RS Vfgh 2008/9/29 B199/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2008
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

EMRK Art10
DSt 1990 §16 Abs6
RAO §9
  1. RAO § 9 heute
  2. RAO § 9 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2024
  3. RAO § 9 gültig von 22.03.2020 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  4. RAO § 9 gültig von 01.08.2019 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2019
  5. RAO § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  6. RAO § 9 gültig von 01.09.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  7. RAO § 9 gültig von 01.07.2010 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2010
  8. RAO § 9 gültig von 29.12.2007 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  9. RAO § 9 gültig von 29.10.2003 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2003
  10. RAO § 9 gültig von 01.07.1996 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Erhebung unsachlicher Vorwürfe gegen die Beklagte in einer Berufungsbeantwortung; keine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit; keine verfassungswidrige Strafbemessung

Rechtssatz

Der belangten Behörde kann aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Vorwürfe des Beschwerdeführers ("Gefälligkeitsbestätigung", "des sich Richtens" und "des disziplinär zu ahndenden Fehlverhaltens") nicht ohne weitere Nachforschungen hätten erhoben werden dürfen, zumal die Vorwürfe in keinem Zusammenhang mit dem Inhalt des streitigen Verfahrens standen und die Urkunden keinen Schluss darauf zuließen, ob die Entschuldigung korrekt und wahrheitsgetreu erfolgte.

Keine Willkür, ausreichendes Ermittlungsverfahren, keine verfassungswidrige Strafbemessung iSd §16 Abs6 DSt 1990 in Hinblick auf die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Meinungsäußerungsfreiheit, Strafbemessung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B199.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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