Norm
GGBG §13 Abs1a Z3Rechtssatz
Ein Beförderer darf auch dann nicht mehr als ein Mal wegen einer Übertretung des § 13 Abs 1a Z 3 GGBG bestraft werden, wenn bei der Ladung mehrere unterschiedliche Mängel vorhanden sind, die ihm bei einer Sichtprüfung auffallen hätten müssen. Vielmehr ist das Vorhandensein mehrerer Mängel nur bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.Ein Beförderer darf auch dann nicht mehr als ein Mal wegen einer Übertretung des Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG bestraft werden, wenn bei der Ladung mehrere unterschiedliche Mängel vorhanden sind, die ihm bei einer Sichtprüfung auffallen hätten müssen. Vielmehr ist das Vorhandensein mehrerer Mängel nur bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2010