TE Uvs Bescheid 2010/4/8 06/FM/47/2747/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.04.2010
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Index

21/05 Börse

Norm

BörseG §48 Abs1 Z6
BörseG §82 Abs4
BörseG §82 Abs8
BörseG §86 Abs1
  1. BörseG § 48 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
  2. BörseG § 48 gültig von 02.08.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2016
  3. BörseG § 48 gültig von 29.12.2015 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2015
  4. BörseG § 48 gültig von 26.11.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2015
  5. BörseG § 48 gültig von 19.06.2015 bis 25.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2015
  6. BörseG § 48 gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  7. BörseG § 48 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2012
  8. BörseG § 48 gültig von 01.05.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  9. BörseG § 48 gültig von 01.07.2010 bis 30.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2010
  10. BörseG § 48 gültig von 01.11.2007 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  11. BörseG § 48 gültig von 26.04.2007 bis 31.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2007
  12. BörseG § 48 gültig von 31.03.2006 bis 25.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2006
  13. BörseG § 48 gültig von 10.08.2005 bis 30.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2005
  14. BörseG § 48 gültig von 01.01.2005 bis 09.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2004
  15. BörseG § 48 gültig von 01.04.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001
  16. BörseG § 48 gültig von 01.01.2002 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001
  17. BörseG § 48 gültig von 01.01.2002 bis 07.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  18. BörseG § 48 gültig von 08.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001
  19. BörseG § 48 gültig von 01.07.2001 bis 07.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  20. BörseG § 48 gültig von 01.01.2001 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  21. BörseG § 48 gültig von 20.08.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/1999
  22. BörseG § 48 gültig von 01.01.1998 bis 19.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/1998
  23. BörseG § 48 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 753/1996
  24. BörseG § 48 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 753/1996
  25. BörseG § 48 gültig von 01.10.1993 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 529/1993
  26. BörseG § 48 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1993
  1. BörseG § 82 gültig von 02.08.2016 bis 02.01.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
  2. BörseG § 82 gültig von 26.11.2015 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2015
  3. BörseG § 82 gültig von 01.07.2012 bis 25.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2012
  4. BörseG § 82 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2009
  5. BörseG § 82 gültig von 01.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  6. BörseG § 82 gültig von 26.04.2007 bis 31.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2007
  7. BörseG § 82 gültig von 20.05.2006 bis 25.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2006
  8. BörseG § 82 gültig von 10.08.2005 bis 19.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2005
  9. BörseG § 82 gültig von 01.01.2005 bis 09.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2004
  10. BörseG § 82 gültig von 01.04.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001
  11. BörseG § 82 gültig von 01.05.2001 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2001
  12. BörseG § 82 gültig von 20.08.1999 bis 30.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/1999
  13. BörseG § 82 gültig von 01.01.1998 bis 19.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/1998
  14. BörseG § 82 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 753/1996
  15. BörseG § 82 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  16. BörseG § 82 gültig von 01.10.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 529/1993
  17. BörseG § 82 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1993
  1. BörseG § 82 gültig von 02.08.2016 bis 02.01.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
  2. BörseG § 82 gültig von 26.11.2015 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2015
  3. BörseG § 82 gültig von 01.07.2012 bis 25.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2012
  4. BörseG § 82 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2009
  5. BörseG § 82 gültig von 01.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  6. BörseG § 82 gültig von 26.04.2007 bis 31.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2007
  7. BörseG § 82 gültig von 20.05.2006 bis 25.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2006
  8. BörseG § 82 gültig von 10.08.2005 bis 19.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2005
  9. BörseG § 82 gültig von 01.01.2005 bis 09.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2004
  10. BörseG § 82 gültig von 01.04.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001
  11. BörseG § 82 gültig von 01.05.2001 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2001
  12. BörseG § 82 gültig von 20.08.1999 bis 30.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/1999
  13. BörseG § 82 gültig von 01.01.1998 bis 19.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/1998
  14. BörseG § 82 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 753/1996
  15. BörseG § 82 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  16. BörseG § 82 gültig von 01.10.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 529/1993
  17. BörseG § 82 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1993
  1. BörseG § 86 gültig von 26.11.2015 bis 02.01.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
  2. BörseG § 86 gültig von 31.12.2011 bis 25.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2011
  3. BörseG § 86 gültig von 26.04.2007 bis 30.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2007
  4. BörseG § 86 gültig von 01.01.1998 bis 25.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/1998
  5. BörseG § 86 gültig von 01.12.1989 bis 31.12.1997

Beachte

Beschwerde von VwGH Zl. 2010/17/0203 vom 11.4.2011 abgewiesen

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch Dr. Schmid als Vorsitzenden, Dr. Martschin als Berichter und Mag. Doninger als Beisitzer über die Berufung des Herrn Dr. Heinrich S. vom 4.3.2009, nunmehr vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht vom 17.2.2009, Zl. FMA-EL070460.100/0003-LAW/2008, wegen Übertretungen des Börsegesetzes, entschieden:

I.) Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung zu den Spruchpunkten 1.) und 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses keine Folge gegeben und das Straferkenntnis diesbezüglich mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:römisch eins.) Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG wird der Berufung zu den Spruchpunkten 1.) und 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses keine Folge gegeben und das Straferkenntnis diesbezüglich mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:

„Sie waren bis 31.7.2008 Mitglied des Board of Directors der in J. registrierten Me. Limited (Me.), C-Street, H. J. Channel Islands. Die Me. hat Aktien begeben. Auf Grundlage der Aktien wurden Zertifikate ausgegeben, die unter der ISIN AT000066 zum amtlichen Handel an der Wiener Börse zugelassen waren.

Sie haben in Ihrer Funktion als zur Vertretung der Me. nach außen Berufener gemäß § 9 Abs 1 VStG Folgendes zu verantworten:Sie haben in Ihrer Funktion als zur Vertretung der Me. nach außen Berufener gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG Folgendes zu verantworten:

1) Die Me. hat im Zeitraum vom 1.5.2008 bis 30.6.2008 den Jahresfinanzbericht 2007 nicht gemäß § 82 Abs 4 Börsegesetz spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres 2007 in Deutsch auf die in § 82 Abs 8 Börsegesetz in Verbindung mit § 11 der Veröffentlichungs- und Meldeverordnung vorgeschriebene Weise veröffentlicht, da die Veröffentlichung dieses Jahresfinanzberichtes in Deutsch erst am 1.7.2008 vorgenommen wurde.1) Die Me. hat im Zeitraum vom 1.5.2008 bis 30.6.2008 den Jahresfinanzbericht 2007 nicht gemäß Paragraph 82, Absatz 4, Börsegesetz spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres 2007 in Deutsch auf die in Paragraph 82, Absatz 8, Börsegesetz in Verbindung mit Paragraph 11, der Veröffentlichungs- und Meldeverordnung vorgeschriebene Weise veröffentlicht, da die Veröffentlichung dieses Jahresfinanzberichtes in Deutsch erst am 1.7.2008 vorgenommen wurde.

2) Die Me. hat im Zeitraum vom 1.5.2008 bis 31.7.2008 den Jahresfinanzbericht 2007 in Deutsch nicht gleichzeitig mit der Veröffentlichung mit einem Veröffentlichungsbeleg

  1. a)Litera a
    dem Börseunternehmen,
  2. b)Litera b
    der FMA sowie
  3. c)Litera c
    der OeKB zum Zwecke der Speicherung übermittelt. Die Me. (nunmehr: A. Limited) haftet gemäß § 9 Abs 7 VStG für die über den Beschuldigten hiermit verhängten Geldstrafen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.der OeKB zum Zwecke der Speicherung übermittelt. Die Me. (nunmehr: A. Limited) haftet gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die über den Beschuldigten hiermit verhängten Geldstrafen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
              1)              § 48 Abs 1 Z 6 iVm. § 82 Abs 4 und 8 Börsegesetz iVm. § 11 Veröffentlichungs- und Meldeverordnung 1) Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 82, Absatz 4 und 8 Börsegesetz in Verbindung mit Paragraph 11, Veröffentlichungs- und Meldeverordnung
              2)              a), b), c) jeweils § 48 Abs 1 Z 6 iVm. § 86 Abs 1 Börsegesetz Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: 2) a), b), c) jeweils Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 86, Absatz eins, Börsegesetz Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von 1) 3.000 Euro 2) a) 1.000 Euro b) 1.000 Euro c) 1.000 Euro Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
              1)              30 Stunden 2) a) 10 Stunden b) 10 Stunden c) 10 Stunden Freiheitsstrafe von --
Gemäß § 48 Abs 1 zweiter Strafsatz BörsegesetzGemäß Paragraph 48, Absatz eins, zweiter Strafsatz Börsegesetz
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, VStG zu zahlen:
600,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der
verhängten Geldstrafen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 6.600 Euro.“
Gemäß § 65 VStG hat der Berufungswerber keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.Gemäß Paragraph 65, VStG hat der Berufungswerber keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.
II.) Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung hinsichtlich Spruchpunkt 3.) des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, das Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt. Der Berufungswerber hat diesbezüglich gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.römisch zwei.) Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG wird der Berufung hinsichtlich Spruchpunkt 3.) des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, das Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. Der Berufungswerber hat diesbezüglich gemäß Paragraph 65, VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Berufungswerber als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch:

„I. Die FMA hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Sie waren Mitglied des Board of Directors der in J. registrierten Me. Limited (Me.), C-Street, H. J., Channel Islands.

Die Me. hat Aktien begeben. Auf Grundlage der Aktien wurden Zertifikate ausgegeben, die unter der ISIN AT000066 zum amtlichen Handel an der Wiener Börse zugelassen sind.

Sie haben in Ihrer Funktion als zur Vertretung der Me. nach außen Berufener gemäß § 9 VStG Folgendes zu verantworten:Sie haben in Ihrer Funktion als zur Vertretung der Me. nach außen Berufener gemäß Paragraph 9, VStG Folgendes zu verantworten:

1) Die Me. hat den Jahresfinanzbericht 2007 nicht gemäß § 82 Abs 4 BörseG spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres 2007 in Deutsch auf die in § 82 Abs 8 BörseG iVm § 11 der Veröffentlichungs- und MeldeV der FMA (VMV) vorgeschriebene Weise veröffentlicht. Der Jahresfinanzbericht 2007 der Me. ist in englischer Sprache zumindest seit 27.05.2008 von der Homepage der Me. abrufbar.1) Die Me. hat den Jahresfinanzbericht 2007 nicht gemäß Paragraph 82, Absatz 4, BörseG spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres 2007 in Deutsch auf die in Paragraph 82, Absatz 8, BörseG in Verbindung mit Paragraph 11, der Veröffentlichungs- und MeldeV der FMA (VMV) vorgeschriebene Weise veröffentlicht. Der Jahresfinanzbericht 2007 der Me. ist in englischer Sprache zumindest seit 27.05.2008 von der Homepage der Me. abrufbar.

2) Die Me. hat den Jahresfinanzbericht 2007 nicht gleichzeitig mit der Veröffentlichung mit einem Veröffentlichungsbeleg dem Börseunternehmen und der FMA sowie der OeKB zum Zwecke der Speicherung übermittelt. Der Jahresfinanzbericht 2007 der Me. ist zumindest seit 27.05.2008 in englischer Sprache von der Homepage der Me. abrufbar.

3) Der Jahresfinanzbericht 2007 der Me. ist in englischer Sprache zumindest seit 27.05.2008 von der Homepage der Me. abrufbar. Eine Verantwortlichkeitserklärung gemäß § 82 Abs 4 Z 3 BörseG ist nicht enthalten.3) Der Jahresfinanzbericht 2007 der Me. ist in englischer Sprache zumindest seit 27.05.2008 von der Homepage der Me. abrufbar. Eine Verantwortlichkeitserklärung gemäß Paragraph 82, Absatz 4, Ziffer 3, BörseG ist nicht enthalten.

II. Die Me. haftet gemäß § 9 Abs 7 VStG für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.römisch zwei. Die Me. haftet gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Die haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

  1. 1)Ziffer eins
    §§ 48 Abs 1 Z 6, 82 Abs 4 und 8 BörseGParagraphen 48, Absatz eins, Ziffer 6, 82, Absatz 4 und 8 BörseG
  2. 3)Ziffer 3
    §§ 48 Abs 1 Z 6, 86 Abs 1 BörseGParagraphen 48, Absatz eins, Ziffer 6, 86, Absatz eins, BörseG
  3. 4)Ziffer 4
    §§ 48 Abs 1 Z 6, 82 Abs 4 Z 3 BörseGParagraphen 48, Absatz eins, Ziffer 6, 82, Absatz 4, Ziffer 3, BörseG
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von 1) 5.000 Euro 2) 5.000 Euro 3) 5.000 Euro Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
              1)              2 Tage 2) 2 Tage 3) 2 Tage
Freiheitsstrafe von --
Gemäß § 48 Abs 1 Z 6 BörseG iVm §§ 16, 19, 44a VStGGemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 6, BörseG in Verbindung mit Paragraphen 16, 19, 44 a, VStG
Gesamt 15.000 Euro
Gesamt 6 Tage
Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
--
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
* 1500 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet); * -- Euro als Ersatz der Bauslagen für --.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
16.500 Euro.“
Berufungsvorbringen:
In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung bringt der Rechtsmittelwerber im wesentlichen vor, die FMA komme aufgrund schwerwiegenden Verfahrensmängel, einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung sowie einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu dem unrichtigen Schluss, das Verhalten der Me. hinsichtlich der Veröffentlichung des Jahresfinanzberichtes 2007 erfülle die im Straferkenntnis genannten Tatbestände.
Wie der Berufungswerber in seiner Rechtfertigung vom 30.09.2008 ausgeführt habe, sei der Jahresfinanzbericht 2007 der Me. innerhalb der von § 82 Abs 4 Börsegesetz vorgesehenen viermonatigen Frist, nämlich am 30.04.2008, auf der Homepage der Me. veröffentlich worden. Die Veröffentlichung des Jahresfinanzberichtes sei vorab durch die Ad-Hoc-Meldung vom 24.04.2008 angekündigt worden.Wie der Berufungswerber in seiner Rechtfertigung vom 30.09.2008 ausgeführt habe, sei der Jahresfinanzbericht 2007 der Me. innerhalb der von Paragraph 82, Absatz 4, Börsegesetz vorgesehenen viermonatigen Frist, nämlich am 30.04.2008, auf der Homepage der Me. veröffentlich worden. Die Veröffentlichung des Jahresfinanzberichtes sei vorab durch die Ad-Hoc-Meldung vom 24.04.2008 angekündigt worden.
Die Veröffentlichung des Jahresfinanzberichtes 2007 am 30.04.2008 in englischer Sprache habe sofort entsprechende Kommentare und Analysen von Banken in Österreich und im Ausland zur Folge gehabt. Weiters sei von Me. über den Finanzinformationsdienst Bloomberg eine Veröffentlichung durchgeführt worden, die jedenfalls geeignet gewesen sei, die Investoren fristgerecht und im gesetzlich geforderten Ausmaß über die Jahresfinanzdaten zu informieren. Es stehe somit unbestritten fest, dass Me. am 30.04.2008 den Jahresfinanzbericht 2007 auf ihrer Homepage in englischer Sprache rechtzeitig veröffentlicht und das Anlegerpublikum via dem Finanzinformationsdienst Bloomberg über diese Tatsache informiert habe.
Die FMA sehe dennoch den Tatbestand verwirklicht, da angeblich die Veröffentlichung einer deutschen Version des Jahresfinanzberichtes 2007 der Me. nicht gemäß § 82 Abs 4 Börsegesetz erfolgt sei. Die FMA ziehe somit den unrichtigen Schluss, die Veröffentlichungspflicht gemäß § 82 Abs 4 Börsegesetz iVm § 82 Abs 8 Börsegesetz sei nicht erfüllt worden, da von Me. am 30.04.2008 auf deren Homepage nur eine englische, nicht jedoch auch eine deutsche Fassung des Jahresfinanzberichtes 2007 veröffentlicht worden sei. Die FMA vermeine, dass der Jahresfinanzbericht in deutscher Version veröffentlicht werden hätte müssen. Hier unterliege die FMA jedoch einer falschen Rechtsansicht. Eine Gesellschaft habe ihren Jahresfinanzbericht zunächst zwingend in der Sprache ihres Sitzstaates aufzustellen, damit dieser auch von Wirtschaftsprüfern entsprechend geprüft und den gesellschaftsrechtlichen bzw. buchhalterischen Vorschriften des jeweiligen Sitzstaates genüge getan werden könne. Soweit daher in § 82 Abs 4 Börsegesetz von „seinen Jahresfinanzbericht“ die Rede sei, sei damit in klarer Weise der Bericht der Gesellschaft in der Sprache des Sitzstaates der Gesellschaft gemeint. Me. sei eine nach dem Recht von J. errichtete Gesellschaft und habe daher ihren Jahresfinanzbericht im Sinne des § 82 Abs 4 Börsegesetz auf Englisch erstellt und veröffentlicht. Hätte die Veröffentlichungspflicht gemäß § 82 Abs 4 Börsegesetz eine zwingend deutschsprachige Veröffentlichung der Jahresfinanzberichte zum Gegenstand, so hätte dies der Gesetzgeber auch entsprechend zum Ausdruck gebracht. Dies nämlich durch Einfügung eines Satzteils mit dem Wortlaut „unter Beachtung der Bestimmung des § 85 BörseG“. Dies sei jedoch nicht der Fall. Vielmehr handle es sich bei der Veröffentlichungspflicht gemäß § 85 Börsegesetz um eine selbständige Veröffentlichungspflicht. Daher werde deren Übertretung gemäß § 48 Abs 1 Z 6 Börsegesetz auch selbständig für strafbar erklärt.Die FMA sehe dennoch den Tatbestand verwirklicht, da angeblich die Veröffentlichung einer deutschen Version des Jahresfinanzberichtes 2007 der Me. nicht gemäß Paragraph 82, Absatz 4, Börsegesetz erfolgt sei. Die FMA ziehe somit den unrichtigen Schluss, die Veröffentlichungspflicht gemäß Paragraph 82, Absatz 4, Börsegesetz in Verbindung mit Paragraph 82, Absatz 8, Börsegesetz sei nicht erfüllt worden, da von Me. am 30.04.2008 auf deren Homepage nur eine englische, nicht jedoch auch eine deutsche Fassung des Jahresfinanzberichtes 2007 veröffentlicht worden sei. Die FMA vermeine, dass der Jahresfinanzbericht in deutscher Version veröffentlicht werden hätte müssen. Hier unterliege die FMA jedoch einer falschen Rechtsansicht. Eine Gesellschaft habe ihren Jahresfinanzbericht zunächst zwingend in der Sprache ihres Sitzstaates aufzustellen, damit dieser auch von Wirtschaftsprüfern entsprechend geprüft und den gesellschaftsrechtlichen bzw. buchhalterischen Vorschriften des jeweiligen Sitzstaates genüge getan werden könne. Soweit daher in Paragraph 82, Absatz 4, Börsegesetz von „seinen Jahresfinanzbericht“ die Rede sei, sei damit in klarer Weise der Bericht der Gesellschaft in der Sprache des Sitzstaates der Gesellschaft gemeint. Me. sei eine nach dem Recht von J. errichtete Gesellschaft und habe daher ihren Jahresfinanzbericht im Sinne des Paragraph 82, Absatz 4, Börsegesetz auf Englisch erstellt und veröffentlicht. Hätte die Veröffentlichungspflicht gemäß Paragraph 82, Absatz 4, Börsegesetz eine zwingend deutschsprachige Veröffentlichung der Jahresfinanzberichte zum Gegenstand, so hätte dies der Gesetzgeber auch entsprechend zum Ausdruck gebracht. Dies nämlich durch Einfügung eines Satzteils mit dem Wortlaut „unter Beachtung der Bestimmung des Paragraph 85, BörseG“. Dies sei jedoch nicht der Fall. Vielmehr handle es sich bei der Veröffentlichungspflicht gemäß Paragraph 85, Börsegesetz um eine selbständige Veröffentlichungspflicht. Daher werde deren Übertretung gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 6, Börsegesetz auch selbständig für strafbar erklärt.
Die §§ 85 und 82 Abs 4 Börsegesetz würden demnach jeweils selbständige, unabhängig voneinander zu erfüllende Pflichten normieren. Durch die nachträgliche Veröffentlichung der deutschen Fassung des Jahresfinanzberichtes 2007 der Me. sei schließlich auch die Pflicht gemäß § 85 Börsegesetz vollständig und ordnungsgemäß erfüllt worden.Die Paragraphen 85 und 82 Absatz 4, Börsegesetz würden demnach jeweils selbständige, unabhängig voneinander zu erfüllende Pflichten normieren. Durch die nachträgliche Veröffentlichung der deutschen Fassung des Jahresfinanzberichtes 2007 der Me. sei schließlich auch die Pflicht gemäß Paragraph 85, Börsegesetz vollständig und ordnungsgemäß erfüllt worden.
Durch die erfolgte Veröffentlichung des Jahresfinanzberichtes 2007 in der in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen englischen Sprache auf ihrer Homepage am 30.4.2008 habe Me. somit die Veröffentlichungspflicht gemäß § 82 Abs 4 iVm § 82 Abs 8 Börsegesetz im gesetzlichen vorgeschriebenen Ausmaß erfüllt. Durch die Ad-Hoc-Meldung vom 24.4.2008 habe Me. die Veröffentlichung des Jahresfinanzberichtes 2007 angekündigt. Aufgrund der Tatsache, dass diese Ad-Hoc-Meldung gemäß der gesetzlichen Verpflichtung des § 82 Abs 7 Börsegesetz von Me. vorab sowohl an die FMA als auch gemäß § 86 Abs 1 Börsegesetz an die OeKB übermittelt worden sei, sei sichergestellt worden, dass sowohl die FMA als auch die OeKB von der erfolgten Form der Veröffentlichung bestens informiert gewesen seien und somit deren Interessen gewahrt worden seien. Beide Institutionen hätten rechtzeitig die wesentliche Information von der Veröffentlichung des Jahresfinanzberichtes 2007 erhalten. Mit Übermittlung der genannten Ad-Hoc-Meldung sei somit auch die Pflicht gemäß § 86 Abs 1 Börsegesetz erfüllt worden. Selbst wenn der Jahresfinanzbericht 2007 nicht innerhalb der von § 82 Abs 4 Börsegesetz verlangten viermonatigen Frist veröffentlicht worden sei, und somit während dieser Frist keine Veröffentlichung einer „vorgeschriebenen Information“ stattgefunden habe, könne nicht auch gegen § 86 Abs 1 Börsegesetz verstoßen worden sein. Dies würde einer verbotenen Doppelbestrafung gleichkommen. Die Verantwortlichkeitserklärung im Sinne des § 82 Abs 4 Z 3 Börsegesetz habe Me. auf Seite 34 des Jahresfinanzberichtes 2007 festgehalten. Auf derselben Seite finde sich der eindeutige Hinweis, das die Mitglieder des Board of Directors auf Seite 93 namentlich angeführt seien. Ausnahmen davon würden auf Seite 34 dargestellt werden. Somit hätten alle Mitglieder des Board of Directors der Me. unter Angabe von Name und Stellung die gesetzlich verlangte Verantwortlichkeitserklärung unmissverständlich abgegeben. Ebenso verlange die Richtlinie 2004/109/EG in Artikel 4 Abs 2 lit. a, dass die Verantwortlichkeitserklärung unter Angabe des Namens und der Stellung abzugeben sei. Somit verlange weder der eindeutige Gesetzestext des § 82 Abs 2 Z 3 Börsegesetz noch dessen Ursprungsbestimmung, Artikel 4 Abs 2 lit. a der Richtlinie 2004/109/EG, eine zusätzliche Unterschrift. Zur Begründung der falschen rechtlichen Beurteilung zitiere die FMA eine Stellungnahme des Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC) aus Juni 2008. Der Hinweis auf die Unterschrift aller gesetzlichen Vertreter lasse sich jedoch weder aus dem Gesetzestext, noch aus dessen Materialien begründen. Dieser Hinweis entspringe vielmehr der bloßen subjektiven Meinung der genannten Arbeitsgruppe. Darüber hinaus sei diese Stellungnahme weder im Auftrag noch für eine staatliche Behörde als Auslegungsinstrument erstellt worden. Sie sei lediglich auf der Homepage der AFRAC veröffentlicht und diene einer bloßen unverbindlichen Orientierung für börsenotierte Unternehmen. Die FMA unterliege somit einer falschen rechtlichen Beurteilung, wenn sie vermeine, auf Grund der genannten Stellungnahme eine zusätzlichen Pflicht zur Abgabe einer Unterschrift unter die Vollständigkeitserklärung ableiten zu können, die keinerlei gesetzliche Grundlage finde.Durch die erfolgte Veröffentlichung des Jahresfinanzberichtes 2007 in der in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen englischen Sprache auf ihrer Homepage am 30.4.2008 habe Me. somit die Veröffentlichungspflicht gemäß Paragraph 82, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 82, Absatz 8, Börsegesetz im gesetzlichen vorgeschriebenen Ausmaß erfüllt. Durch die Ad-Hoc-Meldung vom 24.4.2008 habe Me. die Veröffentlichung des Jahresfinanzberichtes 2007 angekündigt. Aufgrund der Tatsache, dass diese Ad-Hoc-Meldung gemäß der gesetzlichen Verpflichtung des Paragraph 82, Absatz 7, Börsegesetz von Me. vorab sowohl an die FMA als auch gemäß Paragraph 86, Absatz eins, Börsegesetz an die OeKB übermittelt worden sei, sei sichergestellt worden, dass sowohl die FMA als auch die OeKB von der erfolgten Form der Veröffentlichung bestens informiert gewesen seien und somit deren Interessen gewahrt worden seien. Beide Institutionen hätten rechtzeitig die wesentliche Information von der Veröffentlichung des Jahresfinanzberichtes 2007 erhalten. Mit Übermittlung der genannten Ad-Hoc-Meldung sei somit auch die Pflicht gemäß Paragraph 86, Absatz eins, Börsegesetz erfüllt worden. Selbst wenn der Jahresfinanzbericht 2007 nicht innerhalb der von Paragraph 82, Absatz 4, Börsegesetz verlangten viermonatigen Frist veröffentlicht worden sei, und somit während dieser Frist keine Veröffentlichung einer „vorgeschriebenen Information“ stattgefunden habe, könne nicht auch gegen Paragraph 86, Absatz eins, Börsegesetz verstoßen worden sein. Dies würde einer verbotenen Doppelbestrafung gleichkommen. Die Verantwortlichkeitserklärung im Sinne des Paragraph 82, Absatz 4, Ziffer 3, Börsegesetz habe Me. auf Seite 34 des Jahresfinanzberichtes 2007 festgehalten. Auf derselben Seite finde sich der eindeutige Hinweis, das die Mitglieder des Board of Directors auf Seite 93 namentlich angeführt seien. Ausnahmen davon würden auf Seite 34 dargestellt werden. Somit hätten alle Mitglieder des Board of Directors der Me. unter Angabe von Name und Stellung die gesetzlich verlangte Verantwortlichkeitserklärung unmissverständlich abgegeben. Ebenso verlange die Richtlinie 2004/109/EG in Artikel 4 Absatz 2, Litera a,, dass die Verantwortlichkeitserklärung unter Angabe des Namens und der Stellung abzugeben sei. Somit verlange weder der eindeutige Gesetzestext des Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 3, Börsegesetz noch dessen Ursprungsbestimmung, Artikel 4 Absatz 2, Litera a, der Richtlinie 2004/109/EG, eine zusätzliche Unterschrift. Zur Begründung der falschen rechtlichen Beurteilung zitiere die FMA eine Stellungnahme des Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC) aus Juni 2008. Der Hinweis auf die Unterschrift aller gesetzlichen Vertreter lasse sich jedoch weder aus dem Gesetzestext, noch aus dessen Materialien begründen. Dieser Hinweis entspringe vielmehr der bloßen subjektiven Meinung der genannten Arbeitsgruppe. Darüber hinaus sei diese Stellungnahme weder im Auftrag noch für eine staatliche Behörde als Auslegungsinstrument erstellt worden. Sie sei lediglich auf der Homepage der AFRAC veröffentlicht und diene einer bloßen unverbindlichen Orientierung für börsenotierte Unternehmen. Die FMA unterliege somit einer falschen rechtlichen Beurteilung, wenn sie vermeine, auf Grund der genannten Stellungnahme eine zusätzlichen Pflicht zur Abgabe einer Unterschrift unter die Vollständigkeitserklärung ableiten zu können, die keinerlei gesetzliche Grundlage finde.
Der Berufungswerber habe bereits in seiner Rechtfertigung nachgewiesen, dass die Veröffentlichung des Jahresfinanzberichtes 2007 bereits am 30.4.2008 auf der Homepage der Me. erfolgt sei.
Entgegen dieser Beweislage begnüge sich die FMA mit der unzureichenden Feststellung, dass zumindest seit 27.5.2008 der Jahresfinanzbericht 2007 auf der Homepage der Me. abrufbar gewesen sei. Zutreffenderweise hätte die FMA feststellen müssen, dass bereits am 30.4.2008 der Jahresfinanzbericht 2007 der Me. auf deren Homepage veröffentlicht worden sei.
Der Berufungswerber habe weiters in seiner Rechtfertigung dargelegt, dass der Jahresfinanzbericht 2007 eine gesetzeskonforme Verantwortlichkeitserklärung enthalte. Die FMA habe es diesbezüglich unterlassen, auf die Ausführungen des Berufungswerbers einzugehen und habe auch keinerlei Feststellungen darüber getroffen, inwiefern der relevante Abschnitt des Jahresfinanzberichtes 2007 nicht den Kriterien des § 82 Abs 4 Z 3 Börsegesetz entsprechen würde. Insgesamt würde dem angefochtenen Bescheid Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften anhaften, bei deren Beachtung die belangte Behörde zu einer anderen Erledigung der Verwaltungssache hätte gelangen müssen. Das Fehlen jeglicher Beweiswürdigung in Bezug auf eine entscheidungsrelevante Feststellung stelle einen Verfahrensmangel im Sinne des § 60 AVG dar. Die Ausführungen der FMA hinsichtlich des Verschuldens würden zur Gänze Angaben darüber vermissen lassen, ob der Berufungswerber von einem etwaigen Verstoß wusste und diesen trotz Kenntnis nicht verhindert habe. Tatsächlich habe der Berufungswerber im Rahmen seiner Rechtfertigung vorgebracht, dass er aufgrund der Tatsache, dass die Ad-Hoc-Meldung vom 24.4.2008 gemäß der gesetzlichen Verpflichtung des § 82 Abs 7 Börsegesetz von Me. vorab sowohl an die FMA als auch an die Börse übermittelt worden sei, im guten Glauben gewesen sei, alle von der FMA geforderten Voraussetzungen für eine gesetzmäßige Veröffentlichung des Jahresfinanzberichtes 2007 tatsächlich erfüllt zu haben. Hätte der Berufungswerber tatsächlich den Schutzzweck des § 82 Abs 4 iVm § 82 Abs 8 Börsegesetz unterlaufen und diese Bestimmung etwa vorsätzlich verletzen wollen, wäre wohl kaum vorab durch die Ad-Hoc-Meldung vom 24.4.2008 die Veröffentlichung des gegenständlichen Jahresfinanzberichtes 2007 angekündigt worden. Auch hinsichtlich der Verpflichtung von Me. zur Übermittlung des Jahresfinanzberichtes an die OeKB und die FMA sei der Berufungswerber persönlich nicht mit der technischen Abwicklung betraut gewesen, weshalb ihm in diesem Punkt ebenfalls kein Verschulden vorgeworfen werde könne. Bei richtiger Würdigung der aufgenommenen Beweise hätte die FMA daher zur Ansicht gelangen müssen, ein Verschulden des Berufungswerbers würde nicht vorliegen. Mit dem weiteren Berufungsvorbringen wird eine unzulässige Strafbemessung ins Treffen geführt.Der Berufungswerber habe weiters in seiner Rechtfertigung dargelegt, dass der Jahresfinanzbericht 2007 eine gesetzeskonforme Verantwortlichkeitserklärung enthalte. Die FMA habe es diesbezüglich unterlassen, auf die Ausführungen des Berufungswerbers einzugehen und habe auch keinerlei Feststellungen darüber getroffen, inwiefern der relevante Abschnitt des Jahresfinanzberichtes 2007 nicht den Kriterien des Paragraph 82, Absatz 4, Ziffer 3, Börsegesetz entsprechen würde. Insgesamt würde dem angefochtenen Bescheid Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften anhaften, bei deren Beachtung die belangte Behörde zu einer anderen Erledigung der Verwaltungssache hätte gelangen müssen. Das Fehlen jeglicher Beweiswürdigung in Bezug auf eine entscheidungsrelevante Feststellung stelle einen Verfahrensmangel im Sinne des Paragraph 60, AVG dar. Die Ausführungen der FMA hinsichtlich des Verschuldens würden zur Gänze Angaben darüber vermissen lassen, ob der Berufungswerber von einem etwaigen Verstoß wusste und diesen trotz Kenntnis nicht verhindert habe. Tatsächlich habe der Berufungswerber im Rahmen seiner Rechtfertigung vorgebracht, dass er aufgrund der Tatsache, dass die Ad-Hoc-Meldung vom 24.4.2008 gemäß der gesetzlichen Verpflichtung des Paragraph 82, Absatz 7, Börsegesetz von Me. vorab sowohl an die FMA als auch an die Börse übermittelt worden sei, im guten Glauben gewesen sei, alle von der FMA geforderten Voraussetzungen für eine gesetzmäßige Veröffentlichung des Jahresfinanzberichtes 2007 tatsächlich erfüllt zu haben. Hätte der Berufungswerber tatsächlich den Schutzzweck des Paragraph 82, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 82, Absatz 8, Börsegesetz unterlaufen und diese Bestimmung etwa vorsätzlich verletzen wollen, wäre wohl kaum vorab durch die Ad-Hoc-Meldung vom 24.4.2008 die Veröffentlichung des gegenständlichen Jahresfinanzberichtes 2007 angekündigt worden. Auch hinsichtlich der Verpflichtung von Me. zur Übermittlung des Jahresfinanzberichtes an die OeKB und die FMA sei der Berufungswerber persönlich nicht mit der technischen Abwicklung betraut gewesen, weshalb ihm in diesem Punkt ebenfalls kein Verschulden vorgeworfen werde könne. Bei richtiger Würdigung der aufgenommenen Beweise hätte die FMA daher zur Ansicht gelangen müssen, ein Verschulden des Berufungswerbers würde nicht vorliegen. Mit dem weiteren Berufungsvorbringen wird eine unzulässige Strafbemessung ins Treffen geführt.
Berufungsverfahren:
In dieser Rechtssache führte der erkennende Senat am 7.10.2009 und am 15.2.2010 eine mündliche Berufungsverhandlung durch, anlässlich welcher die Rechtsvertreter des Berufungswerbers und der haftungspflichtigen Gesellschaft sowie ein Vertreter der FMA gehört und Frau Nadine G. als Zeugin einvernommen wurde.
Die Parteien brachten dabei folgendes vor:
Der Vertreter der haftungspflichtigen Partei (im Folgenden: HPPV) bringt vor:
Ich schließe mich den Berufungsausführungen des BwV vollinhaltlich an. Darüber hinaus ist aus unserer Sicht fraglich, ob hinsichtlich der gegenständlichen Übertretungen Österreich als Herkunftsmitgliedstaat im Sinne des Börsegesetzes 1989 anzusehen ist. Würde man die Auffassung vertreten, dass Österreich nicht als Herkunftsmitgliedsstaat anzusehen ist, so würden hinsichtlich der Spruchpunkte 1.) und 2.) des Straferkenntnisses die Bestimmungen des § 81a Abs 3 Börsegesetz zur Anwendung kommen, die auf die Richtlinien 2004/109/EG verweist.Ich schließe mich den Berufungsausführungen des BwV vollinhaltlich an. Darüber hinaus ist aus unserer Sicht fraglich, ob hinsichtlich der gegenständlichen Übertretungen Österreich als Herkunftsmitgliedstaat im Sinne des Börsegesetzes 1989 anzusehen ist. Würde man die Auffassung vertreten, dass Österreich nicht als Herkunftsmitgliedsstaat anzusehen ist, so würden hinsichtlich der Spruchpunkte 1.) und 2.) des Straferkenntnisses die Bestimmungen des Paragraph 81 a, Absatz 3, Börsegesetz zur Anwendung kommen, die auf die Richtlinien 2004/109/EG verweist.
Der HPPV gibt über Befragen des Berichters an:
Danach gefragt, wie sich die Rechtsnachfolge vom Me. zu A. darstellt, gebe ich an, dass es nach meinem Wissen eine bloße Umfirmierung war und das Rechtssubjekt dasselbe geblieben ist.
Der BWV gibt an:
Die Ausführungen des HPPV hinsichtlich der Rechtsnachfolge entsprechen auch
meinem Wissensstand.
Über Befragen des Berichters gibt der BwV an:
Ich selbst habe versucht, festzustellen, wann der Jahresfinanzbericht 2007 auf Deutsch veröffentlicht wurde. Mir ist es nicht gelungen, dies zu eruieren und kann dbzgl. Keine Angaben machen.
Es ist richtig, dass dieser Finanzbericht auf die Homepage der Me. gestellt wurde. Glaublich wurde der Finanzbericht auf Deutsch auch über Bloomberg veröffentlicht, wann genau kann ich nicht sagen.
Danach gefragt, wann der Jahresfinanzbericht 2007 auf Deutsch an die FMA, die OeKB und an das Börseunternehmen jeweils übermittelt wurde, gebe ich an, dass meines Wissens diese Übermittlung bis heute nicht erfolgt ist. Es erfolgte lediglich die Übermittlung der Ad-hoc-Meldung, mit welcher auf diesen Bericht hingewiesen wurde, an die genannten Institutionen. In dieser Ad-hoc-Meldung wird auch auf die Form der Veröffentlichung des Jahresfinanzberichtes hingewiesen.
Über Befragen des Berichters gibt der Vertreter der FMA an:
Ich kann nicht angeben, wann der genannte Jahresfinanzbericht konkret veröffentlicht wurde. Ich kann nicht angeben, ob nach Ablauf der dafür gesetzlich vorgesehenen Frist, eine Veröffentlichung dieses Berichtes über Bloomberg erfolgt ist.
Mir ist nicht bekannt, ob der Jahresfinanzbericht an das Börseunternehmen und die OeKB übermittelt wurde. Bis dato wurde der Jahresfinanzbericht jedenfalls nicht an die FMA übermittelt.
Nach Auffassung der FMA ist gegenständlich Österreich als Herkunftsmitgliedsstaat anzusehen, da die Zertifikate der Me. an der Wr. Börse notierten.
HPPV bringt dazu vor:
Die Notierung der Zertifikate an der Wr. Börse ist kein Kriterium dafür, Österreich als Herkunftsmitgliedsstaat anzusehen.
Über Befragen des Berichters gibt der Vertreter der FMA an:
Danach gefragt, in wie weit die Verantwortlichkeitserklärung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, gebe ich an, dass diese die Namen sämtlicher gesetzlicher Vertreter sowie deren Unterschriften zu enthalten hat, was gegenständlich nicht gegeben ist.
Über Befragen des Vorsitzenden gibt der Vertreter der FMA an:
Meines Wissens nach war der Jahresfinanzbericht 2007 bis zum Zeitpunkt der Datierung der Straferkenntnisse, zumindest hinsichtlich der Straferkenntnisse des Herrn K. und des Herrn S., weder auf der Homepage noch über ein Informationsverbreitungssystem auf Deutsch veröffentlicht.
Über Befragen des Vorsitzenden gibt der HPPV an:
Zum Zeitpunkt und zur Art der Veröffentlichung des gegenständlichen Jahresfinanzberichtes kann ich keine näheren Angaben machen.
Der BWV gibt an:
Ich habe soeben mit Frau G. tel. Rücksprache gehalten und hat mir diese mitgeteilt, dass ihres Wissens der Jahresfinanzbericht auf Deutsch ca. 2 – 3 Wochen nach jenem auf Englisch ins Internet, und zwar auf die Homepage der Me., gestellt wurde. Glaublich wurde der Finanzbereich auf Englisch am 30.4.2008 auf die genannte Homepage gestellt. Frau G. teilte mir ebenfalls mit, dass sie das genaue Datum in Erfahrung bringen könne. Soeben habe ich per SMS erfahren, dass der Finanzbericht auf Deutsch am 1.7.2008 auf die Homepage gestellt wurde. Frau G. war für die Veröffentlichung solcher Informationen damals zuständig und kann auch als Zeugin dazu nähere Angaben machen. Frau G. ist heute noch Angestellte der MB AG.
Der Vertreter der FMA gibt bekannt:
Ich habe auch soeben tel. Rücksprache mit der FMA gehalten und wurde mir mitgeteilt, dass der gegenständliche Jahresfinanzbericht bis dato weder an die FMA, noch an das Börseunternehmen und die OeKB übermittelt wurde. Zur Frage, welcher Staat Herkunftsmitgliedsstaat der verfahrensgegenständlichen
Zertifikate ist, werden folgende Ausführungen gemacht:
Vertreter der FMA:
Ich kann derzeit nicht angeben, ob die FMA jene zuständige Behörde im Sinne des § 81a Abs 1 Z 7 lit. a sublit. bb ist, bei welcher die Informationen nach Artikel 10 der Richtlinie 2003/71/EG zu hinterlegen sind. Ich kann dazu nähere Erkundigungen einholen.Ich kann derzeit nicht angeben, ob die FMA jene zuständige Behörde im Sinne des Paragraph 81 a, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, Sub-Litera, b, b, ist, bei welcher die Informationen nach Artikel 10 der Richtlinie 2003/71/EG zu hinterlegen sind. Ich kann dazu nähere Erkundigungen einholen.
BWV:
Diesbezüglich werden keine Ausführungen gemacht.
HPPV:
Ich gehe davon aus, dass Österreich Aufnahmemitgliedsstaat ist. Die Frage wer Herkunftsmitgliedsstaat ist, stellt sich für mich nicht. Die Richtlinie 2003/71/EG bezieht sich auf den zu veröffentlichen Prospekt und ist danach der Sitz der Gesellschaft maßgeblich.
Der Vertreter der FMA gibt an:
Ich kann keine Angaben dazu machen, ob der Jahresfinanzbericht in deutsch am 1.7.2008 auf der Homepage der Me. veröffentlicht wurde. Allerdings wäre das aus unserer Sicht ohnehin verspätet und der Tatbestand bereits erfüllt.
Frau Nadine G. erstattete folgende Zeugenaussage:
Die Zeugin gibt über Befragen des Berichters an:
Ich bin seit Juni 2003 in verschiedenen Funktionen bei der M.-Bank angestellt. Ich war zunächst Assistentin eines Vorstandsmitglieds, später Investor Relationsmanager für die Me.. Im Jahr 2008 war ich bis zum August Investor Relationsmanager. Mit dem Jahresfinanzbericht 2007 war ich insofern befasst, als ich an der Erstellung derselben mitwirkte und danach mit der Veröffentlichung auf der Webpage der Me.. Nach meiner Erinnerung wurde der Jahresfinanzbericht 2007 am 30.4.2008 auf der Homepage der Me. in englischer Sprache veröffentlicht. Nach Übersetzung des englisch sprachenden Finanzberichtes wurde der Jahresfinanzbericht am 1.7.2008 auf die Homepage der Me. gestellt. Dieser Jahresfinanzbericht war meines Wissens zumindest bis zu jenem Zeitpunkt von der Homepage der Me. abrufbar, bis diese in A. umfirmierte. Am 23.4.2008 wurde über dies über Bloomberg bekannt gegeben, dass die Finanzzahlen für das Jahr 2007 vorliegen und in den nächsten Tagen mit einer Veröffentlichung des Jahresfinanzberichtes 2007 auf der Homepage der Me. zu rechnen sei. Dies erfolgt über das Ad-Hoc-System. Die Me. Homepage wurde glaublich im Oktober 2008 von der Firma A. umgestaltet.
Meiner Erinnerung nach wurde er als Finanzbericht 2007 in Form eines PDF an die Börse geschickt. Ich glaube mich daran erinnern zu können, dass mir seitens der Börse mitgeteilt wurde, das diese die Datei erhalten haben. Im übrigen gab es eine Vereinbarung mit der österreichischen Kontrollbank, der Emitentin der Me.- Zertifikate, das von dieser der Jahresfinanzbericht weitergeleitet würde. Ich habe jetzt von der englischen Fassung gesprochen. Die Deutschübersetzung wurde meines Wissens nach an keine österreichischen Behörde übermittelt, weil es sich dabei um kein offizielles Dokument handelt.
Die Zeugin gibt über Befragen des BWV an:
Innerhalb der Me. kam mir die Aufgabe der Veröffentlichung des Jahresfinanzberichtes zu. Allerdings habe ich zuvor Rücksprache mit Hrn. V. gehalten. Hinsichtlich der Veröffentlichung des Jahresfinanzberichtes hatte ich keinerlei Kontakt zu den Boardmitgliedern der Me..“Innerhalb der Me. kam mir die Aufgabe der Veröffentlichung des Jahresfinanzberichtes zu. Allerdings habe ich zuvor Rücksprache mit Hrn. römisch fünf. gehalten. Hinsichtlich der Veröffentlichung des Jahresfinanzberichtes hatte ich keinerlei Kontakt zu den Boardmitgliedern der Me..“
Die Erstbehörde erstattete im Berufungsverfahren hinsichtlich der Frage, ob gegenständlich Österreich als Herkunftsmitgliedstaat im Sinne des Börsegesetzes anzusehen sei, die Stellungnahme vom 7.10.2009.
Mit Schreiben des erkennenden Senates vom 14.10.2009 wurde jeweils die Österreichische Kontrollbank AG sowie die Wiener Börse AG um Mitteilung ersucht, ob und gegebenenfalls wann der Jahresfinanzbericht 2007 von der Me. Limited gemäß § 86 Abs 1 Börsegesetz 1989 übermittelt worden sei. Dazu teilte die OeKB mit Schreiben vom 23.10.2009 mit, dass der OeKB als amtlich bestelltem System für die zentrale Speicherung gemäß § 86 Abs 4 Börsegesetz der Jahresfinanzbericht 2007 der Me. Limited nicht übermittelt worden sei. Mit Schreiben vom 30.10.2009 teilte die Wiener Börse AG mit, dass der Jahresfinanzbericht 2007 der Me. Limited nicht gemäß § 86 Abs 1 Börsegesetz 1989 an das Börseunternehmen übermittelt worden sei.Mit Schreiben des erkennenden Senates vom 14.10.2009 wurde jeweils die Österreichische Kontrollbank AG sowie die Wiener Börse AG um Mitteilung ersucht, ob und gegebenenfalls wann der Jahresfinanzbericht 2007 von der Me. Limited gemäß Paragraph 86, Absatz eins, Börsegesetz 1989 übermittelt worden sei. Dazu teilte die OeKB mit Schreiben vom 23.10.2009 mit, dass der OeKB als amtlich bestelltem System für die zentrale Speicherung gemäß Paragraph 86, Absatz 4, Börsegesetz der Jahresfinanzbericht 2007 der Me. Limited nicht übermittelt worden sei. Mit Schreiben vom 30.10.2009 teilte die Wiener Börse AG mit, dass der Jahresfinanzbericht 2007 der Me. Limited nicht gemäß Paragraph 86, Absatz eins, Börsegesetz 1989 an das Börseunternehmen übermittelt worden sei.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:
Zu den Spruchpunkten 1) und 2) des angefochtenen Straferkenntnisses:
Die im gegenständlichen Tatzeitraum maßgeblichen Bestimmungen des Börsegesetzes 1989, BGBl. Nr. 555/1989 idF. BGBl. I Nr. 60/2007, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Tatzeitraum maßgeblichen Bestimmungen des Börsegesetzes 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,, lauten wie folgt:
„Allgemeine Pflichten der Emittenten

§ 82. (4) Ein Emittent hat seinen Jahresfinanzbericht spätestens vier Monate nach Ablauf jedes Geschäftsjahres zu veröffentlichen und sicherzustellen, dass er mindestens fünf Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt. Der Jahresfinanzbericht umfasstParagraph 82, (4) Ein Emittent hat seinen Jahresfinanzbericht spätestens vier Monate nach Ablauf jedes Geschäftsjahres zu veröffentlichen und sicherzustellen, dass er mindestens fünf Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt. Der Jahresfinanzbericht umfasst

  1. 1.Ziffer eins
    den geprüften Jahresabschluss;
  2. 2.Ziffer 2
    den Lagebericht;
  3. 3.Ziffer 3
    Erklärungen, in denen die gesetzlichen Vertreter des Emittenten unter Angabe ihres Namens und ihrer Stellung bestätigen,
                  a)              dass der im Einklang mit den maßgebenden Rechnungslegungsstandards aufgestellte Jahresabschluss ihres Wissens ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten oder der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen vermittelt;
                  b)              dass der Lagebericht den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis oder die Lage der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen so darstellt, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entsteht, und dass er die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen sie ausgesetzt sind, beschreibt. Ist der Emittent verpflichtet, einen Konzernabschluss aufzustellen, so hat der geprüfte Jahresabschluss den Konzernabschluss und den Jahresabschluss des Emittenten als Mutterunternehmen zu umfassen. Der Bestätigungsvermerk ist in vollem Umfang zusammen mit dem Jahresfinanzbericht zu veröffentlichen.

§ 82. (8) Die Veröffentlichung nach Abs 4, § 48d, § 75a Abs 1, § 87 Abs 1 und 6 sowie § 93 Abs 1 bis 6 sowie die Angabe des gemäß § 81a Z 7 lit. b gewählten Herkunftsmitgliedstaates ist über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem, das zumindest innerhalb der Europäischen Gemeinschaft verbreitet ist, vorzunehmen. Welche Informationsverbreitungssysteme diese Anforderungen erfüllen, wird durch Verordnung der FMA festgestellt. Speichersystem und BehördenkompetenzenParagraph 82, (8) Die Veröffentlichung nach Absatz 4,, Paragraph 48 d,, Paragraph 75 a, Absatz eins,, Paragraph 87, Absatz eins und 6 sowie Paragraph 93, Absatz eins bis 6 sowie die Angabe des gemäß Paragraph 81 a, Ziffer 7, Litera b, gewählten Herkunftsmitgliedstaates ist über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem, das zumindest innerhalb der Europäischen Gemeinschaft verbreitet ist, vorzunehmen. Welche Informationsverbreitungssysteme diese Anforderungen erfüllen, wird durch Verordnung der FMA festgestellt. Speichersystem und Behördenkompetenzen

§ 86. (1) Veröffentlicht ein Emittent oder eine Person, die ohne Einverständnis des Emittenten die Zulassung von dessen Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt beantragt hat, vorgeschriebene Informationen, so hat er oder sie diese Informationen gleichzeitig mit einem Veröffentlichungsbeleg dem Börseunternehmen und der FMA sowie der OeKB zum Zwecke der Speicherung zu übermitteln. Die FMA darf diese Informationen auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nur bezüglich Emittenten, für die Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist und gegenüber dem Börseunternehmen nur dann, wenn die Wertpapiere des Emittenten an einem geregelten Markt des Börseunternehmens zugelassen sind. Beabsichtigt der Emittent eine Änderung seiner Satzung oder seiner Statuten, so übermittelt er den Änderungsentwurf dem Börseunternehmen, an dessen geregelten Markt seine Wertpapiere zum Handel zugelassen sind, und der FMA, sofern Österreich für ihn Herkunftsmitgliedstaat ist. Eine derartige Übermittlung hat unverzüglich zu erfolgen, spätestens aber zum Termin der Einberufung der Haupt- oder Gläubigerversammlung, auf der über diesen Änderungsentwurf abgestimmt oder informiert wird.Paragraph 86, (1) Veröffentlicht ein Emittent oder eine Person, die ohne Einverständnis des Emittenten die Zulassung von dessen Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt beantragt hat, vorgeschriebene Informationen, so hat er oder sie diese Informationen gleichzeitig mit einem Veröffentlichungsbeleg dem Börseunternehmen und der FMA sowie der OeKB zum Zwecke der Speicherung zu übermitteln. Die FMA darf diese Informationen auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nur bezüglich Emittenten, für die Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist und gegenüber dem Börseunternehmen nur dann, wenn die Wertpapiere des Emittenten an einem geregelten Markt des Börseunternehmens zugelassen sind. Beabsichtigt der Emittent eine Änderung seiner Satzung oder seiner Statuten, so übermittelt er den Änderungsentwurf dem Börseunternehmen, an dessen geregelten Markt seine Wertpapiere zum Handel zugelassen sind, und der FMA, sofern Österreich für ihn Herkunftsmitgliedstaat ist. Eine derartige Übermittlung hat unverzüglich zu erfolgen, spätestens aber zum Termin der Einberufung der Haupt- oder Gläubigerversammlung, auf der über diesen Änderungsentwurf abgestimmt oder informiert wird.

Strafbestimmungen

§ 48. (1) WerParagraph 48, (1) Wer

1. ....

...

6. als Emittent seine Verpflichtung zur Veröffentlichung, Übermittlung oder Mitteilung gemäß den §§ 75a und 82 bis 89 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder seine Verpflichtungen gemäß § 82 Abs 5 verletzt,6. als Emittent seine Verpflichtung zur Veröffentlichung, Übermittlung oder Mitteilung gemäß den Paragraphen 75 a und 82 bis 89 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder seine Verpflichtungen gemäß Paragraph 82, Absatz 5, verletzt,

...

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro und hinsichtlich der Z 2 bis 8 mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro und hinsichtlich der Ziffer 2 bis 8 mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

§ 81a. (1) Für die Zwecke der §§ 81a bis 94 gelten folgende Begriffsbestimmungen:Paragraph 81 a, (1) Für die Zwecke der Paragraphen 81 a bis 94 gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. „Wertpapiere“ sind übertragbare Wertpapiere im Sinne von Art. 4 Abs 1 Nummer 18 der RL 2004/39/EG mit Ausnahme von Geldmarktinstrumenten im Sinne von Art. 4 Abs 1 Nummer 19 jener Richtlinie mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten.1. „Wertpapiere“ sind übertragbare Wertpapiere im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Nummer 18 der RL 2004/39/EG mit Ausnahme von Geldmarktinstrumenten im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Nummer 19 jener Richtlinie mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten.

4. „Emittent“ ist eine juristische Person, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, wobei im Falle von Zertifikaten, die Wertpapiere vertreten, als Emittent der Emittent der vertretenen Wertpapiere gilt.

7. „Herkunftsmitgliedstaat“ ist

a) im Falle eines Emittenten von Schuldtiteln mit einer Stückelung von weniger als 1 000 Euro oder eines Emittenten von Aktien,

aa) für Emittenten mit Sitz in der Gemeinschaft der Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz befindet,

bb) für Emittenten mit Sitz in einem Drittland der Mitgliedstaat, bei dessen zuständiger Behörde die jährlichen Informationen nach Art. 10 der RL 2003/71/EG zu hinterlegen sind;bb) für Emittenten mit Sitz in einem Drittland der Mitgliedstaat, bei dessen zuständiger Behörde die jährlichen Informationen nach Artikel 10, der RL 2003/71/EG zu hinterlegen sind;

die Begriffsbestimmung „Herkunftsmitgliedstaat“ gilt für Schuldtitel, die auf eine andere Währung als Euro lauten, wenn der Stückelungswert am Ausgabetag weniger als 1 000 Euro entspricht, sofern er nicht annähernd 1 000 Euro entspricht;

b) für jeden nicht unter lit. a fallenden Emittenten der Mitgliedstaat, den der Emittent unter seinem Sitzstaat und den Mitgliedstaaten, die seine Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen haben, auswählt. Ein Emittent darf nicht mehr als einen Mitgliedstaat als Herkunftsmitgliedstaat auswählen. Die Wahl ist mindestens drei Jahre gültig, außer wenn die Wertpapiere des Emittenten an keinem geregelten Markt in der Europäischen Union mehr zum Handel zugelassen sind.b) für jeden nicht unter Litera a, fallenden Emittenten der Mitgliedstaat, den der Emittent unter seinem Sitzstaat und den Mitgliedstaaten, die seine Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen haben, auswählt. Ein Emittent darf nicht mehr als einen Mitgliedstaat als Herkunftsmitgliedstaat auswählen. Die Wahl ist mindestens drei Jahre gültig, außer wenn die Wertpapiere des Emittenten an keinem geregelten Markt in der Europäischen Union mehr zum Handel zugelassen sind.

8. „Aufnahmemitgliedstaat“ ist ein Mitgliedstaat, in dem Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, sofern es sich dabei nicht um den Herkunftsmitgliedstaat handelt.

9. „vorgeschriebene Informationen“ sind alle Angaben, die ein Emittent oder jede andere Person, die ohne Zustimmung des Emittenten die Zulassung von dessen Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt beantragt hat, gemäß § 82 Abs 8 veröffentlichen muss sowie die Angabe des gemäß Z 7 lit. b gewählten Herkunftsmitgliedstaates.9. „vorgeschriebene Informationen“ sind alle Angaben, die ein Emittent oder jede andere Person, die ohne Zustimmung des Emittenten die Zulassung von dessen Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt beantragt hat, gemäß Paragraph 82, Absatz 8, veröffentlichen muss sowie die Angabe des gemäß Ziffer 7, Litera b, gewählten Herkunftsmitgliedstaates.

14. „Mitgliedstaat“ ist jeder Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört.

(2) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs 2 der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung(2) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 27, Absatz 2, der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung

1. für die Zwecke des Abs 1 Z 7 festzulegen, nach welchen Verfahren ein Emittent die Wahl des Herkunftsmitgliedstaats zu treffen hat;1. für die Zwecke des Absatz eins, Ziffer 7, festzulegen, nach welchen Verfahren ein Emittent die Wahl des Herkunftsmitgliedstaats zu treffen hat;

2. den Dreijahreszeitraum in Verbindung mit der Geschäftstätigkeit des Emittenten an etwaige neue gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen über die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt anzupassen, wenn dies für die in Abs 1 Z 7 lit. b genannte Wahl des Herkunftsmitgliedstaats angezeigt sein sollte;2. den Dreijahreszeitraum in Verbindung mit der Geschäftstätigkeit des Emittenten an etwaige neue gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen über die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt anzupassen, wenn dies für die in Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, genannte Wahl des Herkunftsmitgliedstaats angezeigt sein sollte;

Sprach- und Drittlandsregelung

§ 85. (1) Sind Wertpapiere lediglich zum Handel an einem geregelten Markt in Österreich als Herkunftsmitgliedstaat zugelassen, so sind die vorgeschriebenen Informationen in Deutsch zu veröffentlichen.Paragraph 85, (1) Sind Wertpapiere lediglich zum Handel an einem geregelten Markt in Österreich als Herkunftsmitgliedstaat zugelassen, so sind die vorgeschriebenen Informationen in Deutsch zu veröffentlichen.

(2) Sind Wertpapiere sowohl an einem geregelten Markt in Österreich als Herkunftsmitgliedstaat als auch an einem geregelten Markt in einem oder mehreren Aufnahmemitgliedstaat(en) zum Handel zugelassen, so sind die vorgeschriebenen Informationen

  1. 1.Ziffer eins
    in Deutsch und
  2. 2.Ziffer 2
    je nach Wahl des Emittenten entweder in einer Sprache, die von den zuständigen Behörden der betreffenden Aufnahmemitgliedstaaten akzeptiert wird oder in einer Sprache, die in internationalen Finanzkreisen gebräuchlich ist, zu veröffentlichen.

(3) Sind Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in einem oder mehreren Aufnahmemitgliedstaaten, nicht jedoch im Herkunftsmitgliedstaat zugelassen, so sind die vorgeschriebenen Informationen je nach Wahl des Emittenten in einer von den zuständigen Behörden der betreffenden Aufnahmemitgliedstaaten akzeptierten Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache zu veröffentlichen.

(4) Werden Wertpapiere ohne Zustimmung des Emittenten zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen, so gelten die Verpflichtungen nach Abs 1 bis 3 nicht für den Emittenten, sondern für die Person, die die Zulassung ohne Zustimmung des Emittenten beantragt hat.(4) Werden Wertpapiere ohne Zustimmung des Emittenten zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen, so gelten die Verpflichtungen nach Absatz eins bis 3 nicht für den Emittenten, sondern für die Person, die die Zulassung ohne Zustimmung des Emittenten beantragt hat.

(5) Aktionären und Personen im Sinne der §§ 91, 91a und 92 ist es gestattet, einem Emittenten vorgeschriebene Informationen lediglich in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache mitzuteilen.(5) Aktionären und Personen im Sinne der Paragraphen 91, 91 a und 92 ist es gestattet, einem Emittenten vorgeschriebene Informationen lediglich in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache mitzuteilen.

(6) Abweichend von Abs 1 bis 4 sind die vorgeschriebenen Informationen nach Wahl des Emittenten oder der Person, die die Zulassung ohne Einverständnis des Emittenten beantragt hat, entweder in einer von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und der Aufnahmemitgliedstaaten akzeptierten Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache bekannt zu geben, wenn Wertpapiere mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder — im Falle von auf andere Währungen als auf Euro lautenden Schuldtiteln — mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag 50 000 Euro entspricht, zum Handel an einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind.(6) Abweichend von Absatz eins bis 4 sind die vorgeschriebenen Informationen nach Wahl des Emittenten oder der Person, die die Zulassung ohne Einverständnis des Emittenten beantragt hat, entweder in einer von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und der Aufnahmemitgliedstaaten akzeptierten Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache bekannt zu geben, wenn Wertpapiere mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder — im Falle von auf andere Währungen als auf Euro lautenden Schuldtiteln — mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag 50 000 Euro entspricht, zum Handel an einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind.

(7) Befindet sich der Sitz eines Emittenten in einem Drittland, kann die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates diesen Emittenten von den Anforderungen der §§ 82 bis 84, 87 und 93 ausnehmen, sofern das Recht des betreffenden Drittlandes zumindest gleichwertige Anforderungen vorsieht oder der Emittent die Anforderungen der Rechtsvorschriften eines Drittlandes erfüllt, die die FMA als gleichwertig betrachtet. Die gemäß den Vorschriften des Drittlandes vorzulegenden Informationen sind jedoch gemäß § 86 zu hinterlegen und im Einklang mit den §§ 85 und 86 zu veröffentlichen. Abweichend davon werden Emittenten mit Sitz in einem Drittland von der Erstellung ihrer Jahresabschlüsse und Zwischenberichte gemäß §§ 84 und 87 vor dem Geschäftsjahr, das am oder nach dem 1. Januar 2007 beginnt, ausgenommen, vorausgesetzt, die Emittenten stellen ihre Jahresabschlüsse gemäß den auf Grund der VO 1606/2002/EG übernommenen IFRS auf.(7) Befindet sich der Sitz eines Emittenten in einem Drittland, kann die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates diesen Emittenten von den Anforderungen der Paragraphen 82 bis 84, 87 und 93 ausnehmen, sofern das Recht des betreffenden Drittlandes zumindest gleichwertige Anforderungen vorsieht oder der Emittent die Anforderungen der Rechtsvorschriften eines Drittlandes erfüllt, die die FMA als gleichwertig betrachtet. Die gemäß den Vorschriften des Drittlandes vorzulegenden Informationen sind jedoch gemäß Paragraph 86, zu hinterlegen und im Einklang mit den Paragraphen 85 und 86 zu veröffentlichen. Abweichend davon werden Emittenten mit Sitz in einem Drittland von der Erstellung ihrer Jahresabschlüsse und Zwischenberichte gemäß Paragraphen 84 und 87 vor dem Geschäftsjahr, das am oder nach dem 1. Januar 2007 beginnt, ausgenommen, vorausgesetzt, die Emittenten stellen ihre Jahresabschlüsse gemäß den auf Grund der VO 1606/2002/EG übernommenen IFRS auf.

Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:

Aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Berufungsverhandlung wird als erwiesen festgestellt, dass die Me., deren Wertpapiere im Tatzeitraum ausschließlich im Amtlichen Handel der Wiener Börse notierten, den Jahresfinanzbericht 2007 nicht gemäß § 82 Abs 4 Börsegesetz spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres 2007, somit ab 1.5.2008, in Deutsch auf die in § 82 Abs 8 Börsegesetz vorgeschriebene Weise veröffentlicht hat, da der Jahresfinanzbericht 2007 erst am 1.7.2008 in deutscher Sprache auf der Homepage der Me. veröffentlicht wurde.Aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Berufungsverhandlung wird als erwiesen festgestellt, dass die Me., deren Wertpapiere im Tatzeitraum ausschließlich im Amtlichen Handel der Wiener Börse notierten, den Jahresfinanzbericht 2007 nicht gemäß Paragraph 82, Absatz 4, Börsegesetz spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres 2007, somit ab 1.5.2008, in Deutsch auf die in Paragraph 82, Absatz 8, Börsegesetz vorgeschriebene Weise veröffentlicht hat, da der Jahresfinanzbericht 2007 erst am 1.7.2008 in deutscher Sprache auf der Homepage der Me. veröffentlicht wurde.

Eine englischsprachige Fassung des Jahrsfinanzberichtes 2007 wurde am 30.4.2008 auf der genannten Homepage veröffentlicht. Weiters hat die Me. vom 1.5.2008 bis 31.7.2008 den Jahresfinanzbericht 2007 nicht gleichzeitig mit der Veröffentlichung mit einem Veröffentlichungsbeleg dem Börseunternehmen, der FMA sowie der Österreichischen Kontrollbank zum Zwecke der Speicherung übermittelt. Der Berufungswerber war in den gegenständlichen Tatzeiträumen als Mitglied des Board of Directors der in J. registrierten Me. Limited (Me.) gemäß § 9 Abs 1 VStG als zur Vertretung nach außen Berufener für diese Verwaltungsübertretungen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Der Berufungswerber schied mit Wirksamkeit vom 1.8.2008 aus dem Board of Directors der Me. aus. Dass der Jahresfinanzbericht 2007 in deutscher Sprache erst am 1.7.2008 nach Durchführung der Übersetzung der zunächst nur vorliegenden englischsprachigen Fassung auf der Homepage der Me. veröffentlicht wurde, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Angaben der Zeugin G., die vor dem erkennenden Senat einen gewissenhaften, an der Wahrheitsfindung interessierten und insgesamt sehr glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat. Im Übrigen blieb diese Feststellung von den Parteien im gesamten Verfahren unbestritten.Eine englischsprachige Fassung des Jahrsfinanzberichtes 2007 wurde am 30.4.2008 auf der genannten Homepage veröffentlicht. Weiters hat die Me. vom 1.5.2008 bis 31.7.2008 den Jahresfinanzbericht 2007 nicht gleichzeitig mit der Veröffentlichung mit einem Veröffentlichungsbeleg dem Börseunternehmen, der FMA sowie der Österreichischen Kontrollbank zum Zwecke der Speicherung übermittelt. Der Berufungswerber war in den gegenständlichen Tatzeiträumen als Mitglied des Board of Directors der in J. registrierten Me. Limited (Me.) gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG als zur Vertretung nach außen Berufener für diese Verwaltungsübertretungen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Der Berufungswerber schied mit Wirksamkeit vom 1.8.2008 aus dem Board of Directors der Me. aus. Dass der Jahresfinanzbericht 2007 in deutscher Sprache erst am 1.7.2008 nach Durchführung der Übersetzung der zunächst nur vorliegenden englischsprachigen Fassung auf der Homepage der Me. veröffentlicht wurde, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Angaben der Zeugin G., die vor dem erkennenden Senat einen gewissenhaften, an der Wahrheitsfindung interessierten und insgesamt sehr glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat. Im Übrigen blieb diese Feststellung von den Parteien im gesamten Verfahren unbestritten.

Dass der Jahresfinanzbericht 2007 in deutscher Sprache jeweils nicht dem Börseunternehmen und der OeKB übermittelt wurde, ergibt sich aus den im Berufungsverfahren eingeholten – und von den Parteien ebenfalls unbestritten gebliebenen – Stellungnahmen dieser Institutionen. Dass der Jahresfinanzbericht 2007 nicht der FMA übermittelt wurde, ergibt sich aus dem glaubhaften Vorbringen des Vertreters der Erstbehörde. Im Übrigen hat der Rechtsvertreter des Beschuldigten eingeräumt, dass diese Übermittlungen bis dato unterblieben sind und deckt sich dieses Beweisergebnis auch mit der glaubhaften Aussage der Zeugin

G..

Dass der Berufungswerber in den gegenständlich inkriminierten Tatzeiträumen Member des Board of Directors der Me. und als solcher verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich war, blieb von diesem im Verfahren ebenfalls unbestritten.

Rechtliche Beurteilung:

Insoweit der Berufungswerber ins Treffen führt, der in Rede stehenden Veröffentlichungspflicht sei schon deshalb nachgekommen worden, da der Jahresfinanzbericht 2007 bereits am 30.4.2008 in englischer Sprache veröffentlicht worden sei, ist ihm zu entgegnen, dass der genannte Finanzbericht aufgrund folgender Erwägungen jedenfalls in deutscher Sprache zu veröffentlichen gewesen wäre:

Die Bestimmung des § 81a Abs 1 Z 7 lit. a sublit. bb Börsegesetz verweist zur Frage des Herkunftsmitgliedstaates auf Art. 10 der Richtlinie 2003/71/EG, welcher durch § 75a Abs 1 Börsegesetz umgesetzt wurde. Nach Art. 10 Abs 2 der Richtlinie 2003/71/EG ist das Dokument gemäß Art. 10 Abs 1 bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates zu hinterlegen. Aufgrund der Bestimmung des Art. 2 Abs 1 lit. m der Richtlinie 2003/71/EG ist gegenständlich Österreich als Herkunftsmitgliedstaat anzusehen, da die Wertpapiere der Me. an der Wiener Börse notierten und in Österreich erstmals öffentlich angeboten wurden. Wie die FMA im Berufungsverfahren nachvollziehbar dargelegt hat, hat die Me. mit E-Mail vom 22.1.2008 das entsprechende Dokument für das Geschäftsjahr 2006 an die FMA übermittelt. Aus der Übermittlung des Dokuments gemäß § 75a Börsegesetz für das Geschäftsjahr 2006 durch die Me. an die FMA ist überdies zu ersehen, dass auch Me. Österreich als Herkunftsmitgliedstaat im Sinne des § 81a Abs 1 Z 7 lit. a sublit. bb Börsegesetz angesehen hat.Die Bestimmung des Paragraph 81 a, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, Sub-Litera, b, b, Börsegesetz verweist zur Frage des Herkunftsmitgliedstaates auf Artikel 10, der Richtlinie 2003/71/EG, welcher durch Paragraph 75 a, Absatz eins, Börsegesetz umgesetzt wurde. Nach Artikel 10, Absatz 2, der Richtlinie 2003/71/EG ist das Dokument gemäß Artikel 10, Absatz eins, bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates zu hinterlegen. Aufgrund der Bestimmung des Artikel 2, Absatz eins, Litera m, der Richtlinie 2003/71/EG ist gegenständlich Österreich als Herkunftsmitgliedstaat anzusehen, da die Wertpapiere der Me. an der Wiener Börse notierten und in Österreich erstmals öffentlich angeboten wurden. Wie die FMA im Berufungsverfahren nachvollziehbar dargelegt hat, hat die Me. mit E-Mail vom 22.1.2008 das entsprechende Dokument für das Geschäftsjahr 2006 an die FMA übermittelt. Aus der Übermittlung des Dokuments gemäß Paragraph 75 a, Börsegesetz für das Geschäftsjahr 2006 durch die Me. an die FMA ist überdies zu ersehen, dass auch Me. Österreich als Herkunftsmitgliedstaat im Sinne des Paragraph 81 a, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, Sub-Litera, b, b, Börsegesetz angesehen hat.

Demnach war der in Rede stehende Finanzbericht gemäß § 85 Börsegesetz zwingend in deutscher Sprache zu veröffentlichen.Demnach war der in Rede stehende Finanzbericht gemäß Paragraph 85, Börsegesetz zwingend in deutscher Sprache zu veröffentlichen.

Das gegenteilige Vorbringen des Vertreters der haftungspflichtigen Gesellschaft sowie des Berufungswerbers werden daher nicht geteilt. Vor dem Hintergrund des als erwiesen festgestellten Sachverhaltes hat der Berufungswerber die objektiven Tatseiten der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen verwirklicht.

Die von der Erstbehörde als bis zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Dauerdelikte waren hinsichtlich der Tatzeiträume spruchgemäß einzuschränken, da hinsichtlich Spruchpunkt 1) das strafbare Verhalten mit der gesetzeskonformen Veröffentlichung des Jahresfinanzberichtes 2007 in deutscher Sprache am 1.7.2008 endete und hinsichtlich Spruchpunkt 2) das dem Berufungswerber zurechenbare strafbare Verhalten mit dessen Ausscheiden aus dem Board of Directors der Me. mit Wirksamkeit vom 1.8.2008 ebenfalls endete. Hinsichtlich Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses ist überdies auszuführen, dass es sich dabei – entgegen der Ansicht der Erstbehörde – nicht um eine Verwaltungsstraftat handelt, sondern durch die unterlassene Übermittlung nach § 86 Abs 1 Börsegesetz an die FMA, das Börseunternehmen und die OeKB drei Übertretungen verwirklicht wurden, sodass die von der Erstbehörde diesbezüglich verhängte Gesamtstrafe aufzuteilen und infolge der Einschränkung des Tatzeitraumes überdies herabzusetzen war (vgl. etwa VwGH 27.1.1995, Zl. 94/02/0383, VwGH 1.10.1996, Zl. 96/11/0098, VwGH 25.1.2005, Zl. 2004/02/0293, VwGH 6.7.2006, Zl. 2004/15/0031, uva.).Die von der Erstbehörde als bis zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Dauerdelikte waren hinsichtlich der Tatzeiträume spruchgemäß einzuschränken, da hinsichtlich Spruchpunkt 1) das strafbare Verhalten mit der gesetzeskonformen Veröffentlichung des Jahresfinanzberichtes 2007 in deutscher Sprache am 1.7.2008 endete und hinsichtlich Spruchpunkt 2) das dem Berufungswerber zurechenbare strafbare Verhalten mit dessen Ausscheiden aus dem Board of Directors der Me. mit Wirksamkeit vom 1.8.2008 ebenfalls endete. Hinsichtlich Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses ist überdies auszuführen, dass es sich dabei – entgegen der Ansicht der Erstbehörde – nicht um eine Verwaltungsstraftat handelt, sondern durch die unterlassene Übermittlung nach Paragraph 86, Absatz eins, Börsegesetz an die FMA, das Börseunternehmen und die OeKB drei Übertretungen verwirklicht wurden, sodass die von der Erstbehörde diesbezüglich verhängte Gesamtstrafe aufzuteilen und infolge der Einschränkung des Tatzeitraumes überdies herabzusetzen war vergleiche etwa VwGH 27.1.1995, Zl. 94/02/0383, VwGH 1.10.1996, Zl. 96/11/0098, VwGH 25.1.2005, Zl. 2004/02/0293, VwGH 6.7.2006, Zl. 2004/15/0031, uva.).

Zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung:

Die gegenständlichen Unterlassungen sind unbestritten der Me., somit einer

juristischen Person, zuzurechnen.

Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Der Berufungswerber war in den maßgeblichen Tatzeiträumen unbestrittener Maßen Mitglied des Board of Directors der Me., einer juristischen Person nach J. Recht, und als solcher zur Außenvertretung der Me. berufen. Somit war der Berufungswerber als zur Vertretung der Me. nach außen berufenes Mitglied des Board gemäß § 9 Abs 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich für die der Me. zurechenbaren deliktischen Verhaltensweisen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.Der Berufungswerber war in den maßgeblichen Tatzeiträumen unbestrittener Maßen Mitglied des Board of Directors der Me., einer juristischen Person nach J. Recht, und als solcher zur Außenvertretung der Me. berufen. Somit war der Berufungswerber als zur Vertretung der Me. nach außen berufenes Mitglied des Board gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG verwaltungsstrafrechtlich für die der Me. zurechenbaren deliktischen Verhaltensweisen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Zur subjektiven Tatseite:

Bei den gegenständlich dem Berufungswerber zur Last gelegten Übertretungen handelt es sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte. Bei einem solchen ist es am Beschuldigten gelegen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift, der er zuwider gehandelt hat, kein Verschulden trifft, widrigenfalls die Behörde berechtigt ist, fahrlässige Begehung ohne weiteres anzunehmen (§ 5 Abs 1 zweiter Satz VStG).Bei den gegenständlich dem Berufungswerber zur Last gelegten Übertretungen handelt es sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte. Bei einem solchen ist es am Beschuldigten gelegen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift, der er zuwider gehandelt hat, kein Verschulden trifft, widrigenfalls die Behörde berechtigt ist, fahrlässige Begehung ohne weiteres anzunehmen (Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG).

Zunächst ist festzuhalten, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung im Sinne des VStG die zur Vertretung nach außen Berufenen, somit sämtliche Mitglieder des Board der Me., trifft. Es können auch nicht einzelne Mitglieder dieses Board von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden und bewirkt eine Arbeitsaufteilung selbst bei größter Spezialisierung nicht, dass sich ein Mitglied des Board nur noch auf sein Arbeitsgebiet bzw. auf seinen Geschäftsbereich beschränken darf und sich um die Tätigkeit der anderen Mitglieder nicht mehr zu kümmern hat. Auch eine Beauftragung Dritter vermag die Mitglieder des Board nicht aus ihrer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung zu entlassen. Sowohl hinsichtlich der Geschäftsbereiche von anderen Mitgliedern des Board als auch hinsichtlich externer Beauftragter bestand somit für den Berufungswerber eine Pflicht zur allgemeinen Beaufsichtigung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verbleiben auch dem geschäftsintern nicht zuständigen Geschäftsführer Auswahl-, Kontroll- und Interventionspflichten zur Wahrung der Rechtsordnung auch in jenen Bereichen, die zum Tätigkeitsfeld eines anderen Geschäftsführers gehören (vgl. hiezu VwGH 19.10.2004, Zl. 2004/03/0102 und die dort angeführte Judikatur, sowie jüngst VwGH 4.7.2008, Zl. 2008/17/0072).Zunächst ist festzuhalten, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung im Sinne des VStG die zur Vertretung nach außen Berufenen, somit sämtliche Mitglieder des Board der Me., trifft. Es können auch nicht einzelne Mitglieder dieses Board von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden und bewirkt eine Arbeitsaufteilung selbst bei größter Spezialisierung nicht, dass sich ein Mitglied des Board nur noch auf sein Arbeitsgebiet bzw. auf seinen Geschäftsbereich beschränken darf und sich um die Tätigkeit der anderen Mitglieder nicht mehr zu kümmern hat. Auch eine Beauftragung Dritter vermag die Mitglieder des Board nicht aus ihrer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung zu entlassen. Sowohl hinsichtlich der Geschäftsbereiche von anderen Mitgliedern des Board als auch hinsichtlich externer Beauftragter bestand somit für den Berufungswerber eine Pflicht zur allgemeinen Beaufsichtigung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verbleiben auch dem geschäftsintern nicht zuständigen Geschäftsführer Auswahl-, Kontroll- und Interventionspflichten zur Wahrung der Rechtsordnung auch in jenen Bereichen, die zum Tätigkeitsfeld eines anderen Geschäftsführers gehören vergleiche hiezu VwGH 19.10.2004, Zl. 2004/03/0102 und die dort angeführte Judikatur, sowie jüngst VwGH 4.7.2008, Zl. 2008/17/0072).

Hinsichtlich der Verwirklichung der subjektiven Tatseite wurde vom Berufungswerber eingewendet, dass er aufgrund der Übermittlung der Ad-Hoc-Meldung vom 24.4.2008 an die FMA und an die Wiener Börse „im guten Glauben“ gewesen sei, alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt zu haben. Mit diesem Vorbringen ist es dem Berufungswerber nicht gelungen, sein mangelndes Verschulden glaubhaft darzulegen, zumal es an ihm gelegen wäre, sich mit den einschlägigen gesetzlichen Verpflichtungen des österreichischen Börsegesetzes vertraut zu machen und danach zu handeln.

Insofern vom Berufungswerber hinsichtlich der Übermittlung des Jahresfinanzberichtes gemäß § 86 Abs 1 Börsegesetz eingewendet wird, „nicht persönlich mit der technischen Abwicklung betraut“ gewesen zu sein, ist ihm zu entgegnen, dass das Bestehen eines wirksamen internen Kontrollsystems in der Me. nicht einmal ansatzweise dargelegt wurde. Es wurde diesbezüglich weder ausgeführt, auf welche Weise der Berufungswerber seiner Verpflichtung zur Überwachung der allenfalls beauftragten Person im Namen der Me. nachgekommen ist, noch wieso er dessen ungeachtet die in Rede stehende Übertretung nicht verhindern konnte (vgl. hiezu auch VwGH 20.12.2002, Zl. 99/02/0220). Alleine darauf zu vertrauen, dass andere Mitglieder des Board oder der vom Board Beauftragte ihren Verpflichtungen wohl nachkommen werden, kann von der bestehenden Verantwortlichkeit nicht exkulpieren.Insofern vom Berufungswerber hinsichtlich der Übermittlung des Jahresfinanzberichtes gemäß Paragraph 86, Absatz eins, Börsegesetz eingewendet wird, „nicht persönlich mit der technischen Abwicklung betraut“ gewesen zu sein, ist ihm zu entgegnen, dass das Bestehen eines wirksamen internen Kontrollsystems in der Me. nicht einmal ansatzweise dargelegt wurde. Es wurde diesbezüglich weder ausgeführt, auf welche Weise der Berufungswerber seiner Verpflichtung zur Überwachung der allenfalls beauftragten Person im Namen der Me. nachgekommen ist, noch wieso er dessen ungeachtet die in Rede stehende Übertretung nicht verhindern konnte vergleiche hiezu auch VwGH 20.12.2002, Zl. 99/02/0220). Alleine darauf zu vertrauen, dass andere Mitglieder des Board oder der vom Board Beauftragte ihren Verpflichtungen wohl nachkommen werden, kann von der bestehenden Verantwortlichkeit nicht exkulpieren.

Dass der Berufungswerber aus in seiner Person gelegenen Gründen oder aus von ihm nicht beeinflussbaren Umständen daran gehindert gewesen wäre, geeignete Aufsichts- und Kontrollmaßnahmen zu ergreifen und so aller Voraussicht nach sicherzustellen, dass Verwaltungsübertretungen der gegenständlichen Art hintan gehalten werden, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Berufungswerber den Aufsichts- und Kontrollpflichten, die ihm zumutbar waren und die von einem Mitglied des Board eines börsenotierten Unternehmens zu verlangen sind, nicht einmal ansatzweise nachgekommen ist. Es war somit jedenfalls ein Kontroll- und Aufsichtsverschulden zu konstatieren.

Dem Berufungswerber ist es somit mit seinem gesamten Vorbringen nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen wäre. Es war daher auch von der Verwirklichung der subjektiven Tatseite in der Form fahrlässigen Verhaltens auszugehen.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 -, 46, VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Durch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen wurde das öffentliche Interesse an der vorgeschriebenen Information der Öffentlichkeit bzw. der in § 86 Abs 1 Börsegesetz genannten Institutionen über unternehmensrelevante Finanzdaten von börsenotierten Unternehmen in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt.Durch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen wurde das öffentliche Interesse an der vorgeschriebenen Information der Öffentlichkeit bzw. der in Paragraph 86, Absatz eins, Börsegesetz genannten Institutionen über unternehmensrelevante Finanzdaten von börsenotierten Unternehmen in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt.

Der objektive Unrechtsgehalt der Taten erweist sich daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, als nicht geringfügig. Das den Berufungswerber treffende Verschulden kann ebenfalls nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Wie die Erstbehörde zu Recht ausführt, kommt dem Berufungswerber der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute, erschwerende Umstände sind im Verfahren keine hervor gekommen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers werden mangels Bekanntgabe aufgrund seines Alters und seiner beruflichen Tätigkeit als überdurchschnittlich angenommen, Sorgepflichten wurden keine ins Treffen geführt.

Infolge der spruchgemäßen Einschränkung der Tatzeiträume waren die verhängten Strafen angemessen herab zu setzen. Vor dem Hintergrund dieser Strafbemessungskriterien und des zitierten gesetzlichen Strafsatzes erscheinen die nunmehr spruchgemäß festgesetzten Strafen jedenfalls tat- und schuldangemessen.

Eine Anwendung des § 21 VStG kam nicht in Betracht, da in Ansehung des Unrechts- und Schuldgehaltes der Taten nicht davon die Rede sein kann, dass das tatbildliche Verhalten deutlich hinter dem in der gesetzlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben wäre. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Eine Anwendung des Paragraph 21, VStG kam nicht in Betracht, da in Ansehung des Unrechts- und Schuldgehaltes der Taten nicht davon die Rede sein kann, dass das tatbildliche Verhalten deutlich hinter dem in der gesetzlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben wäre. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt 3) des angefochtenen Straferkenntnisses:

Zu Spruchpunkt 3) des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber zum Vorwurf gemacht, der Jahresfinanzbericht 2007 habe keine Verantwortlichkeitserklärung gemäß § 82 Abs 4 Z 3 Börsegesetz enthalten. Diesbezüglich ist auszuführen, dass dem Berufungswerber bereits zu Spruchpunkt 1) des Straferkenntnisses angelastet wurde, im Tatzeitraum den gesamten Jahresfinanzbericht 2007 nicht veröffentlicht zu haben, sodass der Vorwurf zu Spruchpunkt 3) des Straferkenntnisses durch die Tatanlastung zu Spruchpunkt 1) vollständig erfasst und auch bestraft wurde.Zu Spruchpunkt 3) des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber zum Vorwurf gemacht, der Jahresfinanzbericht 2007 habe keine Verantwortlichkeitserklärung gemäß Paragraph 82, Absatz 4, Ziffer 3, Börsegesetz enthalten. Diesbezüglich ist auszuführen, dass dem Berufungswerber bereits zu Spruchpunkt 1) des Straferkenntnisses angelastet wurde, im Tatzeitraum den gesamten Jahresfinanzbericht 2007 nicht veröffentlicht zu haben, sodass der Vorwurf zu Spruchpunkt 3) des Straferkenntnisses durch die Tatanlastung zu Spruchpunkt 1) vollständig erfasst und auch bestraft wurde.

Damit handelt es sich bei Spruchpunkt 3) des angefochtenen Straferkenntnisses um eine unzulässige Doppelbestrafung, weshalb dieser Spruchpunkt zu beheben und das Verfahren spruchgemäß einzustellen war.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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