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21/05 BörseNorm
BörseG §48 Abs1 Z6Beachte
Beschwerde von VwGH Zl. 2010/17/0203 vom 11.4.2011 abgewiesenSpruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch Dr. Schmid als Vorsitzenden, Dr. Martschin als Berichter und Mag. Doninger als Beisitzer über die Berufung des Herrn Dr. Heinrich S. vom 4.3.2009, nunmehr vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht vom 17.2.2009, Zl. FMA-EL070460.100/0003-LAW/2008, wegen Übertretungen des Börsegesetzes, entschieden:
I.) Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung zu den Spruchpunkten 1.) und 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses keine Folge gegeben und das Straferkenntnis diesbezüglich mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:römisch eins.) Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG wird der Berufung zu den Spruchpunkten 1.) und 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses keine Folge gegeben und das Straferkenntnis diesbezüglich mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:
„Sie waren bis 31.7.2008 Mitglied des Board of Directors der in J. registrierten Me. Limited (Me.), C-Street, H. J. Channel Islands. Die Me. hat Aktien begeben. Auf Grundlage der Aktien wurden Zertifikate ausgegeben, die unter der ISIN AT000066 zum amtlichen Handel an der Wiener Börse zugelassen waren.
Sie haben in Ihrer Funktion als zur Vertretung der Me. nach außen Berufener gemäß § 9 Abs 1 VStG Folgendes zu verantworten:Sie haben in Ihrer Funktion als zur Vertretung der Me. nach außen Berufener gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG Folgendes zu verantworten:
1) Die Me. hat im Zeitraum vom 1.5.2008 bis 30.6.2008 den Jahresfinanzbericht 2007 nicht gemäß § 82 Abs 4 Börsegesetz spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres 2007 in Deutsch auf die in § 82 Abs 8 Börsegesetz in Verbindung mit § 11 der Veröffentlichungs- und Meldeverordnung vorgeschriebene Weise veröffentlicht, da die Veröffentlichung dieses Jahresfinanzberichtes in Deutsch erst am 1.7.2008 vorgenommen wurde.1) Die Me. hat im Zeitraum vom 1.5.2008 bis 30.6.2008 den Jahresfinanzbericht 2007 nicht gemäß Paragraph 82, Absatz 4, Börsegesetz spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres 2007 in Deutsch auf die in Paragraph 82, Absatz 8, Börsegesetz in Verbindung mit Paragraph 11, der Veröffentlichungs- und Meldeverordnung vorgeschriebene Weise veröffentlicht, da die Veröffentlichung dieses Jahresfinanzberichtes in Deutsch erst am 1.7.2008 vorgenommen wurde.
2) Die Me. hat im Zeitraum vom 1.5.2008 bis 31.7.2008 den Jahresfinanzbericht 2007 in Deutsch nicht gleichzeitig mit der Veröffentlichung mit einem Veröffentlichungsbeleg
Text
Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Berufungswerber als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch:
„I. Die FMA hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Sie waren Mitglied des Board of Directors der in J. registrierten Me. Limited (Me.), C-Street, H. J., Channel Islands.
Die Me. hat Aktien begeben. Auf Grundlage der Aktien wurden Zertifikate ausgegeben, die unter der ISIN AT000066 zum amtlichen Handel an der Wiener Börse zugelassen sind.
Sie haben in Ihrer Funktion als zur Vertretung der Me. nach außen Berufener gemäß § 9 VStG Folgendes zu verantworten:Sie haben in Ihrer Funktion als zur Vertretung der Me. nach außen Berufener gemäß Paragraph 9, VStG Folgendes zu verantworten:
1) Die Me. hat den Jahresfinanzbericht 2007 nicht gemäß § 82 Abs 4 BörseG spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres 2007 in Deutsch auf die in § 82 Abs 8 BörseG iVm § 11 der Veröffentlichungs- und MeldeV der FMA (VMV) vorgeschriebene Weise veröffentlicht. Der Jahresfinanzbericht 2007 der Me. ist in englischer Sprache zumindest seit 27.05.2008 von der Homepage der Me. abrufbar.1) Die Me. hat den Jahresfinanzbericht 2007 nicht gemäß Paragraph 82, Absatz 4, BörseG spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres 2007 in Deutsch auf die in Paragraph 82, Absatz 8, BörseG in Verbindung mit Paragraph 11, der Veröffentlichungs- und MeldeV der FMA (VMV) vorgeschriebene Weise veröffentlicht. Der Jahresfinanzbericht 2007 der Me. ist in englischer Sprache zumindest seit 27.05.2008 von der Homepage der Me. abrufbar.
2) Die Me. hat den Jahresfinanzbericht 2007 nicht gleichzeitig mit der Veröffentlichung mit einem Veröffentlichungsbeleg dem Börseunternehmen und der FMA sowie der OeKB zum Zwecke der Speicherung übermittelt. Der Jahresfinanzbericht 2007 der Me. ist zumindest seit 27.05.2008 in englischer Sprache von der Homepage der Me. abrufbar.
3) Der Jahresfinanzbericht 2007 der Me. ist in englischer Sprache zumindest seit 27.05.2008 von der Homepage der Me. abrufbar. Eine Verantwortlichkeitserklärung gemäß § 82 Abs 4 Z 3 BörseG ist nicht enthalten.3) Der Jahresfinanzbericht 2007 der Me. ist in englischer Sprache zumindest seit 27.05.2008 von der Homepage der Me. abrufbar. Eine Verantwortlichkeitserklärung gemäß Paragraph 82, Absatz 4, Ziffer 3, BörseG ist nicht enthalten.
II. Die Me. haftet gemäß § 9 Abs 7 VStG für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.römisch zwei. Die Me. haftet gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Die haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 82. (4) Ein Emittent hat seinen Jahresfinanzbericht spätestens vier Monate nach Ablauf jedes Geschäftsjahres zu veröffentlichen und sicherzustellen, dass er mindestens fünf Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt. Der Jahresfinanzbericht umfasstParagraph 82, (4) Ein Emittent hat seinen Jahresfinanzbericht spätestens vier Monate nach Ablauf jedes Geschäftsjahres zu veröffentlichen und sicherzustellen, dass er mindestens fünf Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt. Der Jahresfinanzbericht umfasst
§ 82. (8) Die Veröffentlichung nach Abs 4, § 48d, § 75a Abs 1, § 87 Abs 1 und 6 sowie § 93 Abs 1 bis 6 sowie die Angabe des gemäß § 81a Z 7 lit. b gewählten Herkunftsmitgliedstaates ist über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem, das zumindest innerhalb der Europäischen Gemeinschaft verbreitet ist, vorzunehmen. Welche Informationsverbreitungssysteme diese Anforderungen erfüllen, wird durch Verordnung der FMA festgestellt. Speichersystem und BehördenkompetenzenParagraph 82, (8) Die Veröffentlichung nach Absatz 4,, Paragraph 48 d,, Paragraph 75 a, Absatz eins,, Paragraph 87, Absatz eins und 6 sowie Paragraph 93, Absatz eins bis 6 sowie die Angabe des gemäß Paragraph 81 a, Ziffer 7, Litera b, gewählten Herkunftsmitgliedstaates ist über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem, das zumindest innerhalb der Europäischen Gemeinschaft verbreitet ist, vorzunehmen. Welche Informationsverbreitungssysteme diese Anforderungen erfüllen, wird durch Verordnung der FMA festgestellt. Speichersystem und Behördenkompetenzen
§ 86. (1) Veröffentlicht ein Emittent oder eine Person, die ohne Einverständnis des Emittenten die Zulassung von dessen Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt beantragt hat, vorgeschriebene Informationen, so hat er oder sie diese Informationen gleichzeitig mit einem Veröffentlichungsbeleg dem Börseunternehmen und der FMA sowie der OeKB zum Zwecke der Speicherung zu übermitteln. Die FMA darf diese Informationen auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nur bezüglich Emittenten, für die Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist und gegenüber dem Börseunternehmen nur dann, wenn die Wertpapiere des Emittenten an einem geregelten Markt des Börseunternehmens zugelassen sind. Beabsichtigt der Emittent eine Änderung seiner Satzung oder seiner Statuten, so übermittelt er den Änderungsentwurf dem Börseunternehmen, an dessen geregelten Markt seine Wertpapiere zum Handel zugelassen sind, und der FMA, sofern Österreich für ihn Herkunftsmitgliedstaat ist. Eine derartige Übermittlung hat unverzüglich zu erfolgen, spätestens aber zum Termin der Einberufung der Haupt- oder Gläubigerversammlung, auf der über diesen Änderungsentwurf abgestimmt oder informiert wird.Paragraph 86, (1) Veröffentlicht ein Emittent oder eine Person, die ohne Einverständnis des Emittenten die Zulassung von dessen Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt beantragt hat, vorgeschriebene Informationen, so hat er oder sie diese Informationen gleichzeitig mit einem Veröffentlichungsbeleg dem Börseunternehmen und der FMA sowie der OeKB zum Zwecke der Speicherung zu übermitteln. Die FMA darf diese Informationen auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nur bezüglich Emittenten, für die Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist und gegenüber dem Börseunternehmen nur dann, wenn die Wertpapiere des Emittenten an einem geregelten Markt des Börseunternehmens zugelassen sind. Beabsichtigt der Emittent eine Änderung seiner Satzung oder seiner Statuten, so übermittelt er den Änderungsentwurf dem Börseunternehmen, an dessen geregelten Markt seine Wertpapiere zum Handel zugelassen sind, und der FMA, sofern Österreich für ihn Herkunftsmitgliedstaat ist. Eine derartige Übermittlung hat unverzüglich zu erfolgen, spätestens aber zum Termin der Einberufung der Haupt- oder Gläubigerversammlung, auf der über diesen Änderungsentwurf abgestimmt oder informiert wird.
Strafbestimmungen
§ 48. (1) WerParagraph 48, (1) Wer
1. ....
...
6. als Emittent seine Verpflichtung zur Veröffentlichung, Übermittlung oder Mitteilung gemäß den §§ 75a und 82 bis 89 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder seine Verpflichtungen gemäß § 82 Abs 5 verletzt,6. als Emittent seine Verpflichtung zur Veröffentlichung, Übermittlung oder Mitteilung gemäß den Paragraphen 75 a und 82 bis 89 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder seine Verpflichtungen gemäß Paragraph 82, Absatz 5, verletzt,
...
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro und hinsichtlich der Z 2 bis 8 mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro und hinsichtlich der Ziffer 2 bis 8 mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
§ 81a. (1) Für die Zwecke der §§ 81a bis 94 gelten folgende Begriffsbestimmungen:Paragraph 81 a, (1) Für die Zwecke der Paragraphen 81 a bis 94 gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. „Wertpapiere“ sind übertragbare Wertpapiere im Sinne von Art. 4 Abs 1 Nummer 18 der RL 2004/39/EG mit Ausnahme von Geldmarktinstrumenten im Sinne von Art. 4 Abs 1 Nummer 19 jener Richtlinie mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten.1. „Wertpapiere“ sind übertragbare Wertpapiere im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Nummer 18 der RL 2004/39/EG mit Ausnahme von Geldmarktinstrumenten im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Nummer 19 jener Richtlinie mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten.
4. „Emittent“ ist eine juristische Person, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, wobei im Falle von Zertifikaten, die Wertpapiere vertreten, als Emittent der Emittent der vertretenen Wertpapiere gilt.
7. „Herkunftsmitgliedstaat“ ist
a) im Falle eines Emittenten von Schuldtiteln mit einer Stückelung von weniger als 1 000 Euro oder eines Emittenten von Aktien,
aa) für Emittenten mit Sitz in der Gemeinschaft der Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz befindet,
bb) für Emittenten mit Sitz in einem Drittland der Mitgliedstaat, bei dessen zuständiger Behörde die jährlichen Informationen nach Art. 10 der RL 2003/71/EG zu hinterlegen sind;bb) für Emittenten mit Sitz in einem Drittland der Mitgliedstaat, bei dessen zuständiger Behörde die jährlichen Informationen nach Artikel 10, der RL 2003/71/EG zu hinterlegen sind;
die Begriffsbestimmung „Herkunftsmitgliedstaat“ gilt für Schuldtitel, die auf eine andere Währung als Euro lauten, wenn der Stückelungswert am Ausgabetag weniger als 1 000 Euro entspricht, sofern er nicht annähernd 1 000 Euro entspricht;
b) für jeden nicht unter lit. a fallenden Emittenten der Mitgliedstaat, den der Emittent unter seinem Sitzstaat und den Mitgliedstaaten, die seine Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen haben, auswählt. Ein Emittent darf nicht mehr als einen Mitgliedstaat als Herkunftsmitgliedstaat auswählen. Die Wahl ist mindestens drei Jahre gültig, außer wenn die Wertpapiere des Emittenten an keinem geregelten Markt in der Europäischen Union mehr zum Handel zugelassen sind.b) für jeden nicht unter Litera a, fallenden Emittenten der Mitgliedstaat, den der Emittent unter seinem Sitzstaat und den Mitgliedstaaten, die seine Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen haben, auswählt. Ein Emittent darf nicht mehr als einen Mitgliedstaat als Herkunftsmitgliedstaat auswählen. Die Wahl ist mindestens drei Jahre gültig, außer wenn die Wertpapiere des Emittenten an keinem geregelten Markt in der Europäischen Union mehr zum Handel zugelassen sind.
8. „Aufnahmemitgliedstaat“ ist ein Mitgliedstaat, in dem Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, sofern es sich dabei nicht um den Herkunftsmitgliedstaat handelt.
9. „vorgeschriebene Informationen“ sind alle Angaben, die ein Emittent oder jede andere Person, die ohne Zustimmung des Emittenten die Zulassung von dessen Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt beantragt hat, gemäß § 82 Abs 8 veröffentlichen muss sowie die Angabe des gemäß Z 7 lit. b gewählten Herkunftsmitgliedstaates.9. „vorgeschriebene Informationen“ sind alle Angaben, die ein Emittent oder jede andere Person, die ohne Zustimmung des Emittenten die Zulassung von dessen Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt beantragt hat, gemäß Paragraph 82, Absatz 8, veröffentlichen muss sowie die Angabe des gemäß Ziffer 7, Litera b, gewählten Herkunftsmitgliedstaates.
14. „Mitgliedstaat“ ist jeder Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört.
(2) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs 2 der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung(2) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 27, Absatz 2, der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung
1. für die Zwecke des Abs 1 Z 7 festzulegen, nach welchen Verfahren ein Emittent die Wahl des Herkunftsmitgliedstaats zu treffen hat;1. für die Zwecke des Absatz eins, Ziffer 7, festzulegen, nach welchen Verfahren ein Emittent die Wahl des Herkunftsmitgliedstaats zu treffen hat;
2. den Dreijahreszeitraum in Verbindung mit der Geschäftstätigkeit des Emittenten an etwaige neue gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen über die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt anzupassen, wenn dies für die in Abs 1 Z 7 lit. b genannte Wahl des Herkunftsmitgliedstaats angezeigt sein sollte;2. den Dreijahreszeitraum in Verbindung mit der Geschäftstätigkeit des Emittenten an etwaige neue gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen über die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt anzupassen, wenn dies für die in Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, genannte Wahl des Herkunftsmitgliedstaats angezeigt sein sollte;
Sprach- und Drittlandsregelung
§ 85. (1) Sind Wertpapiere lediglich zum Handel an einem geregelten Markt in Österreich als Herkunftsmitgliedstaat zugelassen, so sind die vorgeschriebenen Informationen in Deutsch zu veröffentlichen.Paragraph 85, (1) Sind Wertpapiere lediglich zum Handel an einem geregelten Markt in Österreich als Herkunftsmitgliedstaat zugelassen, so sind die vorgeschriebenen Informationen in Deutsch zu veröffentlichen.
(2) Sind Wertpapiere sowohl an einem geregelten Markt in Österreich als Herkunftsmitgliedstaat als auch an einem geregelten Markt in einem oder mehreren Aufnahmemitgliedstaat(en) zum Handel zugelassen, so sind die vorgeschriebenen Informationen
(3) Sind Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in einem oder mehreren Aufnahmemitgliedstaaten, nicht jedoch im Herkunftsmitgliedstaat zugelassen, so sind die vorgeschriebenen Informationen je nach Wahl des Emittenten in einer von den zuständigen Behörden der betreffenden Aufnahmemitgliedstaaten akzeptierten Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache zu veröffentlichen.
(4) Werden Wertpapiere ohne Zustimmung des Emittenten zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen, so gelten die Verpflichtungen nach Abs 1 bis 3 nicht für den Emittenten, sondern für die Person, die die Zulassung ohne Zustimmung des Emittenten beantragt hat.(4) Werden Wertpapiere ohne Zustimmung des Emittenten zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen, so gelten die Verpflichtungen nach Absatz eins bis 3 nicht für den Emittenten, sondern für die Person, die die Zulassung ohne Zustimmung des Emittenten beantragt hat.
(5) Aktionären und Personen im Sinne der §§ 91, 91a und 92 ist es gestattet, einem Emittenten vorgeschriebene Informationen lediglich in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache mitzuteilen.(5) Aktionären und Personen im Sinne der Paragraphen 91, 91 a und 92 ist es gestattet, einem Emittenten vorgeschriebene Informationen lediglich in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache mitzuteilen.
(6) Abweichend von Abs 1 bis 4 sind die vorgeschriebenen Informationen nach Wahl des Emittenten oder der Person, die die Zulassung ohne Einverständnis des Emittenten beantragt hat, entweder in einer von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und der Aufnahmemitgliedstaaten akzeptierten Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache bekannt zu geben, wenn Wertpapiere mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder — im Falle von auf andere Währungen als auf Euro lautenden Schuldtiteln — mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag 50 000 Euro entspricht, zum Handel an einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind.(6) Abweichend von Absatz eins bis 4 sind die vorgeschriebenen Informationen nach Wahl des Emittenten oder der Person, die die Zulassung ohne Einverständnis des Emittenten beantragt hat, entweder in einer von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und der Aufnahmemitgliedstaaten akzeptierten Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache bekannt zu geben, wenn Wertpapiere mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder — im Falle von auf andere Währungen als auf Euro lautenden Schuldtiteln — mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag 50 000 Euro entspricht, zum Handel an einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind.
(7) Befindet sich der Sitz eines Emittenten in einem Drittland, kann die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates diesen Emittenten von den Anforderungen der §§ 82 bis 84, 87 und 93 ausnehmen, sofern das Recht des betreffenden Drittlandes zumindest gleichwertige Anforderungen vorsieht oder der Emittent die Anforderungen der Rechtsvorschriften eines Drittlandes erfüllt, die die FMA als gleichwertig betrachtet. Die gemäß den Vorschriften des Drittlandes vorzulegenden Informationen sind jedoch gemäß § 86 zu hinterlegen und im Einklang mit den §§ 85 und 86 zu veröffentlichen. Abweichend davon werden Emittenten mit Sitz in einem Drittland von der Erstellung ihrer Jahresabschlüsse und Zwischenberichte gemäß §§ 84 und 87 vor dem Geschäftsjahr, das am oder nach dem 1. Januar 2007 beginnt, ausgenommen, vorausgesetzt, die Emittenten stellen ihre Jahresabschlüsse gemäß den auf Grund der VO 1606/2002/EG übernommenen IFRS auf.(7) Befindet sich der Sitz eines Emittenten in einem Drittland, kann die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates diesen Emittenten von den Anforderungen der Paragraphen 82 bis 84, 87 und 93 ausnehmen, sofern das Recht des betreffenden Drittlandes zumindest gleichwertige Anforderungen vorsieht oder der Emittent die Anforderungen der Rechtsvorschriften eines Drittlandes erfüllt, die die FMA als gleichwertig betrachtet. Die gemäß den Vorschriften des Drittlandes vorzulegenden Informationen sind jedoch gemäß Paragraph 86, zu hinterlegen und im Einklang mit den Paragraphen 85 und 86 zu veröffentlichen. Abweichend davon werden Emittenten mit Sitz in einem Drittland von der Erstellung ihrer Jahresabschlüsse und Zwischenberichte gemäß Paragraphen 84 und 87 vor dem Geschäftsjahr, das am oder nach dem 1. Januar 2007 beginnt, ausgenommen, vorausgesetzt, die Emittenten stellen ihre Jahresabschlüsse gemäß den auf Grund der VO 1606/2002/EG übernommenen IFRS auf.
Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:
Aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Berufungsverhandlung wird als erwiesen festgestellt, dass die Me., deren Wertpapiere im Tatzeitraum ausschließlich im Amtlichen Handel der Wiener Börse notierten, den Jahresfinanzbericht 2007 nicht gemäß § 82 Abs 4 Börsegesetz spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres 2007, somit ab 1.5.2008, in Deutsch auf die in § 82 Abs 8 Börsegesetz vorgeschriebene Weise veröffentlicht hat, da der Jahresfinanzbericht 2007 erst am 1.7.2008 in deutscher Sprache auf der Homepage der Me. veröffentlicht wurde.Aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Berufungsverhandlung wird als erwiesen festgestellt, dass die Me., deren Wertpapiere im Tatzeitraum ausschließlich im Amtlichen Handel der Wiener Börse notierten, den Jahresfinanzbericht 2007 nicht gemäß Paragraph 82, Absatz 4, Börsegesetz spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres 2007, somit ab 1.5.2008, in Deutsch auf die in Paragraph 82, Absatz 8, Börsegesetz vorgeschriebene Weise veröffentlicht hat, da der Jahresfinanzbericht 2007 erst am 1.7.2008 in deutscher Sprache auf der Homepage der Me. veröffentlicht wurde.
Eine englischsprachige Fassung des Jahrsfinanzberichtes 2007 wurde am 30.4.2008 auf der genannten Homepage veröffentlicht. Weiters hat die Me. vom 1.5.2008 bis 31.7.2008 den Jahresfinanzbericht 2007 nicht gleichzeitig mit der Veröffentlichung mit einem Veröffentlichungsbeleg dem Börseunternehmen, der FMA sowie der Österreichischen Kontrollbank zum Zwecke der Speicherung übermittelt. Der Berufungswerber war in den gegenständlichen Tatzeiträumen als Mitglied des Board of Directors der in J. registrierten Me. Limited (Me.) gemäß § 9 Abs 1 VStG als zur Vertretung nach außen Berufener für diese Verwaltungsübertretungen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Der Berufungswerber schied mit Wirksamkeit vom 1.8.2008 aus dem Board of Directors der Me. aus. Dass der Jahresfinanzbericht 2007 in deutscher Sprache erst am 1.7.2008 nach Durchführung der Übersetzung der zunächst nur vorliegenden englischsprachigen Fassung auf der Homepage der Me. veröffentlicht wurde, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Angaben der Zeugin G., die vor dem erkennenden Senat einen gewissenhaften, an der Wahrheitsfindung interessierten und insgesamt sehr glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat. Im Übrigen blieb diese Feststellung von den Parteien im gesamten Verfahren unbestritten.Eine englischsprachige Fassung des Jahrsfinanzberichtes 2007 wurde am 30.4.2008 auf der genannten Homepage veröffentlicht. Weiters hat die Me. vom 1.5.2008 bis 31.7.2008 den Jahresfinanzbericht 2007 nicht gleichzeitig mit der Veröffentlichung mit einem Veröffentlichungsbeleg dem Börseunternehmen, der FMA sowie der Österreichischen Kontrollbank zum Zwecke der Speicherung übermittelt. Der Berufungswerber war in den gegenständlichen Tatzeiträumen als Mitglied des Board of Directors der in J. registrierten Me. Limited (Me.) gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG als zur Vertretung nach außen Berufener für diese Verwaltungsübertretungen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Der Berufungswerber schied mit Wirksamkeit vom 1.8.2008 aus dem Board of Directors der Me. aus. Dass der Jahresfinanzbericht 2007 in deutscher Sprache erst am 1.7.2008 nach Durchführung der Übersetzung der zunächst nur vorliegenden englischsprachigen Fassung auf der Homepage der Me. veröffentlicht wurde, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Angaben der Zeugin G., die vor dem erkennenden Senat einen gewissenhaften, an der Wahrheitsfindung interessierten und insgesamt sehr glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat. Im Übrigen blieb diese Feststellung von den Parteien im gesamten Verfahren unbestritten.
Dass der Jahresfinanzbericht 2007 in deutscher Sprache jeweils nicht dem Börseunternehmen und der OeKB übermittelt wurde, ergibt sich aus den im Berufungsverfahren eingeholten – und von den Parteien ebenfalls unbestritten gebliebenen – Stellungnahmen dieser Institutionen. Dass der Jahresfinanzbericht 2007 nicht der FMA übermittelt wurde, ergibt sich aus dem glaubhaften Vorbringen des Vertreters der Erstbehörde. Im Übrigen hat der Rechtsvertreter des Beschuldigten eingeräumt, dass diese Übermittlungen bis dato unterblieben sind und deckt sich dieses Beweisergebnis auch mit der glaubhaften Aussage der Zeugin
G..
Dass der Berufungswerber in den gegenständlich inkriminierten Tatzeiträumen Member des Board of Directors der Me. und als solcher verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich war, blieb von diesem im Verfahren ebenfalls unbestritten.
Rechtliche Beurteilung:
Insoweit der Berufungswerber ins Treffen führt, der in Rede stehenden Veröffentlichungspflicht sei schon deshalb nachgekommen worden, da der Jahresfinanzbericht 2007 bereits am 30.4.2008 in englischer Sprache veröffentlicht worden sei, ist ihm zu entgegnen, dass der genannte Finanzbericht aufgrund folgender Erwägungen jedenfalls in deutscher Sprache zu veröffentlichen gewesen wäre:
Die Bestimmung des § 81a Abs 1 Z 7 lit. a sublit. bb Börsegesetz verweist zur Frage des Herkunftsmitgliedstaates auf Art. 10 der Richtlinie 2003/71/EG, welcher durch § 75a Abs 1 Börsegesetz umgesetzt wurde. Nach Art. 10 Abs 2 der Richtlinie 2003/71/EG ist das Dokument gemäß Art. 10 Abs 1 bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates zu hinterlegen. Aufgrund der Bestimmung des Art. 2 Abs 1 lit. m der Richtlinie 2003/71/EG ist gegenständlich Österreich als Herkunftsmitgliedstaat anzusehen, da die Wertpapiere der Me. an der Wiener Börse notierten und in Österreich erstmals öffentlich angeboten wurden. Wie die FMA im Berufungsverfahren nachvollziehbar dargelegt hat, hat die Me. mit E-Mail vom 22.1.2008 das entsprechende Dokument für das Geschäftsjahr 2006 an die FMA übermittelt. Aus der Übermittlung des Dokuments gemäß § 75a Börsegesetz für das Geschäftsjahr 2006 durch die Me. an die FMA ist überdies zu ersehen, dass auch Me. Österreich als Herkunftsmitgliedstaat im Sinne des § 81a Abs 1 Z 7 lit. a sublit. bb Börsegesetz angesehen hat.Die Bestimmung des Paragraph 81 a, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, Sub-Litera, b, b, Börsegesetz verweist zur Frage des Herkunftsmitgliedstaates auf Artikel 10, der Richtlinie 2003/71/EG, welcher durch Paragraph 75 a, Absatz eins, Börsegesetz umgesetzt wurde. Nach Artikel 10, Absatz 2, der Richtlinie 2003/71/EG ist das Dokument gemäß Artikel 10, Absatz eins, bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates zu hinterlegen. Aufgrund der Bestimmung des Artikel 2, Absatz eins, Litera m, der Richtlinie 2003/71/EG ist gegenständlich Österreich als Herkunftsmitgliedstaat anzusehen, da die Wertpapiere der Me. an der Wiener Börse notierten und in Österreich erstmals öffentlich angeboten wurden. Wie die FMA im Berufungsverfahren nachvollziehbar dargelegt hat, hat die Me. mit E-Mail vom 22.1.2008 das entsprechende Dokument für das Geschäftsjahr 2006 an die FMA übermittelt. Aus der Übermittlung des Dokuments gemäß Paragraph 75 a, Börsegesetz für das Geschäftsjahr 2006 durch die Me. an die FMA ist überdies zu ersehen, dass auch Me. Österreich als Herkunftsmitgliedstaat im Sinne des Paragraph 81 a, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, Sub-Litera, b, b, Börsegesetz angesehen hat.
Demnach war der in Rede stehende Finanzbericht gemäß § 85 Börsegesetz zwingend in deutscher Sprache zu veröffentlichen.Demnach war der in Rede stehende Finanzbericht gemäß Paragraph 85, Börsegesetz zwingend in deutscher Sprache zu veröffentlichen.
Das gegenteilige Vorbringen des Vertreters der haftungspflichtigen Gesellschaft sowie des Berufungswerbers werden daher nicht geteilt. Vor dem Hintergrund des als erwiesen festgestellten Sachverhaltes hat der Berufungswerber die objektiven Tatseiten der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen verwirklicht.
Die von der Erstbehörde als bis zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Dauerdelikte waren hinsichtlich der Tatzeiträume spruchgemäß einzuschränken, da hinsichtlich Spruchpunkt 1) das strafbare Verhalten mit der gesetzeskonformen Veröffentlichung des Jahresfinanzberichtes 2007 in deutscher Sprache am 1.7.2008 endete und hinsichtlich Spruchpunkt 2) das dem Berufungswerber zurechenbare strafbare Verhalten mit dessen Ausscheiden aus dem Board of Directors der Me. mit Wirksamkeit vom 1.8.2008 ebenfalls endete. Hinsichtlich Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses ist überdies auszuführen, dass es sich dabei – entgegen der Ansicht der Erstbehörde – nicht um eine Verwaltungsstraftat handelt, sondern durch die unterlassene Übermittlung nach § 86 Abs 1 Börsegesetz an die FMA, das Börseunternehmen und die OeKB drei Übertretungen verwirklicht wurden, sodass die von der Erstbehörde diesbezüglich verhängte Gesamtstrafe aufzuteilen und infolge der Einschränkung des Tatzeitraumes überdies herabzusetzen war (vgl. etwa VwGH 27.1.1995, Zl. 94/02/0383, VwGH 1.10.1996, Zl. 96/11/0098, VwGH 25.1.2005, Zl. 2004/02/0293, VwGH 6.7.2006, Zl. 2004/15/0031, uva.).Die von der Erstbehörde als bis zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Dauerdelikte waren hinsichtlich der Tatzeiträume spruchgemäß einzuschränken, da hinsichtlich Spruchpunkt 1) das strafbare Verhalten mit der gesetzeskonformen Veröffentlichung des Jahresfinanzberichtes 2007 in deutscher Sprache am 1.7.2008 endete und hinsichtlich Spruchpunkt 2) das dem Berufungswerber zurechenbare strafbare Verhalten mit dessen Ausscheiden aus dem Board of Directors der Me. mit Wirksamkeit vom 1.8.2008 ebenfalls endete. Hinsichtlich Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses ist überdies auszuführen, dass es sich dabei – entgegen der Ansicht der Erstbehörde – nicht um eine Verwaltungsstraftat handelt, sondern durch die unterlassene Übermittlung nach Paragraph 86, Absatz eins, Börsegesetz an die FMA, das Börseunternehmen und die OeKB drei Übertretungen verwirklicht wurden, sodass die von der Erstbehörde diesbezüglich verhängte Gesamtstrafe aufzuteilen und infolge der Einschränkung des Tatzeitraumes überdies herabzusetzen war vergleiche etwa VwGH 27.1.1995, Zl. 94/02/0383, VwGH 1.10.1996, Zl. 96/11/0098, VwGH 25.1.2005, Zl. 2004/02/0293, VwGH 6.7.2006, Zl. 2004/15/0031, uva.).
Zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung:
Die gegenständlichen Unterlassungen sind unbestritten der Me., somit einer
juristischen Person, zuzurechnen.
Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Der Berufungswerber war in den maßgeblichen Tatzeiträumen unbestrittener Maßen Mitglied des Board of Directors der Me., einer juristischen Person nach J. Recht, und als solcher zur Außenvertretung der Me. berufen. Somit war der Berufungswerber als zur Vertretung der Me. nach außen berufenes Mitglied des Board gemäß § 9 Abs 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich für die der Me. zurechenbaren deliktischen Verhaltensweisen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.Der Berufungswerber war in den maßgeblichen Tatzeiträumen unbestrittener Maßen Mitglied des Board of Directors der Me., einer juristischen Person nach J. Recht, und als solcher zur Außenvertretung der Me. berufen. Somit war der Berufungswerber als zur Vertretung der Me. nach außen berufenes Mitglied des Board gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG verwaltungsstrafrechtlich für die der Me. zurechenbaren deliktischen Verhaltensweisen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
Zur subjektiven Tatseite:
Bei den gegenständlich dem Berufungswerber zur Last gelegten Übertretungen handelt es sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte. Bei einem solchen ist es am Beschuldigten gelegen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift, der er zuwider gehandelt hat, kein Verschulden trifft, widrigenfalls die Behörde berechtigt ist, fahrlässige Begehung ohne weiteres anzunehmen (§ 5 Abs 1 zweiter Satz VStG).Bei den gegenständlich dem Berufungswerber zur Last gelegten Übertretungen handelt es sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte. Bei einem solchen ist es am Beschuldigten gelegen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift, der er zuwider gehandelt hat, kein Verschulden trifft, widrigenfalls die Behörde berechtigt ist, fahrlässige Begehung ohne weiteres anzunehmen (Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG).
Zunächst ist festzuhalten, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung im Sinne des VStG die zur Vertretung nach außen Berufenen, somit sämtliche Mitglieder des Board der Me., trifft. Es können auch nicht einzelne Mitglieder dieses Board von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden und bewirkt eine Arbeitsaufteilung selbst bei größter Spezialisierung nicht, dass sich ein Mitglied des Board nur noch auf sein Arbeitsgebiet bzw. auf seinen Geschäftsbereich beschränken darf und sich um die Tätigkeit der anderen Mitglieder nicht mehr zu kümmern hat. Auch eine Beauftragung Dritter vermag die Mitglieder des Board nicht aus ihrer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung zu entlassen. Sowohl hinsichtlich der Geschäftsbereiche von anderen Mitgliedern des Board als auch hinsichtlich externer Beauftragter bestand somit für den Berufungswerber eine Pflicht zur allgemeinen Beaufsichtigung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verbleiben auch dem geschäftsintern nicht zuständigen Geschäftsführer Auswahl-, Kontroll- und Interventionspflichten zur Wahrung der Rechtsordnung auch in jenen Bereichen, die zum Tätigkeitsfeld eines anderen Geschäftsführers gehören (vgl. hiezu VwGH 19.10.2004, Zl. 2004/03/0102 und die dort angeführte Judikatur, sowie jüngst VwGH 4.7.2008, Zl. 2008/17/0072).Zunächst ist festzuhalten, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung im Sinne des VStG die zur Vertretung nach außen Berufenen, somit sämtliche Mitglieder des Board der Me., trifft. Es können auch nicht einzelne Mitglieder dieses Board von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden und bewirkt eine Arbeitsaufteilung selbst bei größter Spezialisierung nicht, dass sich ein Mitglied des Board nur noch auf sein Arbeitsgebiet bzw. auf seinen Geschäftsbereich beschränken darf und sich um die Tätigkeit der anderen Mitglieder nicht mehr zu kümmern hat. Auch eine Beauftragung Dritter vermag die Mitglieder des Board nicht aus ihrer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung zu entlassen. Sowohl hinsichtlich der Geschäftsbereiche von anderen Mitgliedern des Board als auch hinsichtlich externer Beauftragter bestand somit für den Berufungswerber eine Pflicht zur allgemeinen Beaufsichtigung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verbleiben auch dem geschäftsintern nicht zuständigen Geschäftsführer Auswahl-, Kontroll- und Interventionspflichten zur Wahrung der Rechtsordnung auch in jenen Bereichen, die zum Tätigkeitsfeld eines anderen Geschäftsführers gehören vergleiche hiezu VwGH 19.10.2004, Zl. 2004/03/0102 und die dort angeführte Judikatur, sowie jüngst VwGH 4.7.2008, Zl. 2008/17/0072).
Hinsichtlich der Verwirklichung der subjektiven Tatseite wurde vom Berufungswerber eingewendet, dass er aufgrund der Übermittlung der Ad-Hoc-Meldung vom 24.4.2008 an die FMA und an die Wiener Börse „im guten Glauben“ gewesen sei, alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt zu haben. Mit diesem Vorbringen ist es dem Berufungswerber nicht gelungen, sein mangelndes Verschulden glaubhaft darzulegen, zumal es an ihm gelegen wäre, sich mit den einschlägigen gesetzlichen Verpflichtungen des österreichischen Börsegesetzes vertraut zu machen und danach zu handeln.
Insofern vom Berufungswerber hinsichtlich der Übermittlung des Jahresfinanzberichtes gemäß § 86 Abs 1 Börsegesetz eingewendet wird, „nicht persönlich mit der technischen Abwicklung betraut“ gewesen zu sein, ist ihm zu entgegnen, dass das Bestehen eines wirksamen internen Kontrollsystems in der Me. nicht einmal ansatzweise dargelegt wurde. Es wurde diesbezüglich weder ausgeführt, auf welche Weise der Berufungswerber seiner Verpflichtung zur Überwachung der allenfalls beauftragten Person im Namen der Me. nachgekommen ist, noch wieso er dessen ungeachtet die in Rede stehende Übertretung nicht verhindern konnte (vgl. hiezu auch VwGH 20.12.2002, Zl. 99/02/0220). Alleine darauf zu vertrauen, dass andere Mitglieder des Board oder der vom Board Beauftragte ihren Verpflichtungen wohl nachkommen werden, kann von der bestehenden Verantwortlichkeit nicht exkulpieren.Insofern vom Berufungswerber hinsichtlich der Übermittlung des Jahresfinanzberichtes gemäß Paragraph 86, Absatz eins, Börsegesetz eingewendet wird, „nicht persönlich mit der technischen Abwicklung betraut“ gewesen zu sein, ist ihm zu entgegnen, dass das Bestehen eines wirksamen internen Kontrollsystems in der Me. nicht einmal ansatzweise dargelegt wurde. Es wurde diesbezüglich weder ausgeführt, auf welche Weise der Berufungswerber seiner Verpflichtung zur Überwachung der allenfalls beauftragten Person im Namen der Me. nachgekommen ist, noch wieso er dessen ungeachtet die in Rede stehende Übertretung nicht verhindern konnte vergleiche hiezu auch VwGH 20.12.2002, Zl. 99/02/0220). Alleine darauf zu vertrauen, dass andere Mitglieder des Board oder der vom Board Beauftragte ihren Verpflichtungen wohl nachkommen werden, kann von der bestehenden Verantwortlichkeit nicht exkulpieren.
Dass der Berufungswerber aus in seiner Person gelegenen Gründen oder aus von ihm nicht beeinflussbaren Umständen daran gehindert gewesen wäre, geeignete Aufsichts- und Kontrollmaßnahmen zu ergreifen und so aller Voraussicht nach sicherzustellen, dass Verwaltungsübertretungen der gegenständlichen Art hintan gehalten werden, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Berufungswerber den Aufsichts- und Kontrollpflichten, die ihm zumutbar waren und die von einem Mitglied des Board eines börsenotierten Unternehmens zu verlangen sind, nicht einmal ansatzweise nachgekommen ist. Es war somit jedenfalls ein Kontroll- und Aufsichtsverschulden zu konstatieren.
Dem Berufungswerber ist es somit mit seinem gesamten Vorbringen nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen wäre. Es war daher auch von der Verwirklichung der subjektiven Tatseite in der Form fahrlässigen Verhaltens auszugehen.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 -, 46, VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Durch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen wurde das öffentliche Interesse an der vorgeschriebenen Information der Öffentlichkeit bzw. der in § 86 Abs 1 Börsegesetz genannten Institutionen über unternehmensrelevante Finanzdaten von börsenotierten Unternehmen in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt.Durch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen wurde das öffentliche Interesse an der vorgeschriebenen Information der Öffentlichkeit bzw. der in Paragraph 86, Absatz eins, Börsegesetz genannten Institutionen über unternehmensrelevante Finanzdaten von börsenotierten Unternehmen in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt.
Der objektive Unrechtsgehalt der Taten erweist sich daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, als nicht geringfügig. Das den Berufungswerber treffende Verschulden kann ebenfalls nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Wie die Erstbehörde zu Recht ausführt, kommt dem Berufungswerber der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute, erschwerende Umstände sind im Verfahren keine hervor gekommen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers werden mangels Bekanntgabe aufgrund seines Alters und seiner beruflichen Tätigkeit als überdurchschnittlich angenommen, Sorgepflichten wurden keine ins Treffen geführt.
Infolge der spruchgemäßen Einschränkung der Tatzeiträume waren die verhängten Strafen angemessen herab zu setzen. Vor dem Hintergrund dieser Strafbemessungskriterien und des zitierten gesetzlichen Strafsatzes erscheinen die nunmehr spruchgemäß festgesetzten Strafen jedenfalls tat- und schuldangemessen.
Eine Anwendung des § 21 VStG kam nicht in Betracht, da in Ansehung des Unrechts- und Schuldgehaltes der Taten nicht davon die Rede sein kann, dass das tatbildliche Verhalten deutlich hinter dem in der gesetzlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben wäre. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Eine Anwendung des Paragraph 21, VStG kam nicht in Betracht, da in Ansehung des Unrechts- und Schuldgehaltes der Taten nicht davon die Rede sein kann, dass das tatbildliche Verhalten deutlich hinter dem in der gesetzlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben wäre. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt 3) des angefochtenen Straferkenntnisses:
Zu Spruchpunkt 3) des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber zum Vorwurf gemacht, der Jahresfinanzbericht 2007 habe keine Verantwortlichkeitserklärung gemäß § 82 Abs 4 Z 3 Börsegesetz enthalten. Diesbezüglich ist auszuführen, dass dem Berufungswerber bereits zu Spruchpunkt 1) des Straferkenntnisses angelastet wurde, im Tatzeitraum den gesamten Jahresfinanzbericht 2007 nicht veröffentlicht zu haben, sodass der Vorwurf zu Spruchpunkt 3) des Straferkenntnisses durch die Tatanlastung zu Spruchpunkt 1) vollständig erfasst und auch bestraft wurde.Zu Spruchpunkt 3) des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber zum Vorwurf gemacht, der Jahresfinanzbericht 2007 habe keine Verantwortlichkeitserklärung gemäß Paragraph 82, Absatz 4, Ziffer 3, Börsegesetz enthalten. Diesbezüglich ist auszuführen, dass dem Berufungswerber bereits zu Spruchpunkt 1) des Straferkenntnisses angelastet wurde, im Tatzeitraum den gesamten Jahresfinanzbericht 2007 nicht veröffentlicht zu haben, sodass der Vorwurf zu Spruchpunkt 3) des Straferkenntnisses durch die Tatanlastung zu Spruchpunkt 1) vollständig erfasst und auch bestraft wurde.
Damit handelt es sich bei Spruchpunkt 3) des angefochtenen Straferkenntnisses um eine unzulässige Doppelbestrafung, weshalb dieser Spruchpunkt zu beheben und das Verfahren spruchgemäß einzustellen war.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2011