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VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §67a Abs1 Z2Rechtssatz
Gemäß § 5 Abs 1 UbG darf eine Person, der ein Sachwalter bestellt ist, dessen Wirkungskreis Willenserklärungen zur Unterbringung in einer Anstalt umfasst, auf eigenes Verlangen nur untergebracht werden, wenn auch der Sachwalter zustimmt. Jedoch kann der Sachwalter, wenn die Unterbringung ohne Verlangen des Untergebrachten erfolgen soll, die Zustimmung zu einem (solchen) freiheitsbeschränkenden Aufenthalt nicht alleine verfügen (Kopetzki, Unterbringungsrecht II, 603, und Judikatur , OGH 12.11.1992, 6 Ob 601/92). Dies ist auch klar aus der Regelung des § 5 Abs 4 UbG ableitbar, wonach für einen Widerruf (einer verlangten Unterbringung) die Erklärung auch nur einer Person, die nach Abs 1 die Unterbringung verlangen kann oder ihr zuzustimmen hat, genügt. Somit liegt in einem Fall, in dem nur der Sachwalter die Unterbringung einer Heimbewohnerin in die geschlossene Station der Universitätsklinik beantragt hat, weil sie im Pflegeheim eine ärztliche Untersuchung verweigerte, eine zwangsweise Unterbringung vor, für deren Rechtmäßigkeit die Voraussetzungen des § 3 UbG erfüllt sein müssen. Die Genehmigung einer Unterbringung durch das Pflegschaftsgericht ist im Unterbringungsgesetz ebenfalls nicht vorgesehen. Daher war der Umstand, dass die einweisende Polizeiärztin durch ein "Ersuchen" des Pflegschaftsgerichtes vom Antrag des Sachwalters Kenntnis erlangte und aus diesem Grunde die Unterbringung vornahm, für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Unterbringung nach den Kriterien des § 3 UbG nicht von Relevanz.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, UbG darf eine Person, der ein Sachwalter bestellt ist, dessen Wirkungskreis Willenserklärungen zur Unterbringung in einer Anstalt umfasst, auf eigenes Verlangen nur untergebracht werden, wenn auch der Sachwalter zustimmt. Jedoch kann der Sachwalter, wenn die Unterbringung ohne Verlangen des Untergebrachten erfolgen soll, die Zustimmung zu einem (solchen) freiheitsbeschränkenden Aufenthalt nicht alleine verfügen (Kopetzki, Unterbringungsrecht römisch zwei, 603, und Judikatur , OGH 12.11.1992, 6 Ob 601/92). Dies ist auch klar aus der Regelung des Paragraph 5, Absatz 4, UbG ableitbar, wonach für einen Widerruf (einer verlangten Unterbringung) die Erklärung auch nur einer Person, die nach Absatz eins, die Unterbringung verlangen kann oder ihr zuzustimmen hat, genügt. Somit liegt in einem Fall, in dem nur der Sachwalter die Unterbringung einer Heimbewohnerin in die geschlossene Station der Universitätsklinik beantragt hat, weil sie im Pflegeheim eine ärztliche Untersuchung verweigerte, eine zwangsweise Unterbringung vor, für deren Rechtmäßigkeit die Voraussetzungen des Paragraph 3, UbG erfüllt sein müssen. Die Genehmigung einer Unterbringung durch das Pflegschaftsgericht ist im Unterbringungsgesetz ebenfalls nicht vorgesehen. Daher war der Umstand, dass die einweisende Polizeiärztin durch ein "Ersuchen" des Pflegschaftsgerichtes vom Antrag des Sachwalters Kenntnis erlangte und aus diesem Grunde die Unterbringung vornahm, für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Unterbringung nach den Kriterien des Paragraph 3, UbG nicht von Relevanz.
Schlagworte
Unterbringung; Maßnahme; Verlangen; Zustimmung; SachwalterZuletzt aktualisiert am
13.08.2010