RS Uvs 2010/4/15 20.1-7/2009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.2010
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Index

Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2
UbG §3
UbG §3 Z2
PersFrG Art1 Abs3
  1. AVG § 67a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. AVG § 67a gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 67a gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 67a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. UbG § 3 heute
  2. UbG § 3 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022
  3. UbG § 3 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2010
  4. UbG § 3 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2010
  1. UbG § 3 heute
  2. UbG § 3 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022
  3. UbG § 3 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2010
  4. UbG § 3 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2010

Rechtssatz

Gemäß § 3 UbG darf in einer Anstalt nur untergebracht werden, wer an einer psychischen Krankheit leidet und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet und nicht in anderer Weise, insbesondere außerhalb einer Anstalt, ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden kann. Zwar litt die Beschwerdeführerin an einer psychischen Erkrankung, welche sie offensichtlich nicht erkennen ließ, wie notwendig bei ihrer physischen Erkrankung (zwei diagnostizierte Knoten in der Brust) eine Biopsie war. Jedoch ist für für einen Freiheitsentzug, wie ihn die zwangsweise Unterbringung im Sinne des § 3 UbG darstellt, auch erforderlich, dass die Betroffene wegen der psychischen Krankheit für sich oder andere eine konkrete und drohende Gefahr darstellt, welche nur durch eine zwangsweise Unterbringung abzuwehren ist. Ohne die Gefahr einer möglichen Krebserkrankung zu verniedlichen und in Abrede zu stellen, dass die Früherkennung für die Heilungschancen von entscheidender Bedeutung ist, konnte von einer akuten Gefährdung im Sinne des § 3 UbG nicht gesprochen werden. Weiters verlangen Art 1 Abs 3 PersFrG und § 3 Z 2 UbG die Verhältnismäßigkeit eines Freiheitsentzuges, weshalb es keine gelinderen Mittel zur Gewährleistung der Gefahrenabwehr geben darf. Daher ist die (zwangsweise) Unterbringung nur dann zulässig, wenn der Betroffene nicht in anderer Weise ärztlich betreut werden kann. Die Patientenanwaltschaft legte dar, dass in der Praxis Biopsien auch unter Anwendung leichter Narkosen durchgeführt werden. Einer solchen Vorgangsweise hätte die Beschwerdeführerin, wie die untersuchende Polizeiärztin in der § 8-Bescheinigung vermerkte, auch zugestimmt. Dass dieses Vorgehen bei der Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen bedenklich oder überhaupt ausgeschlossen gewesen sei, wurde von der Polizeiärztin nicht geprüft, sodass sich die Unterbringung allein deshalb als rechtswidrig erwies.Gemäß Paragraph 3, UbG darf in einer Anstalt nur untergebracht werden, wer an einer psychischen Krankheit leidet und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet und nicht in anderer Weise, insbesondere außerhalb einer Anstalt, ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden kann. Zwar litt die Beschwerdeführerin an einer psychischen Erkrankung, welche sie offensichtlich nicht erkennen ließ, wie notwendig bei ihrer physischen Erkrankung (zwei diagnostizierte Knoten in der Brust) eine Biopsie war. Jedoch ist für für einen Freiheitsentzug, wie ihn die zwangsweise Unterbringung im Sinne des Paragraph 3, UbG darstellt, auch erforderlich, dass die Betroffene wegen der psychischen Krankheit für sich oder andere eine konkrete und drohende Gefahr darstellt, welche nur durch eine zwangsweise Unterbringung abzuwehren ist. Ohne die Gefahr einer möglichen Krebserkrankung zu verniedlichen und in Abrede zu stellen, dass die Früherkennung für die Heilungschancen von entscheidender Bedeutung ist, konnte von einer akuten Gefährdung im Sinne des Paragraph 3, UbG nicht gesprochen werden. Weiters verlangen Artikel eins, Absatz 3, PersFrG und Paragraph 3, Ziffer 2, UbG die Verhältnismäßigkeit eines Freiheitsentzuges, weshalb es keine gelinderen Mittel zur Gewährleistung der Gefahrenabwehr geben darf. Daher ist die (zwangsweise) Unterbringung nur dann zulässig, wenn der Betroffene nicht in anderer Weise ärztlich betreut werden kann. Die Patientenanwaltschaft legte dar, dass in der Praxis Biopsien auch unter Anwendung leichter Narkosen durchgeführt werden. Einer solchen Vorgangsweise hätte die Beschwerdeführerin, wie die untersuchende Polizeiärztin in der Paragraph 8 -, B, e, s, c, h, e, i, n, i, g, u, n, g, vermerkte, auch zugestimmt. Dass dieses Vorgehen bei der Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen bedenklich oder überhaupt ausgeschlossen gewesen sei, wurde von der Polizeiärztin nicht geprüft, sodass sich die Unterbringung allein deshalb als rechtswidrig erwies.

Schlagworte

Unterbringung; Maßnahme; persönliche Freiheit; Einschränkung; Gefährdung; Verhältnismäßigkeit

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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