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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
IG-L §30 Abs1 Z2Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr. Leitner über die Berufung 1) des Herrn Mag. Thomas H. und 2) der S. AG, beide vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 20. Bezirk, vom 2.10.2009, MBA 20 - S 1307/08, wegen Übertretung des § 30 Abs 1 Z 2 iVm § 10 Immissionsschutzgesetz - Luft, BGBl. I Nr. 115/1997 iVm § 2 Abs 1 IG-L-Maßnahmenkatalog 2005, Wr. LGBl. Nr. 47/2005 iVm § 9 VStG jeweils idgF., nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entschieden und diese Entscheidung mündlich am 22.3.2010 verkündet:Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr. Leitner über die Berufung 1) des Herrn Mag. Thomas H. und 2) der S. AG, beide vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 20. Bezirk, vom 2.10.2009, MBA 20 - S 1307/08, wegen Übertretung des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Immissionsschutzgesetz - Luft, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, IG-L-Maßnahmenkatalog 2005, Wr. Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2005, in Verbindung mit Paragraph 9, VStG jeweils idgF., nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entschieden und diese Entscheidung mündlich am 22.3.2010 verkündet:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG für den ersten Berufungswerber eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG für den ersten Berufungswerber eingestellt.
Die Haftung nach § 9 Abs 7 VStG entfällt für die S. AG als zweiten Berufungswerber.Die Haftung nach Paragraph 9, Absatz 7, VStG entfällt für die S. AG als zweiten Berufungswerber.
Gemäß § 65 VStG wird den Berufungswerbern kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.Gemäß Paragraph 65, VStG wird den Berufungswerbern kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Text
1.] Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde der erste Berufungswerber (BW) für schuldig erkannt, er habe als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs 2 VStG der S. AG, mit Sitz in Sp. , zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 23.10.2008 auf der Baustelle in Wien, D-Straße, eine mobile technische Einrichtung, die Luftschadstoffe emittiert, nämlich einen Kompressor der Marke „Mannesmann Demag“, polizeiliches Kennzeichen OP-25, Baujahr 1993, Leistung 31 kW, eingesetzt habe, welche mit keinem Partikelfiltersystem ausgestattet war, obwohl gemäß IG-L Maßnahmenkatalog 2005 im gesamten Gebiet der Bundeshauptstadt Wien Maschinen, Geräte und sonstige mobile technische Einrichtungen, die Luftschadstoffe emittieren, mit Dieselmotoren mit mehr als 18 kW nur eingesetzt werden dürfen, wenn sie mit Partikelfiltersystemen ausgestattet sind.1.] Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde der erste Berufungswerber (BW) für schuldig erkannt, er habe als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG der S. AG, mit Sitz in Sp. , zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 23.10.2008 auf der Baustelle in Wien, D-Straße, eine mobile technische Einrichtung, die Luftschadstoffe emittiert, nämlich einen Kompressor der Marke „Mannesmann Demag“, polizeiliches Kennzeichen OP-25, Baujahr 1993, Leistung 31 kW, eingesetzt habe, welche mit keinem Partikelfiltersystem ausgestattet war, obwohl gemäß IG-L Maßnahmenkatalog 2005 im gesamten Gebiet der Bundeshauptstadt Wien Maschinen, Geräte und sonstige mobile technische Einrichtungen, die Luftschadstoffe emittieren, mit Dieselmotoren mit mehr als 18 kW nur eingesetzt werden dürfen, wenn sie mit Partikelfiltersystemen ausgestattet sind.
Hiedurch habe der BW die Rechtsvorschriften nach § 30 Abs 1 Z 2 in Verbindung mit § 10 Immissionsschutzgesetz – Luft, BGBl. I Nr. 115/1997 in Verbindung mit § 2 Abs 1 IG-L-Maßnahmenkatalog 2005, Wr. LGBl. Nr. 47/2005 in Verbindung mit § 9 VStG 1991 jeweils in der geltenden Fassung verletzt, weswegen über ihn gemäß § 30 Abs 1 Z 2 IG-L in Verbindung mit § 9 VStG 1991 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 900,--, im Fall der Uneinbringlichkeit 6 Tage 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt und ein dementsprechender erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben wurde. Nach § 9 Abs 7 VStG wurde die Haftungserklärung für die zweite BW ausgesprochen.Hiedurch habe der BW die Rechtsvorschriften nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Immissionsschutzgesetz – Luft, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, IG-L-Maßnahmenkatalog 2005, Wr. Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2005, in Verbindung mit Paragraph 9, VStG 1991 jeweils in der geltenden Fassung verletzt, weswegen über ihn gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, IG-L in Verbindung mit Paragraph 9, VStG 1991 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 900,--, im Fall der Uneinbringlichkeit 6 Tage 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt und ein dementsprechender erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben wurde. Nach Paragraph 9, Absatz 7, VStG wurde die Haftungserklärung für die zweite BW ausgesprochen.
In der Begründung führte die Behörde erster Instanz aus, die Anzeige basiere auf den Angaben der MA 36. Der Einwand der Unzuständigkeit, weil der Unternehmenssitz in Sp. wäre, wäre zu verwerfen. Auch der Einwand, der nach § 9 Abs 2 VStG verantwortlich beauftragte BW wäre erst nach Implementierung des IG-L-Maßnahmenkataloges zum verantwortlich Beauftragten ernannt und somit Verantwortlichkeit zu verneinen wurde verworfen. Auch der Hinweis auf fehlende Übergangsfristen in Bezug auf mobile Einrichtung im Gegensatz zu fixen Auflagen wurde entkräftet. Als mildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet worden. 1.1.] Dagegen wendet sich die vorliegende Berufung in welcher abermals Unzuständigkeit der Behörde wegen Sitz des Unternehmens in Sp. eingewendet wird. Der Tatort wäre somit am Sitz der Unternehmensleitung in Sp. gelegen. Es wird erneut vorgebracht, dass zu kurz bemessene Übergangsfristen für die Inkraftsetzung des IG-L-Maßnahmenkataloges 2005 vorgesehen gewesen wären. Auch würde ungleich differenziert als § 13 IG-L eine Übergangsfrist für Anlagen von fünf Jahren für die Nachrüstung vorsehe, hingegen bei mobilen Anlagen derartige Übergangsfristen fehlten. Die Aufrüstung aller mobiler Anlagen auf ein Partikelfiltersystem innerhalb der kurzen Frist wäre jedoch allein schon aus Kostenerwägungen unzumutbar. Auch brächte der nachträgliche Einbau des Dieselpartikelfilters nicht den vom IG-L-Maßnahmenkatalog 2005 angestrebten Erfolg, da bei Verwendung gewisser Partikelfilter eine Erhöhung der Schadstoffemissionen (sogenannte Sekundäremissionen) aufträten, was dem angestrebten Ziel und Zweck des genannten Gesetzes widerspreche. Verwiesen wird hiezu auf die BAFU-Filterliste und VERT-Filterliste und die Stellungnahme der MA 36 vom 14.4.2009. Die Umrüstung des gesamten Fuhrparks wäre wirtschaftlich nicht vertretbar. Darüber hinaus fehle eine derartige Kostennutzenabwägung in der genannten Bestimmung. Darüber hinaus würden die bestehenden Richtlinien der EU 82/884 EWG und 2008/1 EG sich an den Gerätehersteller wenden und könnten somit nicht dem BW zum Vorwurf gereichen. Somit läge mangelndes Verschulden vor. Darüber hinaus würden zwei Berufungsentscheidungen des (UVS Wien UVS- 06/09/3719/2009 und UVS-06/09/3717/2009 jeweils auf Einstellung lautend) nicht berücksichtigt.In der Begründung führte die Behörde erster Instanz aus, die Anzeige basiere auf den Angaben der MA 36. Der Einwand der Unzuständigkeit, weil der Unternehmenssitz in Sp. wäre, wäre zu verwerfen. Auch der Einwand, der nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG verantwortlich beauftragte BW wäre erst nach Implementierung des IG-L-Maßnahmenkataloges zum verantwortlich Beauftragten ernannt und somit Verantwortlichkeit zu verneinen wurde verworfen. Auch der Hinweis auf fehlende Übergangsfristen in Bezug auf mobile Einrichtung im Gegensatz zu fixen Auflagen wurde entkräftet. Als mildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet worden. 1.1.] Dagegen wendet sich die vorliegende Berufung in welcher abermals Unzuständigkeit der Behörde wegen Sitz des Unternehmens in Sp. eingewendet wird. Der Tatort wäre somit am Sitz der Unternehmensleitung in Sp. gelegen. Es wird erneut vorgebracht, dass zu kurz bemessene Übergangsfristen für die Inkraftsetzung des IG-L-Maßnahmenkataloges 2005 vorgesehen gewesen wären. Auch würde ungleich differenziert als Paragraph 13, IG-L eine Übergangsfrist für Anlagen von fünf Jahren für die Nachrüstung vorsehe, hingegen bei mobilen Anlagen derartige Übergangsfristen fehlten. Die Aufrüstung aller mobiler Anlagen auf ein Partikelfiltersystem innerhalb der kurzen Frist wäre jedoch allein schon aus Kostenerwägungen unzumutbar. Auch brächte der nachträgliche Einbau des Dieselpartikelfilters nicht den vom IG-L-Maßnahmenkatalog 2005 angestrebten Erfolg, da bei Verwendung gewisser Partikelfilter eine Erhöhung der Schadstoffemissionen (sogenannte Sekundäremissionen) aufträten, was dem angestrebten Ziel und Zweck des genannten Gesetzes widerspreche. Verwiesen wird hiezu auf die BAFU-Filterliste und VERT-Filterliste und die Stellungnahme der MA 36 vom 14.4.2009. Die Umrüstung des gesamten Fuhrparks wäre wirtschaftlich nicht vertretbar. Darüber hinaus fehle eine derartige Kostennutzenabwägung in der genannten Bestimmung. Darüber hinaus würden die bestehenden Richtlinien der EU 82/884 EWG und 2008/1 EG sich an den Gerätehersteller wenden und könnten somit nicht dem BW zum Vorwurf gereichen. Somit läge mangelndes Verschulden vor. Darüber hinaus würden zwei Berufungsentscheidungen des (UVS Wien UVS- 06/09/3719/2009 und UVS-06/09/3717/2009 jeweils auf Einstellung lautend) nicht berücksichtigt.
2.] Verfahrensgang:
Die MA 36 stellte mit 11.12.2008 einen Strafantrag in Bezug auf den verfahrensgegenständlichen Kompressor, bei dem festgestellt wurde, dass er mit keinem Partikelfiltersystem ausgestattet war und somit ein Verstoß gegen § 2 Abs 1 des IG-L-Maßnahmenkataloges 2005, LGBl. 47/2005, vorliegt. Seite 2 der Anzeige enthält die genauen Daten der verwendeten Baumaschine, Beanstandungsort Wien, D-Straße. Angeschlossen sind Fotos von dem betriebenen Kompressor. Über Aufforderung der Benennung eines allfälligen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichen werde mit Briefkopf S. AG, Do-Straße, Wien, der BW unter Verweis auf eine beiliegende Zustimmungserklärung nach § 9 Abs 2 VStG als verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlicher benannt (Blatt 5 bis Blatt 8 des Verwaltungsstrafaktes). An diesen erging somit die Aufforderung zur Rechtfertigung als erste Verfolgungshandlung mit 18.12.2008 (Blatt 9). Mit Schriftsatz vom 12.1.2009 wurde eine Fülle von Subdelegierungen verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlicher dem MBA vorgelegt und mit 9.2.2009 eine Stellungnahme erstattet, wo aber der Einwand der unzuständigen Bestellung und ebenso der Einwand der Unzuständigkeit fehlten, lediglich mit Unzumutbarkeit der Umrüstung argumentiert wurde. Angeschlossen ist die BAFU-Filterliste auf den Seiten 27 bis 57 mit Stand 29/08, erstellt vom Bundesamt für Umwelt, Schweiz, Bern, 2008. Ebenso hatte die mittlerweilen ausgewiesene Vertretung die Berufungsbescheide UVS-06/09/3717/2008 und UVS-06/09/3719/2008 vorgelegt, wo jeweils auf Einstellung erkannt worden war. Ebenso anverwahrt ist ein bestätigender Bescheid vom 7.9.2009, zu UVS-06/59/3418/2009. Seite 129ff ist abermals die BAFU-Filterliste im Akt einliegend. Das Verfahren mündete in das bekämpfte Straferkenntnis. 2.1.] Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien anberaumte für den 22.3.2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung, zu der die beiden BW, z. H. des ausgewiesenen Vertreters vorgeladen worden waren sowie ein Amtssachverständiger der MA 22. Nachträglich zum Ladungsbescheid erstattete die ausgewiesene Vertretung eine Urkundenvorlage, wo Bescheide zu UVS- 06/21/10625/2009 und UVS-06/7/5782/2009, beide auf Einstellung lautend vorgelegt wurden.Die MA 36 stellte mit 11.12.2008 einen Strafantrag in Bezug auf den verfahrensgegenständlichen Kompressor, bei dem festgestellt wurde, dass er mit keinem Partikelfiltersystem ausgestattet war und somit ein Verstoß gegen Paragraph 2, Absatz eins, des IG-L-Maßnahmenkataloges 2005, Landesgesetzblatt 47 aus 2005,, vorliegt. Seite 2 der Anzeige enthält die genauen Daten der verwendeten Baumaschine, Beanstandungsort Wien, D-Straße. Angeschlossen sind Fotos von dem betriebenen Kompressor. Über Aufforderung der Benennung eines allfälligen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichen werde mit Briefkopf S. AG, Do-Straße, Wien, der BW unter Verweis auf eine beiliegende Zustimmungserklärung nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG als verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlicher benannt (Blatt 5 bis Blatt 8 des Verwaltungsstrafaktes). An diesen erging somit die Aufforderung zur Rechtfertigung als erste Verfolgungshandlung mit 18.12.2008 (Blatt 9). Mit Schriftsatz vom 12.1.2009 wurde eine Fülle von Subdelegierungen verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlicher dem MBA vorgelegt und mit 9.2.2009 eine Stellungnahme erstattet, wo aber der Einwand der unzuständigen Bestellung und ebenso der Einwand der Unzuständigkeit fehlten, lediglich mit Unzumutbarkeit der Umrüstung argumentiert wurde. Angeschlossen ist die BAFU-Filterliste auf den Seiten 27 bis 57 mit Stand 29/08, erstellt vom Bundesamt für Umwelt, Schweiz, Bern, 2008. Ebenso hatte die mittlerweilen ausgewiesene Vertretung die Berufungsbescheide UVS-06/09/3717/2008 und UVS-06/09/3719/2008 vorgelegt, wo jeweils auf Einstellung erkannt worden war. Ebenso anverwahrt ist ein bestätigender Bescheid vom 7.9.2009, zu UVS-06/59/3418/2009. Seite 129ff ist abermals die BAFU-Filterliste im Akt einliegend. Das Verfahren mündete in das bekämpfte Straferkenntnis. 2.1.] Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien anberaumte für den 22.3.2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung, zu der die beiden BW, z. H. des ausgewiesenen Vertreters vorgeladen worden waren sowie ein Amtssachverständiger der MA 22. Nachträglich zum Ladungsbescheid erstattete die ausgewiesene Vertretung eine Urkundenvorlage, wo Bescheide zu UVS- 06/21/10625/2009 und UVS-06/7/5782/2009, beide auf Einstellung lautend vorgelegt wurden.
Eine Vertagungsbitte vom 16.3.2010 wurde zurückgewiesen (Mitteilung vom 19.3.2010).
2.2.] In der öffentlichen mündlichen Verhandlung erschien der ausgewiesene Vertreter für beide BW sowie der Amtssachverständige Dr. T.. Die ausgewiesene Vertretung brachte eingangs vor (für BW 1):
„Es gab eine große Besprechung seitens der MA 36 im Parallelverfahren 3717/2009. Dabei kam hervor, so wie es mir mitgeteilt wurde, dass Österreich sich an die Schweizer Regelungen anlehnt, bzw. diese übernehmen will. Das Wiener IG-Luftgesetz und der daran anknüpfende Maßnahmenkatalog 2005 ging aber einen Schritt weiter als es festlegte, dass keine Sekundäremissionen zulässig sind.„Es gab eine große Besprechung seitens der MA 36 im Parallelverfahren 3717 aus 2009,. Dabei kam hervor, so wie es mir mitgeteilt wurde, dass Österreich sich an die Schweizer Regelungen anlehnt, bzw. diese übernehmen will. Das Wiener IG-Luftgesetz und der daran anknüpfende Maßnahmenkatalog 2005 ging aber einen Schritt weiter als es festlegte, dass keine Sekundäremissionen zulässig sind.
Nach den Schweizer Regelungen ist aber ein gewisses Maß an Sekundäremissionen zulässig, was mit Arbeitnehmerschutzbestimmungen verknüpft wird. Es gibt vom Schweizer Bundesamt für Umwelt (BAFU) eine Liste für Partikelfilter die sogenannte BAFU/SUVA Liste, in der Partikelfilter aufgelistet sind nach Qualitätskriterien. Somit konnte der BW Sekundäremissionen nicht verhindern, weil diese in der BAFU Liste enthaltenen Filter zumindest ein geringes Maß an Sekundäremissionen erzeugen. Somit liegt mangelndes Verschulden vor. Es stand dem ersten BW kein rechtmäßiges Alternativverhalten zur Verfügung (BAFU Liste, Seite 144 des Verwaltungsaktes, Punkt 32a).“
Der Amtssachverständige erläuterte wie folgt:
„Die VO aus 2005 bezieht sich in ihren Regelungen auf die VERT-Filterliste mit Stand März 2004, die unter anderem durch die AUVA anerkannt ist und technische Qualitätskriterien für Dieselpartikelfiltersysteme enthält, ebenso wie eine Liste von Dieselpartikelfiltersystemen, die jene Qualitätskriterien erfüllen. Diese VERT-Filterliste macht Aussage über die technische Machbarkeit hinsichtlich des Abscheidegrades von Dieselpartikeln und macht Aussagen hinsichtlich allfälliger Sekundäremissionen. Auf Seite 12 der VERT-Filterliste stellt ihr Verfasser klar, dass derartige Sekundäremissionen dann als relevant gelten, wenn Schadstoffkonzentrationen auftreten, die bestehende Grenzwerte für den Arbeitsplatz oder die Immissionsgrenzwerte der LRV überschreiten, usw. Anzumerken ist, dass die Grenzwerte für Feinstaub PM 10 sowie Stickstoffdioxyd NO2 nach dem IG-L zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung sowie zum jetzigen Zeitpunkt überschritten sind. Einzelne Partikelfiltersysteme führen technologisch bedingt zu stark erhöhten NO2-Emissionen im Abgas der Dieselmaschinen. Der Schweizer Verfasser Andreas M. der VERT-Filterliste gab über Nachfrage des SV am 23.2.2010 in Bezug auf den Tatzeitpunkt 23.10.2008 jene 10 Partikelfilter-Technologien bekannt, die die in Wien gültigen Anforderungen vollumfänglich erfüllen. Diese Partikelfilter sind in der VERT-Filterliste 41/07 enthalten.
Über Fragen durch den VHL, wie nun der BW die genannten 10 Partikelfilter-Technologien aus den VERT-Unterlagen erstellen hätte sollen.
Dazu der SV:
Es ist im Landesgesetzblatt enthalten. In § 2 IG-L-Maßnahmenkatalog ist einerseits enthalten, dass in einem Sanierungsgebiet im Sinne des Schuldvorwurfes ab einer gewissen Leistung bei Dieselmotoren Partikelfilter zu verwenden sind und zitiert die genannte VO wortwörtlich die VERT-Regelungen (der SV liest die entsprechende Passage vor). Der BwV meint, dies ist eine unzulässige rechtliche Beurteilung und bestreitet des Vorbringen des SV und weist ausdrücklich darauf hin, dass im § 2 Abs 2 des IG-L-Maßnahmenkataloges Sekundäremissionen explizit für nicht zulässig erklärt werden.Es ist im Landesgesetzblatt enthalten. In Paragraph 2, IG-L-Maßnahmenkatalog ist einerseits enthalten, dass in einem Sanierungsgebiet im Sinne des Schuldvorwurfes ab einer gewissen Leistung bei Dieselmotoren Partikelfilter zu verwenden sind und zitiert die genannte VO wortwörtlich die VERT-Regelungen (der SV liest die entsprechende Passage vor). Der BwV meint, dies ist eine unzulässige rechtliche Beurteilung und bestreitet des Vorbringen des SV und weist ausdrücklich darauf hin, dass im Paragraph 2, Absatz 2, des IG-L-Maßnahmenkataloges Sekundäremissionen explizit für nicht zulässig erklärt werden.
Zur Stellungnahme des Verfassers der VERT-Liste vom 23.2.2010 wendet der BwV ein, dass diese dem BW nicht vorliegt, nicht zeitnah, weder nachvollziehbar noch vollständig ist und dass die Stellungnahme an sich eine unzulässige rechtliche Beurteilung eines Schweizer SV über eine österreichische Norm ist. Und dass selbst der Amtssachverständige zur Beurteilung der gegenständlichen Frage gezwungen war, eine Stellungnahme des Verfassers der VERT-Filterliste einzuholen und ist dies dem BW keinesfalls zumutbar gewesen und erhellt sich daraus deutlich, das mangelnde Verschulden des BW.
Dazu der SV:
Der Einsatz eines geeigneten Dieselfiltersystems wären die Sekundäremissionen zu verhindern gewesen.
BwV:
Es gibt keine geeigneten Dieselpartikelfilter, die Sekundäremissionen verhindern und den Anforderungen des IG-L-Maßnahmenkataloges entsprechen. Es wird darauf hingewiesen, dass es in Österreich keine Konformitätsbescheinigung über die ordnungsgemäße Zulassung des gegenständlichen Kompressors und aller Baumaschinen gibt. Es liegt auch aus diesen Gründen mangelndes Verschulden vor.
SV:
Das IG-L ist eine subsidiäre Bestimmung, die nur Platz greift, wenn eingesetzte Baumaschinen nicht bereits aufgrund höherwertiger Regelungen einen Emissionsschutz erhalten habe. Es gibt eine EU-Richtlinie, ich glaube 68/97, in der Emissionsschutzwerte festgelegt wurden und die durch die Gewerbeordnung bereits in österreichisches Recht übernommen wurden. Für Baumaschinen vor dem 30.9.1998, jedenfalls vor dem Gültigkeitsbereich der EU-Richtlinie, gilt somit subsidiär die gegenständliche Bestimmung des IG-L-Maßnahmenkataloges.
Bei der gegenständlichen älteren Baumaschine hätte somit der Einsatz eines Partikelfilters sehr wohl eine erhebliche Emissionsminderung bedeutet.
BwV:
Die MOT-VO und genannte EU-Richtlinie wenden sich an den Erzeuger, der die Baumaschine in Verkehr bringt.
Über Vorhalt des BwV, dass selbst bei Einsatz eines Partikelfilters zwar die Emissionsminderung vorgelegen hätte, aber die vom IG-L-Maßnahmenkatalog geforderten Grenzwerte nicht erreicht worden wären (Null-Toleranz bei Sekundäremissionen).
Der SV dazu:
Platinfilter bewirken erheblich höhere NO2-Werte. Andere Systeme hingegen, die in der VERT-Liste auch enthalten sind, führen zu keinen erhöhten Sekundäremissionen.
Die VERT-Liste 2004, auf die sich der IG-L-Maßnahmenkatalog bezieht, enthält den Verweis auf die erhöhte NO2 Emission nicht. Der VHL hält fest, dass bei Einbau etwa eines Platinfilters wegen genannter Sekundäremissionen anhand der zitierten VERT-Liste der BW trotzdem strafbar wäre, obwohl aus der VERT-Liste eine diesbezügliche Differenzierung nicht hervorgeht.
Der SV vermutete jedoch, dass ein Hersteller diesbezügliche Informationen
hätte.“
3.] Die Berufung ist demnach begründet.
§ 30 Abs 1 Z 2 Immissionsschutzgesetz – Luft, BGBl. I 115/1997, lautet:Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, Immissionsschutzgesetz – Luft, Bundesgesetzblatt Teil eins, 115 aus 1997,, lautet:
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen mit Geldstrafe bis zu 7 270 Euro, wer einer Anordnung in einer Verordnung nach § 10, ausgenommen Anordnungen gemäß §§ 14 und 16 Abs 1 Z 4 den Bestimmungen des § 21a Abs 4 und 6 oder einer Anordnung gemäß § 26 b Abs 2, zuwiderhandelt.Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen mit Geldstrafe bis zu 7 270 Euro, wer einer Anordnung in einer Verordnung nach Paragraph 10,, ausgenommen Anordnungen gemäß Paragraphen 14 und 16 Absatz eins, Ziffer 4, den Bestimmungen des Paragraph 21 a, Absatz 4 und 6 oder einer Anordnung gemäß Paragraph 26, b Absatz 2,, zuwiderhandelt.
§ 10 leg. cit. lautet:Paragraph 10, leg. cit. lautet:
(1) Maßnahmen gemäß §§ 13 bis 16 sind im Rahmen und auf Grundlage des Programms gemäß § 9a vom Landeshauptmann oder Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sofern dieser gemäß § 9a Abs 6 zuständig ist, spätestens 24 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Grenzwertüberschreitung festgestellt wurde, mit Verordnung unter Beachtung der Grundsätze des § 9b anzuordnen.(1) Maßnahmen gemäß Paragraphen 13 bis 16 sind im Rahmen und auf Grundlage des Programms gemäß Paragraph 9 a, vom Landeshauptmann oder Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sofern dieser gemäß Paragraph 9 a, Absatz 6, zuständig ist, spätestens 24 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Grenzwertüberschreitung festgestellt wurde, mit Verordnung unter Beachtung der Grundsätze des Paragraph 9 b, anzuordnen.
(2) Für Zielwerte gemäß Anlage 5b gilt Absatz 1 sinngemäß.
§ 2 Abs 1 IG-L-Maßnahmenkatalog 2005, LGBl. für Wien 47/2005, lautet:Paragraph 2, Absatz eins, IG-L-Maßnahmenkatalog 2005, Landesgesetzblatt für Wien 47 aus 2005,, lautet:
In dem in § 1 festgelegten Sanierungsgebiet dürfen Maschinen, Geräte und sonstige mobile technische Einrichtungen, die Luftschadstoffe emittieren (Anlagen im Sinn des § 2 Abs 10 Z 2 IG-L) mit Dieselmotoren mit mehr als 18 kW nur eingesetzt werden, wenn sie mit Partikelfiltersystemen ausgestattet sind. Diese Partikelfiltersysteme müssenIn dem in Paragraph eins, festgelegten Sanierungsgebiet dürfen Maschinen, Geräte und sonstige mobile technische Einrichtungen, die Luftschadstoffe emittieren (Anlagen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 10, Ziffer 2, IG-L) mit Dieselmotoren mit mehr als 18 kW nur eingesetzt werden, wenn sie mit Partikelfiltersystemen ausgestattet sind. Diese Partikelfiltersysteme müssen
a) einen Abscheidegrad "Anzahlkonzentration" im Partikel-Größenbereich 20 bis 300 nm (1 nm = 10 -9 m) von mehr als 95 % und
b) einen Abscheidegrad "EC- Massenkonzentration" von mehr als 90 % aufweisen.
Es ist die Feststellung zu treffen, dass der gegenständliche Kompressor, wie er im Straferkenntnis umschrieben ist, ohne Partikelfilter verwendet wurde, vor dem 1.1.1999 in Betrieb ging (Baujahr 1993), jedoch aus den anzuwendenden Bestimmungen des IG-L-Maßnahmenkataloges 2005 unter Anbindung an die schweizerischen Dieselfilterpartikel-Technologien VERT/2004 keine eindeutigen technischen Standards für den BW gegeben waren. Gemäß § 25 Abs 2 VStG hat die erkennende Behörde die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen als jene, die zu seiner Belastung herangezogen werden. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien ist demnach verpflichtet, auch auf das Parteivorbringen, soweit es für die Sachverhaltsfeststellung von Bedeutung sein kann, einzugehen und darf sich nicht über erhebliche Behauptungen oder Beweismittel, ohne gegebenenfalls weitere Ermittlungen, ohne Begründung hinwegsetzen. Besonders bei einander widersprechenden Darstellungen muss in der Begründung, soll diese dem Gesetz entsprechen, dazu Stellung bezogen werden (vgl. hiezu VwGH vom 27.6.1990, zur Zahl 89/03/0220 sowie vom 29.1.1987, zur Zahl 86/02/0144).Es ist die Feststellung zu treffen, dass der gegenständliche Kompressor, wie er im Straferkenntnis umschrieben ist, ohne Partikelfilter verwendet wurde, vor dem 1.1.1999 in Betrieb ging (Baujahr 1993), jedoch aus den anzuwendenden Bestimmungen des IG-L-Maßnahmenkataloges 2005 unter Anbindung an die schweizerischen Dieselfilterpartikel-Technologien VERT/2004 keine eindeutigen technischen Standards für den BW gegeben waren. Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, VStG hat die erkennende Behörde die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen als jene, die zu seiner Belastung herangezogen werden. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien ist demnach verpflichtet, auch auf das Parteivorbringen, soweit es für die Sachverhaltsfeststellung von Bedeutung sein kann, einzugehen und darf sich nicht über erhebliche Behauptungen oder Beweismittel, ohne gegebenenfalls weitere Ermittlungen, ohne Begründung hinwegsetzen. Besonders bei einander widersprechenden Darstellungen muss in der Begründung, soll diese dem Gesetz entsprechen, dazu Stellung bezogen werden vergleiche hiezu VwGH vom 27.6.1990, zur Zahl 89/03/0220 sowie vom 29.1.1987, zur Zahl 86/02/0144).
Die getroffene Sachverhaltsfeststellung gründet auf die umfassende Erörterung des technisch hochkomplizierten Wiener Maßnahmenkatalogs zum I-GL aus dem Jahre 2005.
Wie der Sachverständige Dr. T. vor der erkennenden Behörde fachkundig darlegte, orientiert sich die verfahrensgegenständliche Bestimmung an den Schweizer Normen des VERT-Liste über Partikelfilter aus dem Jahre 2004. Diese wurde auch inhaltsgleich in den gegenständlichen Maßnahmenkatalog rezipiert (vor diesem Hintergrund ist eine Erörterung eines Verweises eines österreichischen Gesetzes auf Schweizer Normen, die auf verfassungsrechtliche Bedenken stoßen müsste, nicht erforderlich). Die ausgewiesene Vertretung argumentierte zu Recht, dass lediglich für bestehende Anlagen eine Übergangsfrist von fünf Jahren vorgesehen und diese für mobile Anlagen nicht gegeben ist, somit eine gleichheitswidrige Differenzierung gegeben ist. Vor dem Hintergrund der Verfahrenseinstellung war aber auch diese verfassungsrechtliche Erwägung hintanzustellen. Der Amtssachverständige konzediert vor der erkennenden Behörde, dass im Hinblick auf den Einwand, dass bei Anwendung gewisser Partikelfilter nach VERT-Liste 2004 der vom IG-L-Gesetz angestrebte Erfolg der Vermeidung von Sekundäremissionen nicht erreicht werden kann, dass dies zutrifft. Der Sachverständige räumte ausdrücklich ein, dass bei Platinfiltern erheblich höhere NO2-Werte gegeben sind und ein diesbezüglicher Verweis in der VERT-Liste 2004, auf die sich der IG-L-Maßnahmenkatalog 2005 ausdrücklich bezieht, fehlt.
Vor diesem Hintergrund war die obige Sachverhaltsfeststellung zu treffen, wonach der an den ersten BW angelegte Sorgfaltsmaßstab diesbezüglich überspannt wäre.
Zum Tatbestand der dem BW zur Last gelegten Verwaltungsübertretung gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr und ist über das für die Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts näheres bestimmt. Es handelt sich somit um ein Ungehorsamsdelikt, für welches gemäß § 5 Abs 1 VStG Verschulden in Form fahrlässigen Verhaltens anzunehmen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Beschuldigte diese Vermutung widerlegen, indem er initiativ alles darlegt, was für seine Entlastung spricht (VwGH vom 19.1.1995, Zahl 93/18/0478). Die ausgewiesene Vertretung vermochte somit zugunsten des ersten BW vor der erkennenden Behörde glaubhaft zu machen, dass diesem BW nicht zumutbar ist, die aus der VERT-Liste 2004 fließenden Bestimmungen, die im IG-L-Maßnahmenkatalog 2005 Eingang fanden, unmittelbar umzusetzen, da darin auch Partikelfiltersysteme und Technologien genannt sind, die dem vom IG-L-Gesetz angestrebten Erfolg, nämlich der Vermeidung von Sekundäremissionen, zuwiderläuft. Der abschließende Hinweis des Sachverständigen, beim Erzeuger hätte man allenfalls diese Informationen erhalten können, vermag diese Gesetzesungenauigkeit nicht zu kompensieren.Zum Tatbestand der dem BW zur Last gelegten Verwaltungsübertretung gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr und ist über das für die Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts näheres bestimmt. Es handelt sich somit um ein Ungehorsamsdelikt, für welches gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG Verschulden in Form fahrlässigen Verhaltens anzunehmen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Beschuldigte diese Vermutung widerlegen, indem er initiativ alles darlegt, was für seine Entlastung spricht (VwGH vom 19.1.1995, Zahl 93/18/0478). Die ausgewiesene Vertretung vermochte somit zugunsten des ersten BW vor der erkennenden Behörde glaubhaft zu machen, dass diesem BW nicht zumutbar ist, die aus der VERT-Liste 2004 fließenden Bestimmungen, die im IG-L-Maßnahmenkatalog 2005 Eingang fanden, unmittelbar umzusetzen, da darin auch Partikelfiltersysteme und Technologien genannt sind, die dem vom IG-L-Gesetz angestrebten Erfolg, nämlich der Vermeidung von Sekundäremissionen, zuwiderläuft. Der abschließende Hinweis des Sachverständigen, beim Erzeuger hätte man allenfalls diese Informationen erhalten können, vermag diese Gesetzesungenauigkeit nicht zu kompensieren.
Vor diesem Hintergrund war auf Einstellung zu erkennen. 3.1.] Das erkennende Mietglied hält ausdrücklich fest, dass er dem Einwand einer mangelhaften Bestellung nach § 9 Abs 2 VStG nicht näher getreten wäre, zumal über Anfrage durch die Behörde erster Instanz ausdrücklich eine Benennung des BW nach § 9 Abs 2 VStG erfolgte; ein nachträglicher Widerruf mit den vorgebrachten Argumenten, der IG-L-Maßnahmenkatalog wäre temporär nach dieser Bestellung gelegen, vermochte die erkennende Behörde nicht zu überzeugen, ebenso das Argument des unrichtigen Tatortes, da in der im Verfahrensgang zitierten ersten Äußerung beider BW (Blatt 7) keinerlei derartiges Vorbringen erstattet wurde und mit einer Wiener Geschäftsadresse gefertigt wurde.Vor diesem Hintergrund war auf Einstellung zu erkennen. 3.1.] Das erkennende Mietglied hält ausdrücklich fest, dass er dem Einwand einer mangelhaften Bestellung nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG nicht näher getreten wäre, zumal über Anfrage durch die Behörde erster Instanz ausdrücklich eine Benennung des BW nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG erfolgte; ein nachträglicher Widerruf mit den vorgebrachten Argumenten, der IG-L-Maßnahmenkatalog wäre temporär nach dieser Bestellung gelegen, vermochte die erkennende Behörde nicht zu überzeugen, ebenso das Argument des unrichtigen Tatortes, da in der im Verfahrensgang zitierten ersten Äußerung beider BW (Blatt 7) keinerlei derartiges Vorbringen erstattet wurde und mit einer Wiener Geschäftsadresse gefertigt wurde.
Aus den oben dargelegten Erwägungen war jedoch spruchgemäß zu entscheiden. 3.2.] Die Kostenentscheidung stützt sich auf die genannten Bestimmungen des VStG.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2010