Index
VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §67a Abs1 Z2Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Peter Schurl über die Beschwerde von Frau M Ms, vertreten durch Mag. S P-R, Patientenanwaltschaft G, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wie folgt entschieden: Gemäß §§ 67a Abs 1 Z 2 und 67c Abs 1 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Art 1 Abs 1 des B-VG über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG), Art 5 Europäische Menschenrechtskonvention (MRK) und §§ 3, 8 und 9 Unterbringungsgesetz (UbG) wird die durch Organe der BPD Graz am 03.09.2009 durchgeführte Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung der Universitätsklinik für Psychiatrie Graz für rechtswidrig erklärt. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat der Beschwerdeführerin gemäß § 79a AVG in Verbindung mit der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl II Nr. 486/2008, den mit €Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Peter Schurl über die Beschwerde von Frau M Ms, vertreten durch Mag. S P-R, Patientenanwaltschaft G, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wie folgt entschieden: Gemäß Paragraphen 67 a, Absatz eins, Ziffer 2 und 67 c Absatz eins und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Artikel eins, Absatz eins, des B-VG über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG), Artikel 5, Europäische Menschenrechtskonvention (MRK) und Paragraphen 3, 8 und 9 Unterbringungsgesetz (UbG) wird die durch Organe der BPD Graz am 03.09.2009 durchgeführte Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung der Universitätsklinik für Psychiatrie Graz für rechtswidrig erklärt. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 79 a, AVG in Verbindung mit der Aufwandersatzverordnung UVS, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 486 aus 2008,, den mit €
1659,60 bestimmten Kostenaufwand binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Text
I. Beschwerdevorbringen - Gegenschrift Beschwerdevorbringen:römisch eins. Beschwerdevorbringen - Gegenschrift Beschwerdevorbringen:
Mit der Eingabe vom 15.10.2009, eingelangt am 16.10.2009, hat Frau M Ms, vertreten durch Mag. S P-R, Patientenanwaltschaft G, Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bundespolizeidirektion Graz erhoben. Im Wesentlichen und zusammengefasst brachte sie Folgendes vor: Die Beschwerdeführerin sei nach einer Untersuchung und Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 8 UbG durch eine Polizeiärztin am 03.09.2009 gegen ihren Willen in die geschlossene Station der Universitätsklinik für Psychiatrie Graz eingeliefert worden. Grund für die Unterbringung sei gewesen, dass bei der Beschwerdeführerin der Verdacht auf N.mammae bestanden habe und sie schon zweimal während der Biopsie plötzlich aufgesprungen und davon gelaufen sei. Dies deshalb, weil sie Angst vor der Untersuchung gehabt habe. Es sei keine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens im Sinne des § 3 UbG vorgelegen. Die zwangsweise Verbringung in eine geschlossene Anstalt sei daher rechtswidrig gewesen. Mit der Eingabe vom 20.11.2009 hat die BPD Graz eine Gegenschrift vorgelegt, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde beantragte. Die Untersuchung der Beschwerdeführerin durch die Polizeiärztin sei über Antrag des Pflegschaftsgerichtes erfolgt und habe ergeben, dass sie keinerlei Krankheitseinsicht gehabt habe. Ihr Verhalten sei überwiegend von Angst und Unruhe geprägt gewesen und war sie nicht in der Lage, ihr Handeln zu steuern. Eine alternative Lösung einer Untersuchung sei von der Polizeiärztin nicht zu prüfen gewesen. II. Ermittlungsverfahren:Mit der Eingabe vom 15.10.2009, eingelangt am 16.10.2009, hat Frau M Ms, vertreten durch Mag. S P-R, Patientenanwaltschaft G, Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bundespolizeidirektion Graz erhoben. Im Wesentlichen und zusammengefasst brachte sie Folgendes vor: Die Beschwerdeführerin sei nach einer Untersuchung und Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Paragraph 8, UbG durch eine Polizeiärztin am 03.09.2009 gegen ihren Willen in die geschlossene Station der Universitätsklinik für Psychiatrie Graz eingeliefert worden. Grund für die Unterbringung sei gewesen, dass bei der Beschwerdeführerin der Verdacht auf N.mammae bestanden habe und sie schon zweimal während der Biopsie plötzlich aufgesprungen und davon gelaufen sei. Dies deshalb, weil sie Angst vor der Untersuchung gehabt habe. Es sei keine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens im Sinne des Paragraph 3, UbG vorgelegen. Die zwangsweise Verbringung in eine geschlossene Anstalt sei daher rechtswidrig gewesen. Mit der Eingabe vom 20.11.2009 hat die BPD Graz eine Gegenschrift vorgelegt, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde beantragte. Die Untersuchung der Beschwerdeführerin durch die Polizeiärztin sei über Antrag des Pflegschaftsgerichtes erfolgt und habe ergeben, dass sie keinerlei Krankheitseinsicht gehabt habe. Ihr Verhalten sei überwiegend von Angst und Unruhe geprägt gewesen und war sie nicht in der Lage, ihr Handeln zu steuern. Eine alternative Lösung einer Untersuchung sei von der Polizeiärztin nicht zu prüfen gewesen. römisch zwei. Ermittlungsverfahren:
Die erkennende Behörde hat am 26.01.2010 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Vertreter der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde teilgenommen haben und die Zeugin Dr. E L einvernommen worden ist. Auf Grund des Ergebnisses dieser Verhandlung sowie von Beschwerde- und Gegenschrift einschließlich vorgelegter Dokumente ergibt sich folgender Sachverhalt: Bei der Beschwerdeführerin, welche unter Sachwalterschaft steht, wurden zwei Knoten in der Brust diagnostiziert, welche mittels Biopsie untersucht werden sollten. Bei zwei Versuchen, eine Biopsie durchzuführen, ist die Beschwerdeführerin trotz bereits erfolgter Lokalanästhesie davongelaufen. Aus diesem Grunde sollte bei der Beschwerdeführerin zwangsweise die Untersuchung durchgeführt werden. Am 03.09.2009 sollte die Beschwerdeführerin in eine geschlossene Abteilung der Universitätsklinik Graz gebracht werden und hat eine Polizeiärztin der belangten Behörde die Untersuchung gemäß § 8 UbG durchgeführt. Sie kam dabei zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin zwar gut ansprechbar war, jedoch großen Stimmungsschwankungen unterlag und hinsichtlich der Schwere ihrer Krankheit keinerlei Einsicht zeigte. Da keine Alternative zur zwangsweisen Unterbringung bestehe und eine Selbstgefährdung gegeben sei, hat die Polizeiärztin die Bescheinigung gemäß § 8 UbG ausgestellt. Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge in eine geschlossene Abteilung der psychiatrischen Universitätsklinik Graz verbracht. Das zuständige Bezirksgericht hat am 07.09.2009 im Sinne des § 19 UbG eine Anhörung der Beschwerdeführerin durchgeführt und auf Grund des Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen gemäß § 20 Abs 2 UbG die Unzulässigkeit der Anhaltung festgestellt. 2.)Die erkennende Behörde hat am 26.01.2010 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Vertreter der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde teilgenommen haben und die Zeugin Dr. E L einvernommen worden ist. Auf Grund des Ergebnisses dieser Verhandlung sowie von Beschwerde- und Gegenschrift einschließlich vorgelegter Dokumente ergibt sich folgender Sachverhalt: Bei der Beschwerdeführerin, welche unter Sachwalterschaft steht, wurden zwei Knoten in der Brust diagnostiziert, welche mittels Biopsie untersucht werden sollten. Bei zwei Versuchen, eine Biopsie durchzuführen, ist die Beschwerdeführerin trotz bereits erfolgter Lokalanästhesie davongelaufen. Aus diesem Grunde sollte bei der Beschwerdeführerin zwangsweise die Untersuchung durchgeführt werden. Am 03.09.2009 sollte die Beschwerdeführerin in eine geschlossene Abteilung der Universitätsklinik Graz gebracht werden und hat eine Polizeiärztin der belangten Behörde die Untersuchung gemäß Paragraph 8, UbG durchgeführt. Sie kam dabei zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin zwar gut ansprechbar war, jedoch großen Stimmungsschwankungen unterlag und hinsichtlich der Schwere ihrer Krankheit keinerlei Einsicht zeigte. Da keine Alternative zur zwangsweisen Unterbringung bestehe und eine Selbstgefährdung gegeben sei, hat die Polizeiärztin die Bescheinigung gemäß Paragraph 8, UbG ausgestellt. Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge in eine geschlossene Abteilung der psychiatrischen Universitätsklinik Graz verbracht. Das zuständige Bezirksgericht hat am 07.09.2009 im Sinne des Paragraph 19, UbG eine Anhörung der Beschwerdeführerin durchgeführt und auf Grund des Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, UbG die Unzulässigkeit der Anhaltung festgestellt. 2.)
Beweiswürdigung: Der Sachverhalt als solcher ist unbestritten, sodass eine Beweiswürdigung unterbleiben konnte. III.) RechtlicheBeweiswürdigung: Der Sachverhalt als solcher ist unbestritten, sodass eine Beweiswürdigung unterbleiben konnte. römisch drei.) Rechtliche
Erwägungen: 1.) Rechtzeitigkeit, Zuständigkeit und Zulässigkeit:
Gemäß § 67c AVG erkennen die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art 129a Abs 1 Z 2 BVG). Der Unabhängige Verwaltungssenat entscheidet gemäß § 67a Abs 1 AVG über Beschwerden durch eines seiner Mitglieder. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 67c bis 67e Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991. Die Beschwerde langte am 16.10.2009 beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark ein, wodurch die 6-wöchige Beschwerdefrist gemäß § 67c Abs 1 AVG gewahrt wurde. Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark gegeben, da die von Organen der Polizeidirektion Graz vorgenommene Handlung im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark durchgeführt wurde. 2.) Rechtliche Beurteilung der Beschwerde:Gemäß Paragraph 67 c, AVG erkennen die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, BVG). Der Unabhängige Verwaltungssenat entscheidet gemäß Paragraph 67 a, Absatz eins, AVG über Beschwerden durch eines seiner Mitglieder. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 67 c bis 67 e Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991. Die Beschwerde langte am 16.10.2009 beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark ein, wodurch die 6-wöchige Beschwerdefrist gemäß Paragraph 67 c, Absatz eins, AVG gewahrt wurde. Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark gegeben, da die von Organen der Polizeidirektion Graz vorgenommene Handlung im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark durchgeführt wurde. 2.) Rechtliche Beurteilung der Beschwerde:
Gemäß Art 1 Abs 1 PersFrG hat jedermann das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit). Gemäß Abs 2 darf niemand aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Gemäß Artikel 5 Abs 1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen unter anderem gemäß Abs 1 lit e nur entzogen werden, wenn er sich in rechtmäßiger Haft befindet, weil er geisteskrank ist. Einfachgesetzlich ist die Unterbringung einer Person in einer geschlossenen Anstalt im Unterbringungsgesetz (UbG) geregelt. § 3 UbG regelt die Voraussetzungen für die zwangsweise Unterbringung, § 4 jene auf Verlangen. Wie oben angeführt, ist die Beschwerdeführerin besachwaltet, wobei die Sachwalterschaft auch medizinische Angelegenheiten umfasst. Da der Sachwalter die zwangsweise Untersuchung und damit Unterbringung der Beschwerdeführerin beim Pflegschaftsgericht beantragt und angeblich auch genehmigt bekommen hat, war zu prüfen, ob das Verlangen des Sachwalters für die Anwendbarkeit des § 4 UbG ausreicht. Der Gesetzgeber hat in § 5 Abs 1 UbG geregelt, dass eine Person, der ein Sachwalter bestellt ist, dessen Wirkungskreis Willenserklärungen zur Unterbringung in einer Anstalt umfasst, auf eigenes Verlangen nur untergebracht werden darf, wenn auch der Sachwalter zustimmt. Unbestritten steht fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Unterbringung nicht verlangt hat. Nach Lehre (siehe Kopetzki, Unterbringungsrecht II, 603) und Judikatur (siehe OGH 12.11.1992, 6 Ob 601/92) kann der Sachwalter allein nicht die Zustimmung zu einem freiheitsbeschränkenden Aufenthalt verfügen. Dies ist auch klar aus der Regelung des § 5 Abs 4 UbG ableitbar, wonach für einen Widerruf die Erklärung auch nur einer Person, die nach Abs 1 die Unterbringung verlangen kann oder ihr zuzustimmen hat, genügt. Im Ergebnis bedeutet dies, dass ein Unterbringen auf Verlangen nicht vorgelegen ist und dass daher für die Rechtmäßigkeit der zwangsweisen Unterbringung die Voraussetzungen des § 3 UbG vorgelegen haben müssen. Nur der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass von der belangten Behörde ein Beschluss des Pflegschaftsgerichtes hinsichtlich Genehmigung der Unterbringung nicht vorgelegt werden konnte. Das Gericht selbst teilte der erkennenden Behörde mit, dass von ihm eine derartige Genehmigung nicht erteilt worden sei, da ihm keine Zuständigkeit hierfür zukomme. Das UbG sieht auch keine Möglichkeit vor, dass eine Unterbringung vorweg vom Gericht genehmigt werden könnte. Sollte daher trotz gegenteiliger Auskunft eine solche Genehmigung vorliegen, wäre diese rechtswidrig und damit unbeachtlich. Gemäß § 3 UbG darf in einer Anstalt nur untergebracht werden, wer an einer psychischen Krankheit leidet und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet und nicht in anderer Weise, insbesondere außerhalb einer Anstalt, ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden kann. Unbestritten steht fest, dass die Beschwerdeführerin Knoten in der rechten Brust hatte und eine Abklärung erforderlich war. Sie leidet an einer psychischen Erkrankung, welche sie offensichtlich nicht erkennen ließ, wie notwendig eine Biopsie ist. Für einen Freiheitsentzug, wie sie die zwangsweise Unterbringung im Sinne des § 3 UbG darstellt, genügt jedoch das Vorliegen einer Erkrankung nicht. Vielmehr ist erforderlich, dass die Betroffene wegen dieser Krankheit sich oder andere gefährde. Dabei muss es sich um eine konkrete und drohende Gefahr handeln, welche nur durch eine zwangsweise Unterbringung abzuwehren ist. Dass eine derart unmittelbar drohende Selbstgefährdung vorlag, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Ohne die Gefahr einer möglichen Krebserkrankung verniedlichen zu wollen und ohne in Abrede zu stellen, dass eine Früherkennung einer solchen für die Heilungschancen von entscheidender Bedeutung ist, kann von einer akuten Gefährdung im Sinne des § 3 UbG nicht gesprochen werden. Von einer solchen ist nur dann auszugehen, wenn der Eintritt des Schadens, in diesem Fall der schweren Erkrankung, ohne sofortiges Handeln höchstwahrscheinlich ist. Dafür waren jedoch keine Anhaltspunkte gegeben. Sowohl Art 1 Abs 3 PersFrG als auch § 3 Z 2 UbG verlangen für die Zulässigkeit des Freiheitsentzuges (zwangsweise Unterbringung), dass diese verhältnismäßig ist. Dies bedeutet, dass keine anderen gelinderen Mittel gegeben sind, um eine Gefahrenabwehr zu gewährleisten. Die Unterbringung ist daher nur dann zulässig, wenn der Betroffene nicht in anderer Weise ärztlich betreut werden kann. Von der Patientenanwaltschaft wurde dargelegt, dass in der Praxis Biopsien auch unter Anwendung leichter Narkosen durchgeführt werden. Einer solchen Vorgangsweise hätte die Beschwerdeführerin, wie die untersuchende Polizeiärztin in der § 8-Bescheinigung vermerkt hat, auch zugestimmt. Dass diese Vorgangsweise aus medizinischen Gründen bei der Beschwerdeführerin bedenklich oder überhaupt ausgeschlossen sei, wurde jedenfalls von der Polizeiärztin nicht geprüft, sodass sich die Unterbringung allein deshalb als rechtswidrig erweist. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung für die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß 8 UbG weder eine konkrete Gefährdung der Gesundheit der Beschwerdeführerin vorgelegen noch geprüft worden ist, ob durch Anwendung gelinderer Mittel eine Abklärung der Bedenklichkeit der Knoten in der Brust erfolgen hätte können. Die am 03.09.2009 auf Grund der Ausstellung einer § 8-Bescheinigung durch eine Ärztin der Bundespolizeidirektion Graz erfolgte zwangsweise Unterbringung der Beschwerdeführerin in einer geschlossenen Abteilung der psychiatrischen Universitätsklinik Graz war daher als rechtswidrig festzustellen. Die Kostenentscheidung ist Folge der Stattgebung der Beschwerde. Sie beinhaltet € 737,60 als Schriftsatzaufwand sowie € 922,00 als Verhandlungsaufwand. __Gemäß Artikel eins, Absatz eins, PersFrG hat jedermann das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit). Gemäß Absatz 2, darf niemand aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Gemäß Artikel 5 Absatz eins, EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen unter anderem gemäß Absatz eins, Litera e, nur entzogen werden, wenn er sich in rechtmäßiger Haft befindet, weil er geisteskrank ist. Einfachgesetzlich ist die Unterbringung einer Person in einer geschlossenen Anstalt im Unterbringungsgesetz (UbG) geregelt. Paragraph 3, UbG regelt die Voraussetzungen für die zwangsweise Unterbringung, Paragraph 4, jene auf Verlangen. Wie oben angeführt, ist die Beschwerdeführerin besachwaltet, wobei die Sachwalterschaft auch medizinische Angelegenheiten umfasst. Da der Sachwalter die zwangsweise Untersuchung und damit Unterbringung der Beschwerdeführerin beim Pflegschaftsgericht beantragt und angeblich auch genehmigt bekommen hat, war zu prüfen, ob das Verlangen des Sachwalters für die Anwendbarkeit des Paragraph 4, UbG ausreicht. Der Gesetzgeber hat in Paragraph 5, Absatz eins, UbG geregelt, dass eine Person, der ein Sachwalter bestellt ist, dessen Wirkungskreis Willenserklärungen zur Unterbringung in einer Anstalt umfasst, auf eigenes Verlangen nur untergebracht werden darf, wenn auch der Sachwalter zustimmt. Unbestritten steht fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Unterbringung nicht verlangt hat. Nach Lehre (siehe Kopetzki, Unterbringungsrecht römisch zwei, 603) und Judikatur (siehe OGH 12.11.1992, 6 Ob 601/92) kann der Sachwalter allein nicht die Zustimmung zu einem freiheitsbeschränkenden Aufenthalt verfügen. Dies ist auch klar aus der Regelung des Paragraph 5, Absatz 4, UbG ableitbar, wonach für einen Widerruf die Erklärung auch nur einer Person, die nach Absatz eins, die Unterbringung verlangen kann oder ihr zuzustimmen hat, genügt. Im Ergebnis bedeutet dies, dass ein Unterbringen auf Verlangen nicht vorgelegen ist und dass daher für die Rechtmäßigkeit der zwangsweisen Unterbringung die Voraussetzungen des Paragraph 3, UbG vorgelegen haben müssen. Nur der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass von der belangten Behörde ein Beschluss des Pflegschaftsgerichtes hinsichtlich Genehmigung der Unterbringung nicht vorgelegt werden konnte. Das Gericht selbst teilte der erkennenden Behörde mit, dass von ihm eine derartige Genehmigung nicht erteilt worden sei, da ihm keine Zuständigkeit hierfür zukomme. Das UbG sieht auch keine Möglichkeit vor, dass eine Unterbringung vorweg vom Gericht genehmigt werden könnte. Sollte daher trotz gegenteiliger Auskunft eine solche Genehmigung vorliegen, wäre diese rechtswidrig und damit unbeachtlich. Gemäß Paragraph 3, UbG darf in einer Anstalt nur untergebracht werden, wer an einer psychischen Krankheit leidet und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet und nicht in anderer Weise, insbesondere außerhalb einer Anstalt, ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden kann. Unbestritten steht fest, dass die Beschwerdeführerin Knoten in der rechten Brust hatte und eine Abklärung erforderlich war. Sie leidet an einer psychischen Erkrankung, welche sie offensichtlich nicht erkennen ließ, wie notwendig eine Biopsie ist. Für einen Freiheitsentzug, wie sie die zwangsweise Unterbringung im Sinne des Paragraph 3, UbG darstellt, genügt jedoch das Vorliegen einer Erkrankung nicht. Vielmehr ist erforderlich, dass die Betroffene wegen dieser Krankheit sich oder andere gefährde. Dabei muss es sich um eine konkrete und drohende Gefahr handeln, welche nur durch eine zwangsweise Unterbringung abzuwehren ist. Dass eine derart unmittelbar drohende Selbstgefährdung vorlag, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Ohne die Gefahr einer möglichen Krebserkrankung verniedlichen zu wollen und ohne in Abrede zu stellen, dass eine Früherkennung einer solchen für die Heilungschancen von entscheidender Bedeutung ist, kann von einer akuten Gefährdung im Sinne des Paragraph 3, UbG nicht gesprochen werden. Von einer solchen ist nur dann auszugehen, wenn der Eintritt des Schadens, in diesem Fall der schweren Erkrankung, ohne sofortiges Handeln höchstwahrscheinlich ist. Dafür waren jedoch keine Anhaltspunkte gegeben. Sowohl Artikel eins, Absatz 3, PersFrG als auch Paragraph 3, Ziffer 2, UbG verlangen für die Zulässigkeit des Freiheitsentzuges (zwangsweise Unterbringung), dass diese verhältnismäßig ist. Dies bedeutet, dass keine anderen gelinderen Mittel gegeben sind, um eine Gefahrenabwehr zu gewährleisten. Die Unterbringung ist daher nur dann zulässig, wenn der Betroffene nicht in anderer Weise ärztlich betreut werden kann. Von der Patientenanwaltschaft wurde dargelegt, dass in der Praxis Biopsien auch unter Anwendung leichter Narkosen durchgeführt werden. Einer solchen Vorgangsweise hätte die Beschwerdeführerin, wie die untersuchende Polizeiärztin in der Paragraph 8 -, B, e, s, c, h, e, i, n, i, g, u, n, g, vermerkt hat, auch zugestimmt. Dass diese Vorgangsweise aus medizinischen Gründen bei der Beschwerdeführerin bedenklich oder überhaupt ausgeschlossen sei, wurde jedenfalls von der Polizeiärztin nicht geprüft, sodass sich die Unterbringung allein deshalb als rechtswidrig erweist. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung für die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß 8 UbG weder eine konkrete Gefährdung der Gesundheit der Beschwerdeführerin vorgelegen noch geprüft worden ist, ob durch Anwendung gelinderer Mittel eine Abklärung der Bedenklichkeit der Knoten in der Brust erfolgen hätte können. Die am 03.09.2009 auf Grund der Ausstellung einer Paragraph 8 -, B, e, s, c, h, e, i, n, i, g, u, n, g, durch eine Ärztin der Bundespolizeidirektion Graz erfolgte zwangsweise Unterbringung der Beschwerdeführerin in einer geschlossenen Abteilung der psychiatrischen Universitätsklinik Graz war daher als rechtswidrig festzustellen. Die Kostenentscheidung ist Folge der Stattgebung der Beschwerde. Sie beinhaltet € 737,60 als Schriftsatzaufwand sowie € 922,00 als Verhandlungsaufwand. __
Schlagworte
Unterbringung; Maßnahme; Verlangen; Zustimmung; Sachwalter; persönliche Freiheit; Einschränkung; Gefährdung; VerhältnismäßigkeitZuletzt aktualisiert am
13.08.2010