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VerwaltungsstrafverfahrenRechtssatz
Der Vorhalt, auf dem Podest eines Denkmalbrunnens sitzend aus einer 0,5 Liter-Dose Bier getrunken zu haben, ist zu wenig konkret, um eine anstandsverletzende Benützung einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 2 Abs 2 Z 3 StLSG erkennen zu lassen. Das alleinige Sitzen und Biertrinken ohne besondere anstößige, im Vorhalt näher zu umschreibende Verhaltensweisen, wie beispielsweise Lümmeln, Anpöbeln sowie Tragen einer nicht "konformen" Kleidung, stellt somit auch bei dieser öffentlichen Einrichtung keine ausreichende Konkretisierung einer Anstandsverletzung dar.Der Vorhalt, auf dem Podest eines Denkmalbrunnens sitzend aus einer 0,5 Liter-Dose Bier getrunken zu haben, ist zu wenig konkret, um eine anstandsverletzende Benützung einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, StLSG erkennen zu lassen. Das alleinige Sitzen und Biertrinken ohne besondere anstößige, im Vorhalt näher zu umschreibende Verhaltensweisen, wie beispielsweise Lümmeln, Anpöbeln sowie Tragen einer nicht "konformen" Kleidung, stellt somit auch bei dieser öffentlichen Einrichtung keine ausreichende Konkretisierung einer Anstandsverletzung dar.
Schlagworte
Anstandsverletzung; sitzen; Bier trinken; öffentliche Einrichtung; Denkmal; Brunnen; KonkretisierungZuletzt aktualisiert am
08.07.2010