RS Uvs 2010/3/31 KUVS- 97/2/2010

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Veröffentlicht am 31.03.2010
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung
L37062 Kurzparkzonenabgabe, Parkabgabe, Parkgebühren

Norm

StVO §25
StVO §48 Abs2
StVO §52 lita Z13d
StVO §52 lita Z13e
K-PStG §17 Abs1 lita
Klagenfurter Stadtrecht §14
ParkgebührenV Klagenfurt 34-270/08 §5 Abs1
FAG 2008 §15 Abs3 Z5

Rechtssatz

Eine ordnungsgemäße Kundmachung einer flächendeckenden Kurzparkzone liegt nur vor, wenn an allen Einfahrts- und Ausfahrtsstraßen, auf denen die Kurzparkzone legal erreicht bzw. legal verlassen werden kann, die Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z 13d und 13e StVO gesetzeskonform angebracht sind, wobei eine einzige Verletzung der Kundmachungsvorschrift zur Folge hat, dass die Verordnung zur Gänze als nicht gehörig kundgemacht anzusehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu auf Verwaltungsstrafverfahren bezogen entschieden, dass die Nichtbeachtung eines gesetzwidrig angebrachten Verkehrszeichens nicht strafbar ist.Eine ordnungsgemäße Kundmachung einer flächendeckenden Kurzparkzone liegt nur vor, wenn an allen Einfahrts- und Ausfahrtsstraßen, auf denen die Kurzparkzone legal erreicht bzw. legal verlassen werden kann, die Vorschriftszeichen gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 13 d und 13 e StVO gesetzeskonform angebracht sind, wobei eine einzige Verletzung der Kundmachungsvorschrift zur Folge hat, dass die Verordnung zur Gänze als nicht gehörig kundgemacht anzusehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu auf Verwaltungsstrafverfahren bezogen entschieden, dass die Nichtbeachtung eines gesetzwidrig angebrachten Verkehrszeichens nicht strafbar ist.

Schlagworte

Kurzparkzone, ordnungsgemäße Kundmachung, Verordnung, Vorschriftszeichen, Verkehrszeichen

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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