn die im Abs. 7 dieser Gesetzesstelle aufgezählten Voraussetzungen zutreffen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002050044.X01

Im RIS seit

12.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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