TE Uvs Bescheid 2010/3/30 433.12-1/2009

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Veröffentlicht am 30.03.2010
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Index

Verwaltungsverfahren

Norm

LMSVG §39 Abs1 Z13
EG-VO 872/2002 Art3 Z3
Verordnung (EG) Nr 872/2002 Art3 Z3
  1. LMSVG § 39 heute
  2. LMSVG § 39 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2026
  3. LMSVG § 39 gültig von 01.01.2022 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 256/2021
  4. LMSVG § 39 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013
  5. LMSVG § 39 gültig von 30.11.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2010
  6. LMSVG § 39 gültig von 03.08.2006 bis 29.11.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2006
  7. LMSVG § 39 gültig von 21.01.2006 bis 02.08.2006

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch die Kammermitglieder Dr. Liebenwein, Dr. Hütter und Mag. Schlossar-Schiretz über die Berufung des Ö A, Sektion L, Le, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 14.11.2008, GZ.: FA8A-75L92/2008-3, betreffend Anordnung von Maßnahmen nach § 39 Abs 1 LMSVG wie folgt entschieden:Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch die Kammermitglieder Dr. Liebenwein, Dr. Hütter und Mag. Schlossar-Schiretz über die Berufung des Ö A, Sektion L, Le, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 14.11.2008, GZ.: FA8A-75L92/2008-3, betreffend Anordnung von Maßnahmen nach Paragraph 39, Absatz eins, LMSVG wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Text

Der Landeshauptmann von Steiermark ordnete mit dem mit Berufung angefochtenen Bescheid vom 14.11.2008 nach § 39 Abs 1 Z 13 LMSVG an, dass in der Lh, V, folgende Maßnahmen zur Mängelbehebung bzw. Risikominderung durchzuführen seien:Der Landeshauptmann von Steiermark ordnete mit dem mit Berufung angefochtenen Bescheid vom 14.11.2008 nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 13, LMSVG an, dass in der Lh, römisch fünf, folgende Maßnahmen zur Mängelbehebung bzw. Risikominderung durchzuführen seien:

  1. 1.Ziffer eins
    In der Küche sei ein hygienisch entsprechendes Handwaschbecken mit Warmwasserzufuhr, Flüssigseife und Papierhandtuch zu installieren;
  2. 2.Ziffer 2
    Die Toilettanlagen seien nach gängigen Hygienestandards (Wasserspülung, glatte fugenlose Boden- und Wandflächen, dicht schließende Türen, entsprechende Belüftung) zu sanieren und mit hygienisch entsprechenden Handwaschbecken zu versehen;
  3. 3.Ziffer 3
    (im Bescheid als Punkt 4. bezeichnet) Im Rahmen der Eigenkontrolle sei umgehend ein entsprechender Trinkwasseruntersuchungsbefund vorzulegen.
Als Frist für die Behebung der Mängel wurde der 30. Dezember 2008 festgesetzt. Die Behörde begründete die Maßnahmen wie folgt: Das zuständige Lebensmittelaufsichtsorgan des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung habe bei einer Revision am 10.04.2008 folgende grobe bauliche Mängel (gemeint: bei der Lh in V, Lst) festgestellt: Bauliche Voraussetzungen: In der Küche habe es kein hygienisch entsprechendes Handwaschbecken zur einwandfreien Händereinigung (Warmwasserzufuhr, Flüssigseife und Papierhandtuch) gegeben. Die Toilettanlagen des Betriebes hätten nicht den Mindestanforderungen an das Gastgewerbe entsprochen und hätten keine Wasserspülung und keine Möglichkeit zur einwandfreien Händereinigung aufgewiesen. Laut telefonischer Rücksprache mit Herrn Dr. B gebe es ein Sanierungskonzept, das trotz Zusage bis 30.05.2008 bis zum heutigen Tag nicht vorgelegt worden sei. Eigenkontrolle: Bei der Revision habe kein Trinkwasseruntersuchungsbefund vorgelegt werden können.Als Frist für die Behebung der Mängel wurde der 30. Dezember 2008 festgesetzt. Die Behörde begründete die Maßnahmen wie folgt: Das zuständige Lebensmittelaufsichtsorgan des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung habe bei einer Revision am 10.04.2008 folgende grobe bauliche Mängel (gemeint: bei der Lh in römisch fünf, Lst) festgestellt: Bauliche Voraussetzungen: In der Küche habe es kein hygienisch entsprechendes Handwaschbecken zur einwandfreien Händereinigung (Warmwasserzufuhr, Flüssigseife und Papierhandtuch) gegeben. Die Toilettanlagen des Betriebes hätten nicht den Mindestanforderungen an das Gastgewerbe entsprochen und hätten keine Wasserspülung und keine Möglichkeit zur einwandfreien Händereinigung aufgewiesen. Laut telefonischer Rücksprache mit Herrn Dr. B gebe es ein Sanierungskonzept, das trotz Zusage bis 30.05.2008 bis zum heutigen Tag nicht vorgelegt worden sei. Eigenkontrolle: Bei der Revision habe kein Trinkwasseruntersuchungsbefund vorgelegt werden können.
Nach Wiedergabe der Einleitung des § 39 Abs 1 LMSVG und Hinweis auf das Parteiengehör nach dem AVG führte die Behörde aus, sie habe dem Verantwortlichen Gelegenheit geboten, sich vor Bescheiderlassung binnen einer Frist von einer Woche ab Erhalt des Schreibens zu äußern. Herr Dr. M B habe mit Schreiben vom 19.09.2008 im Wesentlichen mitgeteilt, dass den Tagen vor der Probenahme starke Niederschläge vorausgegangen seien und vorgesehen sei, nach Beendigung des Almbetriebes erneut eine Wasseruntersuchung durchzuführen. Es bestehe das Vorhaben, für die komplette Hüttensanierung einen Sanierungs- und Finanzplan zu erstellen. In Übereinstimmung mit einer von der Fachabteilung 8B - Sanitätsdirektion, Lebensmittelaufsicht, eingeholten Stellungnahme sei festzustellen, dass nach der Leitlinie für eine gute Hygienepraxis in Schutzhütten unter Punkt IV für die Lebensmittelverarbeitung und alle damit im Zusammenhang stehenden Reinigungsarbeiten ausschließlich Trinkwasser bzw. entsprechend aufbereitetes Wasser verwendet werden dürfe. Unter Punkt III derselben Linie sei festgehalten, dass entsprechend dem Arbeitsablauf in ausreichender Zahl Handwaschbecken samt Seifenspender und Einmalhandtücher vorzusehen seien. Auf Grund der dargelegten Sach- und Rechtslage sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Nach Wiedergabe der Einleitung des Paragraph 39, Absatz eins, LMSVG und Hinweis auf das Parteiengehör nach dem AVG führte die Behörde aus, sie habe dem Verantwortlichen Gelegenheit geboten, sich vor Bescheiderlassung binnen einer Frist von einer Woche ab Erhalt des Schreibens zu äußern. Herr Dr. M B habe mit Schreiben vom 19.09.2008 im Wesentlichen mitgeteilt, dass den Tagen vor der Probenahme starke Niederschläge vorausgegangen seien und vorgesehen sei, nach Beendigung des Almbetriebes erneut eine Wasseruntersuchung durchzuführen. Es bestehe das Vorhaben, für die komplette Hüttensanierung einen Sanierungs- und Finanzplan zu erstellen. In Übereinstimmung mit einer von der Fachabteilung 8B - Sanitätsdirektion, Lebensmittelaufsicht, eingeholten Stellungnahme sei festzustellen, dass nach der Leitlinie für eine gute Hygienepraxis in Schutzhütten unter Punkt römisch vier für die Lebensmittelverarbeitung und alle damit im Zusammenhang stehenden Reinigungsarbeiten ausschließlich Trinkwasser bzw. entsprechend aufbereitetes Wasser verwendet werden dürfe. Unter Punkt römisch drei derselben Linie sei festgehalten, dass entsprechend dem Arbeitsablauf in ausreichender Zahl Handwaschbecken samt Seifenspender und Einmalhandtücher vorzusehen seien. Auf Grund der dargelegten Sach- und Rechtslage sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

In der Berufung gegen diesen Bescheid machte der Ö A - Sektion L, vertreten durch dessen Obmann Dr. M B, Folgendes geltend: In den Wintermonaten seien die Hütte und die Zufahrtswege eingeschneit und teilweise von Lawinen gefährdet, daher seien keine Bauarbeiten möglich. Die Küche und die angrenzende Speis seien vor wenigen Jahren nach den Auflagen der FA8A saniert worden. Dabei sei keine Auflage bezüglich Warmwasser enthalten gewesen. Ein nachträglicher Einbau einer Warmwasseraufbereitung und einer entsprechenden Warmwasserleitung sei außerhalb des Rahmens der Generalsanierung nur sehr aufwändig und unverhältnismäßig kostspielig durchführbar. Derzeit stehe auch keine Energiequelle für einen Boiler zur Verfügung, außer der befeuerte Herd, auf dem Wasser abgekocht werde. Die Errichtung neuer Toilettanlagen gehe nur mit dem Neubau des Sanitärtrakts einher. Neue Toilettanlagen mit Wasserspülung benötigten die gemäß Gemeindeabwasserplan zu erstellende Abwasserleitung. Es sei beabsichtigt, die Wasserversorgung künftig über die Hirscheggquelle sicherzustellen. Die Beprobung sei am 26.10.2008 erfolgt, wobei die bakteriologische Untersuchung der Firma Barbara/Le auch von dieser Quelle keine einwandfreien Ergebnisse erbracht habe, sodass nach einer den Gegebenheiten angepassten Entkeimungsanlage bei Firmen angefragt werde. In der E-Mail vom 19.09.2008 sei kurz der Rahmen des Generalsanierungskonzeptes und der Kostenrahmen von etwa € 650.000,00 dargestellt worden. Weiter heißt es:

Zitat: Bereits im vergangenen Winter erging an die Fa. Wechselberger/Le der Auftrag einer Kostenschätzung für die Sanierung der Lh, wobei Anlass die gemäß Gemeindeabwasserplan zu errichtende Abwasserleitung war.

Der Sanierungsplan umfasst folgende Punkte:

vorgeschriebene Abwasserleitung

Quellfassung Hirscheggquelle

Sanierung des nordseitigen Mauerwerks

Neuerrichtung des Sanitärtrakts mit WC, Waschraum, Dusche Dachstuhl, Dach, und Dachfenster Sanierung bzw. Erneuerung Einhausung Bergstation und Stolleneingang

Die Gesamtkosten betragen ca 650.000 €.

Bei derartigen Projekten ist der Ö A-Sektion L folgende Vorgehensweise auferlegt:

Jeweils nur zu Jahresanfang (also bis 15.01.2009) kann und muß ein Ansuchen um Grundsatzgenehmigung an den Gesamtverein gestellt werden. Derzeit wird ein Finanzierungsplan erstellt und Einsparungspotential überprüft. Bei positivem Ausgang kann mit der Detailplanung für einen Baubeginn 2010 begonnen werden.

Würde die Sektion L vor einer Grundsatzgenehmigung durch den Gesamtverein und einer konkreten finanziellen Zusage umfangreichere Sanierungsmaßnahmen in Auftrag geben, wäre dies wiederum eine fahrlässige Finanzgebarung. Das Wasseruntersuchungsergebnis und der Sanierungsplan mit Kostenschätzung würden auf dem Postweg übermittelt.

Die am 01.12.2008 per E-Mail an die erstinstanzliche Behörde übermittelte Berufung wurde samt dem Akt mit Schreiben vom 16.12.2009 dem Unabhängigen Verwaltungssenat übermittelt, wo sie am 18.12.2009 einlangte.

Der Obmann der Berufungswerberin teilte auf Anfrage mit E-Mail vom 01.03.2010 mit, dass die Ö A-Sektion L ursprünglich eine eigene Konzession (gemeint: Gastgewerbekonzession) besessen habe, seit der Novelle der Gewerbeordnung aber die Pächter jeweils selbst um das freie Gewerbe für Schutzhütten nach § 111 Abs 2 Z 2 GewO ansuchten. Die Lh sei seit der Kündigung der letzten Pächter vor einem Jahr geschlossen und nicht verpachtet. Eine Neuverpachtung bis zum Neubau 2014/15 erfolge optional je nach Berufungsentscheidung.Der Obmann der Berufungswerberin teilte auf Anfrage mit E-Mail vom 01.03.2010 mit, dass die Ö A-Sektion L ursprünglich eine eigene Konzession (gemeint: Gastgewerbekonzession) besessen habe, seit der Novelle der Gewerbeordnung aber die Pächter jeweils selbst um das freie Gewerbe für Schutzhütten nach Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 2, GewO ansuchten. Die Lh sei seit der Kündigung der letzten Pächter vor einem Jahr geschlossen und nicht verpachtet. Eine Neuverpachtung bis zum Neubau 2014/15 erfolge optional je nach Berufungsentscheidung.

Da die erstinstanzliche Behörde den Akt wie erwähnt dem Unabhängigen Verwaltungssenat erst mehr als sechs Monate nach Ablauf der Entscheidungsfrist vorgelegt hat, konnte die Entscheidung nicht innerhalb einer 6-monatigen Entscheidungsfrist nach § 73 Abs 1 AVG getroffen werden.Da die erstinstanzliche Behörde den Akt wie erwähnt dem Unabhängigen Verwaltungssenat erst mehr als sechs Monate nach Ablauf der Entscheidungsfrist vorgelegt hat, konnte die Entscheidung nicht innerhalb einer 6-monatigen Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG getroffen werden.

In der Sache selbst gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark auf Grund der Aktenlage und der ergänzend durchgeführten Ermittlung zu folgender Beurteilung:

Die im Berufungsfall relevanten lebensmittelrechtlichen Bestimmungen lauten wie folgt:

§ 3 (Begriffsbestimmungen) LMSVG:Paragraph 3, (Begriffsbestimmungen) LMSVG:

Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

...

10.) Unternehmen: Lebensmittelunternehmen gemäß Art. 3 Z 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Art. 3 Z 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß auch für Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel.10.) Unternehmen: Lebensmittelunternehmen gemäß Artikel 3, Ziffer 2, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002,. Artikel 3, Ziffer 2, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, gilt sinngemäß auch für Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel.

Als Lebensmittelunternehmen gelten auch Unternehmen, die Wasser für den menschlichen Gebrauch bereitstellen.

11.) Unternehmer: Lebensmittelunternehmer gemäß Art. 3 Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Art. 3 Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß auch für Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel.11.) Unternehmer: Lebensmittelunternehmer gemäß Artikel 3, Ziffer 3, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002,. Artikel 3, Ziffer 3, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, gilt sinngemäß auch für Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel.

Als Lebensmittelunternehmer gelten auch Unternehmer, die Wasser für den menschlichen Gebrauch bereitstellen. Als Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes ist auch jeder sonstige Inverkehrbringer von Waren zu verstehen. Die Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und Nr. 853/2004 sowie die Bestimmungen des 1. Hauptstückes 3. Abschnitt dieses Bundesgesetzes finden auf den sonstigen Inverkehrbringer keine Anwendung.Als Lebensmittelunternehmer gelten auch Unternehmer, die Wasser für den menschlichen Gebrauch bereitstellen. Als Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes ist auch jeder sonstige Inverkehrbringer von Waren zu verstehen. Die Verordnungen (EG) Nr. 852 aus 2004, und Nr. 853 aus 2004, sowie die Bestimmungen des 1. Hauptstückes 3. Abschnitt dieses Bundesgesetzes finden auf den sonstigen Inverkehrbringer keine Anwendung.

..."

§ 39 (Maßnahmen) LMSVG:Paragraph 39, (Maßnahmen) LMSVG:

(1) Bei Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften hat der Landeshauptmann mit Bescheid, gegebenenfalls unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist und unter Ausspruch der notwendigen Bedingungen oder Auflagen, die nach Art des Verstoßes und unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung anzuordnen, wie insbesondere

...

13.) die Durchführung baulicher, anlagentechnischer und ausstattungsmäßiger Verbesserungen;

...

Der Unternehmer hat die Kosten der Maßnahmen zu tragen.

(2) Das Aufsichtsorgan kann vor der allfälligen Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1, ausgenommen in den Fällen der Z 1, 2, 3, 4 und 8, den Betrieb schriftlich, allenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist, zur Abstellung der wahrgenommenen Verstöße auffordern, sofern der Mangel nicht sofort an Ort und Stelle behoben wird. Diese Aufforderung kann im Fall einer Betriebsrevision der bei der Kontrolle anwesenden betriebsangehörigen Person ausgehändigt werden. Kommt der Unternehmer der Aufforderung nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, ist ein Bescheid gemäß Abs. 1 zu erlassen.(2) Das Aufsichtsorgan kann vor der allfälligen Erlassung eines Bescheides gemäß Absatz eins,, ausgenommen in den Fällen der Ziffer eins, 2, 3, 4 und 8, den Betrieb schriftlich, allenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist, zur Abstellung der wahrgenommenen Verstöße auffordern, sofern der Mangel nicht sofort an Ort und Stelle behoben wird. Diese Aufforderung kann im Fall einer Betriebsrevision der bei der Kontrolle anwesenden betriebsangehörigen Person ausgehändigt werden. Kommt der Unternehmer der Aufforderung nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, ist ein Bescheid gemäß Absatz eins, zu erlassen.

...

(5) Über Berufungen gegen Bescheide gemäß Abs. 1, 3 und 4 entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern."(5) Über Berufungen gegen Bescheide gemäß Absatz eins, 3 und 4 entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern."

Artikel 3 (Sonstige Definitionen) der Verordnung (EG) 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit - EG-Basis-VO bestimmt unter anderem:Artikel 3 (Sonstige Definitionen) der Verordnung (EG) 178 aus 2002, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit - EG-Basis-VO bestimmt unter anderem:

Im Sinn dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

...

  1. 2.Ziffer 2
    Lebensmittelunternehmen: Alle Unternehmen, gleichgültig ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen;
  2. 3.Ziffer 3
    Lebensmittelunternehmer: Die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden;
...
Artikel 17 (Zuständigkeiten) der EG-Basis-VO bestimmt im ersten Absatz:

Die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sorgen auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen dafür, dass die Lebensmittel oder Futtermittel die Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllen, die für ihre Tätigkeit gelten, und überprüfen die Einhaltung dieser Anforderungen.

Nach der 30. Begründungserwägung der EG-Basis-VO ist der Lebensmittelunternehmer am besten in der Lage, ein sicheres System der Lebensmittellieferung zu entwickeln und dafür zu sorgen, dass die von ihm gelieferten Lebensmittel sicher sind; er sollte daher auch die primäre rechtliche Verantwortung für die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit tragen.

Laut der Leitlinie für gute Hygienepraxis in Schutzhütten in Extremlage, veröffentlicht durch das Bundesministerium für Gesundheit, mit Erlass BMG-75220/0051-II/B/7/2009, sind für die Umsetzung des Hygienerechts der Eigentümer der Schutzhütte und der Bewirtschafter (Hüttenwirt) verantwortlich.

Artikel 3 der Verordnung (EG) 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene bestimmt:Artikel 3 der Verordnung (EG) 852 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene bestimmt:

Die Lebensmittelunternehmer stellen sicher, dass auf allen ihrer Kontrolle unterstehenden Produktions-; Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln die einschlägigen Hygienevorschriften dieser Verordnung erfüllt sind.

Artikel 4 Abs 2 dieser Verordnung bestimmt:Artikel 4 Absatz 2, dieser Verordnung bestimmt:

Lebensmittelunternehmer, die auf Produktions-; Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln tätig sind, die den Arbeitsgängen gemäß Abs 1 nachgeordnet sind, haben die allgemeinen Hygienevorschriften gemäß Anhang II sowie etwaige spezielle Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfüllen.Lebensmittelunternehmer, die auf Produktions-; Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln tätig sind, die den Arbeitsgängen gemäß Absatz eins, nachgeordnet sind, haben die allgemeinen Hygienevorschriften gemäß Anhang römisch zwei sowie etwaige spezielle Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, zu erfüllen.

Feststellungen:

Der Ö A mit dem Sitz in Ib ist nach dessen Satzung ein Hauptverein, der sowohl einen Verband als auch einen Dachverband darstellt. Die Sektionen mit Sitz in Österreich sind Mitglieder des Hauptvereins und bilden selbstständige Zweigvereine, die dem Hauptverein Ö A mit Sitz in Ib in bestimmten Positionen statutarisch ungeordnet sind. Zweigvereine sind keine Zweigstellen und keine organisatorischen Teileinheiten einer Sektion und Sektionen stellen keine Zweigstellen dar. Die Sektion L des Ö A wird vom Obmann, Herrn Dr. M B vertreten und ist Eigentümerin der Lh in V, Lst. Die genannte Ö A-Sektion war im Besitz einer Gastgewerbekonzession und hatte die Lh an verschiedene Pächter verpachtet. Da nach Inkrafttreten der Novelle des § 111 Abs 2 Z 2 GewO 1994 am 27.02.2008 für Schutzhütten keine Gastgewerbekonzession mehr erforderlich ist, suchen seither die Pächter selbst um das freie Gewerbe für Schutzhütten an. Seit Kündigung durch den letzten Pächter vor einem Jahr ist die Lh geschlossen.Der Ö A mit dem Sitz in römisch eins b ist nach dessen Satzung ein Hauptverein, der sowohl einen Verband als auch einen Dachverband darstellt. Die Sektionen mit Sitz in Österreich sind Mitglieder des Hauptvereins und bilden selbstständige Zweigvereine, die dem Hauptverein Ö A mit Sitz in römisch eins b in bestimmten Positionen statutarisch ungeordnet sind. Zweigvereine sind keine Zweigstellen und keine organisatorischen Teileinheiten einer Sektion und Sektionen stellen keine Zweigstellen dar. Die Sektion L des Ö A wird vom Obmann, Herrn Dr. M B vertreten und ist Eigentümerin der Lh in römisch fünf, Lst. Die genannte Ö A-Sektion war im Besitz einer Gastgewerbekonzession und hatte die Lh an verschiedene Pächter verpachtet. Da nach Inkrafttreten der Novelle des Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 am 27.02.2008 für Schutzhütten keine Gastgewerbekonzession mehr erforderlich ist, suchen seither die Pächter selbst um das freie Gewerbe für Schutzhütten an. Seit Kündigung durch den letzten Pächter vor einem Jahr ist die Lh geschlossen.

Rechtliche Beurteilung:

Aus § 39 LMSVG ergibt sich, dass die nach dieser Bestimmung vom Landeshauptmann anzuordnenden Maßnahmen sich gegen den Unternehmer nach § 3 Z 11 LMSVG richten, der dem Lebensmittelunternehmer im Sinn des Artikel 3 Z 3 der EG-Basis-VO entspricht. Dieser ist dafür verantwortlich, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem seiner Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden, wobei nach Artikel 3 Z 2 EG-Basis-VO unter Lebensmittelunternehmen jene Unternehmen verstanden werden, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen. Da die Lh nicht von der Ö A-Sektion L selbst betrieben wurde bzw. wird, sondern auf Grund von Pachtverträgen durch den jeweiligen Pächter, war die Ö A-Sektion L nicht selbst in der Produktion, Verarbeitung oder im Vertrieb von Lebensmitteln tätig.Aus Paragraph 39, LMSVG ergibt sich, dass die nach dieser Bestimmung vom Landeshauptmann anzuordnenden Maßnahmen sich gegen den Unternehmer nach Paragraph 3, Ziffer 11, LMSVG richten, der dem Lebensmittelunternehmer im Sinn des Artikel 3 Ziffer 3, der EG-Basis-VO entspricht. Dieser ist dafür verantwortlich, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem seiner Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden, wobei nach Artikel 3 Ziffer 2, EG-Basis-VO unter Lebensmittelunternehmen jene Unternehmen verstanden werden, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen. Da die Lh nicht von der Ö A-Sektion L selbst betrieben wurde bzw. wird, sondern auf Grund von Pachtverträgen durch den jeweiligen Pächter, war die Ö A-Sektion L nicht selbst in der Produktion, Verarbeitung oder im Vertrieb von Lebensmitteln tätig.

Da nach Artikel 3 Z 3 der EG-Basis-VO die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen das kennzeichnende Merkmal für Lebensmittelunternehmer ist und Artikel 17 Abs 1 dieser Verordnung den Lebensmittelunternehmern die Erfüllung der Anforderungen des Lebensmittelrechts in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen auferlegt, bedeutet das, dass die Ö A-Sektion L bezüglich des Betriebs der Lh keine Lebensmittelunternehmerin ist und daher auch nicht Adressat von Hygienevorschriften nach der Verordnung (EG) 852/2004 sein kann. Die Rolle des Lebensmittelunternehmers mit den entsprechenden Pflichten kommt vielmehr dem jeweiligen Pächter zu.Da nach Artikel 3 Ziffer 3, der EG-Basis-VO die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen das kennzeichnende Merkmal für Lebensmittelunternehmer ist und Artikel 17 Absatz eins, dieser Verordnung den Lebensmittelunternehmern die Erfüllung der Anforderungen des Lebensmittelrechts in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen auferlegt, bedeutet das, dass die Ö A-Sektion L bezüglich des Betriebs der Lh keine Lebensmittelunternehmerin ist und daher auch nicht Adressat von Hygienevorschriften nach der Verordnung (EG) 852 aus 2004, sein kann. Die Rolle des Lebensmittelunternehmers mit den entsprechenden Pflichten kommt vielmehr dem jeweiligen Pächter zu.

Da die Lh nach Kündigung der letzten Pächter seit mehr als einem Jahr geschlossen ist, liegt zudem im Zeitpunkt der Entscheidung überhaupt kein Unternehmen vor, das eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführt.

Zwar hat der Berufungswerber dies nicht ausdrücklich geltend gemacht. Im Rahmen ihrer Befugnis nach § 66 Abs 4 AVG, nach der die Berufungsbehörde berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, ist die Berufungsbehörde aber weder darauf beschränkt, die vom Berufungswerber vorgebrachten Gründe auf ihre Stichhaltigkeit zu prüfen, noch darauf, dem als zutreffend erkannten Berufungsvorbringen Rechnung zu tragen; sie kann vielmehr vom angefochtenen Bescheid abweichend auch insoweit entscheiden, als das von den Parteien gar nicht begehrt worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998], Fn 12 zu § 66 AVG).Zwar hat der Berufungswerber dies nicht ausdrücklich geltend gemacht. Im Rahmen ihrer Befugnis nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG, nach der die Berufungsbehörde berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, ist die Berufungsbehörde aber weder darauf beschränkt, die vom Berufungswerber vorgebrachten Gründe auf ihre Stichhaltigkeit zu prüfen, noch darauf, dem als zutreffend erkannten Berufungsvorbringen Rechnung zu tragen; sie kann vielmehr vom angefochtenen Bescheid abweichend auch insoweit entscheiden, als das von den Parteien gar nicht begehrt worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998], Fn 12 zu Paragraph 66, AVG).

Der Berufung ist daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Schlagworte

Lebensmittelunternehmer; Kontrolle; Adressat; Verantwortlichkeit; Vorschreibung; Hütte; Pächter

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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