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VerwaltungsverfahrenNorm
TSchG §35 Abs6Rechtssatz
Stellt die Behörde bei einer Überwachungshandlung fest, dass Tiere nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den darauf gegründeten Verordnungen oder Bescheiden entsprechend gehalten werden, sind dem Tierhalter nach § 35 Abs 6 TSchG Änderungen der Haltungsform oder der Anlagen, in denen die Tiere gehalten werden, oder sonstige Maßnahmen vorzuschreiben, mit denen innerhalb einer angemessenen Frist eine den Zielen und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende Haltung erreicht werden kann. Daher können Maßnahmen gemäß § 35 Abs 6 TSchG nur dann vorgeschrieben werden, wenn Tiere gehalten werden. Der Berufungswerber, dem als Halter von Rindern mit Bescheid vom 23.10.2009 umgehend umzusetzende Maßnahmen nach § 35 Abs 6 TSchG vorgeschrieben wurden, hatte die Rinderhaltung während des Berufungsverfahrens mit Dezember 2009 eingestellt. Bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage (Vorliegen einer Tierhaltung oder deren Beendigung) kommt es auf den Zeitpunkt der Berufungsentscheidung an. Da somit die Voraussetzungen für die Vorschreibung von Maßnahmen nach § 35 Abs 6 TSchG zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr vorlagen, war der Maßnahmenbescheid trotz rechtskonformer Erlassung aufzuheben.Stellt die Behörde bei einer Überwachungshandlung fest, dass Tiere nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den darauf gegründeten Verordnungen oder Bescheiden entsprechend gehalten werden, sind dem Tierhalter nach Paragraph 35, Absatz 6, TSchG Änderungen der Haltungsform oder der Anlagen, in denen die Tiere gehalten werden, oder sonstige Maßnahmen vorzuschreiben, mit denen innerhalb einer angemessenen Frist eine den Zielen und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende Haltung erreicht werden kann. Daher können Maßnahmen gemäß Paragraph 35, Absatz 6, TSchG nur dann vorgeschrieben werden, wenn Tiere gehalten werden. Der Berufungswerber, dem als Halter von Rindern mit Bescheid vom 23.10.2009 umgehend umzusetzende Maßnahmen nach Paragraph 35, Absatz 6, TSchG vorgeschrieben wurden, hatte die Rinderhaltung während des Berufungsverfahrens mit Dezember 2009 eingestellt. Bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage (Vorliegen einer Tierhaltung oder deren Beendigung) kommt es auf den Zeitpunkt der Berufungsentscheidung an. Da somit die Voraussetzungen für die Vorschreibung von Maßnahmen nach Paragraph 35, Absatz 6, TSchG zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr vorlagen, war der Maßnahmenbescheid trotz rechtskonformer Erlassung aufzuheben.
Schlagworte
Tierhaltung; Änderungen; Vorschreibung; Beurteilung; ZeitpunktZuletzt aktualisiert am
13.08.2010