RS Uvs 2010/4/26 41.19-9/2009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2010
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Index

Verwaltungsverfahren

Norm

TSchG §35 Abs6
AVG §66 Abs4
  1. TSchG § 35 heute
  2. TSchG § 35 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2024
  3. TSchG § 35 gültig von 23.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2024
  4. TSchG § 35 gültig von 01.09.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2022
  5. TSchG § 35 gültig von 26.04.2017 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2017
  6. TSchG § 35 gültig von 19.08.2010 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2010
  7. TSchG § 35 gültig von 01.02.2008 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2008
  8. TSchG § 35 gültig von 01.08.2007 bis 31.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2007
  9. TSchG § 35 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2007

Rechtssatz

Stellt die Behörde bei einer Überwachungshandlung fest, dass Tiere nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den darauf gegründeten Verordnungen oder Bescheiden entsprechend gehalten werden, sind dem Tierhalter nach § 35 Abs 6 TSchG Änderungen der Haltungsform oder der Anlagen, in denen die Tiere gehalten werden, oder sonstige Maßnahmen vorzuschreiben, mit denen innerhalb einer angemessenen Frist eine den Zielen und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende Haltung erreicht werden kann. Daher können Maßnahmen gemäß § 35 Abs 6 TSchG nur dann vorgeschrieben werden, wenn Tiere gehalten werden. Der Berufungswerber, dem als Halter von Rindern mit Bescheid vom 23.10.2009 umgehend umzusetzende Maßnahmen nach § 35 Abs 6 TSchG vorgeschrieben wurden, hatte die Rinderhaltung während des Berufungsverfahrens mit Dezember 2009 eingestellt. Bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage (Vorliegen einer Tierhaltung oder deren Beendigung) kommt es auf den Zeitpunkt der Berufungsentscheidung an. Da somit die Voraussetzungen für die Vorschreibung von Maßnahmen nach § 35 Abs 6 TSchG zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr vorlagen, war der Maßnahmenbescheid trotz rechtskonformer Erlassung aufzuheben.Stellt die Behörde bei einer Überwachungshandlung fest, dass Tiere nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den darauf gegründeten Verordnungen oder Bescheiden entsprechend gehalten werden, sind dem Tierhalter nach Paragraph 35, Absatz 6, TSchG Änderungen der Haltungsform oder der Anlagen, in denen die Tiere gehalten werden, oder sonstige Maßnahmen vorzuschreiben, mit denen innerhalb einer angemessenen Frist eine den Zielen und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende Haltung erreicht werden kann. Daher können Maßnahmen gemäß Paragraph 35, Absatz 6, TSchG nur dann vorgeschrieben werden, wenn Tiere gehalten werden. Der Berufungswerber, dem als Halter von Rindern mit Bescheid vom 23.10.2009 umgehend umzusetzende Maßnahmen nach Paragraph 35, Absatz 6, TSchG vorgeschrieben wurden, hatte die Rinderhaltung während des Berufungsverfahrens mit Dezember 2009 eingestellt. Bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage (Vorliegen einer Tierhaltung oder deren Beendigung) kommt es auf den Zeitpunkt der Berufungsentscheidung an. Da somit die Voraussetzungen für die Vorschreibung von Maßnahmen nach Paragraph 35, Absatz 6, TSchG zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr vorlagen, war der Maßnahmenbescheid trotz rechtskonformer Erlassung aufzuheben.

Schlagworte

Tierhaltung; Änderungen; Vorschreibung; Beurteilung; Zeitpunkt

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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