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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
StVO §25Rechtssatz
Eine ordnungsgemäße Kundmachung einer flächendeckenden Kurzparkzone liegt nur vor, wenn an allen Einfahrts- und Ausfahrtsstraßen, auf denen die Kurzparkzone legal erreicht bzw. legal verlassen werden kann, die Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z 13d und 13e StVO gesetzeskonform angebracht sind, wobei eine einzige Verletzung der Kundmachungsvorschrift zur Folge hat, dass die Verordnung zur Gänze als nicht gehörig kundgemacht anzusehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu auf Verwaltungsstrafverfahren bezogen entschieden, dass die Nichtbeachtung eines gesetzwidrig angebrachten Verkehrszeichens nicht strafbar ist.Eine ordnungsgemäße Kundmachung einer flächendeckenden Kurzparkzone liegt nur vor, wenn an allen Einfahrts- und Ausfahrtsstraßen, auf denen die Kurzparkzone legal erreicht bzw. legal verlassen werden kann, die Vorschriftszeichen gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 13 d und 13 e StVO gesetzeskonform angebracht sind, wobei eine einzige Verletzung der Kundmachungsvorschrift zur Folge hat, dass die Verordnung zur Gänze als nicht gehörig kundgemacht anzusehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu auf Verwaltungsstrafverfahren bezogen entschieden, dass die Nichtbeachtung eines gesetzwidrig angebrachten Verkehrszeichens nicht strafbar ist.
Schlagworte
Kurzparkzone, ordnungsgemäße Kundmachung, Verordnung, Vorschriftszeichen, VerkehrszeichenZuletzt aktualisiert am
24.01.2012