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VerwaltungsstrafverfahrenSpruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Christian Erkinger über die Berufung des Herrn T W, vertreten durch K & B, Rechtsanwälte GmbH in G, F, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 12.01.2010, Zl. 2/S-38.871/07, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG eingestellt.Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Christian Erkinger über die Berufung des Herrn T W, vertreten durch K & B, Rechtsanwälte GmbH in G, F, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 12.01.2010, Zl. 2/S-38.871/07, wie folgt entschieden: Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG eingestellt.
Text
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.01.2010, Zl. 2/S-38.871/07, wurde dem Berufungswerber angelastet, er habe am 11.09.2007 um 12.12 Uhr in G, Westseite des Denkmalbrunnens gegenüber Nr. 4, durch das unten beschriebene Verhalten den öffentlichen Anstand verletzt. Er habe dadurch ein Verhalten gesetzt, welches nicht im Einklang mit den allgemein anerkannten Grundsätzen der Schicklichkeit stehe und einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstelle, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten habe. Er habe öffentliche Einrichtungen, wie insbesondere Denkmäler und Brunnen in anstößiger Weise genützt, da er auf dem Podest sitzend aus einer 0,5 Liter-Dose Bier getrunken habe. Wegen dieser Übertretung des § 2 Abs 2 Z 3 StLSG wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von € 70,00 (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Das durch den ausgewiesenen Vertreter erhobene Berufungsvorbringen lässt sich dahin zusammenfassen, dass der Ort der behaupteten Verwaltungsübertretung nicht entsprechend definiert sei. Davon abgesehen bestünden auch Zweifel, ob in der Begründung des Straferkenntnisses tatsächlich die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens betreffend den Beschuldigten dargestellt seien, zumal im dritten Absatz der Begründung von einem Beschuldigten namens Ta Wn die Rede sei. Der Beschuldigte habe schon gegenüber der ersten Instanz dargelegt, dass er am 11.09.2007 am Podest des Denkmals von Erzherzog Johann am Grazer Hauptplatz gesessen und Bier aus einer Aludose getrunken habe. In diesem Verhalten könne keine Verletzung des öffentlichen Anstandes erblickt werden. Hinsichtlich seiner Bekleidung sei lediglich von nicht konformer Kleidung ausgegangen worden. Es werde ausdrücklich auf den im Verfassungsrang stehenden Art. 8 EMRK verwiesen. Zum Zeitpunkt der dem Beschuldigten zur Last gelegten Übertretung habe auch das Alkoholverbot am Grazer Hauptplatz noch nicht bestanden. Ein sonstiges, den Grundsätzen der Schicklichkeit zuwiderlaufendes Verhalten werde dem Beschuldigten nicht zur Last gelegt. Sollte die Behörde die dargelegte Rechtsansicht zum Nichtvorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale nicht teilen, wäre zumindest eine Herabsetzung der ausgesprochenen Strafe unter Hinweis auf § 19 Abs 1 VStG angebracht in eventu § 21 VStG anzuwenden. Es werde somit beantragt, das bekämpfte Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen. Zumal schon aufgrund der Aktenlage ersichtlich war, dass der in Berufung gezogene Bescheid zu beheben ist, konnte im Sinne des § 51e Abs 2 VStG von der Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen werden. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht war zunächst aus den Darlegungen des erstinstanzlichen Verfahrensaktes zu entnehmen, dass in sämtlichen Verfolgungsschritten der belangten Behörde die Tatörtlichkeit mit G, Westseite des Denkmalbrunnens gegenüber Nr. 4 angeführt wurde. In der Anzeige wird hinsichtlich der Bekleidung des Berufungswerbers noch von einem verdreckten bzw. verschlissenen und zum Teil zerrissenen Gewand gesprochen, in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nur mehr darauf Bezug genommen, dass die Bekleidung sicherlich nicht als konform beschrieben werden könne. Über Anfrage der erkennenden Behörde teilte der Magistrat Graz - Kulturamt mit, dass die nach dortigem Befinden sehr allgemeine Adresse G, Westseite des Denkmalbrunnens (!) gegenüber Nr. 4 durch Details weder erhellt noch präzisiert werden könnte. So würden auch gerade Brunnendenkmäler, ob nun aufgrund ihrer historischen Substanz oder aus künstlerischen Qualitätsgründen in einem höchsten Maß im öffentlichen Raum dominieren, es würden weder im Verzeichnis des Kulturamtes der Stadt Graz noch in jenem des Bundesdenkmalamtes Hausnummern als zusätzliche Präzisierung von Adressen angegeben werden. Über Recherchen des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark konnte tatsächlich auch ermittelt werden, dass es in G eine Vielzahl von diversen Brunnen, beispielsweise in der Grazer Innenstadt, am Schlossbergplatz, am Schlossberg selbst aber auch im Stadtpark gibt. Diese sind zum Teil auch mit Podesten unterschiedlichster Art ausgeführt. Die erkennende Behörde hat zur vorliegenden Sachverhaltslage in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was das erstgenannte Erfordernis anlangt, sind entsprechende, das heißt, in Beziehung zur vorgeworfenen Straftat stehende wörtliche Ausführungen erforderlich. Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG wird somit dann Rechnung getragen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens noch mal zur Verantwortung gezogen zu werden (Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 03.10.1985, Slg. NF 11894/A). Entscheidend dafür, welche Tathandlung die Behörde der Verwaltungsvorschrift unterstellt hat, ist daher die Bezeichnung im Spruch des Erkenntnisses. Die objektive Tatseite einer Verwaltungsübertretung ist das vom Tatbestand erfasste, äußere menschliche Verhalten. Dieses Verhalten kann in einem Tun oder in einem Unterlassen bestehen. Wie bereits den getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, ergab sich aus dem von der erkennenden Behörde abgeführten Beweisverfahren, dass es in Graz eine nicht unerhebliche Anzahl von Brunnen, die wohl auch als Denkmalbrunnen bezeichnet werden können, gibt und auch eine diverse Anzahl dieser Brunnen mit einer unterschiedlichen Art von Podesten ausgeführt sind. Somit war jedenfalls davon auszugehen, dass insbesondere die von der belangten Behörde gewählte Bezeichnung kein spezielles, auffälliges und somit unverwechselbares Identifizierungsmerkmal enthält. Dass sich diese Brunnen auch nicht nur an einem Ort, sondern an verschiedenen Plätzen bzw. Orten, wie mit größerer Häufung in der Innenstadt, aber durchaus auch in Parks oder auf dem Schlossberg finden, konnte ebenfalls als erwiesen angenommen werden. Durchaus bestünde somit die Möglichkeit, einzelne mehrere dieser Brunnen als Denkmalbrunnen zu bezeichnen und war somit die von der belangten Behörde auf Basis der Anzeige des Stadtpolizeikommandos Graz vom 11.09.2007 vorgenommene Bezeichnung der Tatörtlichkeit mit G, Westseite des Denkmalbrunnens gegenüber Nr. 4 als zu unpräzise anzusehen, um eine derartige Tatörtlichkeit einem verwaltungsstrafrechtlichen Delikt zu Grunde legen zu können. Es sei in diesem Zusammenhang auch auf die Mitteilung des Kulturamtes der Stadt Graz vom 25.02.2010 verwiesen, die selbst mit der gegenständlichen Tatortbezeichnung keinerlei Identifizierung eines im Stadtgebiet von Graz befindlichen Brunnens vornehmen konnte. Der Vollständigkeit halber sei auch zur Frage der Beurteilung des Vorliegens einer Anstandsverletzung mit den im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Merkmalen erwähnt, dass auch diese als zu unkonkret bzw. undefiniert anzunehmen sein wird, wenngleich dies aus den oben angeführten Gründen nicht mehr vom Belang war. Das ledigliche Sitzen und Bier trinken alleine ohne weitere besondere anstößige, näher zu definierende Verhaltensweisen, wie beispielsweise Lümmeln, Anpöbeln etc. sowie das Anführen einer nicht konformen Kleidung wäre in diesem Zusammenhang wohl auch näher zu präziseren gewesen, um von einer Tatbestandsmäßigkeit im Sinne des § 2 Abs 2 Z 3 StLSG ausgehen zu können. Insgesamt war jedoch auf Basis der zitierten gesetzlichen Bestimmungen wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.01.2010, Zl. 2/S-38.871/07, wurde dem Berufungswerber angelastet, er habe am 11.09.2007 um 12.12 Uhr in G, Westseite des Denkmalbrunnens gegenüber Nr. 4, durch das unten beschriebene Verhalten den öffentlichen Anstand verletzt. Er habe dadurch ein Verhalten gesetzt, welches nicht im Einklang mit den allgemein anerkannten Grundsätzen der Schicklichkeit stehe und einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstelle, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten habe. Er habe öffentliche Einrichtungen, wie insbesondere Denkmäler und Brunnen in anstößiger Weise genützt, da er auf dem Podest sitzend aus einer 0,5 Liter-Dose Bier getrunken habe. Wegen dieser Übertretung des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, StLSG wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von € 70,00 (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Das durch den ausgewiesenen Vertreter erhobene Berufungsvorbringen lässt sich dahin zusammenfassen, dass der Ort der behaupteten Verwaltungsübertretung nicht entsprechend definiert sei. Davon abgesehen bestünden auch Zweifel, ob in der Begründung des Straferkenntnisses tatsächlich die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens betreffend den Beschuldigten dargestellt seien, zumal im dritten Absatz der Begründung von einem Beschuldigten namens Ta Wn die Rede sei. Der Beschuldigte habe schon gegenüber der ersten Instanz dargelegt, dass er am 11.09.2007 am Podest des Denkmals von Erzherzog Johann am Grazer Hauptplatz gesessen und Bier aus einer Aludose getrunken habe. In diesem Verhalten könne keine Verletzung des öffentlichen Anstandes erblickt werden. Hinsichtlich seiner Bekleidung sei lediglich von nicht konformer Kleidung ausgegangen worden. Es werde ausdrücklich auf den im Verfassungsrang stehenden Artikel 8, EMRK verwiesen. Zum Zeitpunkt der dem Beschuldigten zur Last gelegten Übertretung habe auch das Alkoholverbot am Grazer Hauptplatz noch nicht bestanden. Ein sonstiges, den Grundsätzen der Schicklichkeit zuwiderlaufendes Verhalten werde dem Beschuldigten nicht zur Last gelegt. Sollte die Behörde die dargelegte Rechtsansicht zum Nichtvorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale nicht teilen, wäre zumindest eine Herabsetzung der ausgesprochenen Strafe unter Hinweis auf Paragraph 19, Absatz eins, VStG angebracht in eventu Paragraph 21, VStG anzuwenden. Es werde somit beantragt, das bekämpfte Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. Zumal schon aufgrund der Aktenlage ersichtlich war, dass der in Berufung gezogene Bescheid zu beheben ist, konnte im Sinne des Paragraph 51 e, Absatz 2, VStG von der Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen werden. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht war zunächst aus den Darlegungen des erstinstanzlichen Verfahrensaktes zu entnehmen, dass in sämtlichen Verfolgungsschritten der belangten Behörde die Tatörtlichkeit mit G, Westseite des Denkmalbrunnens gegenüber Nr. 4 angeführt wurde. In der Anzeige wird hinsichtlich der Bekleidung des Berufungswerbers noch von einem verdreckten bzw. verschlissenen und zum Teil zerrissenen Gewand gesprochen, in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nur mehr darauf Bezug genommen, dass die Bekleidung sicherlich nicht als konform beschrieben werden könne. Über Anfrage der erkennenden Behörde teilte der Magistrat Graz - Kulturamt mit, dass die nach dortigem Befinden sehr allgemeine Adresse G, Westseite des Denkmalbrunnens (!) gegenüber Nr. 4 durch Details weder erhellt noch präzisiert werden könnte. So würden auch gerade Brunnendenkmäler, ob nun aufgrund ihrer historischen Substanz oder aus künstlerischen Qualitätsgründen in einem höchsten Maß im öffentlichen Raum dominieren, es würden weder im Verzeichnis des Kulturamtes der Stadt Graz noch in jenem des Bundesdenkmalamtes Hausnummern als zusätzliche Präzisierung von Adressen angegeben werden. Über Recherchen des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark konnte tatsächlich auch ermittelt werden, dass es in G eine Vielzahl von diversen Brunnen, beispielsweise in der Grazer Innenstadt, am Schlossbergplatz, am Schlossberg selbst aber auch im Stadtpark gibt. Diese sind zum Teil auch mit Podesten unterschiedlichster Art ausgeführt. Die erkennende Behörde hat zur vorliegenden Sachverhaltslage in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was das erstgenannte Erfordernis anlangt, sind entsprechende, das heißt, in Beziehung zur vorgeworfenen Straftat stehende wörtliche Ausführungen erforderlich. Der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG wird somit dann Rechnung getragen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens noch mal zur Verantwortung gezogen zu werden (Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 03.10.1985, Slg. NF 11894/A). Entscheidend dafür, welche Tathandlung die Behörde der Verwaltungsvorschrift unterstellt hat, ist daher die Bezeichnung im Spruch des Erkenntnisses. Die objektive Tatseite einer Verwaltungsübertretung ist das vom Tatbestand erfasste, äußere menschliche Verhalten. Dieses Verhalten kann in einem Tun oder in einem Unterlassen bestehen. Wie bereits den getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, ergab sich aus dem von der erkennenden Behörde abgeführten Beweisverfahren, dass es in Graz eine nicht unerhebliche Anzahl von Brunnen, die wohl auch als Denkmalbrunnen bezeichnet werden können, gibt und auch eine diverse Anzahl dieser Brunnen mit einer unterschiedlichen Art von Podesten ausgeführt sind. Somit war jedenfalls davon auszugehen, dass insbesondere die von der belangten Behörde gewählte Bezeichnung kein spezielles, auffälliges und somit unverwechselbares Identifizierungsmerkmal enthält. Dass sich diese Brunnen auch nicht nur an einem Ort, sondern an verschiedenen Plätzen bzw. Orten, wie mit größerer Häufung in der Innenstadt, aber durchaus auch in Parks oder auf dem Schlossberg finden, konnte ebenfalls als erwiesen angenommen werden. Durchaus bestünde somit die Möglichkeit, einzelne mehrere dieser Brunnen als Denkmalbrunnen zu bezeichnen und war somit die von der belangten Behörde auf Basis der Anzeige des Stadtpolizeikommandos Graz vom 11.09.2007 vorgenommene Bezeichnung der Tatörtlichkeit mit G, Westseite des Denkmalbrunnens gegenüber Nr. 4 als zu unpräzise anzusehen, um eine derartige Tatörtlichkeit einem verwaltungsstrafrechtlichen Delikt zu Grunde legen zu können. Es sei in diesem Zusammenhang auch auf die Mitteilung des Kulturamtes der Stadt Graz vom 25.02.2010 verwiesen, die selbst mit der gegenständlichen Tatortbezeichnung keinerlei Identifizierung eines im Stadtgebiet von Graz befindlichen Brunnens vornehmen konnte. Der Vollständigkeit halber sei auch zur Frage der Beurteilung des Vorliegens einer Anstandsverletzung mit den im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Merkmalen erwähnt, dass auch diese als zu unkonkret bzw. undefiniert anzunehmen sein wird, wenngleich dies aus den oben angeführten Gründen nicht mehr vom Belang war. Das ledigliche Sitzen und Bier trinken alleine ohne weitere besondere anstößige, näher zu definierende Verhaltensweisen, wie beispielsweise Lümmeln, Anpöbeln etc. sowie das Anführen einer nicht konformen Kleidung wäre in diesem Zusammenhang wohl auch näher zu präziseren gewesen, um von einer Tatbestandsmäßigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, StLSG ausgehen zu können. Insgesamt war jedoch auf Basis der zitierten gesetzlichen Bestimmungen wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Schlagworte
Anstandsverletzung; sitzen; Bier trinken; öffentliche Einrichtung; Denkmal; Brunnen; KonkretisierungZuletzt aktualisiert am
08.07.2010