RS Uvs 2010/3/25 30.9-18/2010

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Veröffentlicht am 25.03.2010
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Verwaltungsstrafverfahren

Rechtssatz

Der Vorhalt, auf dem Podest eines Denkmalbrunnens sitzend aus einer 0,5 Liter-Dose Bier getrunken zu haben, ist zu wenig konkret, um eine anstandsverletzende Benützung einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 2 Abs 2 Z 3 StLSG erkennen zu lassen. Das alleinige Sitzen und Biertrinken ohne besondere anstößige, im Vorhalt näher zu umschreibende Verhaltensweisen, wie beispielsweise Lümmeln, Anpöbeln sowie Tragen einer nicht "konformen" Kleidung, stellt somit auch bei dieser öffentlichen Einrichtung keine ausreichende Konkretisierung einer Anstandsverletzung dar.Der Vorhalt, auf dem Podest eines Denkmalbrunnens sitzend aus einer 0,5 Liter-Dose Bier getrunken zu haben, ist zu wenig konkret, um eine anstandsverletzende Benützung einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, StLSG erkennen zu lassen. Das alleinige Sitzen und Biertrinken ohne besondere anstößige, im Vorhalt näher zu umschreibende Verhaltensweisen, wie beispielsweise Lümmeln, Anpöbeln sowie Tragen einer nicht "konformen" Kleidung, stellt somit auch bei dieser öffentlichen Einrichtung keine ausreichende Konkretisierung einer Anstandsverletzung dar.

Schlagworte

Anstandsverletzung; sitzen; Bier trinken; öffentliche Einrichtung; Denkmal; Brunnen; Konkretisierung

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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