Index
40 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Sowohl § 16 als auch § 20 Kärntner Heimgesetz verweisen auf die Bestimmung des § 1 Abs. 1 leg. cit., welcher in seiner lit. a Heime, lit. b Wohnheime für behinderte Menschen sowie Pflegeheime und Pflegestationen umfasst. Zu einer dem § 44a Z 2 VStG genügenden Tatumschreibung ist es jedoch erforderlich, eine Umschreibung vorzunehmen, um welche Einrichtungen es sich handelt sowie in welcher Art im Sinn des § 16 Abs. 1 leg. cit. der Betrieb stattgefunden hat. Das heißt es wäre erforderlich gewesen, eine konkretere Tatumschreibung etwa unter Anführung der Namen der gepflegten Personen sowie der Art der Pflege vorzunehmen.Sowohl Paragraph 16, als auch Paragraph 20, Kärntner Heimgesetz verweisen auf die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, leg. cit., welcher in seiner Litera a, Heime, Litera b, Wohnheime für behinderte Menschen sowie Pflegeheime und Pflegestationen umfasst. Zu einer dem Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG genügenden Tatumschreibung ist es jedoch erforderlich, eine Umschreibung vorzunehmen, um welche Einrichtungen es sich handelt sowie in welcher Art im Sinn des Paragraph 16, Absatz eins, leg. cit. der Betrieb stattgefunden hat. Das heißt es wäre erforderlich gewesen, eine konkretere Tatumschreibung etwa unter Anführung der Namen der gepflegten Personen sowie der Art der Pflege vorzunehmen.
Schlagworte
Wohnheime, Behinderte Menschen, Pflegeheime, Pflegestationen, Art der Pflege, Personen, Tatumschreibung, PflegeeinrichtungenZuletzt aktualisiert am
27.09.2012