RS Uvs 2010/3/30 433.12-1/2009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2010
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Index

Verwaltungsverfahren

Norm

LMSVG §39 Abs1 Z13
EG-VO 872/2002 Art3 Z3
Verordnung (EG) Nr 872/2002 Art3 Z3
  1. LMSVG § 39 heute
  2. LMSVG § 39 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2026
  3. LMSVG § 39 gültig von 01.01.2022 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 256/2021
  4. LMSVG § 39 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013
  5. LMSVG § 39 gültig von 30.11.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2010
  6. LMSVG § 39 gültig von 03.08.2006 bis 29.11.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2006
  7. LMSVG § 39 gültig von 21.01.2006 bis 02.08.2006

Rechtssatz

Dass nach Artikel 3 Z 3 der EG-Basis-VO Nr 872/2002 die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen das kennzeichnende Merkmal für Lebensmittelunternehmer ist und Artikel 17 Abs 1 dieser Verordnung den Lebensmittelunternehmern die Erfüllung der Anforderungen des Lebensmittelrechts "in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen" auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen auferlegt, bedeutete, dass die ÖAV Sektion L. bezüglich des Betriebes der L.Hütte keine Lebensmittelunternehmerin war und daher auch nicht Adressat von Hygienevorschriften nach der Verordnung (EG) 852/2004 sein konnte. Die Rolle des Lebensmittelunternehmers mit den entsprechenden Pflichten kommt vielmehr dem jeweiligen Pächter zu. Somit konnte die ÖAV Sektion L. auch nicht Adressat eines an den Lebensmittelunternehmer zu richtenden Bescheides gemäß § 39 Abs 1 Z 13 LMSVG sein, mit dem Maßnahmen zur Mängelbehebung bzw Risikominderung in der L.Hütte angeordnet wurden.Dass nach Artikel 3 Ziffer 3, der EG-Basis-VO Nr 872 aus 2002, die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen das kennzeichnende Merkmal für Lebensmittelunternehmer ist und Artikel 17 Absatz eins, dieser Verordnung den Lebensmittelunternehmern die Erfüllung der Anforderungen des Lebensmittelrechts "in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen" auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen auferlegt, bedeutete, dass die ÖAV Sektion L. bezüglich des Betriebes der L.Hütte keine Lebensmittelunternehmerin war und daher auch nicht Adressat von Hygienevorschriften nach der Verordnung (EG) 852 aus 2004, sein konnte. Die Rolle des Lebensmittelunternehmers mit den entsprechenden Pflichten kommt vielmehr dem jeweiligen Pächter zu. Somit konnte die ÖAV Sektion L. auch nicht Adressat eines an den Lebensmittelunternehmer zu richtenden Bescheides gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 13, LMSVG sein, mit dem Maßnahmen zur Mängelbehebung bzw Risikominderung in der L.Hütte angeordnet wurden.

Schlagworte

Lebensmittelunternehmer; Kontrolle; Adressat; Verantwortlichkeit; Vorschreibung; Hütte; Pächter

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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